Reglement über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Lehr- und Erziehungspersonals an der kantonalen Gehörlosenschule
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412.44 Reglement über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Lehr- und Erziehungsperso nals an der kantonalen Gehörlosenschule (vom 5. Juni 1969)
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§ 1. Die Mitarbeiterschaft der kant
onalen Gehörlosenschule setzt sich aus Gehörlosenlehrern, Arbeit slehrerinnen, Fachlehrern, Kinder- gärtnerinnen, Schul- und Kindergart enhilfen, Heimer zieherinnen und Heimgehilfinnen zusammen.
§ 2. Die Dienst- und Besoldungsv
erhältnisse des Lehrpersonals richten sich nach den für die Vo lksschule geltenden Bestimmungen, soweit sie nicht im folg enden geregelt werden.
§ 3. Die Gehörlosenlehrer werden vom Regierungsrat auf Antrag
der Erziehungsdirektion gewählt. Di e Wahl erfolgt in der Regel auf eine Amtsdauer von sechs Jahren, die mit der Amtsdauer der Volks- schullehrer zusammenfällt. Die Anstellung der übrigen Mita rbeiter erfolgt durch die Erzie- hungsdirektion auf Antrag der Schu lleitung, zunächst provisorisch auf ein Jahr, anschliessend auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
§ 4. Alle Mitarbeiter müssen im
Besitze eines ihrer Funktion ent- sprechenden Fähigkeitsau sweises oder Diplomes sein (Fähigkeitsaus- weis für Primarlehrer bzw. Arbeit slehrerin, Diplom für Kindergärt- nerin, Heimerzieherin, Heimgehilfin bzw. Fachlehrer). Soweit spezielle Ausbildungsmöglichkeiten für die Ar beit mit hörgeschädigten Kindern bestehen, wird erwartet, dass das entsprechende Fachdiplom erworben wird.
§ 5. Die Pflichtstundenzahl der
Gehörlosenlehrer beträgt 30, eingeschlossen eine Hospitations- und eine Fachkonventsstunde. Lehr- kräfte unter 32 Jahren können zu r Entlastung älterer Lehrer und während der Einführungszeit zu zw ei weiteren Stunden verpflichtet werden. Die Arbeitslehrerinnen werden nach Bedarf eingesetzt; nicht voll- beschäftigte Arbeitslehrerinnen könne n zusätzlich als Fachlehrerin- nen angestellt werden.
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412.44 Dienst- und Besoldungsverhältnisse an der Gehörlosenschule – R Die Pflichtstundenzahl der Kinde rgärtnerinnen beträgt 24, ein- geschlossen zwei Fachkonventsst unden. Sie können während der Ein- führungszeit zu zwei weiteren Stunden verpflichtet werden. Die Pflichtstundenzahl der Schul- und Kindergartenhilfen richtet sich nach ihren Funktionen. Sie so ll 30 nicht übersteigen, wobei die Mitarbeit im Internat zeitlich nicht voll angerechnet wird. Das Pflichtenheft der Heimerzieh erinnen, der Heimgehilfinnen und der übrigen Mitarbeiter wird von der Schulleit ung festgelegt.
§ 6. Die Besoldungen des Lehr-
und Erziehungspersonals werden wie folgt festgesetzt: Gehörlosenlehrer entspre chend der Grundbesoldung und Arbeitslehrerinnen der Lehrkräfte der Volksschule mit Sonderklassen und Gemeindezulagen Fachlehrer nach be sonderem Beschluss der Erziehungsdirektion Kindergärtnerinnen, ge mäss Klassen 4–8 BVO
2 Schul- und Kindergartenhilfe Heimerzieherinnen gemäss Klassen 4–8 BVO
2 Heimgehilfinnen gemäss Klassen 6–9 AVO
3 Verwesern kann die gleiche Besold ung wie gewählten Lehrkräften ausgerichtet werden. Der Aufstieg in die höhere Besoldungsstufe erfolgt nach den Be- stimmungen für die Volksschullehr er bzw. für Angestellte und Beamte der Verwaltung. Die Anrechnung von Dien stjahren richtet sich nach den gleichen Bestimmungen. Die Dauer einer Sonderausbildung auf dem Gebiet der Heilpädagogik oder Sprachhe ilkunde kann zur Hälfte angerechnet werden. Die Entschädigung für die über di e Unterrichtsverpflichtung hin- ausgehenden Handfertigkeitsstunden wird von der Erziehungsdirektion im Einzelfall festgelegt.
§ 7. Die Vergütung für Verpflegung
und Unterkunft der im Inter- nat wohnenden Gehörlosenle hrer richtet sich nach den §§ 32 bis 36 der Vollziehungsbestimmungen zur Beso ldungsverordnung; für die übrigen Mitarbeiter sind die Bestimmungen gemäss den §§ 34 bis 36 des An- stalts- und Handwerkerreg lementes massgebend.
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§ 8. Das Reglement tritt auf den 1. Mai 1969 in Kraft. Mit seinem
Inkrafttreten wird das Reglemen t über die Dienst- und Besoldungs- verhältnisse des Lehrpersonals der kantonalen Taubstummenanstalt vom
1. Dezember 1949 aufgehoben.
1 OS 43, 302 und GS III, 187. Vom Regierungsrat erlassen.
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