Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer... (531.66)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage

vom 21. Dezember 2022 (Stand am 22. Dezember 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie 34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016¹,
verordnet:
¹ SR 531
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage.
² Sie gilt für Betreiber, die sich zur Erzeugung von Elektrizität verpflichten, um im Winter 2022/2023 und im Frühling 2023 eine Absicherung gegen ausserordentliche Situationen bei der Elektrizitätsversorgung wie eine Verknappung oder kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle zu schaffen.
Art. 2 Nicht anwendbare Bestimmungen für Reservekraftwerke
Beim Betrieb der Reservekraftwerke ist Anhang 2 Ziffern 834 und 836 Absatz 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985² (LRV) nicht anwendbar.
² SR 814.318.142.1
Art. 3 Emissionsbegrenzungen für Reservekraftwerke
Die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid) sowie von Kohlenmonoxid sind so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 4 Nicht anwendbare Bestimmungen für Notstromgruppen
Beim Betrieb der Notstromgruppen sind unabhängig von der jährlichen Betriebsdauer die folgenden Bestimmungen nicht anwendbar:
a. bei Verbrennungsmotoren: Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffer 824 sowie Anhang 6 LRV³;
b. bei Gasturbinen: Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 LRV.
³ SR 814.318.142.1
Art. 5 Emissionsbegrenzungen für Notstromgruppen
Die zuständige kantonale Luftreinhaltebehörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest; sie berücksichtigt dabei die technischen und betrieblichen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
Art. 6 Nicht anwendbare kantonale und kommunale Bestimmungen
¹ Soweit sie im Widerspruch zum Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen stehen, sind kantonale und kommunale Bestimmungen insbesondere in den folgenden Bereichen nicht anwendbar:
a. Abwärmenutzung;
b. Luftreinhaltung;
c. Lärmschutz;
d. Beschränkungen der Betriebsdauer.
² Die Sicherheit der Anlagen muss jederzeit gewährleistet sein.
Art. 7 Verfahren bei Reservekraftwerken
¹ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erteilt die Bewilligung für den Betrieb von Reservekraftwerken.
² Die Bewilligung muss Folgendes festlegen:
a. die Emissionsbegrenzungen für Kohlenmonoxid, Stickoxide und Lärm;
b. die Schallschutzmassnahmen.
³ Sie kann weitere Auflagen enthalten.
⁴ Sie wird im Bundesblatt publiziert.
Art. 8 Meldepflicht und Kontrolle
¹ Die Betreiber nach Artikel 1 Absatz 2 müssen der zuständigen kantonalen Luftreinhaltebehörde innerhalb einer Woche melden, dass sie sich zur Erzeugung von Elektrizität verpflichtet haben.
² Sie melden der Luftreinhaltebehörde zudem innerhalb einer Woche den Stand des Betriebsstundenzählers zu Beginn und am Ende der Einsatzzeit, einschliesslich der Ablesedaten.
³ Die Luftreinhaltebehörde kann jederzeit Emissionsmessungen oder -kontrollen durchführen oder durchführen lassen.
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2022 in Kraft.
² Sie gilt bis zum 31. Mai 2023.
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