Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 4. November 2013 (Stand 18. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Mai 2013
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial der Bevölke
- rung bestmöglich ausgeschöpft werden. Insbesondere bezwecken sie a. die Förderung der Chancengleichheit, b. die Erleichterung des Zugangs zur Bildung, c. die Unterstützung der Existenzsicherung während der Ausbildung, d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte, e. die Förderung der Mobilität der Personen in Ausbildung.
2 Mit periodischen Wirkungsmessungen wird das Erreichen der Ziele überprüft.
§ 2
Grundsätze
1 Zur Erreichung der Wirkungsziele der Ausbildungsbeiträge orientiert sich der Kanton an folgenden Grundsätzen: a. Ausbildungsbeiträge sind Investitionen des Staates in seine Bürgerinnen und Bür
- ger mit dem Ziel, einen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Nutzen zu stiften (Nutzenprinzip).
1 KR 2013 1262 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2013 3336 | G 2014 217
2 Nr. 575 b. Ausbildungsbeiträge ergänzen die zumutbare Eigen- und Fremdleistung (Subsi
- diaritätsprinzip). c. Die Wahrnehmung der Eigenverantwortung ist für die Gewährung von Ausbil dungsbeiträgen Voraussetzung (Eigenverantwortungsprinzip). d. Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen kann mit einer professionellen Ausbil
- dungs- und Finanzierungsberatung verbunden werden (Beratungsprinzip). e. Alle Bildungswege werden grundsätzlich gleich behandelt (Gleichbehandlungs
- prinzip).
§ 3
Zusammenarbeit
1 Der Kanton Luzern arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbei
- träge mit den anderen Kantonen, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien zu
- sammen.
2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten.
§ 4
Vollzug
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement vollzieht dieses Gesetz, soweit der Regierungs
- rat in der Verordnung keine andere Stelle als zuständig bezeichnet.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann den Vollzug dieses Gesetzes mittels Leis
- tungsvereinbarung Organisationen des privaten Rechts übertragen.
3 Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 2 umschreiben die zu erfüllenden Aufgaben, die Qualität und das Ausmass der Aufgabenerfüllung, die dafür notwendigen Ressourcen und Infrastrukturen, die Abgeltung sowie die Verantwortlichkeiten und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Kantons.
§ 5
Formen der Ausbildungsbeiträge
1 Es bestehen drei Formen von Ausbildungsbeiträgen: a. Stipendien, b. Darlehen, c. die Beteiligung des Kantons an privaten Ausbildungsdarlehen.
2 Beitragsberechtigung
§ 6
Anspruch auf Ausbildungsbeiträge
1 Anspruch auf kantonale Stipendien und Darlehen hat, wer a. gesuchsberechtigt ist, b. im Kanton Luzern stipendienrechtlichen Wohnsitz hat, c. eine beitragsberechtigte und anerkannte Ausbildung absolviert und
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3 d. einen finanziellen Bedarf aufweist.
§ 7
Gesuchsberechtigte Personen
1 Ein Gesuch um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen können stellen: a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von Unterabsatz b, b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die el
- ternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnort wegen fehlender Zuständigkeit nicht gesuchsberechtigt sind, c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilli
- gung verfügen oder die seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, e. Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), soweit sie gemäss dem Freizü
- gigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen zwischen der Schweizeri
- schen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Sti
- pendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichge
- stellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind unter Vorbehalt von Absatz 1b nicht gesuchsberechtigt.
§ 8
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Eine gesuchsberechtigte Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kin
- des- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Luzern liegt.
2 Ausserdem haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern: a. Personen mit einem Luzerner Bürgerrecht, deren Eltern nicht in der Schweiz woh
- nen oder die elternlos im Ausland wohnen und sich zur Ausbildung in der Schweiz befinden; bei Bürgerrechten mehrerer Kantone haben sie nur dann stipendien
- rechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern, wenn das Luzerner Bürgerrecht zuletzt erworben wurde, b. volljährige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit zivil
- rechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, deren Eltern im Ausland Wohnsitz ha
- ben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem Kanton Luzern zur Betreuung zugewiesen sind,
4 Nr. 575 c. volljährige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbil
- dung und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zweier Jahre un
- unterbrochen im Kanton Luzern wohnhaft und gleichzeitig aufgrund eigener Er
- werbstätigkeit finanziell unabhängig waren; einer ersten berufsbefähigenden Aus
- bildung wird die mindestens vierjährige finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit gleichgestellt; als eigene Erwerbstätigkeit gilt auch die Führung eines Familienhaushalts, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.
3 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend; bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach der Volljährigkeit der Person in Ausbildung, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neu
- en bestehen.
§ 9
Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstu
- fe, die auf diese Ausbildungen vorbereitenden und sie ergänzenden Bildungsangebote sowie Weiterbildungen. Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Beitragsberechtigung der vorbereitenden und ergänzenden Bildungsangebote durch Verordnung.
2 Die Sekundarstufe II umfasst Angebote der Berufsbildung und der Gymnasialbildung.
3 Die Tertiärstufe umfasst Angebote eidgenössischer Berufsprüfungen, eidgenössischer höherer Fachprüfungen, höherer Fachschulen, der Fachhochschulen, der pädagogischen Hochschulen und der Universitäten.
4 Die Weiterbildung umfasst alle übrigen nachobligatorischen Bildungsangebote.
§ 10
Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen in der Schweiz sind anerkannt, wenn sie zu einem kantonal, interkanto
- nal oder eidgenössisch anerkannten Abschluss führen, auf einen solchen vorbereiten oder diesen ergänzen.
2 Weiterbildungen in der Schweiz gelten auch als anerkannt, wenn sie ausreichend struk
- turiert sind, ohne zu einem Abschluss im Sinn von Absatz 1 zu führen.
3 Aus- und Weiterbildungen im Ausland gelten als anerkannt, wenn sie entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz gleichwertig sind.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
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§ 11
Finanzieller Bedarf
1 Einen finanziellen Bedarf weist auf, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermö
- gensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht vollständig aufkom
- men kann.
3 Ausbildungsbeiträge
3.1 Stipendien und Darlehen
§ 12
Allgemeines
1 Stipendien sind Geldleistungen, die nicht zurückzuzahlen sind.
2 Darlehen sind Geldleistungen, die zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.
§ 13
Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Re
- gelstudiendauer hinaus.
2 In begründeten Fällen können Ausbildungsbeiträge länger gewährt werden. Der Regie
- rungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3 Bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungs
- beiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der neuen Aus
- bildung, wobei die zuständige Behörde bei der Berechnung der entsprechenden Bei
- tragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in begründeten Fällen in Abzug bringen kann.
§ 14
Form der Gewährung
1 Für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II werden Stipendien gewährt.
2 Für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen gewährt.
3 Für jede weitere Ausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie für Weiterbildungen werden Darlehen gewährt.
4 Für Ausbildungen nach dem fünfzigsten Altersjahr werden Darlehen gewährt.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt zudem die Form der Gewährung für vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote.
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§ 15
Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen
1 Darlehen sind vom Kanton und ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung von der darle
- hensnehmenden Person zu verzinsen.
2 Darlehen müssen innert zehn Jahren nach Abschluss der Ausbildung vollständig zu
- rückbezahlt sein.
3 Nach Abschluss der Ausbildung werden Ratenzahlungen vereinbart. Der wirtschaftli
- chen Leistungsfähigkeit ist dabei Rechnung zu tragen.
4 Werden Darlehen durch eine Bank ausbezahlt, garantiert der Kanton dieser die Verzin
- sung und die Rückzahlung.
§ 16
Ausnahmen
1 Die Verzinsung und die Rückzahlung des Darlehens kann der begünstigten Person in begründeten Fällen bereits während der Ausbildung angelastet werden.
2 Wird die Ausbildung vor dem Abschluss abgebrochen, wird das Darlehen sofort voll
- ständig zur Rückzahlung fällig. Es können Ratenzahlungen vereinbart werden.
3 Die Frist für die Rückzahlung des Darlehens kann in begründeten Fällen verkürzt oder erstreckt werden.
4 Die Verzinsung und die Rückzahlung des Darlehens kann in begründeten Fällen ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
3.2 Private Ausbildungsdarlehen
§ 17
Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton kann sich finanziell an privaten Darlehen für Ausbildungen auf der Sekun
- darstufe II, der Tertiärstufe und für Weiterbildungen beteiligen.
2 Die Beteiligung des Kantons ist vertraglich nach dem Zivilrecht zu regeln.
3 Auf die Beteiligung des Kantons an privaten Ausbildungsdarlehen besteht kein Rechts
- anspruch.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er legt insbesondere die Krite
- rien für eine Beteiligung fest.
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4 Bemessung von Stipendien und Darlehen
§ 18
Bemessungsgrundsätze
1 Stipendien und Darlehen stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.
2 Stipendien werden für das jeweilige Ausbildungsjahr bemessen. Die Bemessung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung.
3 Darlehen werden in der Regel für die gesamte Ausbildungsdauer bemessen. Die Be
- messung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung. Verändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann die Bemessung auf Beginn des nachfolgenden Ausbil
- dungsjahres angepasst werden.
4 Sind gleichzeitig Stipendien und Darlehen zu bemessen, richtet sich die Bemessung nach den Regeln für die Bemessung von Stipendien.
§ 19
Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf der Person in Ausbildung berechnet sich anhand einer Fehlbe
- tragsrechnung. Der Ausbildungsbeitrag entspricht dem Fehlbetrag. § 21 bleibt vorbehal
- ten.
2 Der Regierungsrat regelt die Berechnung nach folgenden Grundsätzen: a. Der Fehlbetrag der Person in Ausbildung wird durch ein Budget ermittelt. Dabei werden der zumutbaren Eigenleistung und der zumutbaren Fremdleistung der El
- tern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter die anerkannten Ausbil
- dungs- und Lebenshaltungskosten gegenübergestellt. Der Person in Ausbildung kann eine minimale oder eine hypothetische Eigenleistung angerechnet werden. b. Ist die Person in Ausbildung verheiratet, lebt sie in eingetragener Partnerschaft oder in einem eheähnlichen Verhältnis mit gemeinsamem Haushalt und mit gemeinsamen Kindern, wird ein gemeinsames Budget erstellt (Familienbudget). Als zumutbare Fremdleistung wird nur jener Teil der Einkünfte und des Vermö
- gens angerechnet, der den Grundbedarf der beitragsleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt. Als zumutbare Fremdleistung kann ein hypothetisches Ein
- kommen angerechnet werden. c. Die zumutbare Fremdleistung der Eltern wird durch ein Budget ermittelt (Famili
- enbudget). Als zumutbare Elternleistung wird nur jener Teil der Einkünfte und des Vermögens angerechnet, der den Grundbedarf der beitragsleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt. Es wird ein Freibetrag gewährt. d. Den finanziellen Verhältnissen von Familien mit mehreren Kindern und von Al
- leinerziehenden wird Rechnung getragen.
8 Nr. 575
§ 20
Berechnungsgrundlagen
1 Für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung und der zumutbaren Fremdleistun
- gen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen, in der Regel auf
- grund der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Bei fehlenden oder nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen muss die gesuchstellende Person die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anders nachweisen.
2 Für das stipendienrechtlich massgebende Einkommen ist vom Total der Einkünfte ge
- mäss Steuerveranlagung auszugehen. Das Total der Einkünfte wird nach dem Steuerge
- setz vom 22. November 1999
2 definiert.
3 Für das stipendienrechtlich massgebende Vermögen ist vom Reinvermögen gemäss Steuerveranlagung auszugehen. Als Reinvermögen gilt das Vermögen vor Abzug der steuerfreien Beträge gemäss dem Steuergesetz.
4 Für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung der Person in Ausbildung wird bei Aufnahme der Aus- oder Weiterbildung auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abgestellt, wenn die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung diese unzureichend wider
- spiegelt.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er legt insbesondere die zuläs
- sigen Abzüge und Freibeträge beim Einkommen und Vermögen fest. Er erlässt ausser
- dem Ansätze für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.
§ 21
Höchst- und Mindestansätze
1 Der Regierungsrat legt die Höchst- und die Mindestansätze der Ausbildungsbeiträge fest.
5 Verfahren
§ 22
Gesuchseingabe und Beitragsauszahlung
1 Ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge umfasst Angaben zur Person, zu den wirtschaftli
- chen Verhältnissen und zur Ausbildung. Die gesuchstellende Person kann ausserdem dazu verpflichtet werden, einen Laufbahnentwurf zu erstellen.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Gesuchseingabe und die Beitragsaus
- zahlung.
§ 23
Mitwirkungspflicht
1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, a. vollständige und wahre Angaben zu machen,
2 SRL Nr.
620 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 575
9 b. die erforderlichen Unterlagen beizubringen, c. Änderungen massgebender Tatsachen unverzüglich zu melden.
2 Wer die Mitwirkungspflicht verletzt, verwirkt den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge. In leichten Fällen können die Ausbildungsbeiträge gekürzt werden.
§ 24
Rückerstattung von Beiträgen
1 Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten, a. wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden, b. wenn sie nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet wurden, c. bei einem Abbruch der Ausbildung, soweit sie für die verbleibende Studienzeit gewährt wurden.
2 Auf die Rückerstattung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er von der zuständigen Behörde nicht innert eines Jahres seit Kenntnis eines Rückerstattungsgrundes geltend gemacht wird, je
- doch spätestens zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.
§ 25
Bearbeiten von Personendaten
1 Die für die Berechnung von Ausbildungsbeiträgen zuständige Stelle ist berechtigt, die für die Berechnung erforderlichen Personendaten bei Behörden einzuholen.
2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten von der kantonalen Steuerdatenbank gemäss
§ 135 des Steuergesetzes automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügun
- gen notwendig ist.
3 Die zuständige Stelle darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetz
- lichen Aufgaben systematisch verwenden.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
6 Rechtspflege
§ 26
1 Entscheide nach diesem Gesetz können innert 30 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden.
2 Gegen Entscheide des zuständigen Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbe
- schwerde an das Kantonsgericht zulässig.
10 Nr. 575
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege vom 3. Juli 1972
3 .
7 Schlussbestimmungen
§ 27
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002
4 wird aufgehoben.
§ 28
Übergangsbestimmungen
1 Das Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden.
2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Bei tragsgewährung anwendbare Recht.
§ 29
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. April 2014 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
5
3 SRL Nr.
40
4 G 2002 501 (SRL Nr. 575)
5 Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen (K 2014 193). In der Volksabstimmung vom
18. Mai 2014 wurde das Gesetz angenommen (K 2014 1539). Es trat damit mit diesem Datum in Kraft.
Nr. 575
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
04.11.2013
18.05.2014 Erstfassung K 2013 3336 | G 2014 217
12 Nr. 575 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.11.2013
18.05.2014 Erlass Erstfassung K 2013 3336 | G 2014 217
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