Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. ... (415.413)
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Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
415.413 Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechts wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) (vom 25. Mai 2009)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Die Promotionsverordnung rege lt das Doktorat der Rechts wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
2 Besondere Regelungen aus Vere inbarungen mit anderen Fakul täten bleiben vorbehalten.
Ergänzende
Bestimmungen

§ 2.

1 Die nähere Ausgestaltung der Doktoratsprogramme gemäss

§ 4 Abs. 2 erfolgt in den hierzu

erlassenen Doktoratsordnungen.
2 Für Fragen, die in dieser Prom otionsverordnung und in den Dok toratsordnungen nicht ge regelt sind, gilt di e Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Mast er-Studiengängen an der Rechts wissenschaftlichen Fakultät der Univ ersität Zürich sowie die Studien ordnung Master of Law sinngemäss.
3 Über Fragen, die auch dort nich t geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung.
4 Die Dekanin oder der Dekan en tscheidet im Einzelfall.
Mitteilungen

§ 3.

1 Auf der Website der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wer den für jedes Semester das komment ierte Vorlesungsverzeichnis (Web VVZ) sowie für das Doktorat we sentliche Mitteilungen publiziert.
2 Informationen, welche das Doktor at betreffen, werden den Dok torierenden zudem über ein persönl iches UniAccess-Konto zugesandt, welches mit der Immatrikulation erö ffnet wird. Die Informationen gel ten als zugegangen, sobald sie v on der UniAccess-Mailbox abrufbar sind.
2
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3 Die Einwendung, dass jemand den In halt einer zugestellten E-Mail beziehungsweise des vom Dekanat bezeichne ten Publikationsorgans oder der gültigen Merk blätter nicht gekannt ha be, ist ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Arten, Aufbau und Ziele des Doktorats Arten des Doktorats

§ 4.

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet das allgemeine Doktorat und Doktor atsprogramme an.
2 Bei den Doktoratsprogrammen wird untersch ieden zwischen a. dem Doktoratsprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RWF) und b. den fakultätsübergreife nden Doktoratsprogrammen. Aufbau des Doktorats

§ 5.

1 Das allgemeine D oktorat umfasst: a. das Verfassen einer Dissertation gemäss §
18, b. den Besuch von mindestens zwei Kolloquien gemäss §
24 im Um
- fang von mindestens 12 Kreditpunkten.
2 Die Doktoratsprogramme umfassen: a. das Verfassen einer Dissertation gemäss §
18, b. Module gemäss §
23 im Umfang von minde stens 30 Kreditpunkten.
3 Für die fakultätsübergreifende n Doktoratsprogramme können die Doktoratsordnungen weit ere Anforderungen vorsehen. Ziele des Doktorats

§ 6.

1 Die Dissertation soll einen se lbstständigen Beitrag zur For
- schung leisten.
2 Das Doktoratsprogramm RWF ziel t darüber hinaus auf die Ver
- mittlung der Kompetenzen für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre. Dabei sollen im Hinblick auf eine allfällige akademische Karriere auch didaktische Kompetenzen verm ittelt und gefördert werden.
3 Die Ziele der fakultätsübergreif enden Doktoratsprogramme wer
- den in den jeweiligen Dokt oratsordnungen festgelegt.
3. Abschnitt: Organisation und Durchführung Allgemeines Doktorat

§ 7.

Die Organisation und Durchführu ng des allgemeinen Dokto
- rats erfolgt durch die Fakultätsorgane.
3 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
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Doktorats
-
programm RWF

§ 8.

1 Die Organisation und Durchführung des Doktoratspro gramms RWF erfolgt durch die Fakultätsorgane.
2 Für das Aufnahmeverfahren setzt der Fakultätsvorstand eine Aufnahmekommission ein.
3 Für jede Doktorierende und jeden Doktorierenden ist nach Mass gabe der Doktoratsordnung eine Promotionskommission zu bestim men, welche die angemessene Betr euung der oder des Doktorieren den sicherstellt.
Fakultäts
-
übergreifende
Doktorats
-
programme

§ 9.

1 Die an einem fakultätsübergre ifenden Doktoratsprogramm beteiligten Fakultäten bestimmen ein gemeinsames Organ, welchem mindestens je ein Mitglied der bete iligten Fakultäten angehört und das den interfakultären K ontakt sicherstellt.
2 Es können weitere Organe, insbesondere eine fakultäre Doktorats kommission sowie eine Koordination sstelle, geschaffen werden, welche für die Planung, Umsetzung und Koor dination des Doktoratsprogramms sowie für die Betreuung der Dokt orierenden der Re chtswissenschaft lichen Fakultät zuständig sind.
3 Die nähere Ausgesta ltung der Organisation, des Doktoratspro gramms sowie der zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die jewei lige Doktoratsordnung.
2. Teil: Zulassung zum Doktorat
1. Abschnitt: Zulassung zum allgemei nen Doktorat
Absolventinnen
und Absolven
-
ten der Univer
-
sität Zürich

§ 10.

1 Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissen schaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude erlangt hat.
2 Wer das in Absatz 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum Doktorat zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
Absolventinnen
und Absolven
-
ten anderer
Schweizer
Universitäten

§ 11.

Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswi ssenschaft einer anderen Schweizer Universität erlang t haben, werden zugelass en, wenn sich ein Fakultäts mitglied bereit erklärt, di e Betreuung zu übernehmen.
4
415.413 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.) Absolventinnen und Absolven ten auslän discher Rechts fakultäten

§ 12.

1 Absolventinnen und Absolventen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss gemäss §
41 lit. b der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich einer ausländische n Rechtsfakultät erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Be treuung zu übernehmen.
2 Die Zulassung kann an Beding ungen oder Auflagen geknüpft wer
- den.
3 Über die Zulassung entscheide t die Dekanin oder der Dekan. Zulassung bei fachfremden Abschlüssen

§ 13.

1 Die Zulassung mit einem fach fremden universitären Mas
- terabschluss, welcher von der Univer sität Zürich anerkannt wird, oder einer als gleichwertig anerkannten universitären Vorbildung ist im Ein
- zelfall möglich. §§
10–12 gelten sinngemäss. Es besteht kein Rechtsan
- spruch auf Zulassung.
2 Die Zulassung kann an Beding ungen oder Auflagen geknüpft wer
- den.
3 Über die Zulassung entscheide t die Dekanin oder der Dekan.
4 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies und gleichwertiger Lehrgänge bere chtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat. Sie können jedoch beim Zulassungsentscheid berücksichtigt werden, sofern die Weiterbildung im Bereich der Rechtswissenschaft erfolgreich absolviert wurde. Verweigerung der Zulassung

§ 14.

Wer an der Rechtswissenscha ftlichen Fakultät der Universi
- tät Zürich oder an einer anderen Rechtsfakultät wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder Nichteinhaltung von Prüfungsfristen endgültig ab
- gewiesen worden ist, wird zum Doktorat nicht zugelassen. Anmeldung

§ 15.

Die Anmeldung richtet sich na ch der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich
2 .
2. Abschnitt: Zulassung zu den Doktoratsprogrammen Zulassung

§ 16.

1 Die Bestimmungen über die Zulassung zum allgemeinen Doktorat gelten sinngemäss. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zulassung.
2 Es können Zulassungsbeschränkun gen sowie Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden.
5 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
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Anmeldung

§ 17.

1 Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich
2 und erfordert den Nachweis über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm.
2 Das Aufnahmeverfahren wird in der jeweiligen Doktoratsordnung geregelt.
3. Teil: Dissertation
Inhalt der
Dissertation

§ 18.

1 Die Dissertation ist in Form einer Monografie zu verfassen. Kommentare werden nicht als Disser tation anerkannt. Im Übrigen gilt

§ 6 Abs. 1

2 In begründeten Fällen kann auch eine bereits veröffentlichte Ar beit als Dissertation abgenommen werden ; das gilt nicht für eine Arbeit, die bereits an einer anderen schw eizerischen oder ausländischen Uni versität zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grades einge reicht worden ist.
Sprache der
Dissertation

§ 19.

Die Dissertation ist in deutsche r Sprache zu verfassen. Die hauptverantwortliche Betreuungspe rson kann die Abfassung in fran zösischer, italienischer oder englischer Sprache bewilligen, die Fakul tätsversammlung die Abfassung in einer anderen Sprache.
Unlauteres
Verhalten

§ 20.

1 Mit der Einreichung der Dissertation best ätigt die oder der Doktorierende, dass sie ode r er die Arbeit selbstständig verfasst hat. Die mehr oder weniger wörtliche Übernahme von Texten aus Schrif ten anderer Autorinnen oder Autore n ohne Quellenangabe (Plagiat) ist unzulässig. Solche Dissertationen werden als ungenügend abgewie sen.
2 Disziplinarische Massnahmen we gen unlauterem Verhalten blei ben vorbehalten.
Betreuung der
Doktorierenden

§ 21.

1 Zur hauptverantwortlichen Betreuung von Doktorieren den sind die Professorinnen und Prof essoren, die Emeritae und Eme riti sowie die Privatdozentinnen und -dozenten der Rechtswissenschaft lichen Fakultät berechtigt.
2 Wird die Dissertation durch eine Privatdozentin oder einen Pri vatdozenten betreut, wirkt stets ei n Fakultätsmitglied als weitere Be treuungsperson mit.
3 Beim allgemeinen Doktor at gilt der Grundsat z der Einzelbetreuung. Auf Antrag des oder der Doktor ierenden und mit Zustimmung der hauptverantwortlichen Betreuungsperso n wird eine weitere Betreuungs person beigezogen. Der Antrag muss beim Dekanat eingereicht werden.
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4 Wird die Dissertation im Rahmen eines Doktoratsprogramms ver
- fasst, ist sie in jedem Fall von mi ndestens einer weiteren Person mitzu
- betreuen. Die hauptverantwortliche Betreuungsperson muss ein Mit
- glied der Rechtswissensc haftlichen Fakultät sein. Doktorats vereinbarung

§ 22.

1 Die Betreuungspersonen beziehungsweise die Promotions
- kommission und die oder de r Doktorierende einigen sich in einer schrift
- lichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstru
- ments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der Betreuung sowie die weiteren Ra hmenbedingungen des Doktorats.
2 Die Doktoratsvereinbarung gi bt zudem Auskunft über die Mo
- dulwahl, die Anforderungen an di e zu erbringenden Leistungsnach
- weise sowie die Anzahl Kreditpunkte, welche dafür vergeben werden.
3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände ange
- passt werden.
4. Teil: Curriculum der Doktoratsprogramme
1. Abschnitt: Module Gliederung

§ 23.

Die Doktoratsprogramme sind modular aufgebaut und um
- fassen: a. Module in Form von Kolloquien, b. weitere Module. Kolloquien

§ 24.

1 Die Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Auseinan
- dersetzung mit der Dissertation.
2 Jede Fachgruppe gewä hrleistet, dass die Doktorierenden, welche von einem ihrer Mitglieder oder ei ner ihrem Fachbe reich zugewiese
- nen Person betreut werden , wenigstens einmal jährlich ein Kolloquium besuchen können. Kolloquien könne n von mehreren Mitgliedern der Fachgruppe gemeinsam od er von einem Mitglied allein durchgeführt werden.
3 Die fakultätsübergreifenden Dokt oratsprogramme können eigene Kolloquien vorsehen. Weitere Module

§ 25.

Die weiteren Module bestehen insbesondere aus Lehrver
- anstaltungen, Tagungen, Kollegs, Workshops, Summer Schools, Men
- toringprogrammen, Lehr leistungen, Praktika sowie universitären Wei
- terbildungsangeboten.
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2. Abschnitt: Leistungsnachweise
Arten von
Leistungs
-
nachweisen

§ 26.

1 Für jedes Modul muss ein Leistungsnachweis erbracht wer den.
2 Ein Leistungsnachweis besteht in sbesondere aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung, schriftlichen Hausarbeit, wissenschaftlichen Publikation, einem Referat, Bericht ode r Protokoll, sofern es sich dabei um einen aktiven und überprüfbaren Beitrag handelt.
3 Ein Leistungsnachweis kann ausn ahmsweise gemeinschaftlich er bracht werden, sofern es sachlich geboten und der Beitrag jedes einzel nen Doktorierenden klar erkennbar ist.
Bewertung
der Leistungs
-
nachweise

§ 27.

1 Bestandene Leistungsnachweise werden mit «bestanden (pass)», nicht bestandene mit «n icht bestanden (fail)» bewertet.
2 Für bestandene Leistungsnachwei se werden die in den Dokto ratsordnungen vorgesehenen Kreditpunkte vergeben.
3 Für die Bewertung der Leistungsn achweise ist, wenn nichts ande res vereinbart wird, die für das Modul verantwortliche Person zustän dig, ausnahmsweise die hauptve rantwortliche Betreuungsperson.
Wiederholungs
-
regeln

§ 28.

Etwaige Wiederholungsregeln werden in den Doktorats ordnungen aufgenommen.
Anrechnung
von Leistungen
und Kredit
-
punkten

§ 29.

Die Anrechnung von Leistun gen und Kreditpunkten regeln die Doktoratsordnungen.
Unlauteres
Verhalten

§ 30.

Werden anlässlich der Erbrin gung eines Leistungsnachwei ses unerlaubte Hilfsmittel mitgen ommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird de r betroffene Leistungs nachweis als nicht best anden erklärt. Im Übri gen gelten die Bestim mungen von §
20 sinngemäss.
5. Teil: Abschluss des Doktorats
Promotions
-
antrag

§ 31.

1 Die Einreichung des Promotionsantrag es setzt die Immat rikulation im betreffe nden Semester voraus.
2 Sind alle Bedingungen gemäss der Promoti onsverordnung sowie der Doktoratsordnung erfüllt, ka nn der Promotionsantrag beim Deka nat mit folgenden Unterlagen eingereicht werden: a. Anmeldeformular, b. Lebenslauf,
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415.413 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.) c. Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Doktorie
- render an der Universität Zürich gemäss der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich, d. Nachweis über die erfolgreic h erworbenen Kreditpunkte gemäss Doktoratsprogramm, e. Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.
3 Gleichzeitig ist die Dissertati on an die hauptverantwortliche Be
- treuungsperson zu übergeben. Abnahme der Dissertation

§ 32.

1 Die Abnahme der Dissertation erfolgt durch die Fakultäts
- versammlung gestützt auf das Gu tachten der hauptverantwortlichen Betreuungsperson gemäss §
21 sowie ein Zweitgutachten.
2 Der Fakultätsvorstand bestimmt auf Vorschlag der oder des Dok
- torierenden sowie der hauptverant wortlichen Betreuungsperson den Zweitgutachter oder die Zweitgutacht erin in der Regel aus dem Kreis der Fakultät; in besond eren Fällen können auch fakultätsexterne Per
- sonen beigezogen werden.
3 Besteht gestützt auf §
21 eine Mehrfachbe treuung, so sind grund
- sätzlich die weiteren Betreuungsper sonen bei der Auswahl der Zweit
- gutachterin oder des Zweitgut achters zu berücksichtigen.
4 Die Ablieferung der Gutachten zuhanden der Fa kultätsversamm
- lung erfolgt in der Regel innert sechs Monaten nach Einreichung des Promotionsantrages.
5 Wird die Dissertation nicht abge nommen, kann sie nicht noch ein
- mal eingereicht werden. Prädikate

§ 33.

4 Dissertationen werden wie folgt bewertet: a. summa cum laude, b. magna cum laude, c. cum laude, d. rite. Pflicht exemplare

§ 34.

1 Innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der Dissertation sind der Zentralbibliothek der Univer sität Zürich die Pflichtexemplare abzuliefern. Das Dekanat kann dies e Frist auf begründetes Gesuch ver
- längern. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, so ist beim Dekanat eine Genehmigung zur Ablieferung der Pflichtexemp lare einzuholen, die von der Aktualisierung der Di ssertation abhängig gemacht werden kann. In begründeten Fä llen kann die Fakultät sversammlung die end
- gültige Abweisung verfügen.
2 Die Fakultätsversammlung erläss t ein Reglement, das die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare, eine allfällige Internetpublikation sowie die Modalitäten der Veröffent lichung und Ablieferung regelt.
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3 Die Dissertation ist mit dem vo n der Fakultätsversammlung geneh migten Inhalt zu publizieren. Erweisen sich nach der Abnahme der Dis sertation durch die Fakultätsversa mmlung Nachführungen oder Ergän zungen des Textes als notwendig, so sind sie der hauptverantwortlichen Betreuungsperson zur Ge nehmigung vorzulegen.
Doktortitel

§ 35.

1 Die Rechtswissenschaftliche Fa kultät verleiht nach erfolg ter Abnahme der Dissertation den ak ademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktor s der Rechtswissenschaft. Der Titel lautet in abge kürzter Form «Dr. iur.».
2 Dem Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD».
3 Vor Aushändigung der Promoti onsurkunde ist di e Führung des Doktortitels untersagt, es kann jedoc h der Titel «Dr. iur. des.» verwen det werden.
4 Die Aushändigung der Promoti onsurkunde erfolgt erst nach Ab lieferung der vorgeschriebenen Anzahl Pflichtexemplare.
Promotions
-
urkunde

§ 36.

1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel sowie das Prädi kat der Dissertation. Sie trägt überd ies die Unterschri ften der Dekanin oder des Dekans und der Rektorin oder des Rektors sowie das Siegel der Universität.
4
2 Die Promotionsurkunde wird in de utscher Sprache abgefasst, auf Verlangen auch in einer anderen Landessprache. Es wird eine eng lische Übersetzung ausgestellt.
Diploma
Supplement
und Academic
Record

§ 37.

1 Zu jeder Promotionsurkunde werden ein Diploma Supple ment in deutscher und englischer Sprache mit Angaben über den Stu diengang (Diplomzusatz) sowie ein Academic Record (Zeugnis) aus gestellt.
2 Der Academic Record enthält die Liste sämtlicher im betref fenden Studiengang erfolgreich ab solvierten Module und die Anzahl Kreditpunkte. Bei Leistungsnachweise n, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsübe rprüfung stattgefunden hat.
Entzug des
Doktortitels

§ 38.

Stellt sich nach Verleihung des akademischen Grades her aus, dass a. die Zulassung zum Doktorat erschlichen worden ist oder b. ein unlauteres Verhalten im Sinne von §§
20 und 30 vorliegt, wird dieser durch die Fakultätsversammlung aberkannt; allfällige Ur kunden werden eingezogen.
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6. Teil: Rechtsschutz Akteneinsicht

§ 39.

Nach Abnahme oder Abweisung der Dissertation besteht ein Akteneinsichtsrecht. Einsprache und Rekurs

§ 40.

1 Der Beschluss der Fakultätsversamml ung betreffend Ab
- nahme oder Abweisung der Disserta tion, betreffend die endgültige Abweisung von einem D oktoratsprogramm oder betreffend den Ent
- zug des Doktortitels sowie der Entscheid der Aufnahmekommission gemäss §
8 Abs. 2 über die Zulassung zum Doktoratsprogramm RWF unterliegen dem Rekurs.
2 Sämtliche übrigen Verfügungen, di e gestützt auf diese Promotions
- verordnung ergehen, insbesondere di e Mitteilung der Studienresultate nach jedem Semester (Transcript of Records), unterliegen der Einspra
- che an den Fakultätsvorstand. Die Ei nsprache ist inne rt 30 Tagen seit Empfang der Verfügung beim Dekanat einzureichen.
3 Der Einspracheentscheid des Fa kultätsvorstands unterliegt dem Rekurs.
7. Teil: Ehrenpromotion Anlass

§ 41.

Für hervorragende Verdienste um Recht oder Rechtswis
- senschaft kann die Fakultätsve rsammlung die Doktorwürde ehren
- halber verleihen. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. h. c.». Verfahren

§ 42.

1 Das Verfahren wird durch Ei nreichung eines Antrages auf Ehrenpromotion eingeleitet.
2 Der Antrag muss von einem Fa kultätsmitglied oder einer Fach
- gruppe schriftlich beim Dekana t gestellt und begründet werden.
3 Die Fakultätsversammlung ents cheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung. Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwe
- senden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der An
- trag abgelehnt.
8. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 43.

1 Diese Promotionsverordnung tritt auf Begi nn des Herbst
- semesters 2009 (1. August 2009) in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wi rd die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftliche n Fakultät vom 30. August 1994 aufgehoben.
11 Doktorin/Doktor der Rechts wissenschaft (Dr. iur.)
415.413
Weiterstudium
nach alter
Ordnung

§ 44.

Doktorierende, welche mit de m Doktorat gemäss der Pro motionsordnung vom 30. August 1994 begonnen haben, können bis längstens Ende Frühja hrssemester 2015 nach der alten Ordnung pro movieren.
Wechsel zur
neuen Ordnung

§ 45.

1 Wer mit dem Doktorat gemä ss der Promotionsordnung vom 30. August 1994 begonnen hat, kann ab dem Herbstsemester 2009 in das Doktorat nach neuer Ordnung übertreten, sofern allfällige Auf lagen und Bedingungen erfüllt werden.
2 Ein erneuter Wechsel zur alte n Ordnung ist ausgeschlossen.
Abschluss nach
alter Ordnung

§ 46.

3 Dem gemäss der Promotionsor dnung vom 30. August 1994 erworbenen Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD».
1 OS 64, 313 .
2 LS 415.31 .
3 Eingefügt durch URB vom 1. Dezember 2009 ( OS 64, 728 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2010.
4 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2017 ( OS 73, 111 ; ABl 2017-12-22 ). In Kraft seit 1. März 2018.
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