Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den Studiengang Master of Arts in Religionslehre... (542i)
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Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den Studiengang Master of Arts in Religionslehre mit Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre (MA Religionslehre)

Nr. 542i Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den Studiengang Master of Arts in Religionslehre mit Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre (MA Religionslehre) vom 29. April 2009 (Stand 1. Januar 2019) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Studiengänge
1 Die Theologische Fakultät der Universität Luzern bietet folgenden Studiengang an: Master of Arts in Religionslehre mit integriertem Studiengang zum Erwerb des Lehrdi
- ploms für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre (engl. Master of Arts in Secon
- dary Education Religion).

§ 2

Verliehene Titel und Diplome
1 Der Titel «Master of Arts in Religionslehre» wird von der Theologischen Fakultät der Universität Luzern verliehen und bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des genannten Studiengangs.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 43
2 Nr. 542i
2 Das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) am 25. November 2009 anerkannte Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Re
- ligionslehre wird von der Theologischen Fakultät der Universität Luzern verliehen und bescheinigt den erfolgreichen Abschluss einer pädagogisch-didaktischen Grundausbil
- dung für die Lehrtätigkeit im Unterrichtsfach Religionslehre an Maturitätsschulen. *

§ 3

Trägerschaft
1 Die Theologische Fakultät der Universität Luzern ist Trägerin des Studiengangs Master of Arts in Religionslehre (nachfolgend «MA Religionslehre» genannt) und des Studien
- gangs zum Erwerb des Lehrdiploms für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre (nachfolgend Lehrdiplomstudium genannt).

§ 4

Leistungsnachweise und Prüfungen
1 Für Leistungsnachweise und Prüfungen, die während des Studiums im Studiengang MA Religionslehre und im Lehrdiplomstudium absolviert werden, gelten die Bestim
- mungen der jeweiligen Institution, der die Lehrveranstaltung zugeordnet ist. Gegen alle Prüfungsentscheide können Rechtsmittel nur gemäss § 24 dieser SPO ergriffen werden.

§ 5

Vergabe von ECTS-Punkten
1 Die Studienleistungen im Studiengang MA Religionslehre und im Lehrdiplomstudium werden mittels Credits (Cr) nach dem European Credit Transfer and Accumulation Sys
- tem (ECTS) bemessen. Voraussetzung für den Erwerb von Credits ist das Erbringen von als genügend erachteten Leistungsnachweisen.
2 Die Vergabe von Credits für im Rahmen des Studiengangs MA Religionslehre und des Lehrdiplomstudiums erbrachte Studienleistungen richtet sich nach Massgabe der für die Lehrveranstaltung zuständigen Fakultät oder Hochschule. *
2 Organe

§ 6

Dekanin/Dekan der Theologischen Fakultät
1 Die Dekanin oder der Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Luzern ist für den Studienbetrieb verantwortlich.

§ 7

Studienleitung
1 Die Studienleiterin oder der Studienleiter des Studiengangs MA Religionslehre und des Lehrdiplomstudiums entscheidet im Regelungsbereich der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung über Anträge der Studierenden. Er/sie entscheidet über die Anerken
- nung bereits erbrachter Studienleistungen.
Nr. 542i
3

§ 8

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern a. genehmigt den Studienplan für den Studiengang MA Religionslehre und das Lehr
- diplomstudium und allfällige Ausführungsbestimmungen zur vorliegenden SPO, b. * genehmigt die Vergabe von Lehraufträgen für das Lehrdiplomstudium gemäss den Qualifikationsanforderungen des Reglements über die Anerkennung der Lehrdi
- plome für Maturitätsschulen der EDK, c. legt mit den Stimmen ihrer Mitglieder, die einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen, die Noten der Masterarbeiten fest, sofern diese in einem der Theologischen Fakultät angegliederten Fach verfasst worden sind.
2 Masterarbeiten, die im Fach Religionswissenschaft verfasst werden, werden nach dem Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern be
- urteilt.
3 Master of Arts in Religionslehre
3.1 Allgemeines

§ 9

Dauer und Umfang
1 Der Studiengang MA Religionslehre umfasst 120 Credits entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
2 Der Studiengang MA Religionslehre hat eine Normalstudiendauer von
4 Semestern. Eine längere Studiendauer ist möglich.

§ 10

Kombination mit dem Lehrdiplomstudium
1 Die Lehrangebote des Studiengangs MA Religionslehre können parallel zu denjenigen des Lehrdiplomstudiengangs besucht werden. Die Verleihung des Lehrdiploms setzt den Abschluss MA Religionslehre voraus.
4 Nr. 542i
3.2 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 11

Bachelordiplom
1 Zum Studiengang MA Religionslehre wird nur zugelassen, wer ein Bachelordiplom in katholischer, evangelischer oder christkatholischer Theologie, in Religionspädagogik oder im Bachelor-Lehramtsstudium für das Schulfach Religionslehre, in Religionswis
- senschaft oder im integrierten Studiengang Kulturwissenschaften mit Major Religions
- wissenschaft vorweisen kann. Die Studienleitung kann auf Antrag Studierende mit ande
- ren Abschlüssen zum Studiengang MA Religionslehre zulassen und die für die Gleich
- wertigkeit notwendigen Ergänzungsstudien festlegen.
3.3 Struktur des Studiums

§ 12

Nachzuweisende Credits für Studierende mit Bachelordiplom in Theolo
- gie
1 Studierenden mit Bachelordiplom in Theologie wird der Titel MA Religionslehre ver
- liehen, wenn auf dieser Stufe der Erwerb von mindestens 120 Credits vorgewiesen wer
- den kann. Die zu erwerbenden Credits verteilen sich wie folgt: i) Theologie: Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Testaments, Dog
- matik, Fundamentaltheologie, Kirchengeschichte
16 Cr ii) Ethik
15 Cr iii) Religionspädagogik
4 Cr iv) Religionswissenschaft
36 Cr v) Philosophie
15 Cr vi) Judaistik
4 Cr vii) frei wählbar aus obigen Fächern
5 Cr viii) Masterarbeit
25 Cr
2 Im Bereich i) verteilen sich die zu erwerbenden Credits wie folgt: Sieben Credits sind zu erwerben durch qualifizierten Besuch eines Hauptseminars und Abfassung einer be
- noteten schriftlichen Seminararbeit. Je ein benoteter Leitungsnachweis ist zu erbringen a) in den exegetischen Fächern (Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Tes
- taments), b) in den systematischen Fächern (Dogmatik, Fundamentaltheologie), c) in Kirchengeschichte.
3 In den Fachbereichen ii) Ethik und v) Philosophie sind in einem Fach sieben Credits durch qualifizierten Besuch eines Hauptseminars und Abfassung einer benoteten schrift
- lichen Seminararbeit zu erwerben, im anderen Fach müssen ebenfalls benotete Leis tungsnachweise im Umfang von sieben Credits erbracht werden.
Nr. 542i
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4 Vier Credits sind zu erwerben durch den qualifizierten Besuch des Einführungsprose minars «Einführung in die Religionswissenschaft», und vier Credits sind zu erwerben durch den qualifizierten Besuch des religionswissenschaftlichen Proseminars «Metho
- den». Die Anrechnung von anderen Veranstaltungen kann bei der Studienleitung bean
- tragt werden, wenn sie in Umfang, Inhalt und Zielsetzung den verlangten Studienleistun
- gen entsprechen. Vier Credits sind zu erwerben durch eine benotete schriftliche Hausarbeit in einem der beiden Proseminare oder in einer äquivalenten Veranstaltung. Studierende, die während ihres Bachelorstudiums im Rahmen eines Nebenfachs «Religi
- onswissenschaft» diese Leistungen bereits erfolgreich erbracht haben, erwerben die 36 Credits in Religionswissenschaft ohne Berücksichtigung dieser Bedingung. Acht Credits sind zu erwerben durch qualifizierten Besuch eines Haupt- oder Masterse
- minars und Abfassung einer benoteten schriftlichen Seminararbeit. Mindestens ein wei
- terer Leistungsnachweis muss benotet sein. *

§ 13

Nachzuweisende Credits für Studierende mit Bachelordiplom in Religi
- onswissenschaft
1 Studierenden mit Bachelordiplom in Religionswissenschaft wird der Titel MA Religi
- onslehre verliehen, wenn auf dieser Stufe der Erwerb von mindestens 120 Credits vorge
- wiesen werden kann. Die zu erwerbenden Credits verteilen sich wie folgt: i) Theologie: Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Testaments, Dog
- matik, Fundamentaltheologie, Kirchengeschichte
36 Cr ii) Ethik
15 Cr iii) Religionspädagogik
4 Cr iv) Religionswissenschaft
16 Cr v) Philosophie
15 Cr vi) Judaistik
4 Cr vii) frei wählbar aus obigen Fächern
5 Cr viii) Masterarbeit
25 Cr
2 Im Bereich i) verteilen sich die zu erwerbenden Credits wie folgt: Mindestens zehn Credits sind zu erwerben in den exegetischen Fächern (Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Testaments), inklusive dem Besuch des Proseminars «Einführung in die Methoden der Exegese» mit benoteter schriftlicher Arbeit und mindestens einem weiteren benoteten Leistungsnachweis. Mindestens zehn Credits sind zu erwerben in den systematischen Fächern (Dogmatik, Fundamentaltheologie), inklusive dem Besuch der Einleitungsvorlesungen (je mit unbenoteter Prüfung) und mindestens einem benote
- ten Leistungsnachweis. Mindestens zehn Credits sind zu erwerben in Kirchengeschichte, inklusive mindestens einem benoteten Leistungsnachweis. Sieben Credits sind zu erwer
- ben durch qualifizierten Besuch eines Hauptseminars mit benoteter schriftlicher Semi
- nararbeit.
6 Nr. 542i
3 In den Fachbereichen ii) Ethik und v) Philosophie sind in einem Fach sieben Credits durch qualifizierten Besuch eines Hauptseminars und Abfassung einer benoteten schrift
- lichen Seminararbeit zu erwerben, im anderen Fach müssen ebenfalls benotete Leis tungsnachweise im Umfang von sieben Credits erbracht werden.
4 Im Bereich iv) Religionswissenschaft sind mindestens sieben Credits durch qualifizier
- ten Besuch eines Haupt- oder Masterseminars und Abfassung einer benoteten schriftli
- chen Seminararbeit zu erwerben. Mindestens ein weiterer Leistungsnachweis muss be
- notet sein.

§ 14

Studierende mit Bachelordiplom in Religionspädagogik
1 Studierende mit Bachelordiplom in Religionspädagogik, mit einem Bachelor- Lehramtsstudium für das Schulfach Religionslehre oder einem integrierten Zwei-Fach- Bachelordiplom für das Lehramt mit dem Fach Theologie, Religionslehre oder Religi
- onswissenschaft werden zum MA Religionslehre zugelassen. Je nach fachlichem Profil können zusätzliche Ergänzungsstudien verlangt werden.

§ 15

Masterarbeit
1 Die Masterarbeit kann in einem Fach des Bereichs i) Theologie (Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Testaments, Dogmatik, Fundamentaltheologie, Kirchen
- geschichte), ii) in Ethik, iii) in Religionspädagogik, iv) in Religionswissenschaft, v) in Philosophie oder vi) in Judaistik geschrieben werden. Die Masterarbeit wird von einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des jeweiligen Fachs betreut und begutachtet. Von einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter aus den Bereichen i) bis vi) wird ein Zweitgutachten erstellt. Ausnahmen können von der Fakultätsversammlung beschlossen werden.

§ 16

Abschluss
1 Der Titel MA Religionslehre wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Studien
- ordnung erfüllt sind und der Student, die Studentin während mindestens zwei Semestern an der Universität für den Studiengang MA Religionslehre immatrikuliert war. Eine Doppelimmatrikulation ist möglich.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich als Durchschnitt aus den Noten der vorgeschriebenen Leistungsnachweise, den doppelt gewichteten Noten der vorge
- schriebenen Haupt- und Masterseminararbeiten und der fünffach gewichteten Note der Masterarbeit.

§ 17

Diplomurkunde und Diplomzusatz
1 Die Diplomurkunde enthält a. die Bezeichnungen «Universität Luzern» und «Theologische Fakultät», b. die Personalien der oder des Diplomierten,
Nr. 542i
7 c. den Titel «Master of Arts in Religionslehre», d. die Gesamtnote und das entsprechende Prädikat, e. die Unterschrift der Dekanin oder des Dekans der Theologischen Fakultät der Universität Luzern, f. den Ort und das Datum.
2 Die Verleihung von Diplomen wird publiziert.
3 Mit dem Diplom wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diplomzusatz ge
- mäss europäischem Standard ausgehändigt. Er enthält eine Liste der erworbenen Credits sowie der Noten und Leistungsbeurteilungen gemäss den Regelungen der Theologischen Fakultät.
4 Studium zum Erwerb des Lehrdiploms für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre
4.1 Allgemeines

§ 18

Umfang, Dauer und Ziele *
1 Der Studiengang zum Erwerb des Lehrdiploms für Maturitätsschulen im Fach «Religi
- onslehre» umfasst 60 Credit Points (Cr) nach dem European Credit Transfer and Accu
- mulation System (ECTS).
2 Die Lehrangebote des Lehrdiplomstudiums können parallel zu den Veranstaltungen des Studiengangs MA Religionslehre besucht werden.
3 Die Lehrangebote des Lehrdiplomstudiums richten sich nach den Zielen gemäss Arti kel 5 des Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätssschulen der EDK (1998/2012). *

§ 19

Abschluss
1 Das nach erfolgreichem Abschluss verliehene Lehrdiplom ist von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) mit Beschluss vom 25. Novem
- ber 2009 als Lehrdiplom für die Maturitätsschule im Schulfach Religionslehre, aner
- kannt.
2 Die Verleihung des Lehrdiploms setzt den Abschluss MA Religionslehre voraus.
8 Nr. 542i
4.2 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 20

Zulassungsbedingung
1 Zum Lehrdiplomstudium wird nur zugelassen, wer für den Studiengang MA Religions
- lehre zugelassen und immatrikuliert ist.
4.3 Struktur des Studiums

§ 21

Nachzuweisende Credits
1 Studierenden wird das Lehrdiplom verliehen, wenn sie auf dieser Stufe den Erwerb von mindestens 60 Credits vorweisen können und den Titel MA Religionslehre erwor
- ben haben. Die zu erwerbenden Credits verteilen sich wie folgt: i) Fachdidaktik: Religionspädagogik, spezielle Fachdidaktik, Methodik
30 Cr ii) Allgemeine Didaktik, Pädagogik, Psychologie
15 Cr iii) Berufspraktische Studien
15 Cr
2 Im Bereich i) Fachdidaktik verteilen sich die zu erwerbenden Credits wie folgt: Sieben Credits sind zu erwerben durch qualifizierten Besuch eines Hauptseminars mit schriftli
- cher Seminararbeit in Religionspädagogik. Sieben Credits sind zu erwerben in spezieller Fachdidaktik. Sechzehn Credits sind frei wählbar unter den Fächern des Bereichs i) und ii).
3 Die Studienleitung veröffentlicht jedes Semester die Veranstaltungen, die für Studie
- rende dieses Studiengangs offen stehen. Die Anrechnung von anderen Veranstaltungen kann bei der Studienleitung beantragt werden, wenn sie in Umfang, Inhalt und Zielset
- zung den verlangten Studienleistungen entsprechen.

§ 22

Berufspraktische Studien
1 Die berufspraktische Ausbildung orientiert sich an den Standards professioneller Kom
- petenzen und gewährleistet einen engen Austausch zwischen Lehre, Forschung und Pra
- xis. Zur berufspraktischen Ausbildung gehört ein Praktikum an einer anerkannten Mit
- telschule.
2 Für die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Studien ist die Studien
- leitung zuständig.
3 Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung findet eine Eignungsbeurteilung statt. Wird bei einer Studentin oder einem Studenten festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, erfolgt der Ausschluss vom weiteren Studium.
4 Eine Ausschlussverfügung erfolgt durch das Dekanat der Theologischen Fakultät der Universität Luzern und kann nach den Bestimmungen von § 24 der SPO angefochten werden.
Nr. 542i
9

§ 23

Diplom und Diplomurkunde
1 Das Lehrdiplom für Maturitätsschulen wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Studienordnung erfüllt sind.
2 Die Diplomurkunde enthält a. die Bezeichnungen «Universität Luzern» und «Theologische Fakultät», b. die Personalien der oder des Diplomierten, c. den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen», d. die Fachbezeichnung «Religionslehre», e. die Unterschrift der Dekanin oder des Dekans der Theologischen Fakultät der Universität Luzern, f. den Ort und das Datum, g. * den Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweize
- rischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 25. November
2009)».
5 Schlussbestimmungen

§ 24

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Studienleiterin oder des Studienleiters, der Examinatorinnen und Examinatoren, der Dekanin oder des Dekans, der Fakultätsversammlung und weiterer Universitätsorgane oder Entscheidungsträger der Pädagogischen Hochschule Zentral
- schweiz kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
2 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
3 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 25

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1 Die revidierte Studien- und Prüfungsordnung tritt auf den 1. August 2009 in Kraft. Sie ersetzt die Fassung vom 27. Juni 2007
4 .
2 Studierende, die Diplome vor dieser Revision und vor der Anerkennung durch die EDK erhalten haben, können sich diese auf Gesuch hin vom Dekanat der Theologischen Fakultät der Universität Luzern ersetzen lassen.
2 SRL Nr.
539
3 SRL Nr.
40
4 publiziert auf der Homepage der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
10 Nr. 542i Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
29.04.2009
01.08.2009 Erstfassung G 2010 43

§ 2 Abs. 2

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-105

§ 5 Abs. 2

17.12.2010
01.02.2011 geändert G 2010 478

§ 8 Abs. 1, b.

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-105

§ 12 Abs. 4

17.12.2010
01.02.2011 geändert G 2010 478

§ 18

19.12.2018
01.01.2019 Titel geändert G 2018-105

§ 18 Abs. 3

19.12.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-105

§ 23 Abs. 2, g.

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-105
Nr. 542i
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.04.2009
01.08.2009 Erlass Erstfassung G 2010 43
17.12.2010
01.02.2011

§ 5 Abs. 2

geändert G 2010 478
17.12.2010
01.02.2011

§ 12 Abs. 4

geändert G 2010 478
19.12.2018
01.01.2019

§ 2 Abs. 2

geändert G 2018-105
19.12.2018
01.01.2019

§ 8 Abs. 1, b.

geändert G 2018-105
19.12.2018
01.01.2019

§ 18

Titel geändert G 2018-105
19.12.2018
01.01.2019

§ 18 Abs. 3

eingefügt G 2018-105
19.12.2018
01.01.2019

§ 23 Abs. 2, g.

geändert G 2018-105
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