Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (818.101.24)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)

(Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (Stand am 13. Mai 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3, 4, 5 Buchstaben a und b sowie 8 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020¹, auf Artikel 63 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000² und auf Artikel 41 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012³ (EpG),⁴
verordnet:
¹ SR 818.102 ² SR 812.21 ³ SR 818.101 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2021 (Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Verlängerung), in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 167 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck
¹ Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19).
² Die Massnahmen dienen dazu, die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern.
Art. 2 Zuständigkeit der Kantone
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.

2. Kapitel: Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 3
¹ Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern zu gewährleisten, müssen ins­be­sondere folgende Massnahmen getroffen werden:
a. Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;
b. Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.
² Als Risikoländer oder ‑regionen gelten Länder oder Regionen, in denen das Coronavirus Sars-CoV-2 nachgewiesen worden ist und in denen:
a. ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; oder
b. eine Virusvariante verbreitet ist, von der im Vergleich zu der im Schengen-Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht.⁵
³ Die Listen der Risikoländer und ‑regionen werden in Anhang 1 veröffentlicht.⁶
⁵ Fassung gemäss Anhang 3 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des inter­nationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 26. Juni 2021 ( AS 2021 380 ).
⁶ Eingefügt durch Anhang 3 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des inter­nationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 26. Juni 2021 ( AS 2021 380 ).

2. Abschnitt: Einschränkungen beim Grenzübertritt sowie bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern

Art. 4 ⁷ Grenzübertritt und Kontrolle
¹ Die Einreise für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten wird verweigert (Art. 10 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005⁸, AIG):
a. Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen und nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960¹⁰ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden;
b. und c.¹¹
… .¹²
² Von diesem Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die:
a.¹³
den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 1 a Ziffer 1 geregelt;
abis.¹⁴
den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 1 a Ziffer 2 geregelt;
b. glaubhaft machen, dass sie sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden;
c.¹⁵
das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.¹⁶
²bis …¹⁷
²ter Die Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a, abis und c gelten nicht für Personen, die aus einem Land oder einer Region nach Anhang 1 Ziffer 2 in die Schweiz einreisen wollen.¹⁸
²quater Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erlässt für die Ausnahmen vom Einreiseverbot die notwendigen Weisungen.¹⁹
³ Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Artikel 65 AIG gilt sinngemäss. Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
⁴ Die Strafbestimmungen von Artikel 115 AIG gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmungen kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2020 (Lockerungen in den Bereichen Grenze, Einreise und Zulassung zu Aufenthalt und Arbeitsmarkt), in Kraft seit 6. Juli 2020 ( AS 2020 2611 ).
⁸ SR 142.20
⁹ SR 0.142.112.681
¹⁰ SR 0.632.31
¹¹ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Jan. 2021, mit Wirkung seit 8. Febr. 2021 ( AS 2021 61 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 2020, in Kraft seit 21. Dez. 2020 um 13.00 Uhr ( AS 2020 6395 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. März 2022, in Kraft seit 21. März 2022 ( AS 2022 182 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. März 2022, in Kraft seit 21. März 2022 ( AS 2022 182 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. März 2022, in Kraft seit 21. März 2022 ( AS 2022 182 ).
¹⁶ Fassung gemäss Anhang 3 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des inter­nationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 26. Juni 2021 ( AS 2021 380 ).
¹⁷ Eingefügt durch Anhang 3 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des inter­nationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 2021 ( AS 2021 380 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. März 2022, mit Wirkung seit 21. März 2022 ( AS 2022 182 ).
¹⁸ Eingefügt durch Anhang 3 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des inter­nationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 2021 ( AS 2021 380 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. März 2022, in Kraft seit 21. März 2022 ( AS 2022 182 ).
¹⁹ Eingefügt durch Anhang 3 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des inter­nationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 26. Juni 2021 ( AS 2021 380 ).
Art. 5 ²⁰ Nachführung der Anhänge
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) führt die Anhänge 1 und 1a nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.
²⁰ Fassung gemäss Anhang 3 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des inter­nationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 26. Juni 2021 ( AS 2021 380 ).
Art. 6 und 7 ²¹
²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020 (Lockerungen in den Bereichen Grenze, Einreise und Zulassung zu Aufenthalt und Arbeitsmarkt), mit Wirkung seit 6. Juli 2020 ( AS 2020 2611 ).
Art. 8 ²²
²² Aufgehoben durch Art. 6 Ziff. 1 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020, mit Wirkung seit 6. Juli 2020 ( AS 2020 2737 ).
Art. 9 Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr
¹ Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem EFD und dem EDA über Einschränkungen im Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen.
² Es kann insbesondere den Personenverkehr auf gewisse Flüge beschränken, einzelne Grenzflugplätze für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.
³ Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 10 ²³ Erteilung von Visa
Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Risikoland oder aus einer Risiko­region kommend in die Schweiz einreisen wollen und die nicht vom FZA²⁴ oder vom EFTA-Übereinkommen²⁵ erfasst werden, wird die Erteilung von Schengen-Visa für bewilligungsfreie Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten verweigert. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen gemäss Artikel 4 Absatz 2.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. März 2022, in Kraft seit 21. März 2022 ( AS 2022 182 ).
²⁴ SR 0.142.112.681
²⁵ SR 0.632.31
Art. 10 a ²⁶ Erstreckung der Fristen
¹ Ausländerinnen und Ausländer, die wegen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus abgehalten worden sind, fristgerecht nach Artikel 47 oder 61 AIG²⁷ zu handeln, können bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung die versäumte Handlung nachholen.
² Mit der Nachholung der versäumten Handlung wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.
³ Konnten wegen des Coronavirus die Fristen zur Erneuerung der biometrischen Daten nach Artikel 59 b oder 102 a AIG für die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung nicht eingehalten werden, so können dennoch bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung Bewilligungen erteilt oder erneuert werden.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020 (Lockerungen in den Bereichen Grenze, Einreise und Zulassung zu Aufenthalt und Arbeitsmarkt), in Kraft seit 6. Juli 2020 ( AS 2020 2611 ).
²⁷ SR 142.20

3. Abschnitt: Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

Art. 11 Begriff
¹ Als wichtige und zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus dringend benötigte Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter) gelten die Güter, die in den Listen in Anhang 4 aufgeführt sind.
² Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verantwortet die Liste und führt diese nach Rücksprache mit der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter nach Artikel 12 und dem Labor Spiez laufend nach.²⁸
³ Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) definiert den Bedarf und den Einsatz der zu beschaffenden Güter. Basierend auf diesen Vorgaben bestimmt das BAG die jeweils benötigten Mengen unter Einbezug:²⁹
a. der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter: für Wirkstoffe und Arzneimittel, Medizinprodukte, persönliche Schutzausrüstungen und weitere Ausrüstungen;
b. des Labors Spiez: für Covid-19-Tests und zugehörige Reagenzien.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Sars-CoV-2-Schnelltests), in Kraft seit 21. Dez. 2020 ( AS 2020 5801 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Sars-CoV-2-Schnelltests), in Kraft seit 21. Dez. 2020 ( AS 2020 5801 ).
Art. 12 Interdepartementale Arbeitsgruppe medizinische Güter
¹ Die Interdepartementale Arbeitsgruppe medizinische Güter besteht mindestens aus Vertretungen der folgenden Bundesstellen:
a. BAG;
b. Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung;
c. Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic);
d. Nationale Alarmzentrale (NAZ);
e. Sanitätsdienstliches Koordinationsgremium (SANKO) in Vertretung des Res­sourcenmanagements Bund (ResMaB);
f. Armeeapotheke;
g. Koordinierter Sanitätsdienst (KSD).
² Der oder die Beauftragte des Bundesrates für den KSD leitet die Arbeitsgruppe.³⁰
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 17. Mai 2021 ( AS 2021 274 ).
Art. 13 Meldepflicht
¹ Die Kantone sind verpflichtet, dem KSD auf Abruf die aktuellen Bestände der wichtigen medizinischen Güter in ihren Gesundheitseinrichtungen zu melden.
² Laboratorien sowie Hersteller und Vertreiber von In-vitro-Diagnostika (Covid-19-Tests) sind verpflichtet, dem Labor Spiez die aktuellen Bestände solcher Tests regelmässig zu melden.
³ Der KSD kann bei Unternehmen, die wichtige medizinische Güter lagern, Angaben zu den Beständen einfordern.
Art. 14 Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern
¹ Zur Unterstützung der Versorgung der Kantone und ihrer Gesundheitseinrichtungen, von gemeinnützigen Organisationen (z. B. Schweizerisches Rotes Kreuz) und von Dritten (z. B. Labors, Apotheken) können wichtige medizinische Güter beschafft werden, falls über die normalen Beschaffungskanäle der Bedarf nicht gedeckt werden kann.
² Die fehlenden wichtigen medizinischen Güter werden auf der Grundlage der nach Artikel 13 übermittelten Daten bestimmt.
³ Für die Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern nach Absatz 1 ist im Auftrag des BAG die Armeeapotheke zuständig.
⁴ Die zuständigen Behörden können Dritte mit der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern beauftragen.
⁵ Bei der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern kann die Armeeapotheke kalkulierbare Risiken eingehen und von den bestehenden Weisungen und dem Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005³¹ in Bezug auf Risiken, wie zum Beispiel Anzahlungen ohne Sicherheiten oder Währungsabsicherungen, abweichen.
⁶ Die Armeeapotheke bewirtschaftet die beschafften wichtigen medizinischen Güter im Auftrag der interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter.
³¹ SR 611.0
Art. 15 Zuteilung von wichtigen medizinischen Gütern
¹ Die Kantone stellen bei Bedarf Zuteilungsgesuche an das ResMaB.³²
² Die Zuteilung erfolgt laufend aufgrund der Versorgungslage und der aktuellen Fallzahlen in den jeweiligen Kantonen.
³ Der KSD kann nach Anhörung der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter wichtige medizinische Güter an die Kantone, an gemeinnützige Organisationen sowie an Dritte zuteilen.
⁴ Für die Zuteilung von In-vitro-Diagnostika (Covid-19-Tests) ist das Labor Spiez im Einvernehmen mit dem BAG zuständig. Die Zuteilung erfolgt bei Bedarf für alle in der Schweiz vorhandenen Tests.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 17. Mai 2021 ( AS 2021 274 ).
Art. 16 Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern
¹ Der Bund oder die von ihm beauftragten Dritten sorgen für die Lieferung der nach Artikel 14 beschafften wichtigen medizinischen Güter an eine zentrale Anlieferstelle der Kantone. In Ausnahmefällen kann der Bund in Absprache mit den Kantonen anspruchsberechtigte Einrichtungen und Organisationen direkt beliefern.
² Die Kantone bezeichnen für Güter, die nicht direkt an die Empfänger geliefert wer­den, kantonale Anlieferstellen und melden diese den zuständigen Bundesbehörden.
³ Sie sorgen bei Bedarf für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten wichtigen medizinischen Güter in ihrem Gebiet.
Art. 17 Direktvermarktung durch den Bund
Der Bund kann wichtige medizinische Güter gegen Bezahlung im Markt selber oder durch Dritte vertreiben.
Art. 18 Kosten
¹ Die Kosten für die Beschaffung wichtiger medizinischer Güter werden vom Bund vorfinanziert, soweit er die Güter beschafft.
² Die Kantone, die gemeinnützigen Organisationen sowie Dritte erstatten dem Bund so rasch wie möglich die Einkaufskosten für die ihnen gelieferten wichtigen medizinischen Güter, deren Beschaffung der Bund gemäss Artikel 14 Absatz 1 übernommen hat.
³ Der Bund trägt die Kosten für die Lieferung der beschafften wichtigen medizinischen Güter an die Kantone.
⁴ Die Kantone tragen die Kosten für die Weiterverteilung dieser wichtigen medizinischen Güter innerhalb des Kantons.
⁵ Sind die beschafften Güter auf dem Markt wieder frei erhältlich, so kann der Bund seine Bestände zu Marktpreisen abgeben.³³
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 17. Mai 2021 ( AS 2021 274 ).
Art. 19 Einziehung
¹ Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nicht gewährleistet werden, so kann das EDI auf Antrag der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter einzelne Kantone oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen, die über ausreichende Lagerbestände der Arzneimittel nach Anhang 4 Ziffer 1 verfügen, verpflichten, Teile ihrer Lagerbestände an andere Kantone oder Gesundheitseinrichtungen zu liefern. Die Kosten der Lieferung und der Güter werden von den Kantonen bzw. Gesundheitseinrichtungen zum Einkaufspreis direkt an den Empfänger verrechnet.
² Unter der Voraussetzung von Absatz 1 kann das EDI auf Antrag der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter in Unternehmen vorhandene wichtige medizinische Güter einziehen lassen. Der Bund richtet eine Entschädigung zum Ein­kaufspreis aus.
Art. 20 Herstellung
¹ Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern anderweitig nicht gewährleistet werden, so kann der Bundesrat auf Antrag der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen.
² Der Bund kann Beiträge an Produktionen nach Absatz 1 leisten, sofern die Hersteller infolge der Produktionsumstellung oder der Stornierung privater Aufträge finanzielle Nachteile erleiden.
Art. 21 Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel
¹ Arzneimittel, die mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten hergestellt werden, dürfen nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit einem dieser Wirkstoffe bis zum Zulassungsentscheid der Swissmedic ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden. Die Swissmedic kann im Rahmen der Prüfung von Zulassungsgesuchen auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Arzneimitteln Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.
¹bis Arzneimittel, die mit Wirkstoffen nach Anhang 5 a für die Verhütung einer Covid-19-Infektion von immunsupprimierten Personen, bei denen trotz Impfung kein ausreichender Immunschutz aufgebaut werden kann oder die nicht geimpft werden können, hergestellt werden, dürfen nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit einem dieser Wirkstoffe bis zum Zulassungsentscheid der Swissmedic ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden.³⁴
² Änderungen der Zulassung eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels mit einem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1, aufgrund deren das Arzneimittel für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten in der Schweiz eingesetzt werden kann, dürfen nach Einreichung eines entsprechenden Änderungsgesuchs bis zum Entscheid der Swissmedic sofort umgesetzt werden. Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Änderungen der Zulassung von Arzneimitteln mit einem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1 Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.³⁵
³ Das EDI führt die Listen in den Anhängen 5 und 5 a laufend nach.³⁶
⁴ Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Arznei­mitteln zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz Abweichun­gen von dem im Rahmen der Zulassung genehmigten Herstellungsprozess be­willigen. Sie legt Kriterien fest, unter denen die fachtechnisch verantwortliche Person eine vorzeitige Marktfreigabe für Arzneimittel zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz erteilen kann.
⁵ In Abweichung von Artikel 9 a Absatz 1 Buchstabe c des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 können befristete Zulassungen erteilt werden, auch wenn in der Schweiz ein zugelassenes, alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar ist, sofern die Zulassungen der Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz dienen.³⁷
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 206 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 17. Mai 2021 ( AS 2021 274 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 206 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 28. Okt. 2021 ( AS 2021 634 ).
Art. 22 Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von Arzneimitteln
¹ Nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten darf die Gesuchstellerin das Arzneimittel bereits vor dessen Zulassung einführen oder einen Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung mit der Einfuhr des Arzneimittels beauftragen.³⁸
¹bis Apothekerinnen und Apotheker, die in einer Spitalapotheke die pharmazeutische Verantwortung innehaben, dürfen nicht zugelassene Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten einführen. Mit der Einfuhr solcher Arzneimittel kann ein Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung beauftragt werden.³⁹
² Jede Einfuhr nach Absatz 1bis ist der Swissmedic innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang zu melden.⁴⁰
²bis Nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel gemäss Artikel 21 Absatz 1bis darf die Gesuchstellerin das Arzneimittel bereits vor dessen Zulassung einführen oder einen Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung mit der Einfuhr des Arzneimittels beauftragen.⁴¹
³ Zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz kann die Swissmedic das zeitlich begrenzte Inverkehrbringen eines Arzneimittels als Überbrückung einer temporären Nichtverfügbarkeit eines identischen, in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels bewilligen, sofern in der Schweiz kein im Wesentlichen gleiches Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist.
⁴ Nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für einen Covid-19-Impfstoff und eines Gesuchs um Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 kann die Gesuchstellerin einen Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung beauftragen, den Covid-19-Impfstoff bereits vor dessen Zulassung einzuführen und bis zur Zulassung einzulagern. Der beauftragte Betrieb muss die internationalen Regeln der Guten Vertriebspraxis gemäss Anhang 4 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018⁴² einhalten.⁴³
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 26. April 2021 ( AS 2021 274 ).
³⁹ Ursprünglich Abs. 1.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 26. April 2021 ( AS 2021 274 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 206 ).
⁴² SR 812.212.1
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Sars-CoV-2-Schnelltests), in Kraft seit 21. Dez. 2020 ( AS 2020 5801 ).
Art. 23 Ausnahmen für Medizinprodukte ⁴⁴
¹ Die Swissmedic kann auf Gesuch hin das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 23 der Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020⁴⁵ (MepV)⁴⁶ durchgeführt wurde, bewilligen, wenn deren Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt und unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie die Wirksamkeit und Leistung ausreichend nachgewiesen werden.
² Im Rahmen der Risikoabwägung nach Absatz 1 berücksichtigt die Swissmedic insbesondere den durch das BAG ausgewiesenen Beschaffungsbedarf zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz.
³ Die Bewilligung wird gegenüber dem Schweizer Inverkehrbringer oder der gesuchstellenden Institution oder Gesundheitseinrichtung verfügt. Sie kann befristet werden und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
⁴ Gesichtsmasken, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 23 MepV durchgeführt wurde, können ohne Bewilligung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a. ausschliesslich für die nicht medizinische Verwendung in Verkehr gebracht werden; und
b. ausdrücklich als nicht für die medizinische Verwendung gekennzeichnet sind.
⁵ Gesichtsmasken, die nach Absatz 4 in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht in Spitälern oder Arztpraxen für den direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten angewendet werden.
⁵bis Die SwissCovid-App gemäss der Verordnung vom 24. Juni 2020⁴⁷ über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 und gemäss der Verordnung vom 30. Juni 2021⁴⁸ über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen ist von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten ausgenommen.⁴⁹
⁶ Die Pflichten zur Produktebeobachtung nach der MepV, insbesondere die Sammel- und Meldepflichten betreffend schwerwiegende Vorkommnisse, gelten weiterhin.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 30. Aug. 2021 ( AS 2021 507 ).
⁴⁵ SR 812.213
⁴⁶ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 26. Mai 2021 angepasst. Die Anpassung wurde im ganhzen Text vorgenommen.
⁴⁷ SR 818.101.25
⁴⁸ SR 818.102.4
⁴⁹ Eingefügt durch Art. 18 der V vom 30. Juni 2021 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen, in Kraft vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 ( AS 2021 411 ).
Art. 23 a ⁵⁰
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2021 ( AS 2021 145 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, mit Wirkung seit 26. Juni 2021 ( AS 2021 378 ).
Art. 23 b ⁵¹ Ausnahme für Atemschutzmasken
¹ Atemschutzmasken, die nicht den Grundsätzen und Verfahren für die Konformitätsbewertung nach Artikel 3 Absatz 2 der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 2017⁵² (PSAV) entsprechen und deren Abweichung von diesen Grundsätzen und Verfahren nicht gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 in der Fassung vom 22. Juni 2020⁵³ genehmigt wurde, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
² Atemschutzmasken nach Absatz 1, die sich in Lagerbeständen von Bund und Kantonen befinden, können an private Spitäler, Alters- und Pflegeheime und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie an Einrichtungen von Bund und Kantonen wie Armee, Zivilschutz, Spitäler und Gefängnisse abgegeben werden, wenn die beim Bund oder beim Kanton für die Abgabe verantwortliche Stelle:
a. mittels Prüfung durch eine europäische anerkannte Konformitätsbewertungsstelle für Atemschutzmasken ein im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen nach der PSAV gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet; und
b. die Rückverfolgbarkeit gewährleistet.
³ Die Produktinformation muss bei der Abgabe verfügbar und mindestens in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Es muss sichergestellt sein, dass die Anwenderin oder der Anwender die notwendigen Voraussetzungen mitbringt, um das Produkt bestimmungsgemäss zu verwenden.
⁵¹ Ursprünglich: Art. 23 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (Tests auf Sars-CoV-2 und Atemschutzmasken), in Kraft seit 28. Jan. 2021 ( AS 2021 54 ).
⁵² SR 930.115
⁵³ AS 2020 2195
Art. 24 ⁵⁴ Durchführung von Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung sowie Abgabe und Verwendung von Sars-CoV-2-Selbsttests ⁵⁵
¹ Nicht automatisierte Einzelpatienten-Schnelltests zum direkten Nachweis von Sars-CoV-2 (Sars-CoV-2-Schnelltests) zur Fachanwendung dürfen nur in den folgenden Einrichtungen durchgeführt werden:⁵⁶
a. in nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012⁵⁷ (EpG) bewilligten Laboratorien und von ihnen betriebenen Probenentnahmestellen;
b.⁵⁸
in Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialmedizinischen Institutionen sowie in Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden.
¹bis Sie dürfen auch in und durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie durch Assistenzpersonen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959⁵⁹ über die Invalidenversicherung (IVG) durchgeführt werden.⁶⁰
² Sars-CoV-2-Schnelltests dürfen auch ausserhalb des Standortes der in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen durchgeführt werden, sofern eine Laborleiterin oder ein Laborleiter, eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Apothekerin oder ein Apotheker die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 24 a und 24 b übernimmt.⁶¹
³ Bieten Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe a Sars-CoV-2-Schnelltests ausserhalb ihres Standortes an, so müssen sie diese Angebote dem Kanton melden.⁶²
⁴ Einrichtungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 1bis dürfen Sars-CoV-2-Schnell­tests zur Fachanwendung ohne Bewilligung nach Artikel 16 EpG und ausserhalb von geschlossenen Systemen durchführen, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:⁶³
a. Geeignete Sicherheitsmassnahmen und Schutzkonzepte zum Schutz der Menschen, der Tiere, der Umwelt und der biologischen Vielfalt sind vorgesehen und werden eingehalten.
b.⁶⁴
Die Tests werden nur durch dafür spezifisch geschulte Personen und gemäss den Anweisungen der Testhersteller durchgeführt.
c. Die Testergebnisse werden unter Aufsicht von Personen mit der notwendigen spezifischen Fachexpertise interpretiert; dazu können auch externe Fachpersonen beigezogen werden.
d. Die Einrichtungen führen eine Dokumentation, mit der die Rückverfolgbarkeit und die Qualität der eingesetzten Testsysteme nachgewiesen wird. Die Dokumentation ist aufzubewahren.
e. Die Einrichtungen sind vom Kanton ermächtigt, solche Tests durchzuführen.
⁴bis Sars-CoV-2-Schnelltests für die Eigenanwendung durch das Publikum (Sars-CoV-2-Selbsttests) dürfen abgegeben und verwendet werden, wenn sie gemäss Angaben des Herstellers zur Eigenanwendung vorgesehen und entsprechend zertifiziert sind.⁶⁵
⁵ Als Sars-CoV-2-Schnelltests gelten direkte Nachweismethoden, die die Antigene von Sars-CoV-2 nachweisen. Die Tests erfolgen nicht automatisiert und mit minimalem Instrumentarium; automatisiert erfolgt höchstens das Ablesen des Testresultats.⁶⁶
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Sars-CoV-2-Schnelltests), in Kraft seit 21. Dez. 2020 ( AS 2020 5801 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 15. März 2021 ( AS 2021 145 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 26. Juni 2021 ( AS 2021 378 ).
⁵⁷ SR 818.101
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (Tests auf Sars-CoV-2 und Atemschutzmasken), in Kraft seit 28. Jan. 2021 ( AS 2021 54 ).
⁵⁹ SR 831.20
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (Tests auf Sars-CoV-2 und Atemschutzmasken) ( AS 2021 54 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 15. März 2021 ( AS 2021 145 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 30. Aug. 2021 ( AS 2021 507 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 30. Aug. 2021 ( AS 2021 507 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 15. März 2021 ( AS 2021 145 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 15. März 2021 ( AS 2021 145 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2021 ( AS 2021 145 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 30. Aug. 2021 ( AS 2021 507 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 30. Aug. 2021 ( AS 2021 507 ).
Art. 24 a ⁶⁷ Zulässige Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung
¹ Für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung dürfen nur Testsysteme verwendet werden, die in der EU für die Ausstellung des digitalen COVID-Zertifikats der EU zugelassen sind.
² In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch andere Testsysteme verwendet werden, sofern die Sars-CoV-2-Schnelltests durch nach Artikel 16 EpG bewilligte Laboratorien und von ihnen betriebene Probenentnahmestellen durchgeführt werden.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Sars-CoV-2-Schnelltests) ( AS 2020 5801 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 30. Aug. 2021 ( AS 2021 507 ).
Art. 24 b ⁶⁸ Information des Kantons über ein positives Testergebnis bei fehlender Bestätigungsdiagnostik
Erfolgt nach einem positiven Ergebnis eines Sars-CoV-2-Schnelltests keine Bestätigungsdiagnostik und hat das EDI nicht gestützt auf Artikel 19 der Epidemienverordnung vom 29. April 2015⁶⁹ eine Meldung der Befunde des Sars-CoV-2-Schnelltests festgelegt, so muss die für die Durchführung des Tests verantwortliche Einrichtung oder Person die für das Contact-Tracing zuständige kantonale Stelle über das positive Testergebnis informieren.
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Sars-CoV-2-Schnelltests) ( AS 2020 5801 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 15. März 2021 ( AS 2021 145 ).
⁶⁹ SR 818.101.1
Art. 24 c ⁷⁰ Listen der Sars-CoV-2-Schnelltests
Das BAG führt aktualisierte Listen der Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24 a und der Sars-CoV-2-Selbsttests nach Artikel 24 Absatz 4bis und veröffentlicht die Listen auf seiner Webseite.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Sars-CoV-2-Schnelltests) ( AS 2020 5801 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 30. Aug. 2021 ( AS 2021 507 ).
Art. 24 d ⁷¹ Zuständigkeit der Kantone bei der Durchführung von Sars-CoV-2-Schnelltests
Die Kantone sind zuständig für die Kontrollen der Einhaltung und die Durchsetzung der Anforderungen der Artikel 24–24 b bei Sars-CoV-2-Schnelltests, die nicht in Einrichtungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt werden.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Sars-CoV-2-Schnelltests) ( AS 2020 5801 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (Tests auf Sars-CoV-2 und Atemschutzmasken), in Kraft seit 28. Jan. 2021 ( AS 2021 54 ).
Art. 24 e ⁷² Probenentnahme für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
¹ Proben für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 dürfen entnommen werden:
a. in nach Artikel 16 EpG bewilligten Laboratorien und von ihnen betriebenen Probenentnahmestellen;
b. in Einrichtungen oder durch Personen nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe b, 1bis und 2;
c. in weiteren Probenentnahmestellen, sofern die Probenentnahme unter Aufsicht von nach Artikel 16 EpG bewilligten Laboratorien erfolgt und die Probenentnahmestelle diese Tätigkeit dem Kanton gemeldet hat.
² Die Probenentnahmestelle muss die Identität der zu testenden Person prüfen. Die Probenentnahme muss durch eine geschulte Person durchgeführt werden.
³ Die Probenentnahme kann auch von der zu testenden Person selber durchgeführt werden:
a. in der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die Probenentnahme vor Ort überwacht; oder
b. ausserhalb der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, namentlich durch Videoüberwachung, sicherstellt.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2021 507 ).
Art. 24 f ⁷³ Zuständigkeit für die Kontrolle der Probenentnahme bei molekularbiologischen Analysen auf Sars-CoV-2
Die Swissmedic ist zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 24 e durch nach Artikel 16 EpG bewilligte Laboratorien, einschliesslich der unter der Aufsicht solcher Laboratorien durchgeführten Probenentnahmen durch Einrichtungen nach Artikel 24 e Absatz 1 Buchstabe c, die Kantone für die Kontrolle in den Einrichtungen nach Artikel 24 e Absatz 1 Buchstabe b sowie für die Aufsicht über die Stellen nach Artikel 24 e Absatz 1 Buchstabe c.
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2021 507 ).
Art. 24 f bis ⁷⁴ Durchführung molekularbiologischer Analysen auf Sars-CoV-2 im Ausland
Nur Laboratorien mit einer Bewilligung nach Artikel 16 EpG dürfen molekularbio­logische Analysen auf Sars-CoV-2 einem ausländischen Laboratorium in Auftrag geben. Sie bleiben meldepflichtig nach Artikel 12 EpG.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 ( AS 2022 96 ).
Art. 24 g ⁷⁵ Bekanntgabe von Daten
Die Swissmedic kann den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bundesstellen Daten zu wichtigen medizinischen Gütern bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist. Diese Daten dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.
⁷⁵ Ursprünglich Art. 24 e . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Sars-CoV-2-Schnelltests), in Kraft seit 21. Dez. 2020 ( AS 2020 5801 ).

3. Kapitel: Gesundheitsversorgung

Art. 25 Spitäler und Kliniken
¹ Die Kantone stellen sicher, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich für Covid-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten (namentlich Betten und Fachpersonal) zur Verfügung stehen, insbesondere in den Abteilungen der Intensivpflege und der Allgemeinen Inneren Medizin.
² Sie können zu diesem Zweck die Spitäler und Kliniken verpflichten:
a. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten; und
b. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.
³ Die Spitäler und Kliniken müssen dafür sorgen, dass im ambulanten und im stationären Bereich die Versorgung mit Arzneimitteln für Covid-19-Patientinnen und ‑Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen gewährleistet ist.
Art. 25 a ⁷⁶ Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
a. die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten;
b. die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie die Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
c. die Gesamtzahl und die Auslastung der Intensivpflegebetten sowie die Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
d. die Gesamtzahl und die Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membran­oxygenierung (ECMO);
e. die Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in den Spitälern;
f. die maximalen Kapazitäten, namentlich die Gesamtzahlen der Patientinnen und Patienten und der Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die in ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
⁷⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 97 ).
Art. 26 ⁷⁷ Übernahme der Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2
¹ Der Bund übernimmt die effektiven Kosten von Analysen auf Sars-CoV-2 unter den Voraussetzungen nach Anhang 6 und bis zu den Höchstbeträgen, die in Anhang 6 festgelegt sind.⁷⁸
² Das BAG veröffentlicht wöchentlich auf seiner Webseite die Anzahl molekularbiologischer Analysen auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffer 1, die während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein durchgeführt worden sind. Das EDI kann die Höchstbeträge der Entwicklung der effektiven Kosten anpassen.
³ Für Analysen auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 müssen auf dem Auftrag an das Laboratorium die notwendigen Angaben für die elektronische Abrechnung, insbesondere die Versicherten- oder Kundennummer des Versicherers der getesteten Person vermerkt werden.
⁴ Für die Leistungen nach Anhang 6 wird keine Kostenbeteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994⁷⁹ über die Krankenversicherung (KVG) erhoben.
⁵ Die Leistungserbringer dürfen den getesteten Personen im Rahmen der Leistungen nach Anhang 6 keine weiteren Kosten verrechnen. Sie müssen dem Schuldner der Vergütung zudem direkte oder indirekte Vergünstigungen auf den Kostenanteilen nach Anhang 6 weitergeben.
⁶ Bietet der Leistungserbringer Leistungen nach Anhang 6 an, die von der getesteten Person selber zu bezahlen sind, so muss er diese vor der Durchführung des Tests darüber informieren, dass eine Kostenübernahme nach Artikel 26 b möglich wäre.⁸⁰
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 15. März 2021 ( AS 2021 145 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ).
⁷⁹ SR 832.10
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 30. Aug. 2021 ( AS 2021 507 ).
Art. 26 a ⁸¹ Schuldner der Vergütungen der Leistungen
¹ Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffer 1 von einem Leistungserbringer durchgeführt, der über eine Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer) verfügt, so wird die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG⁸² von folgenden Versicherern geschuldet:⁸³
a. bei Personen, die über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der Krankenkasse nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014⁸⁴, bei der die getestete Person versichert ist;
b. bei Personen, die bei der Militärversicherung gegen Krankheit versichert sind, von der Militärversicherung;
c.⁸⁵
bei Personen, die nicht über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, und bei verstorbenen Personen von der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 KVG.
² Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffer 1 von einem Leistungserbringer durchgeführt, der über keine ZSR-Nummer verfügt, so schuldet der Kanton, in dem die Probenentnahme durchgeführt wird, die Vergütung der Leistungen.
³ Bei Analysen auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffern 1.1 und 1.4 nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse oder aufgrund ärztlich angeordneter Ausbruchsuntersuchung sowie bei Analysen nach Anhang 6 Ziffern 3.1.1 Buchstabe a und 3.2.1 Buchstabe a können die Leistungserbringer als Schuldner der Vergütung der Leistung wählen:⁸⁶
a. den Versicherer nach Absatz 1, der die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG schuldet; oder
b. den Kanton, in dem die Probenentnahme auf Sars-CoV-2 durchgeführt wird.
⁴ Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffern 2, 3.1.1 Buchstaben b–d und 3.2.1 Buchstaben b und c durchgeführt, so schuldet der Kanton, in dem die Probenentnahme auf Sars-CoV-2 durchgeführt wird, die Vergütung der Leistungen.⁸⁷
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020 ( AS 2020 2549 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 15. März 2021 ( AS 2021 145 ).
⁸² SR 832.10
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2021 507 ).
⁸⁴ SR 832.12
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 ( AS 2021 594 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 96 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 26. Juni 2021 ( AS 2021 378 ).
Art. 26 b ⁸⁸ Verfahren, wenn der Versicherer Schuldner der Vergütung der Leistung ist
¹ Ist nach Artikel 26 a Absätze 1 und 3 Buchstabe a ein Versicherer Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer die Rechnung über Leistungen nach Anhang 6 pro getestete Person einzelfallweise oder quartalsweise gesammelt spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen dem zuständigen Versicherer. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 6 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.
² Die Leistungserbringer dürfen Leistungen nach Anhang 6 nicht nach den Positionen 3186.00, 3188.00 und 3189.00 von Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungs­verordnung vom 29. September 1995⁸⁹ (KLV) verrechnen.⁹⁰
³ Die Versicherer kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen nach Anhang 6 korrekt abgerechnet hat. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Artikel 84–84 b KVG⁹¹.
⁴ Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober. Die externen Revisionsstellen der Versicherer prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen im Sinne von Absatz 3 und erstatten dem BAG Bericht. Das BAG kann von den Versicherern zusätzliche Informationen zu den vergüteten Beträgen je Leistungserbringer verlangen.
⁵ Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.
⁶ Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann der Versicherer bereits geleistete Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezahlung der Leistung durch den Bund nach Absatz 5 geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über. Die Versicherer geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.
⁶bis und ⁶ter …⁹²
⁷ Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten für ihre Tätigkeit als Versicherer nach Artikel 26 a Absätze 1 Buchstabe c und 3 Buchstabe a nach Aufwand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und umfasst Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.
⁸ Rechnungen für Analysen auf Sars-CoV-2, welche die Voraussetzungen von Anhang 6 nicht erfüllen, müssen mit dem Vermerk «Analyse auf Sars-CoV-2 ohne Erfüllung der Beprobungskriterien» versehen sein.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (Tests auf Sars-CoV-2 und Atemschutzmasken) ( AS 2021 54 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 15. März 2021 ( AS 2021 145 ).
⁸⁹ SR 832.112.31
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 ( AS 2021 881 ).
⁹¹ SR 832.10
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 ( AS 2021 274 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2021 507 ).
Art. 26 c ⁹³ Verfahren, wenn der Kanton Schuldner der Vergütung der Leistung ist
¹ Ist nach Artikel 26 a Absätze 2, 3 Buchstabe b und 4 der Kanton Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer die Rechnung dem zuständigen Kanton spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen quartalsweise gesammelt. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 6 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.
² Die Leistungserbringer dürfen Leistungen nach Anhang 6 nicht nach der Position 3186.00 von Anhang 3 der KLV⁹⁴ verrechnen.
³ Die Kantone kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen nach Anhang 6 korrekt abgerechnet hat. Sie haben die jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen zu beachten.
⁴ Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober.
⁵ Der Bund zahlt den Kantonen die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise. Er bezahlt zudem einmalig eine Anschubfinanzierung an Kantone, die eine gezielte und repetitive Testung der Bevölkerung aufbauen. Die Kantone stellen dem Bund dafür nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung, höchstens aber 8 Franken pro Einwohnerin und Einwohner. Anrechenbar sind Kosten im Bereich Informatik und Logistik.
⁶ Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann der Kanton bereits geleistete Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezahlung der Leistung durch den Bund nach Absatz 5 geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über. Die Kantone geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (Tests auf Sars-CoV-2 und Atemschutzmasken) ( AS 2021 54 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 15. März 2021 ( AS 2021 145 ).
⁹⁴ SR 832.112.31

4. Kapitel: Versammlungen von Gesellschaften

Art. 27
¹ Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtver­treter.
² Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.⁹⁵
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 28. Okt. 2021 ( AS 2021 634 ).

4 a . Kapitel: …

Art. 27 a ⁹⁶
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 (Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) ( AS 2021 5 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. März 2022 ( AS 2021 881 ; Art. 29 Abs. 7).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020⁹⁷ wird aufgehoben.
⁹⁷ [ AS 2020 773 , 783 , 841 , 863 , 867 , 1059 , 1065 , 1101 , 1131 , 1137 , 1155 , 1199 , 1245 , 1249 , 1333 , 1401 , 1501 , 1505 , 1585 , 1751 , 1815 , 1823 , 1835 , 2097 , 2099 , 2213 Art. 14 Ziff. 2]
Art. 28 a ⁹⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2020
Persönliche Schutzausrüstungen, die gestützt auf Artikel 24 des bisherigen Rechts zugelassen wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 in Verkehr gebracht werden.
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (Verlängerung; Testkosten), in Kraft seit 18. Sept. 2020 ( AS 2020 3695 ).
Art. 28 b ⁹⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2021
¹ …¹⁰⁰
² Gestützt auf Artikel 23 a des bisherigen Rechts bewilligte Sars-CoV-2-Selbsttests können weiterhin durch Apotheken abgegeben werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 4bis Buchstabe b erfüllt sind.
³ …¹⁰¹
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 26. Juni 2021 ( AS 2021 378 ).
¹⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 96 ).
¹⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 96 ).
Art. 28 c ¹⁰²
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021 ( AS 2021 507 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 ( AS 2022 96 ).
Art. 29 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
² Sie gilt bis zum 13. September 2020.¹⁰³
³ …¹⁰⁴
⁴ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.¹⁰⁵
⁵ Artikel 27 gilt bis zur Inkraftsetzung der Bestimmungen über die Durchführung der Generalversammlung der Änderung vom 19. Juni 2020¹⁰⁶ des Obligationen­rechts¹⁰⁷ (Aktienrecht), längstens aber bis zum 31. Dezember 2023.¹⁰⁸
⁶ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt der Absätze 5 und 7 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.¹⁰⁹
⁷ Artikel 27 a und Anhang 7 gelten bis zum 31. März 2022.¹¹⁰
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 ( AS 2020 3547 ).
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 ( AS 2020 3547 ).
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (Verlängerung; Testkosten) ( AS 2020 3695 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 28. Okt. 2021 ( AS 2021 634 ).
¹⁰⁶ AS  2020  4005
¹⁰⁷ SR  220
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 28. Okt. 2021 ( AS 2021 634 ).
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 881 ).
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 881 ).

Anhang 1 ¹¹¹

¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. April 2022, in Kraft seit 2. Mai 2022 ( AS 2022 254 ).
(Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 2ter und Art. 5)

Liste der Risikoländer und -regionen

1. Risikoländer und -regionen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

2. Risikoländer und -regionen mit einer Variante des Virus Sars-CoV-2, von der im Vergleich zu der im Schengen-Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

Anhang 1a ¹¹²

¹¹² Eingefügt durch Anhang 3 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des inter­nationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 2021 ( AS 2021 380 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. März 2022, in Kraft seit 21. März 2022 ( AS 2022 182 ).
(Art. 4 Abs. 2 Bst. a und abis sowie Art. 5)

Geimpfte und genesene Personen

1 Geimpfte Personen

1.1 Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der: a. über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des BAG vollständig verimpft wurde;
b. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
c. gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde; oder
d. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2 Die Dauer der Gültigkeit einer Impfung beträgt 270 Tage ab der vollständig erfolgten Impfung oder nach einer Auffrischimpfung nach einer vollständigen Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 270 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
1.3 Der Nachweis für Geimpfte kann mit einem Covid-19-Zertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 2021¹¹³ oder einem anerkannten ausländischen Zertifikat nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate erbracht werden.
1.4 Der Nachweis kann auch anders als gemäss Ziffer 1.3 erbracht werden. Er muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person folgende Angaben enthalten: a. Datum der Impfung;
b. verwendeter Impfstoff.
¹¹³ SR 818.102.2

2 Genesene Personen

2.1 Eine Genesung ist für die folgende Zeitdauer gültig: a. im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: vom 11. bis zum 180. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung;
b. im Falle eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung oder einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2, mit Ausnahme von Tests und Analysen, die auf einer Probenentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer Speichelprobe basieren: vom 11. bis zum 180. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung;
c. im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats (Art. 34 a Abs. 1 Bst. c der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 2021¹¹⁴);
2.2 Der Nachweis für Genesung kann mit einem Covid-19-Zertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate oder einem anerkannten ausländischen Zertifikat nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate erbracht werden.
2.3 Der Nachweis kann auch anders als gemäss Ziffer 2.2 erbracht werden. Er muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person eine der folgenden Angaben enthalten: a. Bestätigung der Ansteckung einschliesslich Name und Adresse der bestätigenden Stelle (Teststelle, Ärztin oder Arzt, Apotheke, Spital);
b. Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung.
¹¹⁴ SR 818.102.2

Anhang 2 ¹¹⁵

¹¹⁵ Obsolet geworden durch die Aufhebung von Art. 8 (s. Art. 6 Ziff. 1 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020, AS 2020 2737 ).

Anhang 3 ¹¹⁶

¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 27. Nov. 2021 ( AS 2021 780 ). Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 4. Dez. 2021 ( AS 2021 814 ).
(Art. 9 Abs. 3)

Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs

Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge.

Anhang 4 ¹¹⁷

¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 6. Okt. 2020 (Liste der wichtigen medizinischen Güter und Liste der Wirkstoffe zur Behandlung von Covid-19) ( AS 2020 4129 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 27. Jan. 2021 (Tests auf Sars-CoV-2 und Atem­schutzmasken) ( AS 2021 54 ), Ziff. I Abs. 1 der V des EDI vom 14. April 2021 (Änderung der Listen der wichtigen medizinischen Güter und der Wirkstoffe für die Behandlung von Covid-19) ( AS 2021 212 ), Ziff. II der V vom 12. Mai 2021 ( AS 2021 274 ), Ziff. I der V des EDI vom 17. Aug. 2021 (Änderung der Listen der wichtigen medizinischen Güter und der Wirkstoffe für die Behandlung von Covid-19) ( AS 2021 493 ) und Ziff. I Abs. 1 der V des EDI vom 23. März 2022 (Änderung der Listen der wichtigen medizinischen Güter und der Wirkstoffe für die Behandlung von Covid-19), in Kraft seit 25. März 2022 ( AS 2022 186 ).
(Art. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 sowie 21 Abs. 2)

Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter)

1. Wirkstoffe sowie Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen

  1. Tocilizumab
  2. Remdesivir
  3. Propofol
  4. Midazolam
  5. Ketamin
  6. Dexmedetomidin
  7. Dobutamin
  8. Sufentanil
  9. Remifentanyl
10. Rocuronium
11. Atracurium
12. Suxamethonium
13. Noradrenalin
14. Adrenalin
15. Insulin
16. Fentanyl
17. Heparin
18. Argatroban
19. Morphin
20. Paracetamol (parenteral)
21. Metamizol (parenteral)
22. Lorazepam
23. Dexamethason
24. Co-Amoxicillin
25. Piperacillin/Tazobactam
26. Meropenem
27. Imipenem/Cilastatin
28. Cefuroxim
29. Ceftriaxon
30. Amikazin
31. Posaconazol
32. Fluconazol
33. Voriconazol
34. Caspofungin
35. Esmolol (parenteral)
36. Metoprolol (parenteral)
37. Labetalol (parenteral)
38. Clonidin
39. Amiodaron
40. Furosemid
41. Covid-19-Impfstoffe
42. Impfstoffe gegen Influenza
43. Impfstoff gegen bakterielle Pneumonie (Prevenar 13)
44. Medizinalgase
45. Casirivimab/Imdevimab
46. Nirmatrelvir (PF-07321332)/Ritonavir
47. Medizinischer Sauerstoff
48. Infusionslösungen
49. Sotrovimab
50. Tixagevimab/Cilgavimab

2. Medizinprodukte im Sinne der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 ¹¹⁸

¹¹⁸ SR 812.213
1. Beatmungsgeräte
2. Überwachungsgeräte in der Intensivmedizin
3. In-vitro-Diagnostika («Covid-19-Tests», einschliesslich präanalytische Bestandteile und Instrumente)
4. Chirurgische Masken / OP-Masken (Hygienemasken) 
5. Chirurgische Handschuhe / Untersuchungshandschuhe
6. Infusionsbesteck
7. Pipettenspitzen mit Filter
8. Probenahme-Kits (Röhrchen und Tupfer)
9. Einmalspritzen und Einmalkanülen
10. Blutgasspritzen

3. Persönliche Schutzausrüstungen und weitere Ausrüstung

3.1 Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 2017 ¹¹⁹

¹¹⁹ SR 930.115
1. Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3)
2. Überschürzen
3. Schutzanzüge
4. Schutzbrillen
5. Einwegkopfhauben

3.2 Weitere Ausrüstung

1. Hände-Desinfektionsmittel
2. Flächen-Desinfektionsmittel
3. Ethanol
4. Hygieneartikel in der Intensivmedizin (z. B. absorbierende Unterlagen, Windeln, Rectalkollektoren, Artikel zur Mund- und Rachenhygiene

Anhang 5 ¹²⁰

¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des EDI vom 23. März 2022 (Änderung der Listen der wichtigen medizinischen Güter und der Wirkstoffe für die Behandlung von Covid-19), in Kraft seit 25. März 2022 ( AS 2022 186 ).
(Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie 22 Abs. 1)

Liste der Wirkstoffe für die Behandlung von Covid-19

1. Nirmatrelvir (PF-07321332)/Ritonavir
2. Tixagevimab/Cilgavimab

Anhang 5a ¹²¹

¹²¹ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 18. Dez. 2020 (Sars-CoV-2-Schnelltests) ( AS 2020 5801 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 206 ).
(Art. 21 Abs. 1bis und 3)

Liste der Wirkstoffe für die Verhütung einer Covid-19 Infektion

1. Tixagevimab/Cilgavimab

Anhang 6 ¹²²

¹²² Eingefügt durch Ziff. II der V vom 28. Okt. 2020 (Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests) ( AS 2020 4495 ). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 12. März 2021 ( AS 2021 145 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 12. Mai 2021 ( AS 2021 274 ), vom 23. Juni 2021 ( AS 2021 378 ), der Berichtigung vom 29. Juni 2021 ( AS 2021 407 ), Anhang Ziff. 3 I der V vom 17. Sept. 2021 ( AS 2021 563 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Aug. 2021 ( AS 2021 507 ), Ziff. II der V vom 1. Okt. 2021 ( AS 2021 594 ), Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 653 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Dez. 2021 ( AS 2021 881 ), Ziff. III 1 der V vom 2. Febr. 2022 (Aufhebung der Kontaktquarantäne und der Homeofficepflicht) ( AS 2022 59 ), Ziff. I der V vom 4. Febr. 2022 ( AS 2022 65 ), Ziff. II der V vom 16. Febr. 2022 ( AS 2022 96 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 206 ). Die Berichtigung vom 13. Mai 2022 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2022 286 ).
(Art. 26, 26 a , 26 b und 26 c )

Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2

1 Regulärer Tarif für symptom- und fallorientierte Testungen

1.1 Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2

1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 bei Personen, die symptomatisch sind. Bei Personen, die asymptomatisch sind, übernimmt er die Kosten solcher Analysen nur in folgenden Fällen: a. …
b. bei Personen, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit: 1. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage danach,
2. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person;
c. und d. …
e. bei Personen, die von der SwissCovid-App benachrichtigt werden, dass sie potenziell mit einer mit Sars-CoV-2 infizierten Person engeren Kontakt hatten; der Bund übernimmt die Kosten für einen einzigen Test;
f. bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten oder ausgebildet werden, sofern bei der Einreise in den ausländischen Wohnsitzstaat eine Pflicht zum Vorlegen eines negativen molekularbiologischen Testergebnisses auf Sars-CoV-2 angeordnet ist und keine anderweitige Kostenübernahme vorliegt;
g. bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im Ausland arbeiten oder ausgebildet werden, sofern bei der Einreise in den ausländischen Staat eine Pflicht zum Vorlegen eines negativen molekularbiologischen Testergebnisses auf Sars-CoV-2 angeordnet ist und keine anderweitige Kostenübernahme vorliegt;
h. nach einem positiven Ergebnis: – bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung,
– bei einem Sars-CoV-2-Selbsttest;
i. nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse: 1. nach Ziffer 1.2,
2. nach den Ziffern 1.7, 2.2 und 3.2;
j. bei einer ärztlich angeordneten Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle.
1.1.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden: a. bei der Probenentnahme durch: 1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG¹²³: – Ärztinnen und Ärzte
– Apothekerinnen und Apotheker
– Spitäler
– Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995¹²⁴ über die Krankenversicherung (KVV) und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen
– Pflegeheime
– Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,
3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,
4. Assistenzpersonen nach dem IVG¹²⁵;
b. bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallabo-ratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.
1.1.3 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 153.50 Franken. In diesem Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme:

Leistung

Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials

  22.50 Fr.

Für die Überwachung der Entnahme der Probe durch die zu testende Person und die Zuordnung von Probe und Person

  15 Fr.

Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG und für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom
Proximity-Tracing-System für das Coronavirus
Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Test- oder -Genesungszertifikats

    2.50 Fr.

Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird

  22.50 Fr.

b. für die molekularbiologische Analyse:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

– für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG, wenn die Anzahl durchgeführter Analysen während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein beträgt:

106 Fr.

– < 100 000

  82 Fr.

– 100 000 – < 150 000

  74 Fr.

– 150 000 – < 200 000

  70 Fr.

– > 200 000

  64 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die Over­headkosten und das Probenentnahme­material

  24 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

– für die Analyse und Meldung an die Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG, wenn die Anzahl durchgeführter Analysen während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein beträgt:

  87 Fr.

– < 100 000

  82 Fr.

– 100 000 – < 150 000

  74 Fr.

– 150 000 – < 200 000

  70 Fr.

– > 200 000

  64 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die Over­headkosten und das Probenentnahmema­terial

    5 Fr.

¹²³ SR 832.10
¹²⁴ SR 832.102
¹²⁵ SR 831.20

1.2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2

1.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur im Rahmen einer ärztlich angeordneten Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle.
1.2.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden: a. bei der Probenentnahme durch: 1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG: – Ärztinnen und Ärzte
– Apothekerinnen und Apotheker
– Spitäler
– Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen
– Pflegeheime
– Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,
3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,
4. Assistenzpersonen nach dem IVG;
b. bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.
1.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 315 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme:

Leistung

Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials

  22.50 Fr.

Für die Überwachung der Entnahme der Probe durch die zu testende Person und die Zuordnung von Probe und Person

  15 Fr.

b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

274 Fr.

– für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben

  82 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die Over­headkosten und das Probenentnahme­material

  24 Fr.

– Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

    8 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

255 Fr.

– für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben

  82 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die Over­headkosten und das Probenentnahme­material

    5 Fr.

– Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

    8 Fr.

c. für das zentralisierte Pooling:

Leistung

Höchstbetrag

Für die Durchführung auf der obligatorischen Schulstufe sowie auf der Sekundarstufe II in Fällen nach Ziffer 1.2.1 pro Poolerstellung

  18.50 Fr.

1.3 Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper

1.3.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper: a. auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle;
b. auf ärztliche Anordnung vier Wochen nach der vollständigen Impfung gemäss den Empfehlungen des BAG bei Personen mit schwerer Immundefizienz;
c. auf ärztliche Anordnung im Hinblick auf den Entscheid, ob bei be­stimmten Personen eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern durchgeführt werden soll.
1.3.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden: a. bei der Probenentnahme durch: 1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG: – Ärztinnen und Ärzte
– Apothekerinnen und Apotheker
– Spitäler
– Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen
– Pflegeheime
– Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,
3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,
4. Assistenzpersonen nach dem IVG;
b. bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.
1.3.3 Für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper übernimmt er höchstens 96.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme:

Leistung

Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme,
einschliesslich des Schutz­­­materials

  22.50 Fr.

Für die Übermittlung des Testergebnisses an die
getestete Person und an die zuständigen Behörden
nach Artikel 12 Absatz 1 EpG

    2.50 Fr.

Für das ausführliche Arzt-Patienten-Gespräch zur
Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt,
sofern ein solches durchgeführt wird

  22.50 Fr.

b. für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen
Leistungserbringers, davon:

  49 Fr.

– für die Analyse und die Meldung an die
Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

  25 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die ­Overheadkosten und das ­Probenentnahmematerial

  24 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen
Leistungserbringers, davon:

  30 Fr.

– für die Analyse und die Meldung an die
Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

  25 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die ­Overheadkosten und das ­Probenentnahmematerial

    5 Fr.

1.4 Immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung

1.4.1 Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung.
1.4.2 …
1.4.3 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden: a. bei der Probenentnahme und Analyse durch: 1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG: – Ärztinnen und Ärzte
– Apothekerinnen und Apotheker
– Spitäler
– Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen
– Pflegeheime
– Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,
3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder. Beschäftigung aufnehmen,
4. Assistenzpersonen nach dem IVG.
1.4.4 Für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung übernimmt er höchstens 88.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme:

Leistung

Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials

  22.50 Fr.

Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG und für die Anforderung des vom PT-System generierten Freischaltcodes, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Test- oder -Genesungs­zertifikats

    2.50 Fr.

Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird

  22.50 Fr.

b. für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers davon:

  11 Fr.

– für die Analyse und die Meldung an die
Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

    6 Fr.

– für die Auftragsabwicklung

    5 Fr.

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

  30 Fr.

– für die Analyse und die Meldung an die
Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

    6 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

  24 Fr.

1.5 Molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten

1.5.1 Der Bund übernimmt die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten («Variant of Concern», VOC) nur nach einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse, auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle und sofern die Ergebnisse zu spezifischen Massnahmen des Kantons führen.
1.5.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.
1.5.3 Der molekularbiologische Nachweis kann auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle mittels eines der folgenden Verfahren erfolgen: a. mutationsspezifische PCR;
b. partielle Genomsequenzierung.
1.5.4 Für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten übernimmt er 106 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

  82 Fr.

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungs­erbringers, davon:

106 Fr.

– für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

  82 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

  24 Fr.

1.6 Diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2

1.6.1 Der Bund übernimmt die Kosten für die diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2 mittels vollständiger Genomsequenzierung nur auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle und nur in den folgenden Fällen: a. bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer besorgniserregenden Sars-CoV-2-Variante, insbesondere bei schweren individuellen Verläufen in Spitälern und in ausgewählten Fällen bei stark immunsupprimierten Personen;
b. gezielt durchgeführte Sequenzierungen von Proben bei Ausbrüchen in Spitälern und Alters- und Pflegeheimen;
c. gezielt und stichprobenartig durchgeführte Sequenzierungen bei grösseren Ausbrüchen.
1.6.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch: a. mikrobiologische diagnostische Laboratorien, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 EpG verfügen;
b. Referenzlaboratorien, die die Voraussetzungen nach Artikel 17 EpG erfüllen.
1.6.3 Für die Sequenzierung auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 221 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung

Höchstbetrag

Für die Durchführung der Analyse, davon:

221 Fr.

– für die Analyse und die Meldung an die Behörden
nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

197 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

  24 Fr.

1.7 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 für Einzelpersonen

1.7.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 mittels Speichel: a. bei individueller Teilnahme von Personen, die asymptomatisch sind;
b. bei vom BAG definierten Testungen zur Überwachung der Verbreitung von Sars-CoV-2.
1.7.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden: a. bei der Überwachung der Entnahme der Probe durch die zu testende Person durch: 1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG: – Ärztinnen und Ärzte
– Apothekerinnen und Apotheker
– Spitäler
– Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen
– Pflegeheime
– Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,
3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,
4. Assistenzpersonen nach dem IVG;
b. bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.
1.7.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 für Einzelpersonen übernimmt er höchstens 36 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme:

Leistung

Höchstbetrag

Für die Überwachung der Entnahme der Probe durch die zu testende Person und die Zuordnung von Probe und Person

  15 Fr.

Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person sowie für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats

    2.50 Fr.

b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse für Einzelpersonen:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

  16 Fr.

– für die Analyse

  13 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die Over­head­kosten und das Probenentnahme­material

    3 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

  13.50 Fr.

– für die Analyse

  13 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die Over­head­kosten und das Probenentnahme­material

    0.50 Fr.

c. für das zentralisierte Pooling:

Leistung

Höchstbetrag

Für das Zusammenstellen des Pools pro Person

    2.50 Fr.

2 Reduzierter Tarif für gezielte und repetitive Testungen

2.1 Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung

2.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nur in folgenden Fällen: a. …
b. in Situationen mit deutlich erhöhter Übertragungswahrscheinlichkeit, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht und sie dem BAG ein Konzept vorlegt;
c. im Rahmen von zeitlich begrenzten Testungen im Umfeld unkontrollierter Infektionsausbrüche, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht.
2.1.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden: a. bei der Probenentnahme und Analyse durch: 1. folgende Leistungserbringer nach KVG: – Ärztinnen und Ärzte
– Apothekerinnen und Apotheker
– Spitäler
– Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen
– Pflegeheime
– Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,
3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,
4. Assistenzpersonen nach dem IVG.
2.1.3 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung übernimmt er höchstens 30.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung

Höchstbetrag

Sofern die Probenentnahme nicht durch die getestete Person selbst durchgeführt wird: für die Probenentnahme und die Testdurchführung, einschliesslich des Test­mate­rials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftrags­abwicklung

  28 Fr.

Sofern die Probenentnahme durch die getestete Person selbst durchgeführt wird: für die Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftrags­­abwicklung

  14 Fr.

Für die Ausstellung des Covid-19-Test- oder -Genesungszertifikats

    2.50 Fr.

2.2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2

2.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen: a. …
b. in Situationen mit deutlich erhöhter Übertragungswahrscheinlichkeit, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht und sie dem BAG ein Konzept vorlegt oder sofern die Testungen über eine vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform koordiniert werden;
c. im Rahmen von zeitlich begrenzten Testungen im Umfeld unkontrollierter Infektionsausbrüche, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht.
2.2.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden: a. bei der Probenentnahme durch: 1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG: – Ärztinnen und Ärzte
– Apothekerinnen und Apotheker
– Spitäler
– Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen
– Pflegeheime
– Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,
3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,
4. Assistenzpersonen nach dem IVG;
b. bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.
2.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 311.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme:

Leistung

Höchstbetrag

Für die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials und der Arbeitszeit

  16.50 Fr.

b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

274 Fr.

– für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben

  82 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die Overhead­kosten und das Probenentnahmematerial

  24 Fr.

– Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

    8 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

255 Fr.

– für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben

  82 Fr.

– für die Auftragsabwicklung, die Over­head­kosten und das Probenentnahmematerial

    5 Fr.

– Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

    8 Fr.

c. für das zentralisierte Pooling:

Leistung

Höchstbetrag

Für die Durchführung auf der obligatorischen Schulstufe, auf der Sekundarstufe II und bei Lagern pro Erstellung eines Pools

  18.50 Fr.

d. für das Zertifikat:

Leistung

Höchstbetrag

Für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats

    2.50 Fr.

3 Basistarif für gezielte und repetitive Testungen

3.1 Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung

3.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nur in folgenden Fällen: a. bei gezielten und repetitiven Testungen in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen;
b. bei gezielten und repetitiven Testungen in von den Kantonen bezeichneten Unternehmen, die für den Betrieb kritischer Infrastrukturen wichtig sind, sofern die zuständige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt oder sofern die Testungen über eine vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform koordiniert werden;
c.
bei vom BAG definierten Testungen zur Überwachung der Verbreitung von Sars-CoV-2.
3.1.2 …
3.1.3 Er übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Ziffer 3.1.1 nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden: 1. folgende Leistungserbringer nach KVG: – Ärztinnen und Ärzte
– Apothekerinnen und Apotheker
– Spitäler
– Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen
– Pflegeheime
– Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden;
3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,
4. Assistenzpersonen nach dem IVG.
3.1.4 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Ziffer 3.1.1 übernimmt er höchstens 8.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung

Höchstbetrag

Für den Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung, nur das Testmaterial

    6.00 Fr.

Für die Ausstellung des Covid-19-Test- oder -Genesungszertifikats

    2.50 Fr.

3.2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2

3.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen: a. bei gezielten und repetitiven Testungen in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen;
b. bei gezielten und repetitiven Testungen in von den Kantonen bezeichneten Unternehmen, die für den Betrieb kritischer Infrastrukturen wichtig sind, sofern die zuständige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt oder sofern die Testungen über eine vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform koordiniert werden;
c.
bei vom BAG definierten Testungen zur Überwachung der Verbreitung von Sars-CoV-2.
3.2.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.
3.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 295 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

274 Fr.

– für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben
  82 Fr.
– für die Auftragsabwicklung, die Over­headkosten und das Probenentnahme­material
  24 Fr.
– Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme,
bis zu einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben
    8 Fr.
– für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in Fällen nach Ziffer 3.2.1 pro Poolerstellung
  18.50 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen
Leistungserbringers, davon:

255 Fr.

– für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben
  82 Fr.
– für die Auftragsabwicklung, die Over­headkosten und das Probenentnahme­material
    5 Fr.
– Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme,
bis zu einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben
    8 Fr.
– für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in Fällen nach Ziffer 3.2.1 pro Poolerstellung
  18.50 Fr.

Für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats

     2.50 Fr.

4 Limitationen

4.1 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.1 als auch eine Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Ziffer 1.3 durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kostenanteil für die Probenentnahme nach den Ziffern 1.1.3 Buchstabe a und 1.3.3 Buchstabe a sowie denjenigen für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial nach den Ziffern 1.1.3 Buchstabe b und 1.3.3 Buchstabe b nur einmal.
4.2 …
4.3 Werden bei einer Person sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.1 als auch ein molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten nach Ziffer 1.5 oder eine Sequenzierung auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.6 vom selben Leistungserbringer durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kostenanteil für die Auftragsabwicklung und die Overheadkosten nach den Ziffern 1.1.3 Buchstabe b und 1.5.3 beziehungsweise 1.6.3 nur einmal.
4.4 Bei Analysen auf Sars-CoV-2, bei denen die Probenentnahme durch die getestete Person selbst durchgeführt werden kann, darf die Probenentnahme nicht verrechnet werden.

Anhang 7 ¹²⁶

¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Jan. 2021 (Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) ( AS 2021 5 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. März 2022 ( AS 2021 881 ; Art. 29 Abs. 7).
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