Verordnung für die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen (413.412)
CH - ZH

Verordnung für die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen

1 Lehrpersonen der Hauswirtschaft skurse an Mittelschulen – V
413.412 Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen (vom 7. Dezember 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Pe rsonalgesetzes vom 27. September 1998
4 für Lehrpersonen v on Hauswirtschaftskur sen im Sinne von §
27 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
6 .
2 Für die Lehrpersonen gelten er gänzend die Bestimmungen der Mittel- und Berufsschullehrervollz ugsverordnung vom 26. Mai 1999
5 .
Schulleitung

§ 2.

3 Schulleitung im Sinne dieser Verordnung ist das Leitungs organ der landwirtschaftl ichen Schule Strickhof.
Berufsauftrag

§ 3.

Die Lehrpersonen a. unterrichten die Schülerinnen und Schüler nach Lehrplan; sie berei ten den Unterricht vor, gestal ten ihn unter Verwendung der vor geschriebenen Lehrmittel und Lern materialien und werten ihn aus, b. übernehmen nach Anweisung de r Schulleitung die Aufgabe der Kursleitung und stehen der Lern- und Wohngemeinschaft vor, c. erfüllen weitere von der Schullei tung näher bezeic hnete Aufgaben, die zur Aufrechterhaltung des Internatsbetriebs erforderlich sind, d. nehmen nach Anweisung der Schulleitung ausserhalb der Unter richtszeit an Weiterbildungsveran staltungen im Umfang von höchs tens drei Tagen pro Jahr teil, e. arbeiten an der Sc hulentwicklung mit.
Unterrichts
-
verpflichtung

§ 4.

1 Die vollbeschäftigten Lehrpers onen sind verpflichtet, zehn Kurse zu je drei Wochen pro Jahr zu erteilen.
7
2 Die Lektionenverpflichtung betr ägt 26 Lektionen (Normallektio nen) pro Woche.
3 Die für den Internatsbetrieb erforderlichen Tätigkeiten, wie die fachliche Begleitung der Hausha ltführung und die Betreuungsaufga ben, werden nach den Vorgaben de r Schulleitung ange messen an die Lektionenverpflichtung angerechnet.
2
413.412 Lehrpersonen der Hauswirtschaft skurse an Mittelschulen – V Anstellung

§ 5.

Lehrpersonen werden unbefristet angestellt, wenn sie pro Schuljahr mindestens drei Ha uswirtschaftskurse durchführen.
1 OS 66, 125 ; Begründung siehe ABl 2010, 3021 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 Inkrafttreten: 22. August 2011.
4 LS 177.10 .
5 LS 413.112 .
6 LS 413.21 .
7 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 ( OS 71, 174 ; ABl 2016-02-26
). In Kraft seit 1. August 2016.
Markierungen
Leseansicht