Reglement über den Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht an Berufsfachschulen
1 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement
414.54 Reglement über den Studiengang Mast er of Advanced Studies in Secondary and Higher E ducation für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht an Berufs fachschulen (vom 6. Februar 2006)
1 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Titel
§ 1.
Der Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» wird vom Zürcher Hochschulinstitut für Schul pädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) und der Universität Zürich ver liehen und bescheinigt den erfolgre ichen Abschluss einer pädagogisch- didaktischen Grundausbildung für di e Lehrtätigkeit im allgemein bil denden Unterricht an Berufsfachschulen.
Trägerschaft
§ 2.
Das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fach didaktik (ZHSF) der Pädagogisc hen Hochschule Zürich, der Univer sität Zürich und der ETH Zürich so wie die Universität Zürich sind Träger des Studienganges «Master of Advanced Studies in Secondary an Higher Education».
Zielsetzung
§ 3.
1 Der Studiengang zum Master «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Educatio n» für den allgemein bildenden Unterricht an Berufsfachschulen is t eine Ausbildung mit dem Zweck, die Voraussetzungen und Fähigkeiten für den Unterricht an Berufs fachschulen zu vermitteln. Die Ausb ildung wird in der Regel berufs begleitend absolviert. Durch diese Verbindung von Theorie und Praxis wird gemäss Rahmenlehrplan für die Berufsbildungsverantwortlichen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) eine berufspädagogische Handl ungskompetenz erworben.
2 Der Studiengang orientiert sich an folgenden Zielen:
1. Wissensvermittlung, d. h. die Vermittlung von Theorien und empi rischen Befunden zur Gestaltung des Unterrichts an Berufsfach schulen und zum Verständnis berufspädagogischer Zusammen hänge,
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2. Wissensvertiefung, d. h. die Analyse des neuen Wissens aus der Sicht der praktischen Anwendung,
3. Wissensanwendung, d. h. die konkrete Umse tzung in unterricht
- liche Situationen an Berufsfachschulen. Finanzen
§ 4.
Studierende in diesem Studiengang bezahlen neben dem obli
- gatorischen Semesterbeit rag der Universität Zürich ein Kursgeld von Fr. 580. Davon sind Fr. 290 bei der e rstmaligen Einschreibung und Fr. 290 bei der Anmeldung zur modulübergreifenden Prüfung zu bezahlen. Die Prüfungsgebühren sind im Kursgeld enthalten. Kompetenz bereiche
§ 5.
Der «Master of Advanced Studi es in Secondary and Higher Education» qualifiziert für das Un terrichten der Allgemeinbildung an Berufsfachschulen. Die Mindestvors chriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung sind in der entsprechenden Verord
- nung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezem
- ber 2002
4 aufgeführt. Die Allgemeinbil dung soll grundlegende Kom
- petenzen zur Orientierung im persönlichen Lebenskontext und in der Gesellschaft sowie zur Bewältigung von privaten und beruflichen Herausforderungen verm itteln. Die Aufgaben der Allgemeinbildung werden in einem Rahm enlehrplan konkretisiert , in dem sogenannte Kompetenzbereiche definiert sind. B. Fachwissenschaftliche Voraussetzungen Fachwissen schaftliche Voraussetzungen
§ 6.
1 Grundlagen für den allgemein bildenden Unterricht an Be
- rufsfachschulen bilden Fächer der philosphischen, rechtswissenschaft
- lichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
2 Die fachwissenschaftliche Ausbil dung wird durch einen universi
- tären Abschluss bescheinigt (Liz enziat, Diplom oder Master).
3 Die für die Zulassung anerkannte n Abschlüsse werden in den Richtlinien zur fachwissenschaftlic hen Ausbildung festgelegt. Diese werden vom Höheren Lehramt Be rufsschulen (HLBS/HLM) zusam
- men mit den zuständigen Fakultäten oder Instituten in Zusammen
- arbeit mit den Berufsfachschulen erarbeitet und vom ZHSF erlassen. Anerkennung auswärtiger Abschlüsse
§ 7.
Über die Anerkennung auswärtiger universitärer Fach
- abschlüsse entscheiden di e zuständigen Fakultäten.
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Zusätzliche
fachwissen
-
schaftliche
Ergänzungs
-
leistungen
§ 8.
1 Die fachlichen Anforderungen werden in den Richtlinien zur fachwissenschaftlichen Ausbildung gemäss §
6 Abs. 3 aufgeführt.
2 Die fachwissenschaftlichen Vora ussetzungen, di e von Studieren den nicht bereits im Rahmen ihres Fachstudiums erbracht worden sind, können ergänzend nachgeholt werden . Über die Anerkennung von Leis tungen entscheidet das HLBS/HLM nach einer Abklärung sur dossier. Der Nachweis der ergänzend zu er bringenden Leistungen hat in der Regel nach dem ersten Studienjah r der Ausbildung zu erfolgen. C. Studiengang
Umfang und
Dauer des
Studiums
§ 9.
1 Die Ausbildung zum Erwerb des «Master of Advanced Stu dies in Secondary and Higher Ed ucation» umfasst 60 Kreditpunkte (KP) nach dem Europäischen Kr editpunktesystem (European Credit Transfer- und Accumulationsystem) . Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
2 Die Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Eine Verlänger ung aus triftigen Gründen ist mög lich.
Zulassungs
-
zeitpunkt und
Immatrikulation
§ 10.
1 Der Studiengang setzt eine ausreichende fachwissenschaft liche Ausbildung voraus und kann frühestens nach dem Erwerb von
120 Kreditpunkten in den Fachwiss enschaften begonnen werden. Die Einzelheiten werden in den Rich tlinien zur fachwissenschaftlichen Ausbildung geregelt.
2 Studierende, die nach dem vorl iegenden Reglement studieren, müssen an der Universität Zürich im matrikuliert sein . Für Studierende der ETH Zürich erfolgt die Immatri kulation an der Universität nach Abschluss des Fachstudiums.
Ausbildungs
-
bereiche
§ 11.
1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungs wissenschaften und Berufspädagogi k, Fachdidaktik und Berufspraxis. Die Anteile der Bereiche richten si ch nach der Struktur- und Stunden tafel des ZHSF und den Vorgaben de s Rahmenlehrplans für Berufsbil dungsverantwortliche des Bundesa mtes für Berufsbildung und Tech nologie (BBT).
2 Im Rahmen der Berufspraxis werden Unterrichtspraktika absol viert.
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3 Einzelheiten zu den Unterrichtspraktika werden in den Richt
- linien für die berufspraktische Ausbildung geregelt, die vom ZHSF erlassen werden. Portfolio
§ 12.
Die Studierenden führen studi enbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbe iten, mit der Aspekte des Lernpro
- zesses sowie Fortschritte im Leis tungsstand dokumentiert werden sol
- len. Eignungs beurteilung
§ 13.
1 Im Rahmen der berufspraktisc hen Ausbildung findet eine Eignungsbeurteilung statt. Wird bei einer Studentin oder einem Stu
- denten festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, erfolgt der Ausschluss vom weiteren Studium.
2 Eine Ausschlussverfügung erfolgt durch die Universität Zürich und kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
3 Für das Verfahren der Eignungsabklärung erlässt das ZHSF Richt
- linien. Studien ordnungen
§ 14.
Das ZHSF erlässt die Studien ordnung, die es in Koopera
- tion mit den Partnerhochs chulen entwickelt hat. D. Vorschriften über Module und Kreditpunkte An- und Abmeldung
§ 15.
1 Für jedes Modul ist eine Eins chreibung erford erlich. Diese enthält auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.
2 In einer Frist von vier Wochen vor Vorlesungsbeginn bis zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn können Moduleinschr eibungen belie
- big vorgenommen werden. Bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn können bestehende Einschreibungen jederzeit annulliert werden.
3 Wer die Kriterien für den Leistu ngsnachweis eines Moduls insbe
- sondere wegen Fer nbleibens, Nichtabgabe oder Abbruchs nicht erfüllt, hat den Leistungsnachweis nicht be standen. Das HLBS/HLM kann bei Vorliegen triftiger und belegbarer Gründe oder eines ärztlichen Zeug
- nisses eine bereits erfolgte Anme ldung auf Antrag nachträglich annul
- lieren. Der Antrag ist unmittelbar nach Kenntnis des Verhinderungs
- grundes oder in der Regel spätestens innert 10 Tagen nach dem Termin des Leistungsnachw eises einzureichen. Zu ärztlichen Zeugnissen kann eine Zweitmeinung oder ein kantonsär ztliches Gutachten verlangt wer
- den.
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Betrugs
-
handlungen
§ 16.
1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises une rlaubterweise unterhält oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvolls tändige Angaben erschlichen hat, erklärt das HLBS/HLM den Leist ungsnachweis als nicht bestanden oder einen ausgestellte n Ausweis als ungültig.
2 Wurde der Titel bereits verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlusses der Univer sitätsleitung und des ZH SF aberkannt; allfäl lige Urkunden werden eingezogen.
Zulassung zu
Modulen
§ 17.
1 Die Studierenden können nur dann zu einem Modul zuge lassen werden, wenn sie die Voraus setzungen erfüllen , die in der Stu dienordnung für das betre ffende Modul genannt sind.
2 Die Fachdidaktikmodule können in der Regel nur dann besucht werden, wenn gleichzeitig mindestens drei Lektionen allgemein bilden der Unterricht an einer Berufsfa chschule erteilt werden. In begründe ten Einzelfällen kann die Leitung HLBS/HLM Ausnahmen bewilligen.
Wiederholung
von Modulen
§ 18.
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt wer den. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein andere s Modul substituiert werden.
Kreditpunkte
für gleiche
oder ähnliche
Module
§ 19.
Wurde ein Modul erfolgreich ab solviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnlic hes Modul keine weiteren Kredit punkte angerechnet werden. In Zwei felsfällen entsch eidet das HLBS/ HLM über die Ähnlichkeit von Modulen.
Vergabe von
Kreditpunkten
§ 20.
Die für den Erwerb von Kreditpunkten zu erbringenden Leistungen werden mit der Aussage «bestanden» oder «nicht bestan den» bewertet. Kreditpunkte werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Anrechnung
bereits
erbrachter
Kreditpunkte
§ 21.
Im Rahmen des Master-, Lize nziats- oder Diplomstudiums erbrachte Leistungen sowie ausw ärtige oder im Hinblick auf den Unterricht auf einer anderen Schul stufe erbrachte Leistungen können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über di e Äquivalenz entscheidet das HLBS/ HLM.
Mitteilung der
Studienresultate
§ 22.
Die Studierenden erhalten am Ende jedes Se mesters eine Aufstellung über die bisher erwo rbenen Kreditpunkte. Sie sind ver pflichtet, allfällige Unstimmigkeite n schriftlich innert 30 Tagen dem HLBS/HLM zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die aufgeführ ten Daten als akzeptiert.
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414.54 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement Rekurs
§ 23.
Ein allfälliger Rekurs richtet si ch nach der Verordnung über die Organisation und Verfahren de r Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998
3 . E. Modulübergreifende Prüfung Voraussetzungen
§ 24.
Die modulübergreifende Prüf ung kann abgelegt werden, wenn das fachwissenschaftliche St udium abgeschlossen ist und die Vo
- raussetzungen gemäss Studienordnung er füllt sind. Zusätzlich muss der Nachweis eines ausserschulischen Praktikums von mindestens sechs Monaten Dauer erbracht worden sein. Inhalte
§ 25.
Die modulübergreifende Prüf ung umfasst folgende Teile: – eine halbstündige mündliche Prüfung in Berufspädagogik, – eine viertelstündige mündliche Prüfung in Fachdidaktik, – zwei Prüfungslektione n im allgemein bild enden Unterricht. Geltung
§ 26.
Die modulübergreifende Prüfung wird als ein Modul aufge
- fasst. Der entsprechende Leistung snachweis ist erbracht, wenn sämt
- liche Teilprüfungen mit einer genü genden Leistung bestanden sind. Kompensationen sind nicht möglich. Benotung
§ 27.
Die Teilprüfungen der modul übergreifenden Prüfung wer
- den je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und
1 die niedrigste Leistung bezeichne t. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Validierung
§ 28.
Das ZHSF validiert die Erge bnisse der modulübergreifen
- den Prüfungen. Repetition
§ 29.
Die Teilprüfungen der modul übergreifenden Masterprüfung können je einmal wiederholt werd en. Beim wiederholten Nichtbeste
- hen einer Teilprüfung erfolgt de r Ausschluss vom Studiengang. Prüfungen in Berufspädago gik und Fach didaktik
§ 30.
1 Die Prüfung in Berufspädago gik wird von einem zuständi
- gen Professor oder einer zuständige n Professorin durchgeführt: Eine vom HLBS/HLM bezeichnete, fachli ch und didaktisch qualifizierte Person ist als Beisitzer anwesend.
2 Die Prüfung in Fachdidaktik wird von einer Dozentin oder einem Dozenten für Erziehung swissenschaften oder de r Fachdidaktik durch
- geführt; eine zweite vom HLBS/HLM bezeichnete, fachlich und didak
- tisch qualifizierte Person ist als Be isitzer anwesend.
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Prüfungs
-
lektionen
§ 31.
1 Prüfende Person ist eine Fa chdidaktikerin oder ein Fach didaktiker. Diese führt im Anschl uss an die Prüfungslektionen ein halbstündiges Kolloquium durch. Di e beiden Prüfungslektionen sowie das Kolloquium werden mit je einer Note bewertet.
2 Als weitere prüfende Personen fungieren eine vom HLBS/HLM bezeichnete fachlich qualifizierte Person und eine didaktisch-pädago gisch qualifizierte Person.
3 Die Prüfung wird von einem Pr üfungsleiter oder einer Prüfungs leiterin in Zusammenarbeit mi t der Studienleitung organisiert.
Anmeldung zur
modulübergrei
-
fenden Prüfung
§ 32.
1 Bei der Anmeldung zur Prüf ung müssen folgende Doku mente vorliegen: – Lizenziat, Master ode r Diplom der fachwiss enschaftlichen Ausbil dung, – Allfällige Ausweise über erfolgreich erbrachte ergänzende Studien leistungen im fachwiss enschaftlichen Bereich, – Bestätigung über das au sserschulische Praktikum, – Bestätigung über eine Unterrichtspraxis im allgemein bildenden Unterricht, – Nachweis über die erbrachten Leistungen bzw. die erworbenen Kreditpunkte in den Bereichen Er ziehungswissenschaften, Fach didaktik und Berufspraxis, – Abgeschlossenes Portfolio.
2 Eine Verschiebung eines festgelegt en Prüfungstermins ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe, insb esondere bei Kra nkheit, möglich.
Wiederholung
der Prüfungs
-
teile
§ 33.
1 Wird eine Prüfung nicht besta nden, so kann der nicht bestan dene Teil frühestens nach 6, spät estens nach 24 Monaten wiederholt werden. Eine weitere Wieder holung ist nicht zulässig.
2 An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des HLBS/HLM als Experte oder Expertin mit Stimm recht teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisa tion und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung. F. Titel und Diplomurkunde
Titel «Master
of Advanced
Studies in
Secondary and
Higher Educa
-
tion»
§ 34.
1 Der Titel eines «Master of Advanced Studies in Secon dary and Higher Education für den allgemein bildenden Unterricht an Berufsfachschulen» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement erfüllt sind.
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2 Studierende, bei denen die modul übergreifende Prüfung als unge
- nügend qualifiziert wurde, erhalten einen Nachwe is über die erzielten Leistungen. Diplomurkunde
§ 35.
Die Diplomurkunde enthält – die Bezeichnungen «Zürcher Ho chschulinstitut für Schulpädago
- gik und Fachdidaktik der Pädagogischen Hochschule Zürich, der Universität Zürich und der ETH Zürich» und «Universität Zürich», – die Personalien der oder des Diplomierten, – den Vermerk «Lehrdiplom für Berufsfachschulen und höhere Schu
- len», – den Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education – allgemein bildender Unterricht an Berufsfachschulen», – die Kompetenzbereiche, für die es ausgestellt ist, sowie die in den Teilprüfungen der modulübergreif enden Prüfung erzielten Noten, – die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der Universität Zürich sowie des Vorstehers ode r der Vorsteherin des Zürcher Hochschulinstituts für Schulpädagogik und Fachdidaktik, – den Ort und das Datum, – den Vermerk
1 : «Eidgenössich an erkanntes Diplom». Transcript of record
§ 36.
Im Transcipt of record werden die Leistungen mit den zuge
- hörigen Kreditpunkt en aufgeführt. Diploma supplement
§ 37.
1 Zu jedem Diplom wird ein «D iploma supplement» in deut
- scher und englischer Sprache ausgestellt.
2 Zusätzlich werden Status und F unktion der ZHSF mit folgendem Text erklärt: «Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, die Universität Zürich und die Pädago gische Hochschule Zürich haben am 15. August 2002 das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) errichtet, um in der Lehrerbildung zu kooperieren und die Studiengänge str ukturähnlich zu gestalten und zu koordinieren. Das ZHSF ist zustä ndig für die Ausarbeitung des Stu
- diengangreglements an der Universität Zürich. Die Rektoren der drei Institutionen bilden die oberste Leitung des ZHSF.»
1 Vorbehältlich der Anerkennung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) gemäss Art. 51 und 52 der Verordnung über die Berufs
- bildung (BBV) vom 19. November 2003
5 und zukünftig in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Konferenz der ka ntonalen Erziehungsdirektoren gemäss Art. 3 lit. c der Interkantonalen Vere inbarung über die Anerkennung von Ausbil
- dungsabschlüssen.
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Weitere Unter
-
richtsfächer
§ 38.
Die Prüfung für zusätzliche Unterrichtsfächer an Gymnasien kann abgelegt werden, wenn das fachwi ssenschaftliche Studium in einem Unterrichtsfach abgeschlossen und di e Leistungen in den Bereichen Fachdidaktik und Berufspraxis des entsprechenden Faches erbracht worden sind. Die §§
36–41 des Reglements übe r den Studiengang Mas ter of Advanced Studies in Second ary and Higher Education in zwei Schritten (Gymnasialpädago gik) vom 24. Oktober 2005
2 kommen sinn gemäss zur Anwendung. G. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Inkrafttreten
§ 39.
Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2006 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unte rricht der Berufsschulen an der Universität vom 31. August 1983.
Übergangs
-
bestimmungen
§ 40.
1 Studierende, welche ihr Studium in den Fachwissenschaften an der Universität Zürich noch vor dem 1. Oktober 2006 aufgenom men haben, sind berechtigt, die fa chwissenschaftlic hen Bedingungen nach alter Ordnung während längstens fünf Jahren geltend zu machen.
2 Studierende, welche ihr Studium des pädagogisch-praktischen Teils der Berufsschullehrerausbildung noc h vor dem 1. Oktober 2006 aufge nommen haben, sind bere chtigt, die Prüfungen wä hrend längstens vier Jahren noch nach alter Ordnung abzulegen. Dabei können sie keinen Anspruch auf das Angebot der Lehr veranstaltungen nach alter Ord nung geltend machen, sondern müssen gegebenenfalls äquivalente Lehrveranstaltungen nach neuer Ordnung belegen. Über die Äquiva lenz entscheidet das HLBS/HLM.
3 Die ersten Studiengänge gemäss neuem Reglement beginnen im Wintersemester 2006/07. Auf Gesu ch kann der Wechsel zur neuen Stu dienordnung bewilligt und Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Reg lements erbracht wurden, können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, so fern sie äquivale nt sind. Über die Äquivalenz entscheidet das HLBS/HLM.
4 Die bisher von den Diplomkomm issionen unter der alten Ord nung wahrgenommenen Aufgaben und Kompetenzen werden auf das Inkrafttreten dieses Re glements hin an die da rin bestimmten Gremien übertragen.
10
414.54 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement Schluss bestimmungen
§ 41.
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1 Zulassungen zu dies em Studiengang sind letztmals auf das Frühjahrssemester 2012 möglich.
2 Anmeldungen zur letztmaligen modulübergreifenden Prüfung haben spätestens am 30. Mai 2015 zu erfolgen . Spätere Anmeldungen werden nicht entgegengenommen.
3 Nach Abschluss der letztmaligen modulübergreifenden Prüfung wird dieses Reglement aufgehoben.
1 OS 61, 123 .
2 LS 414.582 .
3 LS 415.111.7 .
4 SR 412.10 .
5 SR 412.101 .
6 Eingefügt durch URB vom 12. Dezember 2011 ( OS 67, 28 ; ABl 2011, 3863
). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
7 Fassung gemäss URB vom 12. Dezember 2011 ( OS 67, 28 ; ABl 2011, 3863
). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
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