Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrer an Berufsschulen (413.305)
CH - ZH

Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrer an Berufsschulen

1
1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
413.305 Verordnung über das Dienstverhältnis de r Lehrer an Berufsschulen (Berufsschullehrerverordnung) (vom 1. Oktober 1986)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
5 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984
4 , beschliesst: I. Geltungsbereich
Grundsatz

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Lehrer, Leiter und Instrukto ren der staatlichen Berufs schulen und Lehrwerkstätten. II. Besoldung
6
Hauptlehrer

§ 2.

Die Jahresgrundbesoldung der gewählten und vollbeschäftig ten Lehrer beträgt:
20 Jahresstufe Kategorie A Kategorie B Kategorie C (Kl. 22 BVO) (Kl. 21 BVO) (Kl. 19 BVO) Fr. Fr. Fr.
29
158 225
147 685
128 963
26 −
28
155 104
144 770
126 418
23 −
25
151 980
141 855
123 872
22
148 857
138 942
121 328
19 −
21
145 734
136 025
118 781
17 −
18
142 612
133 111
116 236
15 −
16
139 489
130 195
113 691
14
136 366
127 282
111 146
12 −
13
133 242
124 366
108 600
10 −
11
129 600
120 966
105 631
9
125 955
117 565
102 661
8
122 313
114 165
99 692
7
118 671
110 764
97 425
6
115 026
107 363
94 456
5
111 382
103 964
91 486
4
107 739
100 563
88 516
2
413.305 Berufsschullehrerverordnung Für nicht vollbeschäftigte gewählte Lehrer wird die Besoldung im Verhältnis zur Pflichtl ektionenzahl festgesetzt.
12 Lehrbeauftragte

§ 3.

Die Jahresgrundbesoldung der vollbeschäftigten Lehrbeauf
- tragten I und II beträgt:
20 Die Jahresgrundbesoldung der voll beschäftigten Lehrbeauftragten II mit abgeschlossener pädagogi scher Ausbildung und der Lehrbeauf
- tragten III beträgt:
20 Jahresstufe Kategorie A Kategorie B Kategorie C (Klasse 22 BVO) (Klasse 21 BVO) (Klasse 19 BVO) Fr. Fr. Fr.
3
104 096
97 864
85 547
2
100 453
94 464
83 279
1
97 513
91 064
80 310 Jahresstufe Kategorie A Kategorie B Kategorie C (Kl. 20 BVO) (Kl. 19 BVO) (Kl. 17 BVO) Lehrbeauftragte II Lehrbeauftragte II Lehrbeauftragte I und II Fr. Fr. Fr.
29
137 943
128 963
113 143
26 −
28
135 222
126 418
110 909
23 −
25
132 498
123 872
108 677
22
129 775
121 328
106 444
19 −
21
127 053
118 781
104 211
17 −
18
124 331
116 236
101 978
15 −
16
121 608
113 691
99 745
14
118 886
111 146
98 213
12 −
13
116 162
108 600
95 981
10 −
11
112 988
105 631
93 376
9
109 810
102 661
90 771
8
106 633
99 692
88 164
7
103 457
97 425
85 561
6
100 282
94 456
83 657
5
97 808
91 486
81 053
4
94 631
88 516
78 447
3
91 455
85 547
75 842
2
88 279
83 279
73 237
1
85 101
80 310
70 631
3
1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
413.305 Für nicht vollbeschäftigte Lehrbeau ftragte wird die Besoldung im Verhältnis zur Pflichtlektionenzahl festgesetzt.
12
Aufstieg

§ 4.

20 Die Jahresstufenerhöhungen erfo lgen bei Hauptlehrern auf Beginn des Kalenderjah res, bei Lehrbeauftragten auf Schuljahres beginn. Vorbehalten bleibt §
4 a. Bei guten Leistungen des Hauptleh rers oder des Lehrbeauftragten gibt die Volkswirtschaftsdirektio n auf Antrag der Schulleitung auf grund einer Leistungsbeurteilung nach Vollendung der Jahresstufen 6,
11, 16 und 21 den Aufstieg frei. Der Aufstieg in die Stufe 29 er folgt gestützt auf eine Leistungs- beurteilung und im Rahmen einer Beförderungsquote. Für periodisch durchzuführende Leis tungsbeurteilungen erlässt die Volkswirtschaftsdirektion nach Anhörung des Pers onalamtes Bestim mungen über Organisation und Häufigkeit.
Unterbrechung
des Aufstiegs,
Rückstufung

§ 4 a.

20 Der Regierungsrat kann den orde ntlichen jährlichen Auf stieg in die nächste Stufe bei ung enügenden Leistungen eines Haupt lehrers oder Lehrbeauftragten unter brechen oder eine Rückstufung vornehmen. Jahresstufe Kategorie A Kategorie B Kategorie C (Kl. 21 BVO) (Kl. 20 BVO) (Kl. 18 BVO) Fr. Fr. Fr.
29
147 685
137 943
120 707
26 −
28
144 770
135 222
118 324
23 −
25
141 855
132 498
115 943
22
138 942
129 775
113 562
19 −
21
136 025
127 053
111 178
17 −
18
133 111
124 331
108 796
15 −
16
130 195
121 608
106 414
14
127 282
118 886
104 032
12 −
13
124 366
116 162
101 649
10 −
11
120 966
112 988
99 573
9
117 565
109 810
96 792
8
114 165
106 633
94 014
7
110 764
103 457
91 233
6
107 363
100 282
88 453
5
103 964
97 808
85 675
4
100 563
94 631
83 598
3
97 864
91 455
80 818
2
94 464
88 279
78 038
1
91 064
85 101
75 259
4
413.305 Berufsschullehrerverordnung Befristete Sonder- regelungen

§ 4

b.
17 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschrie
- bene mittelfristige Ausg leich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen. Die Zahl der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden. Der Regierungsrat kann unter de nselben Voraussetzungen den Stufenaufstieg und Be förderungen sistieren. Besoldungs- kategorien

§ 5.

12 Nach Kategorie A werden besoldet: a) Lehrer an gewerblich-industr iellen und kaufmännischen Berufs
- schulen für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschul
- studium mit Diplom für das höhe re Lehramt Wahl voraussetzung bildet, sofern sie diese erfüllen; b) Inhaber des eidgenös sischen Turn- und Sportlehrerdiploms II, die zusätzlich für ein Fa ch gemäss lit. a ausg ebildet sind und dieses unterrichten. Nach Kategorie B werden besoldet: a) Lehrer für berufskundlichen und allgemeinbildende n Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausb ildung, mit Ausnahme der Hand
- arbeits- und Haushaltungsleh rer an Bäuerinnenschulen, b) Lehrer mit Diplom der Universi tät Zürich für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen, c) Sekundarlehrer sprachlich-histori scher bzw. math ematisch-natur
- wissenschaftlicher Richtung mit dem Fähigkeitszeugnis der Uni
- versität Zürich für Sprach- bzw. Mathematikunterricht, d) Inhaber des eidgenös sischen Turn- und Sportlehrerdiploms II, e) Hauptlehrer an landwirts chaftlichen Fachschulen. Nach Kategorie C werden besoldet: Lehrer, die nicht nach Kategorie A oder Kategorie B besoldet wer
- den können, insbesondere Lehrer für die Fächer Maschinenschreiben, Stenografie und Textverarbeitung/B ürokommunikation, Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportleh rerdiploms I, Inhaber des Fach
- lehrerpatents der Universität Zü rich sowie Handarbeits- und Haus
- haltungslehrer an Bäuerinnenschulen. Anrechnung von Dienst- jahren für die Besoldungs- einreihung
15

§ 6.

Für die Anrechnung von Dienst jahren gelten folgende Grundsätze: a) Der Schuldienst, der nach Abschluss der Ausbildung an einer Berufs- oder Mittelschule im Kant on Zürich oder einer anderen gleichwertigen Schule als vollbeschäftigter Hauptlehrer oder Lehr
- beauftragter geleistet wurde, wird voll angerechnet. Bei nur teilwei
- ser Beschäftigung erfolgt eine entsprechende Anrechnung.
5
1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
413.305 b) Lehrern, die auf einer unteren Schulstufe vollamtlich gewirkt haben, werden ihre dortigen Dien stjahre in der Regel zur Hälfte angerechnet. c)
15 Der Schuldienst, der vor Abschl uss der Ausbildung geleistet wurde, und die praktische Tätigk eit nach abgesc hlossener beruf licher Fachausbildung werden angemessen berücksichtigt. Nicht anrechenbar sind Jahre, in denen kein Stufenaufstieg gewährt wurde. Zur Hälfte angerec hnet werden Jahre, in denen eine halbe Stufe gewährt wurde.
19 Bei einer neuen Besoldungseinstu fung infolge Wahl als Hauptleh rer, Ernennung als Lehr beauftragter III oder nach Abschluss der Aus bildung darf die Beso ldungserhöhung 10% nicht überschreiten; die Einstufung erfolgt in die nächsttiefere Stufe.
19
Zulage für
Unterricht an
Weiterbildungs
-
kursen

§ 7.

8 Für Unterricht an berufliche n Weiterbildungskursen, der ausserhalb der nor malen Arbeitszeit stattfi ndet, kann der Regierungs rat eine Zulage von höchstens 10% der Grundbe soldung festsetzen. Für Unterricht an Technikerschul en sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fa chprüfungen oder an gleichwerti gen Weiterbildungsgängen kann die Volkswirtschaftsdirektion eine Zulage zur Grundbesoldung festsetz en. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf jedoch
1 /
880 der Ansätze gemäss Besoldungskategorie A nicht überschreiten.
Beginn und
Ende des
Besoldungs-
anspruchs

§ 8.

10 Der Hauptlehrer, der auf Be ginn eines Semesters gewählt wird, sowie der Lehrbeauftragte, de r einen Semesterauftrag erhält, beziehen die Besoldung vom 1. September oder 1. März an. Bei Rück tritt auf Schluss eines Semesters wi rd die Besoldung bis 31. August oder Ende Februar ausgerichtet.
Besoldungs-
fortzahlung für
Lehrbeauftragte

§ 9.

Einem Lehrbeauftragten wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit und Unfall die Besoldung in der Regel wie folgt ausgerich tet: − im ersten Dienstjahr
3 Monate 100% anschliessend
3 Monate 75% − im zweiten Dienstjahr
6 Monate 100% anschliessend
6 Monate 75% Die Lohnfortzahlung endigt grunds ätzlich mit dem Ende des Lehr auftrags. Vom dritten Dienstjahr an richte t sich die Besoldungsfortzahlung nach der Beamtenverordnung.
6
413.305 Berufsschullehrerverordnung Instruktoren an und Leiter von Lehrwerk stätten

§ 10.

12 Die Instruktoren für praktische Ausbildung an Lehr
- werkstätten werden wie Hauptlehrer gemäss §
2 Kategorie C besoldet. Die Leiter von Lehrwe rkstätten werden wie Hauptlehrer gemäss

§ 2 Kategorie B besoldet. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt im

Einvernehmen mit der Finanzdirekt ion die übrigen Anstellungsbedin
- gungen des Personals an Lehrwerkstätten. III. Hauptlehrer Wahlvoraus- setzungen

§ 11.

An kaufmännische Beru fsschulen sind wählbar: a) Lehrer mit abgeschlossenem Ho chschulstudium und Diplom für das höhere Lehramt oder eine r gleichwertigen Ausbildung; b) diplomierte Lehrer für die Fäch er Maschinenschreiben, Stenogra
- phie sowie Textverarbeit ung/Bürokommunikation; c) Sekundarlehrer sprachlich-histori scher Richtung mit Fähigkeits
- zeugnis der Universitä t Zürich, soweit sie Sprachunterricht ertei
- len; d) Turn- und Sportlehrer mit eidgenössi schem Diplom II, wenn sie für die Erteilung von weiter en Fächern wählbar sind. An gewerblich-indus trielle Berufsschulen sind wählbar: a) Lehrer mit Diplom des Schweize rischen Instituts für Berufspäd
- agogik oder einer glei chwertigen Ausbildung; b) Lehrer mit Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehr
- amt in den allgemeinbildende n Fächern der Berufsschulen; c)
15 Sekundarlehrer sprachli ch-historischer bzw. mathematisch-natur
- wissenschaftlicher Richtung mi t dem Fähigkeitszeugnis der Sekundar- und Fachlehrerausbildun g an der Universität Zürich, soweit sie Fremdsprachen bz w. Mathematik unterrichten; d) Turn- und Sportlehrer mit eidgen össischem Diplom II, wenn sie für die Erteilung von weiter en Fächern wählbar sind. Wahlvoraussetzung für Lehrer an allen Berufsschulen ist die erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an einer Berufssc hule in der Regel während mindestens zwei Jahren. Amtsdauer

§ 12.

Die Amtsdauer der Hauptlehre r an Berufsschulen beträgt sechs Jahre. Dienstalters- geschenke

§ 13.

20 Der Anspruch auf ein Dienstal tersgeschenk richtet sich für Hauptlehrer sowie Lehrbeauftragte nach der Beamtenverordnung und deren Ausführungsbestimmungen . Die Volkswirts chaftsdirektion regelt die Einzelheiten des Vollzugs.
7
1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
413.305
Hauptlehrer
mit Teilpensum

§ 14.

Als Hauptlehrer können in begr ündeten Fällen auch Lehrer mit einem Teilpensum von mindestens 13 Lekt ionen je Unterrichts woche gewählt werden. IV. Lehrbeauftragte
Arten

§ 15.

Der Lehrbeauftragte I hat se ine fachliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen und sammelt praktische Er fahrungen, um seine Eignung zum Lehramt abzuklären. Er wird semesterweise durch die Schulleitung ernannt und nach Kategorie C besoldet.
b) Lehr-
beauftragter II

§ 16.

Der Lehrbeauftragte II hat seine fachliche Ausbildung abgeschlossen. Er wird semesterweise durch die Schulleitung ernannt und nach Kategorie A, B oder C besoldet.
c) Lehr-
beauftragter III

§ 17.

Der Lehrbeauftragte III (stä ndiger Lehrbeauftragter) hat seine fachliche und eine angemessene pädagogi sche Ausbildung abge schlossen. Er wird auf Antrag der Schulleitung durch die Aufsichtskommis sion mit einer garantierten Zahl von Lektionen für sechs Semester ernannt und nach Kategorie A, B oder C besoldet.
Nicht-
erneuerung
eines
Lehrauftrags

§ 17

a.
14 Wird ein Lehrauftrag voraus sichtlich nicht oder nicht mindestens im bisherigen Umfang erneuert, so is t dies von der Schulleitung dem Lehrbeauftragten spätestens zwei Monate vor Ablauf des Lehrauftrags schriftlich mitzuteilen.
Zulässiges
Unterrichts-
pensum

§ 18.

Lehrbeauftragten, welche die Wahlvoraussetzungen gemäss

§ 11 nicht erfüllen, dürfen grundsätzlic

h nicht mehr als 15 Lektionen je Unterrichtswoche zugeteilt werden . Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Schulleitung di e Volkswirtschaftsdirektion. V. Rechte und Pf lichten der Lehrer
Lektions-
verpflichtungen

§ 19.

Die Pflichtlektionenzahl der vollbeschäftigten Lehrer beträgt für Lehrer gemäss §
5 Abs. 1 lit. a 25 Lektionen pro Woche, für alle übrigen Lehrer 26 Lektionen pro Woche.
20 Die Pflichtlektionenzahl der Haup tlehrer an landw irtschaftlichen Schulen und Bäuerinnenschulen wi rd durch die Volkswirtschafts direktion entsprechend der von de n Lehrern auszuübenden Berater tätigkeit herabgesetzt.
11 Eine Lektion dauert mindestens 45 Minuten.
beauftragter I
8
413.305 Berufsschullehrerverordnung Alters- entlastung

§ 20.

Die Pflichtlektionenzahl der vo llbeschäftigten Hauptlehrer und Lehrbeauftragten III verringert sich ohne Besoldungskürzung um je zwei Lektionen pro Woche auf Be ginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. bzw. 61. Altersjahr zurücklegen.
15 Hauptlehrer und Lehrbeauftragte II I mit Teilpensum haben keinen Anspruch auf Altersentlastung.
21 Entlastung aus Gesundheits rücksichten

§ 21.

Eine Entlastung von höchstens vier Lektionen für die Dauer eines Jahres kann aus gesundheit lichen Gründen auf Antrag der Schule durch die Volkswirtschaftsdi rektion, eine weitergehende oder länger dauernde durch den Re gierungsrat bewilligt werden. Fortbildung

§ 22.

Die Berufsschullehrer sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden. Fortbildungskurse si nd grundsätzlich in der Freizeit und in den Ferien zu besuchen; über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Schulleitung di e Volkswirtschaftsdirektion. Für eine Intensivfortbildung ka nn die Volkswirts chaftsdirektion auf Antrag der Schule die notwendi ge Unterrichtse ntlastung gewäh
- ren. Urlaub

§ 23.

Die Volkswirtschafts direktion kann nach sechs Jahren seit der Wahl eines Hauptlehrers bzw. der Ernennung eines Lehrbeauf
- tragten III auf Antrag der Schule einen Urlaub bis zu sechs Monaten zur Aus- und Fortbildung bewillig en. Sie setzt den Besoldungsan
- spruch fest. Ein solcher Urlaub wird längstens bis zum Erreichen des
60. Altersjahres gewährt. In der gleichen Amtsdauer wird nur ein Urlaub bewilligt.
15 Der Regierungsrat entscheidet übe r eine weitergehende Beurlau
- bung und regelt die Ausr ichtung der Besoldung. Die Schulleitung kann Urlaube bi s zu einer Woche bewilligen. Entschädigung für Ausbildung am Schweiz. Institut für Berufs- pädagogik (SIBP)

§ 23

a.
7 Die Volkswirtschaftsdirekti on kann zur Wahl vorgesehe
- nen Lehrern während ihrer Ausbild ung am SIBP für die Deckung der Lebenskosten eine Entschäd igung von höchstens Fr. 45
000 pro Jahr ausrichten. Sie kann anstelle oder zur Ergänzung der Entschädigung ein Dar
- lehen gewähren, das während der Ausb ildung unverzinslich ist. Darle
- hen sind nach Abschluss der Au sbildung in zumutbaren Raten zurückzuerstatten und zu 5% zu verzinsen. Die Entschädigung muss anteilmä ssig zurückerstattet werden, wenn der Lehrer nach Abschluss seiner Ausbildung nicht während mindestens sechs Jahren an einer Berufsschule im Kanton Zürich als Hauptlehrer unterrichtet.
9
1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
413.305 Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Empfängers oder aus andern wichtigen Gründen kann die Rücker stattung der Entschädigung und des Darlehens ganz oder teilweise er lassen oder aufgeschoben werden.
Mehrlektionen

§ 24.

Die Schulleitung kann einem Lehrer während eines Seme sters oder eines ganzen Schuljahres bis zu drei Mehrlektionen in der Woche zuweisen. Ein Lehrer kann höchstens vier Me hrlektionen erte ilen, bei Alters entlastung keine. Die Entschädigung für di e Mehrlektion beträgt: a) für die Besoldungskategorie A
1 /
1000 ; b) für die Besoldungskategorien B und C
1 /
1040 der entsprechenden Jahresgrundbesoldung. Die Volkswirtschaftsdirektion kann mit Rücksicht auf die Be- schäftigungslage die Zahl de r Mehrlektionen herabsetzen.
Stellvertretung

§ 25.

20 Jeder Hauptlehrer kann mit St ellvertretungen betraut wer den. Stellvertretungen werden gemäss der Besoldungskategorie der Lehrkräfte höchstens zum Ansatz fü r Lehrbeauftragte II, Jahresstufe
3, entschädigt.
Besondere
Funktionen

§ 26.

Jeder Lehrer ist verpflichtet, die dienstlichen Anweisungen auszuführen und ohne Entgelt an allen Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule mitzuw irken sowie besondere Aufgaben für die Schule zu übernehmen.
20 Ferner ist er verpflichtet, bei Lehrabschlussprüfungen mitzuwir ken. Die Volkswirtschaftsdirektion kann hiefür in Ausnahmefällen eine Entschädigung festlegen.
Neben-
beschäftigung

§ 27.

Der vollbeschäftigt e Hauptlehrer darf ohne Bewilligung keine Nebenbeschäftigung ausübe n, die mit einem erheblichen Einkommen verbunden oder zeitraubend ist. Di e Volkswirtschafts direktion entscheidet im Einverne hmen mit der regi erungsrätlichen Kommission für Personal- und Be soldungsfragen (P ersonalkommis sion). Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Aus übung der Nebenbeschäfti gung die Lehrtätigk eit beeinträchtigt.
Öffentliche
Ämter

§ 28.

Für die Bekleidung eines ö ffentlichen Amtes ohne Amts zwang ist vor der Annahme der Wa hl eine Bewilligung einzuholen. Die Volkswirtschaftsdirektion ents cheidet im Einver nehmen mit der Personalkommission.
413.305 Berufsschullehrerverordnung Wohnsitz

§ 29.

Vollbeschäftigte Hauptlehrer haben ihren Wohnsitz im Kanton Zürich zu wählen. Die Volk swirtschaftsdirekt ion kann im Ein
- vernehmen mit der Personalkommi ssion aus wichtigen Gründen die Wohnsitznahme ausserhalb des Kantons bewilligen. Kündigung

§ 30.

Der Rücktritt ist auf Ende ei nes Schulsemest ers und in der Regel mit dreimona tiger Kündigungsfrist zulässig. Altersrücktritt

§ 31.

8 Der Zeitpunkt des Altersrücktri tts richtet sich nach den Statuten der Versicherungsk asse für das Staatspersonal
3 . VI. Schulleitung und besondere Aufgaben Entschädigung für Schul- leitungs- aufgaben

§ 32.

Die Mitglieder der Schulleitung werden nach Kategorie A besoldet und erhalten eine jährliche Zulage. b) Zulagen

§ 33.

Die Rektoren der gewerbli ch-industriellen und der kaufmännischen Berufsschulen erhalt en eine jährliche Zulage von Fr.
36 794. Die Direktoren der landwi rtschaftlichen Schulen erhalten zur Grundbesoldung al s Lehrer gemäss §
5 Abs. 2 lit. e eine Zulage im Rahmen von Fr. 10
541 bis Fr. 34
168, die der Regierungsrat festsetzt.
13 Die Prorektoren und Abteilungsleit er der Berufsschulen Zürich und der gewerblich-indus triellen Berufsschule Winterthur sowie der kaufmännischen Berufsschulen Zürich und Winterthur erhalten eine jährliche Zulage von Fr. 23 630.
13 Die Prorektoren und Abteilungsle iter der übrigen Berufsschulen, die Leiter der Berufsmittelschulen Winterthur und Wetzikon sowie die Abteilungsleiter-Stellvertreter der Berufsschulen Zürich erhalten eine jährliche Zulage von Fr. 11 378.
13 Die Direktorin der landwirtscha ftlichen Haushalt ungsschule Uster und die Leiterin der landwirtscha ftlichen Haushaltungsschule Wülflin
- gen erhalten zur Grundbesol dung als Lehrer gemäss §
5 Abs. 3 eine Zulage von Fr. 18
718 bis Fr. 29
264, die der Regierungsrat festsetzt.
13 Den Rektoren wird ein weiteres Mitglied der Sc hulleitung als Prorektor zugeordnet. Die Pflichtlektionenzahl aller Mitg lieder der Schulleitung wird in der Schulordnung festgelegt. a) Grundsatz
1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
413.305
Entschädigung
oder Entlastung
für Sonder-
aufgaben

§ 34.

Inhabern von Haus- und Fach ämtern, Lehrgangsleitern, Mentoren, Konventspräsidenten und Konventsaktuaren sowie Abtei lungspräsidenten kann die Volksw irtschaftsdirektion entsprechend der Beanspruchung eine Entschädigung gewähren.
18 In Ausnahmefällen kann die Volk swirtschaftsdirektion anstelle einer Entschädigung oder zusätzlich zu einer solchen die Pflichtlektio nenzahl für die Übernahme einer solchen Aufgabe herabsetzen. Für die Übernahme besonderer sc hulischer Aufgaben, insbeson dere bei der Lehrerbildung, kann die Volkswirtschaftsdirektion die notwendige Unterricht sentlastung gewähren.
14 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangs-
bestimmungen

§ 35.

Mit dem Inkrafttret en dieser Verordnung werden die Besoldungen der Haupt lehrer nach der ma ssgebenden Besoldungs kategorie neu berechnet, wobei die Jahresstufen der Lehrer beim bis herigen Arbeitgeber unverä ndert übernommen werden. Lehrbeauftragte, die nach bisherig em Recht eine Besoldung nach Jahresstufen erhielten, werden nach der massgebenden Besoldungs kategorie unter Beibehaltung de r Jahresstufe mit künftigen Stufen erhöhungen besoldet. Wo ein fester Lektionenansatz bestand, wird von diesem Betrag ausgegangen und die Stufenerhöhung gewährt.
b) Dienstalters
-
geschenk

§ 36.

Bei der Berechnung der Dienst altersgeschenke für die bei Inkrafttreten dieser Ve rordnung gewählten Beru fsschullehrer werden die vom bisherigen Arbeitgeber angerechneten Dienstjahre übernom men. Die Dienstjahre der Lehrbeauftrag ten II und III beim nichtstaat Schulträger auf den Zeitpunkt des Trägerschaftswechsels ausgerich tete anteilmäss ige Dienstaltersgeschenke werden mit dem Dienst altersgeschenk des Kantons verrechnet.
9 Das Dienstaltersgeschenk wird nicht rückwirkend ausbezahlt.
9 Die Vollendung der für Dienstal tersgeschenke de r Lehrbeauftrag ten I erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
19
c) Besitzstand

§ 37.

Der Besitzstand der ge wählten Schulleiter und Lehrer bleibt bezüglich der Besoldung gewahrt. Als Besitzstand gilt die bisher ige Besoldung bezogen auf die Jahreslektion ohne Berü cksichtigung der Altersentlastung. Sie wird dem Jahreslektionsansa tz gemäss dieser Verordnung ohne Berück
a) Jahresstufen
413.305 Berufsschullehrerverordnung sichtigung der Altersentl astung gegenübergestell t. Die Differenz wird der Teuerung angepasst. Bisherig e weitergehende Sozialleistungen werden als feste Besoldungszula ge solange ausgerichtet, bis die ordentliche Besoldung gemäss dieser Verord nung den Besitzstand erreicht hat. Der Anspruch auf die Pflichtlektione nzahl, welche im Einzelfall im Zeitpunkt der Unterstellung unter diese Verordnung gilt, bleibt gewahrt für Lehrer, die in diesem Zeitpunkt da s 60. Altersjahr vollen
- det haben. d) Besoldungs anspruch

§ 37

a.
9 Hauptlehrern und Lehrbeauft ragten, die noch Klassen mit Schuljahresbeginn im Frühling führen, kann die Besoldung vom
1. Mai oder 1. November an bis 31. Oktober oder 30. April ausgerich
- tet werden. Schluss- bestimmungen

§ 38.

Die Volkswirtschaftsdirektion regelt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die Ei nzelheiten des Vollzugs. b) Ergänzende Bestimmungen

§ 39.

Soweit diese Verordnung kein e abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimm ungen der Beamtenverordnung
2 sinngemäss anwendbar. c) Inkraft- setzung

§ 40.

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der §§
2, 3, 5, 7,
10, 13, 19, 20, 32, 33 und 34 durch den Kantonsrat
5 für die Lehrer, Lei
- ter und Instruktoren staatlicher Berufsschulen und Lehrwerkstätten auf Schuljahresbeginn 1987/88 in Kraft. Übergangs- regelung für 1992

§ 41.

16 Der erstmalige Stufenaufstieg nach Inkrafttreten der Änderungen dieser Ve rordnung vom 3. Oktober 1990 wird grundsätz
- lich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.
1 OS 50, 121.
2
177.11 .
3
177.21 .
4
413.30 .
5 Genehmigt am 23. Februar 1987.
6 Stand 1. Januar 1996.
7 Eingefügt durch V über Staa tsbeiträge an die Berufs bildung (OS 50, 459). In Kraft seit 1. Januar 1988. a) Zuständig- keit
1.4.00 - 28 Berufsschullehrerverordnung
413.305
8 Fassung gemäss Statuten Beamtenversicherungskasse vom 27. Januar 1988 (OS 50, 477). In Kraft seit 1. Januar 1989.
9 Eingefügt durch RRB vom 23. August 1989 (OS 51, 9). In Kraft seit 1. Septem ber 1989.
10 Fassung gemäss RRB vom 23. August 1989 (OS 51, 9). In Kraft seit 1. Septem ber 1989.
11 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 429). In Kraft seit 1. Juli
1991.
12 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 429). In Kraft seit 1. Juli
1991.
13 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 429). In Kraft seit 1. Juli
1991. Stand 1. Januar 1992.
14 Eingefügt durch RRB vom 17. Juli 1991 (OS 51, 887). In Kraft seit 1. Septem ber 1991.
15 Fassung gemäss RRB vom 17. Juli 1991 (OS 51, 887). In Kraft seit 1. Septem ber 1991.
16 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 15). In Kraft seit
1. Januar 1992. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von dieser Bestim mung sowie die Einzelheiten.
17 Eingefügt durch RRB vom 30. September 1992 (OS 52, 296). In Kraft seit
1. Januar 1993.
18 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1993 (OS 52, 545). In Kraft seit 1. September
1993.
19 Eingefügt durch RRB vom 26. Juli 1995 (OS 53, 390). In Kraft seit 1. Januar
1997 (OS 53, 510).
20 Fassung gemäss RRB vom 26. Juli 1995 (OS 53, 390). In Kraft seit 1. Januar
1997 (OS 53, 510).
21 Fassung gemäss RRB vom 26. Juli 1995 (OS 53, 390). In Kraft seit 1. Septem ber 1997 (OS 53, 510).
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