Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft
Nr. 690 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) vom 8. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Dezember 1999
1
, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Umwandlung
1 Die Luzerner Kantonalbank wird mit der Handelsregister-Eintragung ohne Liquidation der bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstalt des Kantons Luzern in eine Aktiengesell
- schaft im Sinn von Artikel 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts
2
mit Sitz in Luzern umgewandelt.
2 Mit der Eintragung in das Handelsregister wird die Aktiengesellschaft vollumfänglich Rechtsnachfolgerin der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
3 Die Firma «Luzerner Kantonalbank» bleibt unverändert.
§ 2
Zweck
1 Zweck der Aktiengesellschaft ist der gewinnorientierte Betrieb einer Universalbank, die bankübliche Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen tätigt. Die Bank berück
- sichtigt besonders die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft des Kantons Lu
- zern.
1 GR 2000 202
2 SR
220 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2000 1205 | G 2000 305
2 Nr. 690
2 Die Statuten regeln die Einzelheiten.
§ 3
Mindestbeteiligung und Veräusserung von Aktien
1 Der Kanton Luzern hält mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals und der Aktienstim
- men.
2 Er kann, unter Berücksichtigung der Kapitalmarktverhältnisse, Aktien an Dritte veräus
- sern. Der Regierungsrat bestimmt Anzahl, Verkaufszeitpunkt und Konditionen.
3 ... *
§ 4
Ausübung der Aktionärsrechte
1 Der Regierungsrat nimmt die dem Kanton Luzern zustehenden Aktionärsrechte ein
- schliesslich der Ausübung von Bezugsrechten ohne betragliche Beschränkung wahr.
2 Die Statuten regeln die Einzelheiten.
2 Staatsgarantie
§ 5
Umfang
1 Der Kanton Luzern haftet im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Banken und Spar
- kassen für alle Verbindlichkeiten der Luzerner Kantonalbank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.
§ 6
Abgeltung
1 Die Luzerner Kantonalbank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung.
2 Die jährliche Abgeltung beträgt 0,2 Prozent des gesetzlichen Eigenmittelbedarfs zuzüg
- lich 2 Prozent des Zwischenergebnisses gemäss der eidgenössischen Bankenverordnung.
§ 7
Berichterstattung
1 Die aktienrechtliche Revisionsstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Eigenmittel- und Risikosituation der Luzerner Kantonalbank.
Nr. 690
3
3 Organisation und Aufsicht
§ 8
Organisation und Aufsicht
1 Organisation und Aufsicht richten sich nach den Statuten und nach den Bestimmungen der eidgenössischen Bankengesetzgebung.
§ 9
Verantwortlichkeit
1 Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Luzerner Kantonalbank und ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
§ 10
Regierungsrat
1 Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Luzerner Kantonalbank obliegen dem Re
- gierungsrat.
2 Unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat beschliesst der Regie rungsrat die ersten Statuten der Luzerner Kantonalbank und wählt sowohl die Mitglieder als auch den Präsidenten oder die Präsidentin des ersten Verwaltungsrates sowie die ers
- te Revisionsstelle nach der Umwandlung.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11
Umwandlung von Dotationskapital
1 Das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Dotationskapital wird umge
- wandelt in voll liberiertes Aktienkapital.
2 Sämtliche Aktien sind gültig gezeichnet und durch den Aktivenüberschuss der Luzer
- ner Kantonalbank vollständig liberiert.
§ 12
Umwandlung von Partizipationskapital
1 Das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Partizipationskapital wird um
- gewandelt in voll liberiertes Aktienkapital.
2 Sämtliche Aktien sind gültig gezeichnet und durch den Aktivenüberschuss der Luzer
- ner Kantonalbank vollständig liberiert.
4 Nr. 690
§ 13
Beibehaltung des Grundkapitals
1 Weder das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Dotationskapital noch das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Partizipationskapital dürfen vor der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft ver
- ändert werden.
§ 14
Fortführung der Luzerner Kantonalbank
1 Die Luzerner Kantonalbank wird als Aktiengesellschaft mit Aktiven und Passiven ge
- mäss Umwandlungsbilanz per 31. Dezember 2000 ohne Liquidation fortgeführt.
§ 15
Recht auf Dividende
1 Mit der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft erwerben die Aktionärinnen und Aktionäre rückwirkend auf den 1. Januar 2001 das Recht auf Dividende.
§ 16
Anspruch auf Abgeltung der Staatsgarantie
1 Mit der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft entsteht der Anspruch des Kantons Luzern auf Abgeltung der Staatsgarantie gemäss § 6 rückwirkend ab dem 1. Januar 2001. Gleichzeitig erlöscht der Anspruch auf Verzinsung des Dotationskapitals nach § 8 Absatz 1 des Kantonalbankgesetzes vom 19. Oktober
1982
3 .
§ 17
Steuerpflicht als Aktiengesellschaft
1 Die Steuerpflicht der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft beginnt am 1.Janu
- ar 2001 unter der Voraussetzung ihrer Handelsregister-Eintragung als Aktiengesellschaft.
§ 18
Grosser Rat
1 Die ersten Statuten der Luzerner Kantonalbank und die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten oder der Präsidentin des ersten Verwaltungsrates sowie der ersten Revisions
- stelle bedürfen der Genehmigung des Grossen Rates.
2 Über spätere Statutenänderungen und Wahlen beschliesst die Generalversammlung der Luzerner Kantonalbank.
3 G 1982 325 (SRL Nr. 690)
Nr. 690
5
§ 19
Aufhebung des Kantonalbankgesetzes
1 Das Gesetz über die Luzerner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) vom 19. Oktober
1982
4 wird auf den Zeitpunkt der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonal
- bank als Aktiengesellschaft
5 aufgehoben.
§ 20
Änderung von Erlassen
6
§ 21
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es unterliegt der Volksabstimmung
7
.
4 G 1982 325 (SRL Nr. 690)
5 Die Luzerner Kantonalbank wurde am 9. März 2001 als Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen (SHAB No 52 – 1937).
6 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
7 Das Gesetz wurde in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 angenommen (K 2000 2447).
6 Nr. 690 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
08.05.2000
01.01.2001 Erstfassung K 2000 1205 | G 2000 305
§ 3 Abs. 3
13.09.2010
01.01.2011 aufgehoben G 2010 252
Nr. 690
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.05.2000
01.01.2001 Erlass Erstfassung K 2000 1205 | G 2000 305
13.09.2010
01.01.2011
§ 3 Abs. 3
aufgehoben G 2010 252
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