Reglement über die Eignungsabklärung für die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten
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413.574.1
1. 4. 05 - 48 Reglement über die Eignungsabklärung für die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (vom 2. Februar 2005)
1 Die Bildungsdirektion verfügt:
Grundsatz
§ 1.
Die Zulassung zur Au sbildung zur Pflegeas sistentin oder zum Pflegeassistenten setzt eine Eignungsabklärung voraus. Eine erfolgreiche Eignungsabklär ung führt nicht zu einem Anspruch auf Aufnahme an einer Schule fü r Berufe im Gesundheitswesen im Kanton Zürich.
Durchführung
der Prüfung
§ 2.
Die Zulassungsstelle gemäss §
4 der Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
3 oder eine durch di e Bildungsdirektion bezeichnete Schule führt di e Eignungsabklärung durch. Diese besteht aus einem Eignungs test und einem Zulassungsprak tikum.
Eignungstest
§ 3.
Der Eignungstest besteht aus einem schriftlichen Test und einer Bildbeschreibung. Er dauert 2,5 Stunden. Beide Teile müssen von einer Fach expertin oder einem Fachexper ten als genügend beurteilt werden. Der Test kann einmal wiederholt werden.
Zulassungs
-
praktikum
§ 4.
Die Kandidierenden müssen ei n mindestens zweitägiges Zulassungspraktikum unter Betreuung einer Fachperson durchlaufen. Diese beurteilt die Eig nung der Kandidierenden. Bei ungenügender Beurteilung kann das Pr aktikum einmal wieder holt werden. Die Zulassungsstelle ka nn Eignungsbeurteilungen akzeptieren, die auf einer einschlägigen Berufserfahr ung beruhen. In diesem Fall kann auf das Praktikum verzichtet werden.
Rekurs
§ 5.
Entscheide über die Eignung der Kandidierenden können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 mit Rekurs an die Bildungsdirektion angefochten werden.
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413.574.1 Eignungsabklärung, Ausbildung Pflegeassistentin/Pflegeassistent Inkrafttreten
§ 6.
Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 18. August 2004 in Kraft gesetzt.
1 OS 60, 65 .
2
175.2 .
3
413.51 .
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