Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit wäh... (822.115.4)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

    vom 21. April 2011 (Stand am 1. August 2019)
    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹ ,
    gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007²,
    verordnet:
    ¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 822.115
    Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht
    In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im fest­gelegten Umfang keine Bewilligung notwendig.
    Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft
    ¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
    a. Fachfrau Hauswirtschaft EFZ/Fachmann Hauswirtschaft EFZ;
    b. Hauswirtschaftspraktikerin EBA/Hauswirtschaftspraktiker EBA;
    c. Hotellerieangestellte EBA/Hotellerieangestellter EBA;
    d. Hotelfachfrau EFZ/Hotelfachmann EFZ;
    e. Restaurationsangestellte EBA/Restaurationsangestellter EBA;
    f. Restaurationsfachfrau EFZ/Restaurationsfachmann EFZ;
    g. Köchin EFZ/Koch EFZ;
    h. Küchenangestellte EBA/Küchenangestellter EBA;
    i.³
    Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundbildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus;
    j.⁴
    Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemgastronomiefachmann EFZ;
    k.⁵
    Hotelkommunikationsfachfrau EFZ/Hotelkommunikationsfachmann EFZ.
    ² Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
    a. Lernende dürfen bis 23 Uhr und höchstens 10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr arbeiten.
    b. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von überbetrieblichen Kursen dürfen sie höchstens bis 20 Uhr arbeiten.
    ³ Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen:
    a. Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
    b. Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens ein Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonn­tage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von über­betrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage).
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
    ⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
    ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juli 2017, in Kraft seit 15. Aug. 2017 ( AS 2017 3821 ).
    Art. 3 Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
    ¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
    a. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ/ Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ;
    b. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/ Bäcker-Konditor-Confiseur EBA.
    ² Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
    a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 4 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 3 Uhr);
    b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 2 Uhr).
    ³ Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
    a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat;
    b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat.
    Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
    ¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
    a. Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie;
    b. Detailhandelsassistentin EBA/Detailhandelsassistent EBA in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie.
    ² Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
    a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat;
    b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat.
    Art. 5 Milchtechnologiebranche
    ¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
    a. Milchtechnologin EFZ/Milchtechnologe EFZ;
    b. Milchpraktikerin EBA/Milchpraktiker EBA.
    ² Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
    a. Sie dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr und höchstens 48 Nächte pro Jahr arbeiten.
    b. Die Nachtarbeit darf höchstens 4 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
    c. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
    ³ Für den Einsatz von Lernenden am Sonntag gelten folgende Bestimmungen:
    a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag pro Monat und höchstens 6 Sonntage pro Jahr arbeiten.
    b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und höchstens 12 Sonntage pro Jahr arbeiten.⁶
    ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2089 ).
    Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche
    ¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
    a.⁷
    Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe EFZ;
    b. Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA.
    ² Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:⁸
    a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 90 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
    b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 100 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
    c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
    d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
    ³ Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:⁹
    a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 12 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 12 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
    b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 15 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 15 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
    c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
    d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
    ⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
    ⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
    Art. 7 Bereich Produktions- und Verpackungsanlagen
    Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ gelten folgende Bestimmungen:¹⁰
    a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten.
    b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten.
    c. Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tagesarbeit.
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
    Art. 8 Fleischfachbranche
    ¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
    a. Fleischfachfrau EFZ/Fleischfachmann EFZ;
    b. Fleischfachassistentin EBA/Fleischfachassistent EBA.
    ² Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
    Art. 9 Tierhaltung und -pflege
    ¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
    a. Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gangpferdereiten, Pferderennsport, Westernreiten);
    b. Pferdewartin EBA/Pferdewart EBA;
    c. Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ.
    ² Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten.
    Art. 10 Gesundheitswesen
    ¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
    a. Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit EFZ;
    b. Fachfrau Betreuung EFZ/Fachmann Betreuung EFZ;
    c.¹¹
    ...
    d. medizinische Praxisassistentin EFZ/medizinischer Praxisassistent EFZ;
    e. tiermedizinische Praxisassistentin EFZ/tiermedizinischer Praxisassistent EFZ;
    f.¹²
    Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/Assistent Gesundheit und Soziales EBA.
    ² Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
    ³ Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
    ¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
    ¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 3. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 927 ).
    Art. 11 ¹³ Gleisbau
    ¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
    a. Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ (Berufsfeld Verkehrswegbau);
    b. Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA (Berufsfeld Verkehrswegbau).
    ² Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
    a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten.
    b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten.
    c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 1087 ).
    Art. 11 a ¹⁴ Netzelektrik
    ¹ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Energie sowie mit Schwerpunkt Telekommunikation gelten folgende Bestimmungen:
    a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 6 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 18 Nächte pro Jahr arbeiten.
    b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 8 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 24 Nächte pro Jahr arbeiten.
    c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
    ² Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen gelten folgende Bestimmungen:
    a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten.
    b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 52 Nächte pro Jahr arbeiten.
    c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
    ¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3859 ).
    Art. 11 b ¹⁵ Öffentlicher Verkehr
    ¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
    a. Fachfrau öffentlicher Verkehr EFZ/Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ;
    b. Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundbildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit den Einsatzgebieten Beratung und Verkauf.
    ² Lernende nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen ab dem 16. Altersjahr wie folgt in der Nacht arbeiten:
    a. höchstens 2 Nächte ab 4.30 Uhr pro Monat und höchstens 8 Nächte ab 4.30 Uhr pro Jahr; und
    b. höchstens 4 Nächte pro Monat und höchstens 32 Nächte pro Jahr, wovon höchstens 3 Nächte pro Monat bis 24 Uhr und höchstens 1 Nacht pro Monat bis 2 Uhr.
    ³ Lernende nach Absatz 1 dürfen wie folgt an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen arbeiten:
    a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens 4 Sonn- oder Feiertage pro Jahr;
    b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat und höchstens 12 Sonn- oder Feiertage pro Jahr, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
    ¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 1087 ).
    Art. 11 c ¹⁶ Logistik
    ¹ Lernende in den folgenden beruflichen Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten 16. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten:
    a. Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Distribution und Lager;
    b. Logistikerin EBA/Logistiker EBA.
    ² Lernende in der beruflichen Grundbildung Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Verkehr dürfen ab dem vollendeten 17. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
    ¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1411 ).
    Art. 12 Veranstaltungsbereich
    ¹ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
    a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
    b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten.
    c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
    ² Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:
    a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonn- oder Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen;
    b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
    Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
    Die Verordnung des WBF vom 29. Mai 2008¹⁷ über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.
    ¹⁷ [ AS 2008 2473 , 2009 1613 , 2010 533 1507 ]
    Art. 14 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.
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