Verordnung über die Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (415.403.1)
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Verordnung über die Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

1 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät
415.403.1
1. 7. 10 - 69 Verordnung über die Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) (vom 8. März 2010)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Promotionsveror dnung regelt die Doktoratsstufe an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (im Folgenden: Fakultät).
2 Einzelheiten regeln di e Doktoratsordnungen (§
3).
3 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Fakultäten (Joint Degr ees) bleiben vorbehalten.
Struktur der
Doktoratsstufe

§ 2.

1 Die Promotion erfolgt im Ra hmen des allgemeinen Dok torats oder in einem Doktoratsprogramm.
2 Das allgemeine Doktorat umfasst das Verfassen de r Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstst ändiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, einen curricularen Anteil im Umfang von mindestens
12 ECTS-Kreditpunkten sowie ein Promotionskolloquium.
3 Das Doktorat im Rahmen eine s Doktoratsprogramms umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständi ger wissenschaftlicher Forschung he rvorgeht, sowie einen curricularen Anteil im Umfang von 30 ECTS-K reditpunkten. Es kann zudem ein Promotionskolloqui um gemäss §
20 vorgesehen werden.
4 Für das Doktoratsprogramm gel ten ergänzende Regelungen (VII).
Doktorats
-
ordnungen

§ 3.

1 Die Fakultät erlässt für das allgemeine Doktorat in Theo logie und Religionswissen schaft je eine Doktoratsordnung. Darin wer den insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der Disser tation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten geregelt.
2 Die Fakultät erlässt ebenso für jedes ihrer Doktoratsprogramme eine Doktoratsordnung. Darin werd en insbesondere Fragen der Auf nahme in das jeweilige Doktoratsp rogramm, der Programmgestaltung, der Vergabe von ECTS-Kreditpunkt en und der Anrechnung von Stu dienleistungen geregelt.
2
415.403.1 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät II. Zweck und Titel Zweck der Promotion

§ 4.

Die Promotion dient dem Nach weis der Fähigkeit der Kandi
- datin bzw. des Kandidaten, durch eine selbststän dige wissenschaftliche Forschungsleistung Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Entwicklung des Forschungsbereichs beitragen. Titel

§ 5.

1 Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Theologie den Titel einer Doktorin bzw. eines Dokt ors der Theologie (Dr. theol.; eng
- lisch: PhD).
2 Die Fakultät verleiht für das Dokt orat in Religionswissenschaft den Titel einer Doktorin bzw. eines Doktors de r Religionswissenschaft (Dr. sc. rel.; englisch: PhD). III. Zulassung zur Doktoratsstufe Zulassung

§ 6.

1 Die Zulassung zur Doktoratss tufe erfordert grundsätzlich einen universitären Masterabschlu ss (Vollstudium oder Hauptfach) in dem Fach, in dem die Promotion ange strebt wird, mit einer mindestens guten Gesamtnote, oder einen äqui valenten universitären Abschluss.
2 In Ausnahmefällen entscheidet die Fakultätsversammlung auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers über die Zulassung mit einer bloss genügenden Gesamt note des Masterabschlusses.
3 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zu r Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

§ 7.

1 Bei einem Masterabschluss im Nebenfach, in dem die Pro
- motion angestrebt wird, und vergleic hbaren Abschlüssen, kann die Zulassung zur Doktoratsstufe mi t Bedingungen und/ oder Auflagen zusätzlicher Studienlei stungen verknüpft werden.
2 Die Zulassung von Personen, di e in einem anderen, dem ange
- strebten Promotionsfach nahesteh enden Fach ihren Masterabschluss gemäss §
6 Abs. 1 erworben haben, ist möglich. Sie kann mit Bedingun
- gen und/oder Auflagen zusätzlicher Studienleistungen verknüpft wer
- den.
3 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/ oder Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS-Kreditpunkten nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.
3 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät
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4 Über die Zulassung, die Anerke nnung vergleichbarer Abschlüsse sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Fakul tätsversammlung. Sie kann diese Au fgabe an die zuständige Studien kommission (Theologie oder Religionswissenschaft gemäss Organi sationsreglement der Fakultät) delegieren. Einzelheiten sind in den Doktoratsordnung en geregelt. IV. Struktur der Doktoratsstufe
Inhalt
und Umfang

§ 8.

1 Die Doktoratss tufe umfasst: a. das Verfassen der Dissertation, gegebenenfalls ein Promotions kolloquium, sowie b. das Absolvieren curri cularer Anteile im Rahmen von Modulen, verbunden mit dem Erwerb von ECTS-Kreditpunkten.
2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden von den Fächern (Theologie, Religi onswissenschaft) bzw. Disziplinen festgelegt und in der D oktoratsordnung geregelt.
Dissertation

§ 9.

1 Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Monogra fie. Über andere Formen entscheidet die Fakultätsversammlung. Sie kann diese Aufgabe an die zuständi ge Studienkommiss ion delegieren.
2 Die Dissertation kann in deutsche r, französischer, italienischer oder englischer Sprache verfasst werden. Auf Antrag kann die Fakul tät die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
3 Eine Arbeit, die bereits an eine r Hochschule fü r die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis sertation eingereicht werden.
Module (curri
-
culare Anteile)
und ECTS-
Kreditpunkte

§ 10.

1 Die curricularen Anteile werd en im Rahmen von Modulen absolviert. Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer durchschnittliche n Arbeitsleistung von 30 Stunden.
2 Für den erfolgreichen Abschlus s der Doktoratsstufe sind min destens 12 ECTS-Punkte zu erwerb en. Für die Doktoratsprogramme gelten die besonderen Regelungen der §§
23–27.
3 ECTS-Kreditpunkte können in uni versitären Modulen der Dok toratsstufe erworben werden.
4
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4 ECTS-Kreditpunkte können auch fü r die Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen ve rgeben werden, z. B. für die Teil
- nahme an Kongressen und Tagungen , Doktorierenden-Kollegs, inter
- universitären Doktoratsprogrammen und -netzwerken, Summer Schools usw. Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person ein aktiver und überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Prä
- sentation) und ein Bericht zuha nden der hauptverantwortlichen Be
- treuungsperson verfasst und v on dieser abgenommen wird.
5 Im Rahmen des curricularen An teils haben die Doktorierenden auch die Möglichkeit, ECTS-Kreditp unkte im Bereich überfachlicher Kompetenzen zu erwerben.
6 An einer anderen Univ ersität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS-Kreditpunkte können von de r Promotionskommission aner
- kannt und angerechnet werden, so fern sie gleichwertig sind. Dauer

§ 11.

1 Die Doktoratsstufe soll in der Regel nach einer Dauer von drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.
2 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die Dauer der Promotionszeit verl ängert sich entsprechend. V. Betreuung der Doktorierenden Betreuung

§ 12.

1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden sichergestellt. Insbesondere wird ge währleistet, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand von der hauptv erantwortlichen Betreuungsperson eine regelmässige, d. h. mindeste ns semesterweise Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt de r Forschungsarb eit erhält.
2 Die weiteren Mitglieder der Promotionskommission stehen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden für zusätzliche Beratung zur Ver
- fügung.
3 Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfen keine neuen Doktoratsprojekte betreuen. Sie haben jedoch das Recht, während einer mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der Emeritierung begon
- nene Doktoratsprojekte zu Ende zu führen. Promotions kommission

§ 13.

1 Zu Beginn der Doktoratsstufe bildet die hauptverantwort
- liche Betreuungsperson nach Rücksp rache mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden eine Promoti onskommission. Diese betreut die Doktorandin bzw. den Doktorande n während der Doktoratsstufe und begleitet das Promotionsverfahre n bis zu dessen Abschluss.
5 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät
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2 Die Promotionskommission besteh t aus der für die Leitung der Dissertation hauptverantwortlichen Betreuungsperson und mindestens einer weiteren Fachperson. Die ha uptverantwortliche Betreuungsper son führt den Vorsitz.
3 Mitglieder der Promotionskom mission können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen bz w. Professoren sowie Assistenz professorinnen bzw. Assistenzprofe ssoren und Privatdozierende sein.
4 Die zuständige Studienkommission wird über die Zusammen setzung der Promotionskommission informiert.
Fakultäts- und
universitäts
-
übergreifende
Promotions
-
kommission

§ 14.

1 Bei Dissertatione n, die sich über mehrere Wissensgebiete oder Disziplinen erstrecken, kann die Promotionskommission aus Angehörigen mehrerer Fakultäte n oder Universitä ten bestehen.
2 Im Falle fakultätsübe rgreifender Promoti onskommissionen eini gen sich die Beteilig ten auf die Zuordnung zu einer hauptverantwort lichen Fakultät, welche die Promoti on vollziehen wird. Die bzw. der Vorsitzende der Promot ionskommission gehört dieser Fakultät an.
3 Im Falle universitätsübergreif ender Promoti onskommissionen gehört die Mehrheit der Mitglieder der Universität Zürich an. Den Vorsitz führt immer ein Mitglied der Universität Zürich. Ausnahmen bei vertraglich verei nbarten Doppeldoktoraten bleiben vorbehalten.
Doktorats
-
vereinbarung

§ 15.

1 Zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Promotionskommission wird im Laufe des ersten Jahres der Dok toratsstufe eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstu fe geschlossen. Diese führt die erforderlichen Angaben zur Betr euung und regelmässigen Begutach tung der Forschungsarbeit aus und regelt insbesondere den Zeitpunkt zur Erfüllung allfälliger Auflagen sowie den curricularen Anteil inklu sive des Erwerbs überfachlicher Kompetenzen und der Teilnahme an Kongressen und Tagungen.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um stände angepasst werden.
Vereinbarkeit
und Doktorat

§ 16.

Bei Doktorierenden, die in ei nem Anstellungsverhältnis zur Universität Zürich oder einer ihrer Organisationseinheiten stehen, wird im betreffenden Pflichtenheft fe stgehalten, welche Aufgaben zu welchem Umfang für die Arbeitgebe rin bzw. den Arbeitgeber zu leis ten sind. Hierbei ist darauf zu acht en, dass die Disser tation in der ver einbarten Zeit abgeschlossen werden kann.
6
415.403.1 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät VI. Doktoratsabschluss Anmeldung zur Promotion

§ 17.

1 Die Anmeldung zur Promotion ist an das Dekanat zu rich
- ten.
2 Folgende Unterlagen sind einzureichen: a. das Anmeldeformular mit Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission, b. die von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden verfasste Disser
- tation (in je einem Exemplar pro Mitglied der Pr omotionskommis
- sion), d. der Nachweis der Im matrikulation als D oktorierende oder Dok
- torierender an der Universität Zürich gemäss Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
2 , e. der Nachweis über die erfolgre ich erworbenen EC TS-Kreditpunkte gemäss §
10, f. der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind. Fachgutachten

§ 18.

1 Für die Beurteilung der Dissert ation sind mindestens zwei Fachgutachten einzuholen, wobei mi ndestens eines der Gutachten von einem Fakultätsmitglied erstellt sein muss. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter werden von der Fakultät bestimmt.
2 Ein erstes Gutachten wird v on der hauptverantwortlichen Be
- treuungsperson, ein zweites von ei ner weiteren Fachperson verfasst, die Mitglied der Prom otionskommission ist.
3 Bei Bedarf kann auf Fakultätsbe schluss ein weiteres, fakultäts
- externes Fachgutachten eingeholt werden. Bewertung der Dissertation

§ 19.

1 Die Promotionskommission besp richt die Dissertation auf
- grund der Fachgutachten und reicht beim Dekanat zuhanden der Fakul
- tätsversammlung eine Empfehlung auf Annahme inklusive Bewertung oder Ablehnung der Dissertation ein.
2 Bei fakultätsübergreifender Prom otion wird die Fakultätsversamm
- lung um die fakultäts fremden Mitglieder de r Promotionskommission erweitert. Diese haben Stimmrecht.
3 Die Fakultätsversammlung entsch eidet in schriftlicher Abstim
- mung über Annahme oder Ab lehnung der Dissertation.
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4 Wird die Dissertation angenommen, wird sie durch die Fakultäts versammlung unter Verwendung nach folgender Prädikate provisorisch bewertet: – summa cum laude, – magna cum laude, – cum laude, –rite.
5 Wenn die Dissertation nicht abgelehnt wird, jedoch von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern oder anderen prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultä tsversammlung Änder ungsauflagen gemacht werden, kann die Fakultä tsversammlung die Di ssertation zu einer überschreiten, kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Die geän derte Fassung ist der Promotions kommission vorzulegen. Bei Nicht annahme der geänderten Fassung der Disserta tion ist das Prüfungs verfahren gescheitert.
6 Wird die Dissertation abgelehnt, kann einmalig ei ne neue Disser tation zu einem neuen Thema verfasst werden.
Promotions
-
kolloquium

§ 20.

1 Das Promotionsverfahren im Rahmen des allgemeinen Doktorats wird durch ein Promot ionskolloquium abgeschlossen.
2 Im Promotionskolloquium wird mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Dissertati on besprochen. Von dieser ausgehend, wer den zugleich die Fachkompetenz und die Argumentationsfähigkeit der Kandidatin bzw. des Ka ndidaten beurteilt.
3 Das Promotionskolloquium findet in deutscher Sprache statt. Auf Antrag kann die Fakultät Ausnahmen bewilligen; dies gilt insbeson dere, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst wurde.
4 Das Promotionskolloquium dauert
60 Minuten. Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann es als öffentliche Veranstaltung stattfinden.
5 Am Promotionskolloquium nehmen mindestens vier habilitierte Fakultätsmitglieder oder auswärtige Fachpersonen einschliesslich der Mitglieder der Promotionskommission teil. Letztere müssen am Promo tionskolloquium von Amtes wegen an wesend sein. Ausnahmen sind in der Doktoratsordnung geregelt. Die bzw. der Vorsitzende der Promo tionskommission leitet da s Kolloquium; eine Beisitzerin bzw. ein Bei sitzer führt Protokoll.
6 Das Promotionskolloquium wird von der Promotionskommission mit «bestanden» (« pass») oder «nicht besta nden» («fail») bewertet.
7 Ist das Promotionskolloquium nich t bestanden, kann es einmal wiederholt werden.
8
415.403.1 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät Promotion

§ 21.

1 Sind die erforderlichen Leis tungen erfolgreich erbracht, stellt die Promotionskommission z uhanden der Fakultätsversammlung Antrag auf Promotion und macht ei nen Vorschlag zu deren Gesamt
- bewertung.
2 Die Fakultätsversammlung vollzieht die Promotion, indem sie zuerst über den Antrag abstimmt und dann in schriftlicher Abstim
- mung das definitive Pr ädikat der Promotion fe stlegt, das auf der Pro
- motionsurkunde erscheint. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen hinsichtlich der Publikation der Di ssertation abgeben oder diese Auf
- gabe an die Promotionskommission delegieren. Publikation

§ 22.

1 Die Promotion wird rechtsgült ig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflicht
- exemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Einzel
- heiten bezüglich der Form und der Anzahl der Pflichtexemplare sind in der Doktoratsordnung geregelt.
2 Die Dekanin bzw. der Dekan ka nn auf begründetes Gesuch die Abgabefrist der Pflichtexemplare einmalig um maximal zwei Jahre verlängern. Wird diese Frist überschritten, erlischt der Anspruch auf den zu erwerbenden Doktoratsabschluss.
3 Für substanzielle na chträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe der Pflichtexemplare ist die Zustimmung der hauptverantwortlichen Be
- treuungsperson und der Dekanin bzw. des Dekans einzuholen.
4 Bis zur fristgemässen Abgabe der Pflichtexemplare ist die Füh
- rung des Doktortitels untersagt; es kann jedoch der Titel «Dr. des.» verwendet werden. VII. Doktoratsprogramme Allgemeine Bestimmungen

§ 23.

Sofern im Rahmen dieser Pr omotionsverordnung nicht an
- ders geregelt, gelten für Doktoratsprogramme dieselben Regeln wie für das allgemeine Doktorat. Universitäts- und fakultäts übergreifende Doktorats programme

§ 24.

1 Die Fakultät kann sich an uni versitäts- oder fakultätsüber
- greifenden Doktoratspro grammen beteiligen.
2 Sie schliesst sich den betreffe nden universitäts- bzw. fakultäts
- übergreifenden Doktoratsprogrammen per Kooperationsvereinbarung an und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.
9 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät
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1. 7. 10 - 69
Gliederung
von Doktorats
-
programmen

§ 25.

1 Ein Doktoratspro gramm umfasst: a. das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst ständiger wissenschaftlic her Forschung hervorgeht, b. das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS-Punkten. Obligatorisch ist dabe i der regelmässige Besuch des im Rahmen des Doktoratsprogram ms angebotenen Doktoratskolloquiums.
2 Einzelheiten regelt die jeweilige Doktoratsordnung.
Zulassung

§ 26.

1 Die Zulassung zu Doktorat sprogrammen kann an Bedin gungen und/oder Auflagen geknüpft we rden, die vor Eintritt in das Programm bzw. bis zu dessen Ende erfüllt werden müssen. Die Bedin gungen und Auflagen beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen, wie z. B. bestimmte Lerninhalte, oder auf Kompetenzen, besondere Sprachkenntnisse oder Praktika.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm. VIII. Abschlussdokumentation
Promotions
-
urkunde

§ 27.

1 Die Promotions urkunde enthält den Titel der Dissertation und das Prädikat für die Promotionsleistung.
2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng lischen Übersetzung ausgestellt.
3 Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw. des Rektors und der Dekanin bz w. des Dekans so wie die Siegel der Universität und der Fakultät.
Abschlusszeug
-
nis (Academic
Record)

§ 28.

1 Der Kandidatin bzw. dem Ka ndidaten wird ein Abschluss zeugnis (Academic Record) zugestel lt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS-Kreditpunkte aus. Ferner werden mit entsprechenden Kenn zeichnungen alle weiteren an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabsch luss anerkannten oder angerechne ten Module der Doktoratsstufe au sgewiesen. Bei Leistungsnachwei sen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zu sätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
2 Erfolgt die Promotion im Rahm en eines Doktoratsprogramms, wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.
3 Das Abschlusszeugnis gilt al s Ausweis über de n bestandenen Doktoratsabschluss.
10
415.403.1 Promotionsverordnung – Theologische Fakultät Diploma Supplement

§ 29.

Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit Angaben über die Dokt oratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. IX. Rechtsschutz Einsprache und Rekurs

§ 30.

1 Sämtliche Verfügungen, die ge stützt auf diese Promotions
- verordnung ergehen, unte rliegen der Einsprache an die Fakultätsver
- sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
2 Der Einspracheentscheid der Fa kultätsversamml ung unterliegt dem Rekurs. Akteneinsicht

§ 31.

Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotions
- verfahrens das Akte neinsichtsrecht zu. X. Ehrenpromotion Ehren promotion

§ 32.

1 Die Fakultät kann als Anerke nnung für hervorragende Ver
- dienste um die Theologie und/oder die Religionswissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber (Dr. h. c., gegebenen
- falls mit Spezifizier ung Dr. theol. h. c. oder Dr. sc. rel. h. c.) verleihen.
2 Eine Ehrenpromotion muss von ei nem Fakultätsmitglied schrift
- lich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet wer
- den. Diese bzw. dieser unterrichtet die Fakultät darüber unter Wah
- rung der Diskretion.
3 Zur Abstimmung über eine Eh renpromotion müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht beurlaubten Fakultätsmitg lieder anwesend sein.
4 Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn sich dabei nicht mehr als eine Stim me gegen die Promotion ausspricht.
5 Die Kosten der Ehrenpromot ion trägt die Universität.
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1. 7. 10 - 69 XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten

§ 33.

Diese Promotionsverordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Promoti onsordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Theologie vom 30. Au gust 2004 und die Promotionsord nung der Theologischen Fakultät fü r das Doktorat in Religionswissen schaft vom 30. August 2004.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 34.

Promovierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotions verordnung mit ihrem Doktorat ge mäss der Promotionsordnung für das Doktorat in Theologie vom 30. August 2004 oder der Promotions ordnung der Theologischen Fakultät fü r das Doktorat in Religionswis senschaft vom 30. August 2004 bego nnen haben, können bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung nach alter Ordnung promovieren. In begründeten Fällen ka nn das Dekanat eine Verlängerung dieser Frist gewähren.
1 OS 65, 161 .
2 LS 415.31 .
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