Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang Executive Master of Business Administr... (415.425)
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Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang Executive Master of Business Administration (Executive MBA) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Executive Master of Business Administration – Verordnung
415.425 Verordnung über den Weiterbildung sstudiengang Executive Master of Business Admini stration (Executive MBA) an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 23. Mai 2016)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildungsstudienga ngs Executive MBA an der Wirt schaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Lei tende Ausschuss erlässt au sführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Titel

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absol ventinnen und Absolventen den Titel «Executive MBA UZH».
Zielsetzung

§ 3.

1 Der Studiengang ist eine beru fsbegleitende universitäre Wei terbildung mit dem Zweck, die Vora ussetzungen und Fähigkeiten zur Gesamtführung von Unternehmen zu vermitteln. Er richtet sich an Führungskräfte, die sich für ihre ak tuelle oder künftige Tätigkeit pro funde Kenntnisse in der Gesamtführ ung von Unternehmen erarbeiten wollen.
2 Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichze itig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum
Studiengang

§ 4.

1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie gute wirt schaftliche Grundkenntnisse und mehr jährige Managementerfah rung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowi e langjähriger Managementerfah rung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entschei det die Zulassungs kommission «sur dossier» und ab schliessend.
2
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2 Für Studienbewerberinnen und -bewerber, die aufgrund eines Hochschulbachelors oder einer gleich wertigen Qualifikation zugelas
- sen werden sollen, kann die Zulassung von einer erfolgreichen schrift
- lichen Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden. Diese kann belie
- big oft wiederholt werden.
3 Einzelne Module oder Teile da von können einem weiteren Per
- sonenkreis der univ ersitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
4 Zum Studiengang werden in der Regel maximal 50 Personen zuge
- lassen. Diese werden an der Wirtsc haftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Wirtschafts wissenschaftliche Fakultät

§ 5.

1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der St udiengang unterliegt den Qualitäts
- anforderungen der Universität Zürich.
2 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät wählt di e Präsidentin oder den Präsidenten des Leitende n Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Titel «Exe
- cutive MBA UZH». Leitender Ausschuss

§ 6.

1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus acht bis zwölf Mitglie
- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Direktorin oder der Direktor nimm t an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wi ssenschaftlich an der Universität Zürich tätig, davon mi ndestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Wirtschafts
- wissenschaftlichen Fakul tät. Hinzu kommt mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der ehemaligen Ab solventinnen und Absolventen. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wiss enschaft, Wirtschaft und Politik.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t wird von der Wirtschaftswis
- senschaftlichen Fakultät gewählt. Si e oder er ist Mitglied der Wirt
- schaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Aus
- schusses ein und leitet diese.
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4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs sig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits, c. Entscheid über die wissenschaftl iche Kooperation mit anderen Ins titutionen, d. Ernennung der Direktorin bzw. des Direktors auf Antrag der Prä sidentin bzw. des Präsidenten, e. Regelung der Qualitätssicherung gemäss den Standards der Wirt schaftswissenschaftlichen Fakultät , insbesondere durch die Festle gung der Zulassungsp rinzipien und Bestimmung der Evaluations kriterien, f. Wahl der Mitglieder der Zulass ungskommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, g. Entscheid über die Anrechnung v on ECTS Credits aus äquivalen ten Programmen von in- oder ausländische n universitären Hoch schulen, h. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, i. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , j. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutione n unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, k. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, l. Antrag an die Wirtschaftswissens chaftliche Fakultät auf Verleihung des Titels «Executive MBA UZH».
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
Zulassungs
-
kommission

§ 7.

1 Die Zulassungskommission best eht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Auss chusses sowie zwei weiteren Mit gliedern des Leitenden Ausschusses.
2 Die Zulassungskommission entsch eidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors üb er die Zulassung von Studierenden sowie über eine abzulegende Aufnahmeprüfung.
4
415.425 Executive Master of Busine ss Administration – Verordnung Direktorin oder Direktor

§ 8.

1 Die Direktorin oder der Direkt or ist für die operative Füh
- rung des Weiterbildungss tudiengangs verantwortlich. Sie oder er ist in der Regel Mitglied der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät. Zusam
- men mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Aus
- schusses vertritt sie oder er de n Studiengang nach aussen.
2 Die Direktorin ode r der Direktor ist insbes ondere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung des Studiengangs, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu
- diengang und den damit verb undenen Studienleistungen, c. Antrag an die Zulassungskommi ssion über die zuzulassenden Stu
- dierenden, d. Abwicklung der Stud ierendenadministration, e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssiche
- rung, f. Organisation und Führung des Euro pean Credit Transfer and Accu
- mulation Systems (ECTS), g. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, h. Wahl der Dozierenden und Erteil ung der erforderlichen Aufträge zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten
- den Ausschusses, i. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie
- renden, j. Evaluation der einzel nen Module sowie des ges amten Studiengangs, k. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichts, l. Überwachung des B udgets und der Rechnung, m. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, n. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses, o. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
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Lehrkörper

§ 9.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Refe rentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpers onen aus dem Managementbereich. Die Kernthemen werden vorwiege nd von Dozierenden der Universi tät Zürich übernommen. Die Auswah l des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Fo rschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An spruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungsstu diengang. III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise
Module

§ 10.

Der Stoff gliedert sich in i nhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englis ch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Stu diengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile des Weiterbil dungsstudiengangs an in- oder ausl ändischen universitären Hochschu len durchführen.
European
Credit Transfer
System

§ 11.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
4 Auf Antrag entscheidet der Leit ende Ausschuss über die Anrech nung von maximal 18 ECTS Credits aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule.
5 Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
Leistungs
-
nachweise

§ 12.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesonde re bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
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2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direk
- torin oder dem Direktor in Abspra che mit den zuständigen Dozieren
- den festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätz lich in elektronischer Form ein
- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachwei s kann einmal wiederholt wer
- den. Die Wiederholung muss spätes tens nach zwei Monaten ab Kennt
- nis des Nichtbestehens am nächst möglichen Termin erfolgen. Andern
- falls gilt er als definitiv nicht bestanden. Abmeldung

§ 13.

1 Tritt vor Beginn eines Leist ungsnachweises ein zwingen
- der, unvorhersehbarer und unabwend barer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direkt or unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprec henden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) verseh enes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh
- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mi tteilung ist innerhalb v on zwei Arbeitstagen zu
- sammen mit den entsprechenden Best ätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Direktorin oder dem Di rektor einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Direktor in oder der Direktor. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Benotung

§ 14.

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Ni cht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestande n» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Modulen stammen.
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3 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun det.
Betrugs
-
handlungen

§ 15.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Pla giat einreicht oder aufgrund v on unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklär t der Leitende Ausschuss den Leis tungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus schluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht be standen erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund der erschlic henen Zulassung ein Titel gemäss §
2 verliehen, so wird di eser aufgrund eines Fa kultätsbeschlusses aber kannt; allfällig bereits ausgestell te Urkunden werden eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliess t, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Rechtsmittel

§ 16.

Die Studierenden erhalten na ch jeweils einem Semester eine Aufstellung über di e bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der ne u darin aufgeführ ten Leistungen innert einer Frist von
30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entschei d des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekur skommission der Zürche r Hochschulen innert
30 Tagen möglich. IV. Studienabschluss
Executive
MBA UZH
(EMBA UZH)

§ 17.

1 Der EMBA-Studiengang umfasst 70 bis 110 Studientage und dauert drei Semester.
2 Der EMBA-Titel wird verliehen, wenn mindestens 80 ECTS Cre dits erworben worden sind, die Ab schlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Abschlussarbeit

§ 18.

1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissen schaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem wirtschaftswissenschaft lichen Bereich. Sie ergi bt 15 ECTS Credits.
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2 Die Abschlussarbeit wird in Gr uppen von maximal drei Studieren
- den verfasst. Die einzelnen Mitglied er der Gruppe erhalten die gleiche Benotung.
3 Die Abschlussarbeit wird entwed er angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Ve rbesserung innerh alb von maximal einem Monat zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend quali
- fizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
4 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu
- reichen. Die Arbeit kann mit ents prechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
5 Die Abschlussarbeit wird von ei ner Dozentin ode r einem Dozen
- ten betreut und bewertet. Diploma Supplement

§ 19.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. V. F i n a n z e n Studien gebühren

§ 20.

1 Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini
- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
- ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den Studiengang betragen zwischen Fr.
65 000 und Fr. 100 000.
4 Die Kursgebühren für Besuche einz elner Module oder Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
5 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühre n bei einer genehmigten Teildis
- pensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalenten Programm einer in- od er ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmi ttel sowie der Reise- und Unter
- kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
7 Die Rechnungsführung ri chtet sich nach de m Finanzreglement der Universität Zürich
3 .
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Rücktritt

§ 21.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Übergangsbestimmung
Übergangs
-
bestimmung

§ 22.

1 Die vorliegende Vero rdnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab 1. August 2016 aufnehmen.
2 Die Verordnung über den Weiterbi ldungsstudiengang Executive Master of Business Administration (Executive MBA) an der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät de r Universität Zürich vom 27. Juni 2011 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Septem ber 2015 aufgenommen haben.
1 OS 71, 326 ; Begründung siehe ABl 2016-06-10 .
2 Inkrafttreten: 1. September 2016.
3 LS 415.112 .
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