Reglement über den Master in Advanced Studies in Public History an der Fakultät II für ... (542g)
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Reglement über den Master in Advanced Studies in Public History an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern

Nr. 542g Reglement über den Master in Advanced Studies in Public History an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom 9. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1f des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand
1 Der Master in Advanced Studies in Public History (MAS Public History) befähigt zur Vermittlung von historischen Inhalten an ein nicht spezialisiertes Publikum.
2 Mit dem Studiengang werden Kompetenzen in Projektmanagement, Kommunikation, Unternehmensführung, mediumspezifischer Vermittlung und Produktion und in Wissen
- schaftlichkeit und Reflexion zu Geschichte und Öffentlichkeit erworben.
3 Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs berechtigt zum Titel «Master of Advan
- ced Studies (Universität Luzern) in Public History».
4 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern vom
6. Dezember 2006
2
.
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
539i * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 246
2 Nr. 542g

§ 2

Organisation
1 Der MAS Public History wird im Auftrag der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissen
- schaften und unter der wissenschaftlichen Verantwortung der Studiengangleitung durch
- geführt.
2 Er wird in Zusammenarbeit mit Historischen Instituten anderer schweizerischer Uni
- versitäten angeboten. Diese Zusammenarbeit wird in einer separaten Vereinbarung gere
- gelt.

§ 3

Umfang und Struktur
1 Der Studiengang kann in vier Semestern abgeschlossen werden und umfasst mindes
- tens 60 ECTS-Kreditpunkte.
2 Der Studiengang umfasst die fünf Module «Unternehmen», «Projektmanagement und Kommunikation», «Schreiben und Recherchieren», «Audiovisuelle Medien und Inter
- net» und «Erinnerungskultur, Geschichtswissenschaft, Reflexion».
3 Jedes Modul umfasst mindestens 85 Kursstunden oder 11 Kurstage. Die Module kön
- nen in beliebiger Reihenfolge besucht werden.
4 Zum Abschluss des Studiengangs findet ein Integrationstag (Teil des Moduls «Erinne
- rungskultur, Geschichtswissenschaft, Reflexion») statt, an dem verschiedene Themen und Inhalte der Module im Beisein mehrerer Referentinnen und Referenten zusammen
- geführt werden und die Masterarbeiten vorgestellt und diskutiert werden.

§ 4

Qualitätssicherung und Reporting
1 Der MAS Public History wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswer
- tungen begleitet und zyklisch mit verschiedenen Schwerpunkten evaluiert.
2 Die Erkenntnisse werden bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung der Lehrpersonen berücksichtigt.

§ 5

Zulassung und Durchführung
1 Zum Studiengang wird zugelassen, wer über ein Lizentiat oder einen Masterabschluss an einer Universität oder Fachhochschule im Fach Geschichte oder über eine vergleich
- bare Ausbildung verfügt. Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung, vorbe
- hältlich der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.
2 Der Studiengang wird durchgeführt, wenn aufgrund der Anmeldungen die Finanzie
- rung des Kurses gewährleistet ist. Die Studiengangleitung kann die Teilnehmendenzahl beschränken.
3 Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die verfügbaren Plätze, so ent
- scheidet die Studiengangleitung über die Zulassung. Es besteht kein Anspruch auf Auf
- nahme.
Nr. 542g
3

§ 6

Module, Leistungsnachweise und ECTS-Kreditpunkte
1 Ein Modul ist erfolgreich absolviert, wenn es mindestens zu 80 Prozent besucht wurde. Absenzen über 20 Prozent der Kurszeiten müssen kompensiert werden, damit die ECTS- Kreditpunkte erreicht sind. Beim erfolgreichen Besuch eines Moduls werden 7 ECTS- Kreditpunkte erreicht.
2 Zu jedem Modul ist ein Fallbericht zu verfassen, der den Kursinhalt mit der eigenen Berufspraxis verbindet und den Wissenstransfer reflektiert. Während des ganzen Stu
- diengangs sind sechs Fallberichte zu verfassen. Mit allen genehmigten Fallberichten werden 3 ECTS-Kreditpunkte erreicht.
3 Alle Studierenden haben eine Masterarbeit vorzulegen. Die genehmigte Masterarbeit entspricht einer Leistung von 18 ECTS-Kreditpunkten.
4 Die Studierenden haben acht Praxisgemeinschaften zu organisieren, die besondere Aspekte der Public History zum Gegenstand haben. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen. Diese Leistung entspricht 2 ECTS-Kreditpunkten.
5 Die Studierenden haben einen aktiven Beitrag an einem einschlägigen Kongress zu leisten. Der genehmigte Beitrag entspricht 2 ECTS-Kreditpunkten.
2 Zertifikate

§ 7

Certificate of Advanced Studies
1 Die Studiengangleitung stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für den Besuch von je zwei Modulen ein Zertifikat aus, das die Bezeichnung «Certificate of Advanced Studies (Universität Luzern) in Public History» und den Namen der Module trägt.
2 Für ein Zertifikat müssen insgesamt 16 ECTS-Kreditpunkte erreicht werden,
14
ECTS- Kreditpunkte für das Absolvieren der zwei Module, 1 ECTS-Kreditpunkt für den Besuch von vier Praxisgemeinschaften und 1 ECTS-Kreditpunkt für zwei Fallberichte.

§ 8

Master of Advanced Studies
1 Die Studiengangleitung stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Master- Diplom über die erfolgreiche Absolvierung des Studienganges aus, wenn alle Vorausset
- zungen wie folgt erfüllt sind: a. Besuch von fünf Modulen und Erfüllung der entsprechenden Leistungsnachweise im Umfang von insgesamt 35 ECTS-Punkten, b. sechs genehmigte Fallberichte (3 ECTS), c. Besuch der acht selbst organisierten Praxisgemeinschaften und Mitarbeit am ge
- nehmigten Protokoll (2 ECTS), d. genehmigter aktiver Beitrag an einem einschlägigen Kongress (2 ECTS), e. genehmigte Masterarbeit (18 ECTS),
4 Nr. 542g f. alle Gebühren im Zusammenhang mit dem Studiengang geleistet sind.
2 Der Diplomzusatz gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studienganges und die Titel der Arbeiten.
3 Schlussbestimmungen

§ 9

Überschüsse
1 Die Universitätsleitung definiert die Verwendung von Überschüssen.

§ 10

* Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann innert
30 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

§ 11

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. September 2007 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Nr. 542g
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
09.05.2007
01.09.2007 Erstfassung G 2007 246

§ 10

29.04.2009
01.01.2009 geändert G 2009 154
6 Nr. 542g Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.05.2007
01.09.2007 Erlass Erstfassung G 2007 246
29.04.2009
01.01.2009

§ 10

geändert G 2009 154
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