Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (650)
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Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus

Nr. 650 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) vom 30. Januar 1996 (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. Mai 1994
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck und Ziele
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Tourismus. Es regelt die Finanzierung der Förderungsmassnahmen und die Zuständigkeiten.
2 Bei allen Massnahmen ist ein umweltverträglicher, qualitätsorientierter und regional angepasster Tourismus anzustreben. Die natürlichen Lebensgrundlagen, Natur, Land
- schaft und Ortsbilder sind zu schonen.

§ 2

Finanzierung
1 Die Tourismusförderung wird finanziert durch a. den Ertrag aus der kantonalen und der örtlichen Beherbergungsabgabe, b. den Ertrag aus den Kurtaxen, c. den Ertrag aus der Tourismusabgabe und d. die Staatsbeiträge.

§ 3

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes.
1 GR 1994 822 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1996 248 | G 1996 51
2 Nr. 650
2 Er erstellt ein kantonales Tourismusleitbild und unterbreitet es dem Kantonsrat
2 peri
- odisch zur Kenntnisnahme.
3 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
3 ergreift alle erforderlichen Massnah
- men, soweit nicht andere Instanzen damit beauftragt sind.
4 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes re
- geln, ist die für den Tourismus zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *
2 Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe
2.1 Beherbergungsabgabe
2.1.1 Kantonale Beherbergungsabgabe

§ 4

Zweck
1 Für die Finanzierung des Tourismusmarketings erhebt der Kanton eine Beherbergungs
- abgabe.

§ 5

Träger des Tourismusmarketings
1 Das Tourismusmarketing ist Sache der touristischen Organisationen.

§ 6

* Leistungsvereinbarungen
1 Die Zuteilung von Einnahmen aus der Beherbergungsabgabe setzt eine Leistungsver
- einbarung zwischen der touristischen Organisation und dem Kanton voraus. Darin wer
- den insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die mit dem Tourismusmarketing angestrebten Ziele und die Berichterstattung festgelegt.
2 Leistungsvereinbarungen werden mit touristischen Organisationen abgeschlossen, die Tourismusmarketing mit überregionaler Bedeutung betreiben.
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 3 und 25 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
3 Departementsbezeichnung in den §§ 3, 6 und 27 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom
17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Nr. 650
3

§ 7

Abgabepflicht
1 Eine Beherbergungsabgabe hat zu entrichten, wer a. gegen Entgelt in Hotels, Motels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Jugendherber
- gen und andern Beherbergungsbetrieben Gäste aufnimmt, b. Fremdenzimmer, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Camping- oder Caravaning
- plätze vermietet, c. gewinnorientierte Schulen auf Internatsbasis betreibt.

§ 8

Ausnahmen von der Abgabepflicht
1 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind a. Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, b. * juristische Personen, die im Sinn von § 70 des Steuergesetzes
4 steuerbefreit sind und ohne Gewinnabsicht Spitäler, Heilstätten, Schulinternate, Alters-, Ferien- und Erholungsheime betreiben, c. Sport-, Touristen- und Jugendvereinigungen, soweit sie ihre Unterkunftshäuser für eigene Zwecke verwenden, d. Privatpersonen, die Zimmer an abgabepflichtige Beherbergungsbetriebe vermie
- ten. Die Zimmer werden den betreffenden Beherbergungsbetrieben zugerechnet.
2 Keine Abgaben sind zu entrichten für die Beherbergung von a. Kindern unter 12 Jahren, b. Jugendlichen unter 16 Jahren in Jugendherbergen, c. Militärpersonen sowie Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten, d. Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort.

§ 9

Höhe der Abgabe
1 Die Beherbergungsabgabe beträgt 50 Rappen je Person und Logiernacht. *
2 Der Regierungsrat kann die Abgabe auf maximal 80 Rappen erhöhen. Eine Erhöhung ist mindestens zwei Jahre vorher festzulegen. Er berücksichtigt dabei die finanziellen Bedürfnisse der touristischen Organisationen.

§ 10

* Veranlagung und Bezug
1 Die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Stelle bezieht die Abgabe.
2 In streitigen Fällen erlässt die Gemeinde einen Veranlagungsentscheid.

§ 11

Überweisung
1 Die Gemeinden bzw. die mit dem Bezug beauftragten Stellen überweisen die gesamten Einnahmen aus der kantonalen Beherbergungsabgabe bis spätestens Ende Februar des folgenden Jahres der Staatskasse.
4 SRL Nr.
620
4 Nr. 650
2.1.2 Örtliche Beherbergungsabgabe

§ 12

Zweck und Höhe der Abgabe
1 Die Gemeinden sind ermächtigt, zusätzlich zur kantonalen Beherbergungsabgabe eine örtliche Beherbergungsabgabe je Person und Logiernacht zur Finanzierung des örtlichen Tourismusmarketings zu erheben.
2 Die örtliche Beherbergungsabgabe darf nicht höher sein als die jeweilige kantonale Be
- herbergungsabgabe.

§ 13

Veranlagung und Bezug
1 Für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe gilt § 10.
2.2 Kurtaxe

§ 14

Grundsatz und Zweck
1 In Kur-, Sport-, Ferien- und Fremdenverkehrsgebieten können die Gemeinden Kurta
- xen erheben.
2 Der Ertrag der Kurtaxe ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstal
- tungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, zu verwen
- den.

§ 15

Abgabepflicht
1 Die Kurtaxe ist von den Gästen den Inhaberinnen und Inhabern der Beherbergungsbe
- triebe gemäss Absatz 2 zu entrichten.
2 Sie kann erhoben werden für jede Übernachtung von Gästen a. in Hotels, Motels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben, b. in Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Camping- oder Cara
- vaningplätzen, c. in gewinnorientierten Schulen auf Internatsbasis.
3 Wer auf seinem Grundeigentum (Art. 655 ZGB) übernachtet, kann ebenfalls taxpflich
- tig erklärt werden, wenn sie oder er den gesetzlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde hat.
4 Die Kurtaxen sind der Gemeinde oder der von ihr beauftragten Stelle abzuliefern. *

§ 16

Ausnahmen von der Abgabepflicht
1 Ausgenommen von der Abgabepflicht sind Personen gemäss § 8 Absatz 2.
Nr. 650
5

§ 17

Höhe der Kurtaxe, Bemessung
1 Die Kurtaxe wird pro Logiernacht erhoben.
2 Als Bemessungsgrundlage für die Kurtaxe dienen insbesondere die am Ort angebote
- nen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen für die Gäste. *
3 Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Zelten und Wohnwagen können ihre Taxen in Form einer Jahrespauschale entrichten, ebenso Dauer
- mieterinnen und -mieter, die solche Wohnungen für mindestens drei Monate im Kalen
- derjahr mieten. Gäste in Beherbergungsbetrieben gemäss § 15 Absatz 2a bezahlen ihre Kurtaxe auch bei Daueraufenthalt pro Logiernacht.
4 Als Bemessungsgrundlage für die Jahrespauschale dienen insbesondere die am Ort angebotenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen für die Gäste und die Anzahl Betten im bewohnten Raum. *
5 In Streitfällen entscheidet die Gemeinde. *

§ 18

Organisation, Aufsicht
1 Das Inkasso und die Verwaltung der Kurtaxen besorgen die Gemeinden oder die von ihnen beauftragten Stellen. *
2 Die Gemeinde erlässt nach Anhören der örtlichen touristischen Organisationen ein Re
- glement. Darin sind namentlich festzulegen * a. * die mit dem Inkasso und der Verwaltung der Kurtaxen beauftragte Stelle, b. der Kreis der Kurtaxenpflichtigen, c. die Berechnungsmethode für die Kurtaxe, d. die Höhe der Kurtaxe, e. die Zeitabschnitte des Jahres, in denen Kurtaxen zu entrichten sind, f. die Ablieferungstermine für die Kurtaxen, g. weitere Taxbefreiungen und Taxermässigungen, h. die Verwendung der Kurtaxen, i. die Aufsicht und die Rechnungsablage.
3 Die Gemeinde beaufsichtigt die Beauftragten hinsichtlich Inkasso, Verwaltung und Verwendung der Kurtaxen. Diese sind verpflichtet, zuhanden der Gemeinde jährlich Rechnung über die Kurtaxen abzulegen. *
6 Nr. 650
2.3 Tourismusabgabe

§ 19

Grundsatz und Zweck
1 Die Gemeinden können von selbständigerwerbenden natürlichen und juristischen Per
- sonen, deren Tätigkeit ganz oder teilweise auf die Befriedigung der Nachfrage nach tou
- ristischen Leistungen gerichtet ist, eine Abgabe auf dem tourismusbedingten Umsatz er
- heben.
2 Der Ertrag der Abgabe ist für touristische Massnahmen zu verwenden, die im überwie
- genden Interesse der Abgabepflichtigen liegen. Die Abgaben dürfen nicht für die Finan
- zierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden.

§ 20

Höhe, Veranlagung; Befreiung von der Abgabe
1 Objekt bildet der im Kalenderjahr erzielte tourismusbedingte Umsatz in der Gemeinde ansässiger Betriebe beziehungsweise Betriebsteile. Er umfasst alle durch Dienstleistun
- gen und Warenverkäufe an Touristinnen und Touristen erzielten Einnahmen.
2 Die jährliche Abgabe je Betrieb beziehungsweise Betriebsteil darf 1 Promille des tou
- rismusbedingten Umsatzes nicht überschreiten. Die Abgabe kann als Pauschale erhoben werden. Die Pauschale wird nach der approximativen Höhe des tourismusbedingten Umsatzes abgestuft. *
3 Der tourismusbedingte Umsatz ist durch die Abgabepflichtigen zu ermitteln. Auf Ver
- langen der Gemeinde haben sie mündlich oder schriftlich wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. *
4 Nicht abgabepflichtig sind Personen gemäss § 19 Absatz 1, deren tourismusbedingter Umsatz weniger als 10 Prozent des Gesamtumsatzes des in der Gemeinde ansässigen Betriebs beziehungsweise Betriebsteils beträgt.
5 In Streitfällen über die Abgabepflicht und die Höhe der Abgabe entscheidet die Gemeinde. *

§ 21

Organisation, Aufsicht
1 Die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Tourismusabgabe in einem Reglement.
2 In diesem Reglement sind insbesondere festzulegen a. die maximale Höhe der Abgabe, b. die Verwendung der Abgabe, c. das Inkasso und die Verwaltung der Abgabe, d. die Aufsicht und die Rechnungsablage.
3 ... *
Nr. 650
7
2.4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 22

Widerhandlungen
1 Abgabepflichtige, welche die ihnen obliegenden Melde- und Mitwirkungspflichten verletzen oder durch Verschweigen von Tatsachen oder durch unrichtige Angaben schuldhaft bewirken, dass keine oder zu niedrige Beherbergungsabgaben, Kurtaxen oder Tourismusabgaben abgeliefert werden, sind mit Busse bis zu 10
000 Franken zu bestra
- fen. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
2 Die vorenthaltenen Beherbergungsabgaben, Kurtaxen und Tourismusabgaben sind nachzuzahlen. Der zu leistende Verzugszins entspricht dem jeweils gültigen Zinsfuss für Nachsteuern gemäss kantonalem Steuerrecht.
3 Nachzahlungen verfügt die Gemeinde. *
4 Der Nachzahlungsanspruch verjährt acht Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beherbergungsabgaben, Kurtaxen oder Tourismusabgaben geschuldet werden.

§ 23

Vollstreckbarkeit
1 Rechtskräftige Entscheide über die Erhebung der Beherbergungsabgaben, der Kurtaxen und der Tourismusabgaben sind vollstreckbaren Urteilen im Sinn von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
5 gleichgestellt.

§ 24

Rechtspflege
1 Gegen Entscheide der Gemeinde über die Veranlagung von Beherbergungsabgaben, Kurtaxen und Tourismusabgaben ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspfle
- gegesetzes vom 3. Juli 1972
6 und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichts
- beschwerde zulässig. *
2 Dem Kantonsgericht
7 steht auch die Ermessenskontrolle zu.
3 Staatsbeiträge

§ 25

1 Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat jährlich bewilligten Kredite Beiträ
- ge an das Tourismusmarketing der touristischen Organisationen.
5 SR
281.1
6 SRL Nr.
40
7 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
8 Nr. 650
2 Beitragsberechtigt sind touristische Organisationen, die mit dem Kanton eine Leis tungsvereinbarung gemäss § 6 Absatz 1 abgeschlossen haben. *

§ 26

* Finanzierung
1 Für die Staatsbeiträge werden folgende Mittel verwendet: a. in der Regel 80 Prozent des Ertrags der jährlichen Bewilligungsabgaben gemäss

§ 27 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes vom 15. September 1997

8 , b. weitere nach Bedarf dafür bereitgestellte Beträge.

§ 27

* ...
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Bestimmungen.

§ 29

* ...

§ 30

Anpassung bestehender Reglemente
1 Bestehende Kurtaxenreglemente sind, soweit erforderlich, innert zweier Jahre nach In
- krafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

§ 31

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben a. das Gesetz über die Kurtaxen vom 14. Mai 1968
9 , b. das Gesetz über die Beherbergungsabgaben vom 9. Mai 1972
10 .

§ 32

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
11
.
8 SRL Nr.
980
9 G XVII 341 (SRL Nr. 650)
10 G XVIII 171 (SRL Nr. 651)
11 Die Referendumsfrist lief am 3. April 1996 unbenützt ab (K 1996 981).
Nr. 650
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.01.1996
01.07.1996 Erstfassung K 1996 248 | G 1996 51

§ 3 Abs. 4

19.03.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 108

§ 6

22.06.2009
01.01.2010 geändert G 2009 273

§ 8 Abs. 1, b.

22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1

§ 9 Abs. 1

22.06.2009
01.01.2010 geändert G 2009 273

§ 10

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 15 Abs. 4

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 17 Abs. 2

22.06.2009
01.01.2010 geändert G 2009 273

§ 17 Abs. 4

22.06.2009
01.01.2010 geändert G 2009 273

§ 17 Abs. 5

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 18 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 18 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 18 Abs. 2, a.

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 18 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 20 Abs. 2

22.06.2009
01.01.2010 geändert G 2009 273

§ 20 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 20 Abs. 5

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 21 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 108

§ 22 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 24 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 25 Abs. 2

22.06.2009
01.01.2010 geändert G 2009 273

§ 26

22.06.2009
01.01.2010 geändert G 2009 273

§ 27

22.06.2009
01.01.2010 aufgehoben G 2009 273

§ 29

22.06.2009
01.01.2010 aufgehoben G 2009 273
10 Nr. 650 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.01.1996
01.07.1996 Erlass Erstfassung K 1996 248 | G 1996 51
22.11.1999
01.01.2001

§ 8 Abs. 1, b.

geändert G 2000 1
19.03.2007
01.01.2008

§ 3 Abs. 4

eingefügt G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 10

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 15 Abs. 4

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 17 Abs. 5

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 18 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 18 Abs. 2

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 18 Abs. 2, a.

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 18 Abs. 3

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 20 Abs. 3

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 20 Abs. 5

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 21 Abs. 3

aufgehoben G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 22 Abs. 3

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 24 Abs. 1

geändert G 2007 108
22.06.2009
01.01.2010

§ 6

geändert G 2009 273
22.06.2009
01.01.2010

§ 9 Abs. 1

geändert G 2009 273
22.06.2009
01.01.2010

§ 17 Abs. 2

geändert G 2009 273
22.06.2009
01.01.2010

§ 17 Abs. 4

geändert G 2009 273
22.06.2009
01.01.2010

§ 20 Abs. 2

geändert G 2009 273
22.06.2009
01.01.2010

§ 25 Abs. 2

geändert G 2009 273
22.06.2009
01.01.2010

§ 26

geändert G 2009 273
22.06.2009
01.01.2010

§ 27

aufgehoben G 2009 273
22.06.2009
01.01.2010

§ 29

aufgehoben G 2009 273
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