Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung von künstlich... (0.423.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung von künstlichen geothermischen Energiesystemen

Abgeschlossen in Paris am 6. Oktober 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1979³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 1980 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1980 ¹ AS 1980 1290 ; BBl 1979 I 917 ² Übersetzung des englischen Originaltextes. ³ Art. 1 Abs. 1 Bst. e des BB vom 17. Sept. 1979 ( AS 1980 1215 )
Die Vertragschliessenden Parteien,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die durch ihre Regierungen in Anwendung von Artikel III der Leitsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Ausarbeitung und der Durchführung eines Forschungs‑ und Entwicklungsprogramms auf dem Gebiet künstlicher geothermischer Energiesysteme, wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist, zu beteiligen wünschen;
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm⁴ (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschliesslich der Forschung und Entwicklung, und dass sie in Kapitel IV des am 30. Januar 1976 vom Verwaltungsrat der Agentur gebilligten langfristigen Zusammenarbeitsprogramms Bezug genommen haben auf die Ausarbeitung eines Zusammenarbeitsprogramms auf dem Gebiet der geothermischen Energie;
in Erwägung, dass die Regierungen am 28. Juni 1977 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben;
in Erwägung, dass die Agentur die Erstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der geothermischen Energie anerkannt hat;
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.730.1
Art. 1 Zielsetzung
(a)   Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus der auf Zusammenarbeit beruhenden Forschung, Entwicklung und Vorführung, sowie den Informationsaustausch betreffend künstliche geothermische Energiesysteme.
(b)   Durchführungsmethode. Die Vertragschliessenden Parteien sollen das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als «Projekt» oder «Projekte» bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschliessende Parteien offensteht. Die Vertragschliessenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projekts in diesem Übereinkommen als «Teilnehmer» bezeichnet.
(c)   Projektkoordination und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer angemessenen Kosten‑Nutzen‑Teilung die Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an den verschiedenen Projekten dahingehend zu fördern, dass die Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet der künstlichen geothermischen Energiesysteme vorangetrieben wird.
Art. 2 Bestimmung und Einführung von Projekten
(a)   Bestimmung. Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen des vorliegenden Übereinkommens bestimmt.
Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschliessende Partei ihre Absicht, sich an einem oder mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder den entsprechenden Anhängen übergibt, und der Projektleiter für jedes Projekt hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäss den in den Artikeln 2–11 dieses Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der einschlägige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b)   Einführung zusätzlicher Projekte. Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschliessenden Partei auf folgende Weise eingeführt werden:
(1) Eine Vertragschliessende Partei, die ein neues Projekt einführen will, hat einer oder mehreren der Vertragschliessenden Parteien den Entwurf eines Anhangs zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem diesem Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projektes enthält,
(2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschliessende Parteien die Durchführung eines neuen Projekts, dann haben sie den Entwurf des Anhangs dem Programmausschuss zur Genehmigung nach Artikel 3 Absatz (e) Ziffer (2) dieses Übereinkommens vorzulegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens; die Mitteilung über die Beteiligung an einem Projekt seitens der Vertragschliessenden Parteien sowie die Annahme seitens des Projektleiters sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz (a) oben vorgesehenen Weise zuzuleiten.
(3) Bei der Durchführung der verschiedenen Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
(c)   Geltungsbereich der die Projekte betreffenden Anhänge. Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer sowie für den Projektleiter für dieses Projekt bindend und berührt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien.
Art. 3 Der Programmausschuss
(a)   Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b)   Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei benanntes Mitglied an, jede Vertragschliessende Partei bezeichnet überdies ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr bezeichnete Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c)   Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
(1) er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt, sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; der Programmausschuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die zweckentsprechende Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Regelungen;
(3) er nimmt die anderen, ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr und
(4) er befasst sich mit allen Angelegenheiten, die ihm von einem der Projektleiter oder von einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
(d)   Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren wahrnehmen:
(1) Der Programmausschuss wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemässes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter jedes Projektleiters (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
(3) Der Programmausschuss tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschliessenden Partei, die die Notwen­digkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann, ist eine ausserordent­liche Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der Zeit und in dem Büro oder den Büros statt, die dafür vom Ausschuss bestimmt wurden.
(5) Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen mitzuteilen; eine Mitteilung braucht an natürliche oder juristische Personen, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Mitteilung ausgesprochen wird.
(6) Das Quorum für die Behandlung von Geschäften ermittelt sich bei Sitzungen des Programmausschusses folgendermassen:
Die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchteile), unter der Voraussetzung, dass jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt ernannten Mitglieder oder Ersatzmitglieder erfordert.
(e)   Abstimmung .
(1) Fasst der Programmausschuss bezüglich eines bestimmten Projekts einen Beschluss oder gibt er darüber eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes: (i) Ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt er mit Zustimmung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt bezeichnet wurden, anwesend sind und mitstimmen;
(ii) Wird in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungs­regelung getroffen, so handelt er durch Mehrheitsentscheid der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt bezeichnet wurden, anwesend sind und mitstimmen.
(2) In allen anderen Fällen, in denen das vorliegende Übereinkommen für Beschlüsse des Programmausschusses die Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitglieds oder Ersatzmitglieds, und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen und Empfehlungen, für die im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt der Programmausschuss durch Mehrheitsentscheid der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschliessende Partei für das vorliegende Übereinkommen benannt, so besitzen diese Vertragschliessenden Parteien nach dem vorliegenden Absatz nur eine Stimme.
(3) Die in den Unterabsätzen (1) und (2) oben genannten Beschlüsse und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitglieds oder Ersatzmitglieds mittels Post, Fernschreiber oder Telegramm gefasst werden, ohne dass die Einberufung einer Sitzung erforderlich wäre. In einem solchen Fall ist wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Programmausschusses ist dafür verantwortlich, dass alle Mitglieder von allen gemäss dem vorliegenden Absatz getroffenen Beschlüssen oder Empfehlungen verständigt werden.
(f)   Berichterstattung . Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig – zumindest jährlich – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.
Art. 4 Die Projektleiter
(a)   Bezeichnung . Die Teilnehmer haben in dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen.
Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter bezüglich des Projekts, für das er verantwortlich ist.
(b)   Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer . Unter die Bestimmungen des einschlägigen Anhangs fallen:
(1) Alle für die Durchführung eines Projekts erforderlichen Rechtsgeschäfte sind vom für das Projekt zuständigen Projektleiter im Namen der Teilnehmer zu vollziehen,
(2) Der Projektleiter soll zugunsten der Teilnehmer den Rechtsanspruch auf alle geschützten Rechte, die aus dem Projekt erwachsen oder die dafür erworben werden, innehaben.
Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung dafür gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens zu tragen.
(c)   Kostenvergütung . Der Programmausschuss kann bestimmen, dass einem Projektleiter in seiner Funktion als solcher die im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d)   Ersetzung . Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
(e)   Rücktritt . Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, sofern
(1) ein Teilnehmer oder eine von einem Teilnehmer benannte Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten der Projektleiter zu übernehmen und den Programmausschuss und die anderen Ver­tragschliessenden Parteien spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts auf schriftlichem Wege unterrichtet und
(2) diesem Teilnehmer oder dieser Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird.
(f)   Rechnungslegung . Ein Projektleiter, der ersetzt wird oder als Projektleiter zurücktritt, hat dem Programmausschuss über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die sie im Laufe der Durchführung ihrer Aufgaben als Projektleiter für das Projekt gesammelt oder erworben hat, Rechnung zu legen.
(g)   Übertragung von Rechten . Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Projektleiter bestellt, so hat der bisherige Projektleiter dem neuen Projektleiter alle für das Projekt erworbenen geschützten Rechte zu übertragen.
(h)   Information und Berichterstattung . Jeder Projektleiter hat dem Programmausschuss die angeforderten Informationen über das Projekt zu liefern und jedes Jahr – spätestens zwei Monate nach Ende des Rechnungsjahres – einen Bericht über den Stand des Projekts zu unterbreiten.
Art. 5 Verwaltung und Personal
(a)   Projektleitung . Jeder Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung der ihr übertragenen Projekte im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, des einschlägigen das Projekt betreffenden Anhangs sowie der Beschlüsse des Programmausschusses verantwortlich.
(b)   Personal . Es ist die Aufgabe des Projektleiters, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen.
Der Projektleiter kann sich gegebenenfalls auch die Dienste von Personal zunutze machen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder sonstigen von den Vertragschliessenden Parteien benannten Körperschaften) beschäftigt und dem Projektleiter im Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird.
Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern zu entlöhnen und unterliegt, ausser wo dieses Übereinkommen etwas anderes vorsieht, den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Projekts nach Artikel 6 Absatz (f) Ziffer 6 dieses Übereinkommens die angemessenen Kosten für eine solche Entlöhnung einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten.
Art. 6 Finanzielle Regelungen
(a)   Verpflichtungen der einzelnen Vertragschliessenden Parteien. Jeder Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Beschäftigten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projekts entstandenen Reise‑ und sonstigen Spesen; es sei denn, es werde für solche Ausgaben bestimmt, dass sie aus dem in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.
(b)   Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen. Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt mittragen wollen, haben dies in dem jeweiligen, das Projekt betreffenden Anhang zu vereinbaren. Die Zuteilung solcher Kostenbeiträge (z. B. in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Lieferung von Material) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Programmausschuss gemäss diesem Artikel getroffenen Vorschriften und Beschlüssen.
(c)   Finanzielle Regelungen ; Ausgaben . Der Programmausschuss kann mit einstimmigem Beschluss die zur ordnungsgemässen Verwaltung der Finanzen für jedes Projekt erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:
(1) Aufstellung der Budget‑ und Beschaffungsverfahren, deren sich der Projektleiter bei Zahlungen aus einem gemeinsamen Fonds, der von den Teilnehmern für das Projekt unterhalten werden kann, oder beim Abschluss von Verträgen im Namen der Teilnehmer zu bedienen hat.
(2) Aufstellung der Mindestaufwandshöhe, von der an eine Genehmigung des Programmausschusses erforderlich ist, einschliesslich von Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Projektleiter beinhalten, welche nicht für den üblichen Gehalts‑ und Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den der Programmausschuss bereits im Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt hat.
Der Projektleiter hat bei Ausgaben aus gemeinsamen Mitteln die Notwendigkeit zu berücksichtigen, in den Ländern der Teilnehmer eine gerechte Verteilung solcher Ausgaben zu gewährleisten, wenn sich dies mit der möglichst wirksamen technischen und finanziellen Organisation des Projekts völlig vereinbaren lässt.
(d)   Gutschrift der Einkünfte zugunsten des Budgets . Alle Einkünfte, die aus dem Projekt erwachsen, sind dem Budget des Projekts gutzuschreiben.
(e)  Buchführung . Das vom Projektleiter verwendete Buchführungssystem muss den in dem Land, dem der Projektleiter angehört, allgemein anerkannten Buchführungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f)   Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung . Sollten die Teilnehmer vereinbaren, einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen eines Arbeitsprogramms und Budgets des Projekts zu unterhalten, so sind die folgenden Vorschriften zu befolgen; es sei denn, der Programmausschuss beschliesse einstimmig etwas anderes:
(1) Das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Projektleiters.
(2) Bis spätestens drei Monate vor Beginn jedes Finanzjahrs hat der Projektleiter den Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre zu erstellen und dem Programmausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten.
(3) Der Projektleiter hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu füh­ren, die alle Geldmittel und Werte eindeutig auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Projekt in die Obhut oder in den Besitz des Projektleiters gelangen.
(4) Spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Finanzjahres hat der Projektleiter den vom Programmausschuss bestimmten Rechnungsprüfern die für das Projekt geführte Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen; nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung hat der Projektleiter die Bücher sowie den Bericht der Rechnungsprüfer dem Programmausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Alle vom Projektleiter geführten Bücher und Aufzeichnungen sind noch mindestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Projekts aufzubewahren.
(6) Wo es der einschlägige Anhang vorsieht, hat ein Teilnehmer, der dem Projekt Dienstleistungen, Material oder geistiges Eigentum zur Verfügung stellt, einen Anspruch auf eine vom Programmausschuss einstimmig festgesetzte Anrechnung an seinen Beitrag (oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen, des Materials oder des geistigen Eigentums die Höhe des Beitrags des Teilnehmers übersteigt); solche Anrechnungen für Dienstleistungen des Personals werden nach einem vom Programmausschuss genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(g)   Beitragsleistung zu den gemeinsamen Mitteln . Sollten die Teilnehmer die Errichtung eines gemeinsamen Fonds im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms und Budgets für ein Projekt vereinbaren, so sind die seitens der Teilnehmer an einem Projekt fälligen Beiträge an den Projektleiter in der Währung ihres Landes und unter Einhaltung der vom Programmausschuss einstimmig festgesetzten Termine und sonstigen Bedingungen auszuzahlen, dies jedoch mit Massgabe folgender Bestimmungen:
(1) Die beim Projektleiter eingehenden Beiträge dürfen ausschliesslich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm und dem Budget für das Projekt verwendet werden.
(2) Für den Projektleiter besteht erst dann eine Verpflichtung, an dem Projekt Arbeiten durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmass von mindestens 50 Prozent (in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages eingelangt sind.
(h)   Hilfsdienste . Nach Übereinkunft zwischen dem Programmausschuss und dem Projektleiter kann dieser für die Durchführung eines Projekts Hilfsdienste beistellen, wobei deren Kosten, einschliesslich der allgemeinen Unkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, aus den Budgetmitteln für das Projekt beglichen werden können.
(i)   Abgaben . Der Projektleiter hat alle von der Regierung oder den Gemeinden erhobenen Steuern und ähnliche Abgaben (ausser Einkommenssteuern), die ihm im Zusammenhang mit einem Projekt auferlegt werden, als im Rahmen des Budgets während der Durchführung dieses Projektes entstandene Auslagen zu ent­richten. Der Projektleiter hat jedoch danach zu trachten, die grösstmögliche Befreiung von solchen Steuern zu erwirken.
(j)   Buchprüfung . Jede Vertragschliessende Partei ist berechtigt, die Buchführung bei allen Arbeiten an einem Projekt, für die gemeinsame Geldmittel aufgebracht werden, unter folgenden Bedingungen auf eigene Kosten zu prüfen:
(1) Der Projektleiter muss den anderen Teilnehmern die Möglichkeit geben, an solchen Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis teilzunehmen.
(2) Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Projektleiters, die nicht für das Projekt durchgeführt werden, sind aus einer solchen Rechnungsprüfung auszuschliessen, verlangt aber der betreffende Teilnehmer eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten, welche auf Dienstleistungen des Projektleiters für das Projekt zurückgehen, dann kann er auf eigene Kosten von den Rechnungsprüfern des Projektleiters eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen.
(3) Für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine solche Rechnungsprüfung verlangt werden.
(4) Jede solche Rechnungsprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Teilnehmer durchgeführt werden.
Art. 7 Information und geistiges Eigentum
Es wird erwartet, dass für jedes gemäss dem vorliegenden Übereinkommen vereinbarte Projekt die einschlägige Anlage Bestimmungen über Information und geistiges Eigentum enthält. Die vom Verwaltungsrat der Agentur am 21. November 1975 genehmigten Allgemeinen Richtlinien betreffend Information und geistiges Eigentum sind bei der Ausarbeitung solcher Bestimmungen zu berücksichtigen.
Art. 8 Gesetzliche Haftung und Versicherung
(a)   Die Haftung des Projektleiters. Der Projektleiter hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Vorsicht unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen Ausgaben und sonstigen Kosten, die aus Arbeiten erwachsen, welche mit den gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden, zu Lasten des Budgets dieses Projekts; diejenigen Kosten und Auslagen, die aus anderen für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts anzulasten, falls der für dieses Projekt massgebliche Anhang dies vorsieht oder der Programmausschuss einstimmig eine dahingehende Entscheidung trifft.
(b)   Versicherungen. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss alle erforder­lichen Haftpflicht‑, Brandschaden‑ und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen und die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Programmausschusses zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des Projekts.
(c)   Entschädigung Vertragschliessender Parteien. Der Projektleiter ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden sowie alle damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Klagen, Forderungen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese
(1) daraus erwachsen, dass es der Projektleiter versäumt, eine solche Versicherung aufrechtzuerhalten, die ihm nach Absatz (b) oben obliegen könnte, oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen seitens Beamter oder Angestellter des Projektleiters bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens erwachsen.
Art. 9 Rechtliche Bestimmungen
(a)   Erledigung von Formalitäten. Jeder Teilnehmer hat die zuständigen Behörden seines Landes (oder seiner Mitgliedstaaten im Falle einer internationalen Organisa­tion) zu ersuchen, im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach besten Kräften zu trachten, die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung des Projekts, an dem er sich beteiligt, erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie mit Geldüberweisungen verbunden sind.
(b)   Anwendbares Recht. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens und seiner Anhänge unterliegen die Teilnehmer im Bedarfsfall der Zuteilung von Geldmitteln durch die zuständige Regierungsbehörde sowie den für die jeweiligen Beteiligten geltenden Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Vorschriften, einschliesslich, jedoch nicht ausschliesslich, der Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für Anteile an solchen Verträgen, die Regierungsbeamten zukommen.
(c)   Beschlüsse des Verwaltungsrats der Agentur. Die Teilnehmer an den verschiedenen Projekten haben in angemessener Weise den Richtlinien für die Zusammen­arbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich sowie deren allfälligen Änderungen und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der Richt­linien soll dieses Übereinkommen nicht berühren, sondern es bleibt gemäss den vorliegenden Bestimmungen in Kraft.
(d)   Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragschliessenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt werden, sind einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen Vertragschliessenden Parteien zu bestimmen sind, die auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wählen. Können sich die betroffenen Vertragschliessenden Parteien bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder bezüglich der Wahl des Vorsitzenden nicht einigen, so soll auf Ersuchen einer der betroffenen Vertragschliessenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofs diese Aufgaben übernehmen. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften zu entscheiden, seine Entscheidung über Tatsachenfragen ist endgültig und für die Vertragschliessenden Parteien bindend. Projektleiter, die nicht Vertragschliessende Parteien sind, werden für die Zwecke des vorliegenden Absatzes als Vertragschliessende Parteien betrachtet.
Art. 10 Aufnahme und Rücktritt Vertragschliessender Parteien
(a)   Aufnahme neuer Vertragschliessender Parteien : Agenturländer . Auf einstimmige Einladung seitens des Programmausschusses steht die Aufnahme in das vorliegende Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes (oder einer von der betreffenden Regierung benannten nationalen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft) offen, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt und als Teilnehmer an mindestens einem Projekt von den anderen Teilnehmern an eben diesem Projekt einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme einer Vertragschliessenden Partei tritt bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens durch die neue Vertragschliessende Partei oder ihres Beitritts dazu sowie der Abgabe der Erklärung ihrer Teilnahme an einem oder mehreren der Anhänge und bei der Annahme aller dazu erfolgenden späteren Änderungen in Kraft.
(b)   Beitritt neuer Vertragschliessender Parteien : Andere OECD‑Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaats der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Programmausschusses vom Verwaltungsrat der Agentur dazu eingeladen werden, unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen eine Vertragschlies­sende Partei des vorliegenden Übereinkommens zu werden (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft, private Gesellschaft, Unternehmung oder sonstige Körperschaft dafür zu benennen).
(c)   Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften . Die Europäischen Gemeinschaften können sich am vorliegenden Übereinkommen gemäss Vereinbarung mit dem einstimmig handelnden Programmausschuss beteiligen.
(d)   Beitritt neuer Projektteilnehmer . Jede Vertragsschliessende Partei kann sich mit Zustimmung der Teilnehmer an einem Projekt an diesem beteiligen. Diese Beteiligung tritt mit der Abgabe der Erklärung an den Exekutivdirektor hinsichtlich der Teilnahme an dem entsprechenden, das Projekt betreffenden Anhang sowie der Annahme aller späteren Änderungen dieses Anhangs in Kraft.
(e)   Beiträge . Der Programmausschuss kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern, dass die neue Vertragschliessende Partei oder der neue Teilnehmer einen angemessenen Anteil (in Form von Bargeld, Dienst‑ oder Sachleistungen) an den vorangegangenen Budgetausgaben jedes Projekts, an dem sie sich beteiligt, leistet.
(f)   Ablösung von Vertragschliessenden Parteien . Mit einstimmiger Einwilligung des Programmausschusses und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von jener Regierung benannte Vertragschliessende Partei durch eine andere Partei abgelöst werden. Im Falle einer solchen Ablösung übernimmt die ablösende Partei gemäss den Bestimmungen von Absatz (a) oben im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei.
(g)   Rücktritt . Jede vertragschliessende Partei kann vom vorliegenden Übereinkommen oder von jedem Projekt entweder mit einstimmiger Genehmigung des Programmausschusses oder durch eine zwölf Monate vorher abgegebene schriftliche Rücktrittserklärung an den Exekutivdirektor der Agentur zurücktreten, wobei jedoch eine solche Erklärung frühestens ein Jahr nach Abschluss dieses Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschliessenden Partei gemäss diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien, mit der Ausnahme, dass, wenn die anderen Vertragschlies­senden Parteien zu einem gemeinsamen Fonds für ein Projekt beigetragen haben, ihre verhältnismässigen Anteile am Projektbudget aufgrund eines solchen Rücktritts entsprechend anzupassen sind.
(h)   Statusänderung einer Vertragschliessenden Partei. Eine Vertragschliessende Partei, die nicht eine Regierung oder internationale Organisation ist, hat den Projektausschuss von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse oder von der Eröffnung ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Der Programmausschuss hat festzustellen, ob eine solche Veränderung des Status der Vertragschliessenden Partei die Interessen der anderen Vertragschliessenden Parteien wesentlich beeinträchtigt; stellt der Programmausschuss dies fest, dann gilt, falls der Programmausschuss nicht auf einstimmigen Beschluss der anderen Vertragschliessenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) Bezüglich der betreffenden Vertragschliessenden Partei wird angenommen, dass sie zu einem vom Programmausschuss festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz (g) oben vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten ist; und
(2) Der Programmausschuss lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschliessende Partei benannt worden war, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt jener Vertragschliessenden Partei eine andere Körperschaft zu bezeichnen, die Vertragschliessende Partei werden soll; wird diese vom Programmausschuss einstimmig gutgeheissen, dann wird sie ab jenem Zeitpunkt zur Vertragschliessenden Partei, zu dem sie das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt und dem Exekutivdirektor der Agentur eine Erklärung hinsichtlich der Teilnahme an einem oder mehreren der Anhänge abgibt.
(i)   Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen . Bezüglich einer Vertragschliessenden Partei, welche ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Übereinkommen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die die Art der Versäumnis spezifiziert und sich auf diesen Absatz beruft, nicht erfüllt, kann der Programmausschuss aufgrund eines einstimmigen Beschlusses annehmen, dass sie vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten sei.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(a)   Dauer des Abkommens . Das vorliegende Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge solange weiter aufrechterhalten, bis der Programmausschuss einstimmig seine Beendigung beschliesst.
(b)   Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschliessenden Parteien bzw. den Tei l nehmern. Aus keiner Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens kann ein Gesellschaftsverhältnis zwischen einzelnen Vertragschliessenden Parteien oder Teilnehmern abgeleitet werden.
(c)   Beendigung. Nach Beendigung des vorliegenden Übereinkommens oder eines Anhanges dazu hat der Programmausschuss mit einstimmigem Beschluss Vorkehrungen für die Liquidation der Vermögenswerte des Projekts oder der Projekte zu treffen.
Im Falle einer solchen Liquidation hat der Programmausschuss, soweit möglich, die Vermögenswerte des Projekts bzw. deren Erlös im Verhältnis zu den Beiträgen zu verteilen, die die Teilnehmer vom Beginn der Ausführung des Projektes an geleistet haben, wobei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer Vertragschliessender Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer früheren Vertragschliessenden Partei über den ihr nach dem vorliegenden Absatz zustehenden Anteil sind im Sinne von Artikel 9 Absatz (d) des vorliegenden Übereinkommens beizulegen, und zu diesem Zwecke gilt auch eine frühere Vertragschliessende Partei als Vertragschliessende Partei.
(d)   Änderung. Das vorliegende Übereinkommen kann vom Programmausschuss jederzeit einstimmig geändert werden; ebenfalls kann jeder Anhang zum vorliegenden Übereinkommen vom Programmausschuss jederzeit auf einstimmigen Beschluss der Teilnehmer an dem Projekt, auf das sich der Anhang bezieht, geändert werden.
Diese Änderungen treten in der vom Programmausschuss bestimmten Weise in Kraft, wobei dieser nach der Abstimmungsregel vorzugehen hat, die für den Beschluss über die Annahme der Änderung gilt.
(e)   Hinterlegung. Die Urschrift des vorliegenden Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschliessenden Partei ist davon eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens geht sämtlichen Teilnehmerländern der Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.
Gegeben zu Paris, am 6. Oktober 1977.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I ⁵

⁵ In der AS wurde nur dieser Anhang veröffentlicht.

Erforschung und Entwicklung von künstlichen geothermischen Energiesystemen

1. Definition und Ziel
(a)   Definition . Ein künstliches geothermisches Energiesystem (MAGES*⁶) ist ein System für den Entzug der in der Erdkruste enthaltenen thermischen Energie aus Gesteinsformationen, die nur beschränkt durchlässig sind und nur geringe Flüssigkeitsmengen enthalten, in welchen aber Durchlässigkeit erzeugt werden kann, so dass der Durchgang genügender Mengen eines flüssigen Wärmeträgers ermöglicht und das System zu einer wirtschaftlichen Wärmequelle wird.
(b)   Ziel . Das Ziel des vorliegenden Projekts ist es, mögliche technische Systeme zu bestimmen, die technischen und wirtschaftlichen Aspekte von MAGES zu bewerten und Empfehlungen vorzulegen für zukünftige Studien im Labor und am Modell, für die Entwicklung der notwendigen Geräte und Anlagen und für die Untersuchungsmethoden von Prototypen. Das angestrebte Ziel beschränkt sich auf den Entzug von Energie und deren Beförderung zur Erdoberfläche.
2. Mittel
Eine gemeinsam finanzierte Systemanalyse und Bewertung von MAGES wird unternommen. Der Rahmen des Projekts umfasst folgende Elemente:
(a)  die Bestimmung möglicher technischer Systeme unter Verwendung bereits bestehender Methoden und neuer Verfahren,
(b)  die Bewertung von technischen und erstrangigen wirtschaftlichen Aspekten von MAGES mit Untersuchungen der folgenden Problemgebiete:
(1) Zugang zu Wärmespeicher: (i) Bohr‑Technologie und Anordnung der Bohrlöcher, deren Neigung und Art, einschliesslich Einzel‑ und Mehrfachbohrungen (senkrecht, geneigt oder waagrecht) mit verschiedenen Durchmessern;
(ii) Technologie der Absenkung von Schächten und ihre Kombination mit senkrechten, schrägen und waagrechten Bohrlöchern;
(iii) ausgehobene, ausgelaugte oder durch Explosion erzeugte Hohlräume, und solche in Verbindung mit Schächten oder Bohrlöchern.
(2) Wärmeentzug: (i) Methoden zur Erzeugung von Fliesswegen sowie von Wärmeaustauschflächen;
(ii) Methoden zum Orten und Überwachen von Wärmeaustauschflächen einschliesslich ihrer zeitlichen Veränderungen;
(iii) Erkennung von idealen Austauschmedien (Flüssigkeiten und Gasen), einschliesslich ihre Aufbereitung vor dem Einpressen;
(iv) Untersuchung von kontinuierlichen und diskontinuierlichen Verfahren;
(v) geochemische Probleme;
(vi) Abschätzung der Lebensdauer des Speichers unter spezifischer Entzugsbedingung;
(vii) Auswirkung von Phasenänderungen;
(3) Energietransport zur Erdoberfläche und/oder Energiewandlung unter der Erdoberfläche: (i) Untersuchung des grundlegenden Leitungssystems durch künstliche oder natürliche Strömung;
(ii) Zeitliche Änderung der Strömungsgeschwindigkeit;
(iii) Korrosionsprobleme der Verrohrung einschliesslich der eventuellen Aufbereitung des Austauschmediums vor dessen Einpressung;
(iv) Zwischengeschaltete unterirdische Energieübertragungssysteme;
(v) Fernsteuerung von Systemen im Untergrund.
(4) Berücksichtigung der Umwelt: (i) Mechanische und seismische Wirkungen und deren zeitliche Änderungen;
(ii) seismische Nebenwirkungen;
(iii) Auswirkung von chemischen und thermischen Abfällen;
(iv) Annehmbarkeit durch die Bevölkerung.
3. Ergebnisse
Die Ergebnisse dieses Projekts werden sein:
(a)  ein Schlussbericht über MAGES, enthaltend:
(1) mögliche technische Lösungen für einzelne Problemgebiete, besonders für die im obigen Absatz (2) erwähnten; und
(2) mögliche Systemlösungen für MAGES;
(b)  Empfehlungen für weitere nationale und internationale Erforschung von künst­lichen geothermischen Systemen, oder deren Entwicklung, für die Erzeugung von Energie aufgrund des im obigen Unterabschnitt (a) erwähnten Berichts, einschliesslich der Laboratoriumsstudien, der Studien am Modell, der Entwicklung von Bauteilen und Geräten und der Erprobung von Prototypen im Gelände.
4. Besondere Aufgaben des Projektleiters
(a)  Nach Rücksprache mit den übrigen Teilnehmern wird der Projektleiter ein umfassendes, detailliertes Arbeitsprogramm und Budget erstellen. Arbeitsprogramm und Budget werden dem Programmausschuss zur Genehmigung innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Anhangs unterbreitet.
(b)  Nach Rücksprache mit dem Programmausschuss soll der Projektleiter geeignete Unternehmer bezeichnen und auswählen, die zur Durchführung des Projekts nötigen Verträge abschliessen und die Ausführung der Arbeiten des vorliegenden Projekts beaufsichtigen. Bei der Auswahl von geeigneten Unternehmern soll auch Verbindung aufgenommen werden mit solchen in allen anderen beteiligten Ländern.
(c)  Der Projektleiter soll die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung in einem Bericht zusammenfassen und diesen an alle Teilnehmer verteilen.
5. Zeitplan
Die für dieses Untersuchungsprogramm vorgesehene Zeit beträgt 15 Monate. Sie kann mit dem einstimmigen Einverständnis des Programmausschusses verlängert werden.
6. Finanzierung
(a)  Nach Artikel 6 des Übereinkommens wird der bei der Ausführung des Projekts anfallende Aufwand zu gleichen Teilen von allen Teilnehmern gemeinsam getragen. Es wird erwartet, dass die Kosten zu den im April 1977 gültigen Preisen und Wechselkursen, 600 000 Dollar nicht übersteigen und nicht ohne die einstimmige Genehmigung durch den Programmausschuss überschritten werden sollen.
(b)  Falls sich Preise und Wechselkurse erheblich ändern sollten, wird der Programmausschuss diesen Umständen Rechnung tragen und durch einstimmigen Beschluss die im vorgehenden Unterabschnitt (a) erwähnte Summe wenigstens einmal jährlich abändern, um sicherzustellen, dass die zur Durchführung der Auf­gabe nötigen reellen Geldmittel weiter zur Verfügung stehen. Sollten sich Preislagen und Wechselkurse erheblich geändert haben, so wird der Programmausschuss, wieder‑um einstimmig, in Erwägung ziehen, ob das Arbeitsprogramm den zur Verfügung stehenden Mitteln angepasst werden soll, oder ob mehr Geldmittel flüssig gemacht werden müssen.
7. Projektleiter
Kernforschungsanlage Jülich GmbH, Bundesrepublik Deutschland.
8. Information und geistiges Eigentum
(a)   Befugnisse des Programmausschusses. Veröffentlichung, Verteilung, Hand­habung, Schutz und Rechte an den Informationen und am geistigen Eigentum, wie diese sich aus Anhang 1 des IEA‑Übereinkommens über ein Programm für Forschung und Entwicklung von künstlichen geothermischen Energiesystemen (in der Folge Anhang I genannt) ergeben, sollen durch einstimmigen Beschluss des Programmausschusses gemäss dem vorliegenden Übereinkommen bestimmt werden.
(b)   Veröffentlichungsrechte. Mit Ausnahme der Einschränkungen durch Urheberrechte geniessen die Teilnehmer an Anhang I das Recht, alle Informationen, die für die Arbeiten des Anhangs I verschafft wurden oder sich aus diesen Arbeiten ergeben, zu veröffentlichen, ausgenommen schutzfähige Informationen.
(c)   Schutzfähige Informationen. Die Teilnehmer an Anhang I sollen, in Übereinstimmung mit diesem Absatz, der Gesetzgebung ihres Landes und dem internationalen Recht, alle Massnahmen zum Schutz ihrer schutzfähigen Informationen ergreifen. Im Sinne des vorliegenden Anhangs sind schutzfähige Informationen alle Informationen vertraulichen Inhalts, wie Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnisse und «know‑how» (z.B. Computerprogramme, Auslegungsverfahren und ‑techniken, chemische Verbindungen oder Herstellungsverfahren und Verarbeitungsmethoden), die entsprechend gekennzeichnet sind, vorausgesetzt, dass diese Informationen:
(1) nicht schon öffentlich bekannt oder von anderen Quellen erhältlich sind;
(2) nicht bereits von deren Eigentümern ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit Dritten bekannt gemacht wurden; und
(3) sich nicht bereits ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit im Besitz eines empfangsberechtigten Teilnehmers an Anhang I befinden.
Jeder Teilnehmer, der vertrauliche Informationen weitergibt, ist verpflichtet, diese als vertraulich zu bezeichnen und dafür zu sorgen, dass sie entsprechend gekennzeichnet sind.
(d)   Lieferung einschlägiger Informationen durch die Regierungen. Der Projektleiter sollte alle Regierungen der beteiligten Länder ersuchen, dem Projektleiter alle ver­öffentlichten oder sonst frei erhältlichen Informationen, die ihnen bekannt und der Aufgabe zweckdienlich sind, zur Verfügung zu stellen oder zu nennen.
(e)   Herausgabe von zur Verfügung stehenden Informationen durch Teilnehmer. Jeder Teilnehmer erklärt sich bereit, dem Projektleiter bereits vorhandene Informationen und Informationen, die unabhängig von der vorliegenden Aufgabe entwickelt wurden, die vom Projektleiter benötigt werden, um seinen Pflichten hinsichtlich der vorliegenden Aufgaben genügen zu können, und die dem Teilnehmer frei zur Ver­fügung stehen und deren Übermittlung nicht vertraglichen oder gesetzlichen Beschränkungen unterliegen, zu unterbreiten, und zwar:
(1) ohne Kosten für das Projekt, falls dem Teilnehmer durch die Übermittlung der Informationen keine wesentlichen Kosten entstehen;
(2) falls dem Beteiligten durch die Übermittlung der Informationen bedeutende Kosten entstehen, unter Berechnung der dem Projekt seitens des Teilnehmers im Einverständnis mit dem Projektleiter und mit Genehmigung durch den Programmausschuss anzulastenden Kosten.
(f)   Verwendung von vertraulichen Informationen. Falls ein Teilnehmer Zugang zu vertraulichen Informationen hat, die dem Projektleiter zur Durchführung seiner Studien, Schätzungen, Analysen und Bewertungen nützlich wären, können solche Informationen dem Projektleiter übermittelt werden. Sie sollen aber in Berichten oder sonstigen Dokumenten weder erwähnt noch anderen Teilnehmern mitgeteilt werden, es sei denn, dass dies im Einverständnis mit dein Projektleiter und dem die Informationen vermittelnden Teilnehmer geschähe.
(g)   Erwerb von Informationen für das Projekt. Jeder Teilnehmer soll dem Projektleiter über die Existenz von Informationen, die dem Projekt von Nutzen sein könnten, aber nicht frei erhältlich sind, unterrichten. Der Beteiligte soll sich bemühen, diese Informationen zu vernünftigen Bedingungen zugunsten des Projekts zu beschaffen, in welchem Fall der Programmausschuss einstimmig beschliessen kann, die Informationen zu erwerben.
(h)   Berichte über die für das vorliegende Projekt ausgeführten Arbeiten. Der Projektleiter soll für die Teilnehmer am Anhang I über alle für das Projekt durchgeführten Arbeiten und deren Ergebnisse (entstehende Informationen), einschliesslich der schutzfähigen Informationen Berichte erstellen.
Der Projektleiter soll Berichte für den Programmausschuss erstellen, welche die für das Projekt ausgeführten Arbeiten und deren Ergebnisse, ausser den schutzfähigen Informationen, zusammenfassen.
(i)   Urheberrechte. Der Projektleiter wird die nötigen Massnahmen ergreifen, um das im Zusammenhang mit diesem Projekte geschaffene Material urheberrechtlich zu schützen. Die Urheberrechte sollen zugunsten der Teilnehmer am Anhang I im Eigentum des Projektleiters sein. Die Teilnehmer am Anhang I dürfen indessen das Material vervielfältigen und verteilen, jedoch nicht in Gewinnabsicht veröffent­lichen, es sei denn, der Programmausschuss beschliesse dies.
9. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschliessende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
Kernforschungsanlage Jülich GmbH, Bundesrepublik Deutschland,
Schwedischer Nationaler Rat für Entwicklung von Energiequellen,
Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft⁷, Schweiz,
Natural Environment Research Council, Grossbritannien,
Department of Energy, USA.
⁶ * Man Made Geothermal System
⁷ Heute: Bundesamt für Energiewirtschaft (Art. 58 Abs. 1 Bst. C des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978 – SR 172.010 ).
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