Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit wäh... (822.115.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

vom 21. April 2011 (Stand am 1. August 2022)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹ ,
gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007²,
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 822.115
Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht
In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im fest­gelegten Umfang keine Bewilligung notwendig.
Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Fachfrau Hauswirtschaft EFZ/Fachmann Hauswirtschaft EFZ;
b. Hauswirtschaftspraktikerin EBA/Hauswirtschaftspraktiker EBA;
c. Hotellerieangestellte EBA/Hotellerieangestellter EBA;
d. Hotelfachfrau EFZ/Hotelfachmann EFZ;
e. Restaurationsangestellte EBA/Restaurationsangestellter EBA;
f. Restaurationsfachfrau EFZ/Restaurationsfachmann EFZ;
g. Köchin EFZ/Koch EFZ;
h. Küchenangestellte EBA/Küchenangestellter EBA;
i.³
Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundbildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus;
j.⁴
Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemgastronomiefachmann EFZ;
k.⁵
Hotelkommunikationsfachfrau EFZ/Hotelkommunikationsfachmann EFZ.
² Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende dürfen bis 23 Uhr und höchstens 10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr arbeiten.
b. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von überbetrieblichen Kursen dürfen sie höchstens bis 20 Uhr arbeiten.
³ Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen:
a. Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
b. Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens ein Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonn­tage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von über­betrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juli 2017, in Kraft seit 15. Aug. 2017 ( AS 2017 3821 ).
Art. 3 Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ/ Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ;
b. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/ Bäcker-Konditor-Confiseur EBA.
² Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 4 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 3 Uhr);
b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 2 Uhr).
³ Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat;
b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat.
Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie;
b. Detailhandelsassistentin EBA/Detailhandelsassistent EBA in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie.
² Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat;
b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat.
Art. 5 Milchtechnologiebranche
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Milchtechnologin EFZ/Milchtechnologe EFZ;
b. Milchpraktikerin EBA/Milchpraktiker EBA.
² Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Sie dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr und höchstens 48 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Die Nachtarbeit darf höchstens 4 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
c. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
³ Für den Einsatz von Lernenden am Sonntag gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag pro Monat und höchstens 6 Sonntage pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und höchstens 12 Sonntage pro Jahr arbeiten.⁶
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2089 ).
Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a.⁷
Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe EFZ;
b. Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA.
² Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:⁸
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 90 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 100 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
³ Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:⁹
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 12 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 12 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 15 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 15 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
Art. 7 Bereich Produktions- und Verpackungsanlagen
Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ gelten folgende Bestimmungen:¹⁰
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tagesarbeit.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
Art. 8 Fleischfachbranche
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Fleischfachfrau EFZ/Fleischfachmann EFZ;
b. Fleischfachassistentin EBA/Fleischfachassistent EBA.
² Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
Art. 9 Tierhaltung und -pflege
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gangpferdereiten, Pferderennsport, Westernreiten);
b. Pferdewartin EBA/Pferdewart EBA;
c. Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ.
² Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten.
Art. 10 Gesundheitswesen
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit EFZ;
b. Fachfrau Betreuung EFZ/Fachmann Betreuung EFZ;
c.¹¹
d. medizinische Praxisassistentin EFZ/medizinischer Praxisassistent EFZ;
e. tiermedizinische Praxisassistentin EFZ/tiermedizinischer Praxisassistent EFZ;
f.¹²
Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/Assistent Gesundheit und Soziales EBA.
² Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
³ Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 3. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 927 ).
Art. 11 ¹³ Gleisbau
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ (Berufsfeld Verkehrswegbau);
b. Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA (Berufsfeld Verkehrswegbau).
² Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 1087 ).
Art. 11 a ¹⁴ Netzelektrik
¹ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Energie sowie mit Schwerpunkt Telekommunikation gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 6 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 18 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 8 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 24 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
² Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 52 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3859 ).
Art. 11 b ¹⁵ Öffentlicher Verkehr
¹ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Fachfrau öffent­licher Verkehr EFZ/Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ ab dem vollendeten 16. Altersjahr gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende dürfen in Betrieben mit Nachtpause höchstens 4 Nächte pro Jahr ab 3 Uhr und höchstens 4 Nächte pro Jahr bis 2 Uhr arbeiten.
b. Lernende dürfen in Betrieben mit 24-Stunden-Betrieb höchstens 4 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Lernende dürfen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen pro Jahr arbeiten.
² Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit Einsatzgebiet Zug ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende dürfen höchstens 8 Nächte pro Jahr frühestens ab 4.30 Uhr arbeiten, wovon höchstens 2 Nächte pro Monat.
b. Lernende dürfen höchstens 32 Nächte pro Jahr höchstens bis 24 Uhr oder 2 Uhr arbeiten, davon höchstens 3 Nächte pro Monat bis 24 Uhr und höchstens 1 Nacht pro Monat bis 2 Uhr.
³ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit Einsatzgebiet Zug oder Einsatzgebiet Verkauf an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Sonn- oder Feiertage pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat und höchstens 12 Sonn- oder Feiertage pro Jahr arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015 ( AS 2015 1087 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 308 ).
Art. 11 c ¹⁶ Logistik
¹ Lernende in den folgenden beruflichen Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten 16. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten:
a. Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Distribution und Lager;
b. Logistikerin EBA/Logistiker EBA.
² Lernende in der beruflichen Grundbildung Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Verkehr dürfen ab dem vollendeten 17. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1411 ).
Art. 12 Veranstaltungsbereich
¹ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
² Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonn- oder Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen;
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des WBF vom 29. Mai 2008¹⁷ über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.
¹⁷ [ AS 2008 2473 ; 2009 1613 ; 2010 533 , 1507 ]
Art. 13 a ¹⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Mai 2022
Für Lernende, die vor dem 1. August 2022 die Lehre angefangen haben, gilt betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit das bisherige Recht.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 308 ).
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.
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