Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege (813.21)
CH - ZH

Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege

1 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
813.21 Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege (vom 26. Februar 1968)
1
Beitrags
-
berechtigte
Krankenpflege

§ 1.

15 Der Kanton gewährt nach den Bestimmungen dieser Ver ordnung Staatsbeiträge:
1. an öffentliche und private Spitä ler gemeinnützigen Charakters, die den Bedürfnissen der Bevölkerun g des Kantons Zürich dienen,
2. an akut Kranke bei Platzmangel gemäss § 59 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962
3 ,
3. an Gemeinden für die stationäre und ambulante Pf legeversorgung,
4. an Schulen für nichtärz tliches Gesundheitspersonal. I. Spitäler und Pflegeheime
15
Umschreibung

§ 2.

15
1 Als Spitäler im Sinne dieser Verordnung gelten insbeson dere:
1. Spitäler für die stationär akut e Kranken- und Unfallbehandlung und die Geburtshilfe,
2. Spitäler für die Durchführung der stationären medizinischen Reha bilitation,
3. Psychiatrische Spitäler für die stat ionäre Behandlung akut Psychisch kranker sowie Suchtkranker.
2 Als Pflegeheime im Sinne dieser Verordnung gelten Alters- und Pflegeheime, Pflegezentren, Pflegewohnungen, Sterbehospize und andere stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des KVG
5 . A. Spitäler mit Taxen im Rahmen der Taxordnung für kantonale Spitäler
15
1. Voraussetzungen der Kostenanteile
10
Taxgestaltung
und Einrichtung

§ 3.

1 Als Spitäler
15 im Sinne dieses Abschnitts A gelten solche, deren Taxen sich im Rahmen de r Taxordnung für die kantonalen Spi täler
15 halten.
2
813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege
2 Für halbprivate und Privatabte ilungen kann die Gesundheits
- direktion abweichende Taxgrundsätze zulassen.
3 Die Spitäler
15 müssen eine allgemeine Abteilung führen, deren Bettenzahl diejenige al ler anderen Abteilungen zusammen übertrifft. Betriebsführung

§ 4.

1 Die Spitäler
15 sind zu wirtschaftlicher, ihrer Eigenart ange
- messener Betriebsführung verpflichtet.
2 Aufwendungen werden höchstens bi s zu dem in den kantonalen Spitälern
15 üblichen Mass berücksichtigt.
3 Die Spitäler
15 können zur Benützung ge meinsamer Einrichtun
- gen wie Zentralwäscherei, Einkauf sorganisationen und Datenverar
- beitungsanlagen angehalten werden, so fern daraus wirtschaftliche Vor
- teile zu erwarten sind. Aufsichtsorgane

§ 5.

Die Spitäler
15 haben der Gesundheitsdirektion auf Verlangen eine angemessene Vertretung in ihren Aufsichtsorganen zu gewähren. Zuweisung von Patienten

§ 6.

1 Die Gesundheitsdirekti on kann den Spitälern
15 nach Voran
- zeige Patienten zuweisen, die andern orts nicht untergebracht werden können oder deren Krankheit eine Ve rlegung als geboten erscheinen lässt. Die Aufnahmebereitschaft des Spitals
15 für Kranke seines eige
- nen Einzugsbereiches darf dadurch nicht be einträchtigt werden.
2 Bei Spitälern
15 , die zeitweise oder dauernd nicht ausreichend belegt sind, kann die Gesundheitsdirektion besondere Massnahmen anordnen. Änderung der Zweck bestimmung

§ 7.

Zur Änderung der Zweckbest immung vorhandener Abtei
- lungen oder zur Errichtung neuer Abteilungen ist die Genehmigung der Gesundheitsdir ektion einzuholen. Bericht erstattung

§ 8.

Die Spitäler
15 haben der Gesundheitsdirektion periodisch Berichte über die Bettenb elegung und alljährlic h einen kurzen Jahres
- bericht zuzustellen.
2. Arten der Kostenanteile
10 Beitrags berechtigte Kosten

§ 9.

Die Kostenanteile
10 werden gewährt:
1. an die Kosten von Neu-, Erweit erungs- und Umbauten sowie ihrer Ausstattung,
2. an die Kosten von Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten,
3. an den jährlichen Überschus s der Betriebsaufwendungen.
3 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
813.21 a. Kostenanteile an Investitionen
10
Vorprüfung

§ 10.

Bei Neu- und Erweiterungsbauten sind der Gesundheits direktion zur Genehmigung einzureichen:
1. vor Beginn der Projektierungsa rbeiten ein Raumprogramm der vorgesehenen Bauten,
2. vor der Ausarbeitung von Bauplän en ein Situationsplan und all gemeine Planskizzen mit ei ner Schätzung der Baukosten.
Projekt
-
genehmigung
und Beitrags
-
zusicherung

§ 11.

1 Die Projekte sind vor Baubegi nn einzureichen. Sie müssen von einem Kostenvoranschlag begleitet sein.
2 Die Projekte unterliegen der Ge nehmigung des Regierungsrates, der auf Antrag der Gesundheits- und der Baudirektion beschliesst. Er prüft insbesondere die Zweckmässi gkeit, Ausgestaltung und Wirt schaftlichkeit der projektierten Bauten sowie den Voranschlag.
3 Gleichzeitig mit der Projektgeneh migung wird de r Staatsbeitrag zugesichert. Es können damit Bedi ngungen und Auflagen verbunden werden, bei deren Nichtbeachtun g der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden kann.
Form
-
vorschriften

§ 12.

Die Gesundheitsdirektion be stimmt die Anforderungen, denen die in den §§
10 und 11 genannten Unte rlagen zu entsprechen haben.
Au sn ah m en
von der
Beitrags
-
berechtigung

§ 13.

1 Es werden keine Kostenanteile
10 geleistet an:
1. Ausgaben für Landerwerb, soweit er über das Mass des zurzeit und für spätere Erweiterungen notwendigen Baugrundes und Um geländes hinausgeht, sowie fü r Minderwertsentschädigungen,
2. Arbeiten ausserhalb des Baugru ndstückes (Zufahrtsstrassen, Kana lisationen usw.),
3. Ausgaben für Bauten, Räume und Einrichtungsgegenstände, die nicht zum eigentlichen Spitalbetrieb
15 gehören, sowie Ausgaben für Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen, die den Verhält nissen nicht angemessen sind,
4. Gratifikationen, Trinkgelder, Kosten der Aufrichte und der Ein weihung sowie Kreditrückstellungen.
2 Vorprojekte und Wettbewerbe können subventioni ert werden, wenn sie vorgängig von der Gesundhe itsdirektion als wünschbar aner kannt worden sind.
4
813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege Anrechnung gewonnener Wer te

§ 14.

Der Wert oder der Erlös vo n entbehrlich gewordenen Gebäuden samt Umschwung sowie v on Altmaterialien sind der Bau
- rechnung gutzuschreiben. Baubeginn

§ 15.

1 Mit dem Bau soll erst begonn en werden, wenn das Projekt samt Kostenvoranschlag vom Regi erungsrat genehmigt und der Staats
- beitrag zugesichert ist.
2 Bei Verstoss gegen diese Vors chrift kann der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden. Bau verbindungs leute

§ 16.

1 Die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion können zur Überwachung der Bauausführ ung ständige Verbindungsleute ab
- ordnen.
15
2 Diese sind zu den Sitzungen der bestellten Baukommissionen undausschüsse beizuziehen und über al le wichtigen mit dem Bau zusam
- menhängenden Massnahmen zu unte rrichten. Sie haben beratende Stimme und können jederzeit alle den Bau betreffenden Akten und Belege einsehen.
3 Die Verbindungsleute unterrichte n die zuständigen Direktionen über die Bauausführung, insbeson dere über Anordnungen, die dem Projekt widersprechen, eine unzwec kmässige oder zu kostspielige Bau
- ausführung zur Folge haben oder offe nsichtlich eine Überschreitung des Kostenvoranschlages bewirken. Projekt änderungen

§ 17.

1 Nachträgliche kleine Proj ektänderungen, die ohne Über
- schreitung des Kostenvoranschlage s ausgeführt werden können, sind der Gesundheitsdirektion vorgängig zu melden.
2 Für nachträgliche wesentliche Proj ektänderungen ist, auch wenn sie keine Mehrkosten verursachen, in gleicher Weise wie für das ur
- sprüngliche Projekt die Genehmigun g des Regierungsrates einzuholen. Überschreitung des Kosten voranschlages

§ 18.

1 Ist durch eine Projektänder ung oder aus andern Gründen eine Überschreitung des bei der Projektgenehmigung zugrunde geleg
- ten Kostenvoranschlages zu erwarten , so hat der Bauherr, sofern er einen Kostenanteil
10 an die Mehrkosten wünscht, ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
2 Führt er die Mehrkosten verursache nden Arbeiten aus, bevor das Gesuch bewilligt ist, geschieht es auf eigene Gefahr. Auszahlung des Beitrags

§ 19.

Der Staatsbeitrag wird nach Abnahme der Rechnung von denen die Bauabrechnung zu entsprec hen hat, und die Unterlagen, die mit ihr einzureichen sind.
5 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
813.21
Eigenanteil

§ 20.

Die zulasten des Spitals
15 verbleibenden Baukosten dürfen nicht der Betriebsrechnung belastet werden. b. Kostenanteile
10 an Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten
Genehmigung

§ 21.

1 Vor Anschaffungen und Arbeitsvergebungen im Kosten betrag von mehr als Fr. 8000
6 im Einzelfall ist der Gesundheitsdirektion ein begründetes Gesuch mit den not wendigen Unterlagen (Kosten voranschlag, Offerten, Projektski zzen usw.) zur Genehmigung einzu reichen. Der Regierungsrat ist befu gt, diesen Kostenbetrag, insbeson dere zur Berücksichtigung von Geldwertschwankungen, abzuändern.
2 Bei Unterlassung des Gesuches kann der Kostenanteil
10 gekürzt oder verweigert werden.
Auszahlung
des Beitrags

§ 22.

Der Kostenanteil
10 wird zusammen mit dem Kostenanteil an den Betrieb
10 ausbezahlt. c. Kostenanteile an den Betrieb
10
Voranschlag
und Jahres
-
rechnung

§ 23.

1 Die Spitäler
15 haben der Gesundheitsdirektion jeweils den Voranschlag über die vo raussichtlichen Einnahm en und Ausgaben des nächsten Jahres sowie die Jahresrec hnung für das abgelaufene Jahr im Doppel zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Die Jahresrechnung hat auch nähere Angaben über allfällige Fonds, Spezialkassen und dergleichen zu enthalten.
3 Die Gesundheitsdirektion bestim mt die Einreichungsfristen.
4 Die Gesundheitsdirektion kann verlangen, dass ihr Taxordnun gen, Taxverträge, Stellenpläne, Verträge mit Chefärzten und andere Beschlüsse mit finanzie ll wichtigen Auswirkung en gesondert zur vor herigen Genehmigung unterbreitet werden.
Eigenmittel

§ 24.

Soweit verfügbare Fonds und Schenkungen keine besondere Zweckbestimmung haben, können sie zur Deckung der dem Spital
15 verbleibenden Kosten herangezogen werden, ebenso Erträgnisse von Haussammlungen, Baza ren und dergleichen.

§ 25.

9
6
813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege B. Pflegeheime
14 Ergänzende Bestimmung

§ 25

a.
14 Ergänzend zu den Bestimmungen des Pflegegesetzes vom 27. September 2010
4 gilt die Zuweisungskompetenz nach §
6 sinn
- gemäss auch für Pflegeheime. C. Höhe der Kostenanteile für Spitäler und Pflegeheime
15
1. Pflegeheime sowie kommuna le und regionale Spitäler
15 Umschreibung

§ 26.

15 Als kommunale und regionale Spi täler gelten solche mit örtlich begrenztem Einzugsberei ch, insbesondere die Stadt- und Land
- spitäler. Abstufung der Kostenanteile
10

§ 27.

1 Die Kostenanteile für komm unale und regionale Spitäler
15 werden nach dem Finanzkraftinde x der zum Einzugsbereich gehören
- den Gemeinden abgestuft.
10
2 Die Gesundheitsdirektion bestim mt die Einzugsbereiche nach der Lage der Gemeinden und der Herkunft der Patienten in dem betreffenden Spital
15 . Sie hört zuvor die Aufsichtsorgane der einzel
- nen Spitäler
15 an.
3 . . .
8

§ 28.

9 Kosten anteilsätze

§ 29.

15
1 Die Kostenanteile für Spitäler betragen: Finanzkraftindex Investitionen Übrige Kostenanteile %% bis 105
81
73
106–107
73
65
108–109
69
61
110–113
64
56
114–117
60
52
118–121
56
48
122–125
51
43
126–129
40
32
130 und mehr
37
29
2 Bei unterschiedlichen Kostenanteilen werden die Anteile für Bau
- ten, Anschaffungen und Unterhal tsarbeiten nach der Zweckbestim
- mung der Aufwendungen bemessen.
7 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
813.21
3 Die Kostenanteile für Pflegeleistungen der Pflegeheime betragen: Finanzkraftindex Staatsbeitragssatz der Wohngemeinde % bis 105
50
106–107
42
108–109
34
110–113
27
114–117
20
118–121
15
122–125
10
126–129
6
130 und mehr
3

§§

30 und 31.
9
Kosten
-
beteiligungs
-
pflicht der
Gemeinden

§ 32.

1 Jede Gemeinde, die zum Ei nzugsbereich eines kommuna len oder regionalen Spitals
15 gehört, soll an die nach Abzug des Staats beitrages verbleibenden Kosten einen angemessenen Anteil leisten.
2 Widersetzt sich eine Gemeinde dieser Kostenbeteiligungspflicht, kommt das Verfahren nach §
7 des Gesetzes über das Gemeinde wesen
2 zur Anwendung.
2. Überregionale Spitäler
15
Umschreibung

§ 33.

Als überregiona le Spitäler
15 gelten solche, deren Einzugsbe reich sich ihrer Eigenart entsprec hend auf grosse Teile des Kantons, den ganzen Kanton oder mehrere Ka ntone erstreckt, insbesondere: – Spezialspitäler für Kinderkrankheiten, – Spezialspitäler für Orthopädie, – Tuberkuloseheilstätten, – Höhenkliniken, – Bäderheilstätten, – Rehabilitationsheilstätten, – psychiatrische Spitäler
15 .
Bemessung
der Beiträge

§ 34.

1 Die Höhe der Kostenanteile
10 an überregionale Spitäler
15 wird vom Regierungsrat bestimmt.
2 Er nimmt Rücksicht auf die Bedeutung des Spitals
15 und die Finanz kraft des Rechtsträgers.
8
813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege Beitragsform

§ 35.

1 Bei der Festsetzung der Kostenanteile
10 kann der Regie
- rungsrat von den Vorschriften der §§
9–25 abweichen und eine andere Art der Kostenanteilsgewährung
10 , insbesondere feste Kostenanteile
10
, vorsehen.
2 Bei Spitälern
15 , die den Bedürfnissen me hrerer Kantone dienen, ist der Kostenanteil
10 der Zahl der auf zürcherische Patienten entfal
- lenden Pflegetage anzupassen. Taxgestaltung

§ 36.

Soweit keine entspreche nden kantonalen Spitäler
15
beste
- hen, deren Taxordnung als Richtlin ie dienen kann, sind die Kosten
- anteile
10 an die Bedingung zu knüpfen, da ss die Taxen in ähnlicher Weise der Leistungsfähigkeit de r Patienten angepasst werden. D. Subventionen für weitere Spitäler
15 Subventions möglichkeit
10

§ 37.

Es können auch Subventionen
10 an Spitäler
15 im Kanton Zürich gewährt werden, die höhere Taxen als die en tsprechenden kan
- tonalen Spitäler
15 berechnen oder die keine allgemeine Abteilung im Sinne des §
3 Abs. 3 führen. Subventions bemessung
10

§ 38.

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Subventionsberech
- tigung
10 sowie über Art, Höhe und Vora ussetzungen der Subventionen
10
. Er nimmt Rücksicht auf die Bedeutung des Spitals
15 und die Finanz
- kraft des Rechtsträgers.
2 Die Taxen dieser Spitäler
15 müssen für grössere Teile der Bevöl
- kerung erschw inglich sein. II. Subventionen
10 an Akutkranke wegen Platzmangels in den kantonalen Spitälern
15 Subventions möglichkeit
10

§ 39.

1 Akutkranken, die wegen Platzm angels in den allgemeinen Abteilungen der Kantonsspitäler Zü
- tonalen Spitäler für Psychischkranke in Spitäler mit höheren Taxen eingewiesen werden mü ssen, können Subventionen
10 an die Mehrkosten gewährt werden.
2 Die Gesundheitsdirektion re gelt die Einzelheiten.
9 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
813.21 III. Schulen für nichtärztl iches Gesundheitspersonal
15
Subventions
-
berechtigung

§ 40.

1 Gemeinnützige Schulen, die nichtärztliches Gesundheits- personal ausbilden, können vom Regierungsrat mit Subventionen unterstützt werden, sofern sie ei ne ausreichende Ausbildung gewähr leisten und einem Bedürfnis de s Kantons Zürich dienen.
15
2 Unter den gleichen Voraussetz ungen können auch solchen Schu len Subventionen
10 ausgerichtet werden, die ei ne Vorschulung für einen Fachberuf dieser Art vermitteln.
Subventions
-
bemessung und
-bedingung
10

§ 41.

1 Der Regierungsrat entscheidet über Art, Höhe und Voraus setzungen der Subventionen
10 .
2 Die Subventionen sind an die Bedingung geknüpft, dass die Schule den zürcherischen Spitälern und Pf legeheimen in angemessenem Um fang Personal zur Verfügung stellt.
15 IV. Anschaffung von Wagen für den Transport von Kranken und Verunfallten

§§

42–46.
9 V. Ambulante Pflegeversorgung
15

§ 47.

13

§ 48.

16
Staatsbeitrags-
satz

§ 49.

15 Die Staatsbeitragssätze gemäss § 19 Abs. 1 lit. b des Pflege gesetzes vom 27. September 2010
4 betragen: Finanzkraftindex Staatsbeitragssatz der Wohngemeinde bis 103
50%
104–105
47%
106–107
44%
108–109
41%
110–111
38%
114–115
32%
116–117
29%
118–119
27%
120 und mehr
25%
10
813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege VI. Übergangsbestimmungen Abschreibungen

§ 50.

Soweit nach der bish erigen Verordnung betreffend Staats
- beiträge an Krankena nstalten und Krankenpflegeschulen durch be
- sondere Anordnung Abschreibungen von Bauten, Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten zulasten der Be triebsrechnung zuge lassen wurden, dürfen sie zulasten der Betriebs rechnung zu Ende geführt werden. Erhöhte Betriebs beiträge

§ 51.

1 Spitälern, für welche diese Verordnung niedrigere Betriebs
- beiträge vorsieht als die bisherige Verordnung betreffend Staatsbei
- träge an Krankenanstalten und Kr ankenpflegeschulen, werden vorü
- bergehend erhöhte Betriebsbe iträge gewährt, sofern
1. in den Jahren 1964 bis 1967 mindestens die Hälfte des nach Abzug der Staatsbeiträge verbliebenen Be triebsrückschlages aus privaten Mitteln gedeckt wurde oder
2. der Neubau des Spitals nach de m Jahre 1960 begonnen wurde und mehr als 50% der Baukosten aus ni chtstaatlichen Mitteln gedeckt werden.
2 Die erhöhten Betriebs beiträge betragen zunächst 90% des Be
- triebsrückschlages; sie werden unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 bis und mit dem Betriebsjahr 1968, unter den Voraussetzungen von Ziff. 2 bis und mit dem Betriebsjahr
1973 ausgerichtet. In den folgen
- den Jahren ermässigen sie sich je des Jahr um 5% des Betriebsrück
- schlages, bis der sich nach §
29 ergebende Ansa tz erreicht ist. VII. Schlussbestimmungen Vollzugsauftrag

§ 52.

15 Soweit diese Verordnung nich t den Regierungsrat als zu- ständig erklärt, obliegt ihr Voll zug der Gesundheitsdirektion und bei Schulen für nichtärztliches Ges undheitspersonal der Bildungsdirek
- tion. Die Direktionen können Ausf ührungsbestimmung en erlassen. Kontrolle, Grenzen der Beitrags

§ 53.

1 Die zuständigen Direktionen sind befugt, zur Überprüfung der Voraussetzungen und zur Berech nung der Beiträge Inspektionen durchzuführen und die Betriebsführ ung der Spitäler und Pflegeheime und der anderen beitragsberechtigt en Einrichtungen zu kontrollieren.
15
2 Den Organen der zuständigen Direktionen sind die erforderlichen Auskünfte sowie Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren.
11
3 An unnötige, unzweckmässige oder unangemessene Aufwendun
- gen werden keine Beiträge ausgerichtet.
11 Verordnung über die Staatsbeit räge an die Krankenpflege
813.21
Vorschuss
-
zahlungen

§ 54.

11 Die zuständigen Direkti onen können auf Rechnung zuge sicherter Beiträge für Bauten u nd kostspielige An schaffungen, aus nahmsweise auch auf Rechnung kü nftiger Betriebsbeiträge, Vorschuss zahlungen bewilligen.
Rückforderung
von Beiträgen

§ 55.

1 Ausgerichtete Beiträge können in jedem Zeitpunkt zurück gefordert werden, wenn sich zeigt, dass ihre Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder wenn diese na chträglich dahinfallen, insbeson dere wenn Bauten oder Anschaffung en ihrem Zweck entfremdet wer den.
2 Unter der gleichen Voraussetz ung kann die Zusicherung eines Beitrags rückgängig gemacht werden.
3 Zurückgeforderte Beiträge sind vom Zeitpunkt ihrer Ausrichtung oder vom nachträglichen Wegfall ihres Rechtsgrundes an zu verzinsen; der Zinsfuss richtet sich nach de m jeweiligen Ansatz für Gemeinde darlehen der Zürcher Kantonalbank.

§ 56.

12
Au sn ah m e
-
regelung
durch den
Regierungsrat

§ 57.

Wo in Einzelfällen unter aussergewöhnlichen Umständen eine andere Art der Beit ragsgewährung angezeigt ist, als sie diese Ver ordnung vorsieht, kann der Regier ungsrat eine Ausnahmeregelung treffen.
2 . . .
16
3 . . .
16
Inkrafttreten

§ 58.

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
7 am Tage nach ihrer Veröffentlic hung im Amtsblatt in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werd en die Verordnung betreffend Staatsbeiträge an Kr ankenanstalten und Kra nkenpflegeschulen vom
3. Dezember 1934 und die Verordnung über Staatsbeiträge an die Gemeindekranken- und Hauspflege sowie an die Anschaffung von Krankentransportwagen vom 23 . Dezember 1954 aufgehoben.
3 Die Betriebsbeiträge werden erstmals für das Betriebsjahr 1968 nach dieser Verordnung berechnet. Hängige Gesuche um Beiträge für Bauten, Anschaffungen und Unterhalts arbeiten werden nach dieser Verordnung entschieden.
1 OS 43, 15 und GS VI, 156. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 131.1 .
3 LS 810.1 .
4 LS 855.1 .
12
813.21 Verordnung über die Staatsbei träge an die Krankenpflege
5 SR 832.10 .
6 Heutiger Ansatz siehe LS 813.211 .
7 Vom Kantonsrat genehmigt am 26. Februar 1968.
8 Aufgehoben durch RRB vom 18. Mai 1983 (O S 49, 402). In Kraft seit 1. Januar
1986 (OS 49, 404).
9 Aufgehoben durch RRB vom 25. Oktobe r 1989 (OS 51, 29). In Kraft seit
1. Januar 1991 (OS 51, 350).
10 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 29). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 1991 (OS 51, 350).
11 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2002 ( OS 57, 309 ). In Kraft seit 1. Januar
2002.
12 Aufgehoben durch RRB vom 16. November 2005 ( OS 62, 141 ). In Kraft seit
1. Juli 2007.
13 Aufgehoben durch RRB vo m 11. April 2007 ( OS 62, 597 ; ABl 2007, 915
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
14 Eingefügt durch RRB vom 28. April 2010 ( OS 65, 623 ; ABl 2010, 918
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 ; seit 1. Januar 2011.
16 Aufgehoben durch RRB vo m 28. April 2010 ( OS 65, 623 ; ABl 2010, 918
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
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