Beschluss des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Winterthur (212.33)
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Beschluss des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Winterthur

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1. 1. 02 - 35 KRB über das Arbeitsgericht Winterthur
212.33 Beschluss des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Winterthur (vom 27. September 1999)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 17. März
1999 und in Anwendung von §
8 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13. Juni 1976 (GVG)
2 , beschliesst: I. Das Arbeitsgericht Winterthur ist für das Gebiet der Stadt Winterthur zuständig. II. Für die Wahl der Arbeitsric hterinnen und Arbeitsrichter wer den die nachstehenden Berufsgruppen gebildet:
1. Baugewerbe und Handwerksbetriebe;
2. Industriebetriebe;
3. Dienstleistungsbetriebe, Handel, Gastgewerbe. III. Für die Berufsgruppe n 1 und 2 werden je 6 und für die Berufs gruppe 3 je 8 Arbeitnehmende und Arbeitgebende als Arbeitsrichte rinnen und Arbeitsrichter gewählt. IV. Das Obergericht wird eingeladen, auf Antrag des Arbeits gerichts Vollziehungsvorschriften über die Zuteilung der einzelnen Berufe zu den verschiedenen Berufsgruppen zu erlassen. V. Dieser Beschluss tritt am 1. Janu ar 2002 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss des Kantonsrates über die Einführung des Gewerbegerichts für die Stadt Winterthur vom 23. Mai 1938. VI. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 55, 491 .
2
211.1 .
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