Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme ... (414.16)
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Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)

1 Regionales Schulabkommen (RSA 2009)
414.16 Gesetz über den Beitritt zum R egionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufn ahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) (vom 7. Dezember 2009)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 8. Juli 2009
2 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 15. September 2009, beschliesst:

§ 1.

Der Kanton tritt dem Regional en Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszub ildenden und Ausrichtung von Bei trägen (RSA 2009) bei.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf 1. August 2009 in Kraft.
1 OS 65, 145 .
2 ABl 2009, 1362 .
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414.16 Regionales Schulabkommen (RSA 2009) Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufn ahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) zwischen den Kantonen Aargau, Base l-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn, Walli s und Zürich, nachfolgend Abkom
- menskantone genannt, wird fo lgendes Abkommen getroffen: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art.
1 Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschu
- len, allgemein bildende n Schulen auf der Sekunda rstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge – den interkantonalen Zugang, – die Stellung de r Auszubildenden, – die Abgeltung, welche die Wohns itzkantone der Auszubildenden leisten. Geltungsbereich Art.
2 Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventi onierte Kindergärten, Volksschulen und all
- gemein bildende Schulen auf der Se kundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tert iären Bildungsgänge. Grundsätze Art.
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1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind sol
- chen aus dem Standortkanton rech tlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Klassenbildung, Promoti on, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Aus
- bildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf ei ne Ausbildung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Aus
- bildungsplätze zur Verfügung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkantonale Schulen besuchen , je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantonsbeiträge.
3 Die Abkommenskantone sorgen durc h institutionali sierte regel
- mässige Kontakte für eine koor dinierte Anwendung und Weiterent
- wicklung des RSA 2009. Zahlungspflich tiger Wohnsitz kanton Art.
4 Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt: a. Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Aus
- zubildenden.
3 Regionales Schulabkommen (RSA 2009)
414.16 b. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmün digen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskan ton oder in einem a nderen Kanton haben. c. Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei mehreren Heimatkantonen gilt da s zuletzt erworbene Bürgerrecht. d. Der zugewiesene Kanton für mü ndige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal ten bleibt Bst. f. e. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän derinnen und Ausländer, die elte rnlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. f. f. Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungs beginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig ge wesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Le isten von Militärdienst. g. In allen anderen Fällen der Kant on, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befin det, oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschafts behörde.
Voraussetzun
-
gen für die Bei
-
tragsleistung Art.
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1 Die Leistung von Kantonsbeit rägen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch se tzt die Erteilung einer Bewilli gung durch den Wohnsitzkanton voraus.
2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geografischen oder anderen wichtige n Gründen erteilen.
3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebesti mmungen des Standort- und des Wohn sitzkantons erfüllen.
Liste der
beitragsberech
-
tigten Schulen Art.
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1 Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenska ntone entscheidet auf Antrag des Standortkantons über die Aufnah me öffentlicher und privater, sub ventionierter Schulen in die Liste de r beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbei trägen. Allfällige Einschränkungen werd en mit einem Code vereinbart.
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3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besu ch von Schulen und Ausbildungsgän
- gen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberech tigten Schulen aufgeführt sind. II. Kantonsbeiträge Festsetzung der Kantons beiträge Art.
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1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbei
- trägen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubil
- denden und Jahr, für die Dauer von zw ei Jahren festgelegt (vgl. An
- hang I). Sie sind jeweils für ein volles Seme ster geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung de r Kantonsbeiträg e sind die durch
- schnittlichen gewichteten Netto-Ausbi ldungskosten, d. h. die Betriebs- und die Infrastrukturkos ten (inkl. Zins- und Kapi talkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw. Kurs- und St udiengebühren sowie Beiträge Drit
- ter. III. Auszubildende Nicht beitrags berechtigte Auszubildende Art.
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1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohn
- sitzkanton nicht als beitragsberech tigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbil
- dungsgang zugelassen werden, we nn die Auszubildenden aus den Ab
- kommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerken
- nen, Aufnahme gefunden haben u nd die Finanzierung geregelt ist.
2 Auszubildenden aus Nichtabkom menskantonen oder aus Kan
- tonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberech tigten Schulen nicht als beitragsberechtigt an
- erkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studien
- gebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu dies em Abkommen entspricht. Wohnsitz wechsel von Auszubildenden Art.
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1 Verlegen die Eltern ihren zi vilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besu
- chen, höchstens aber für di e Dauer von zwei Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bil
- dungsgänge besuchen, gilt der zu m Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Art. 4 massgebende Wohnsit z für die ganze Ausbildungsdauer.
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414.16 IV. Vollzug
Anmelde
-
verfahren Art.
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1 Die Anmeldung der Auszubild enden erfolgt an die auf nehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Aus zubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zustä ndigen Departement des zahlungs pflichtigen Abkommenskantons zu.
2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantons beitrages werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Auszubildenden so wie dem zuständigen Departement des aufnehmenden Kantons mitgeteilt.
Rechnungsstel
-
lung der Kan
-
tonsbeiträge Art.
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1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskantonen und für di e Rechnungsstellung der Kan tonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai.
2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungs stellung an die Abkommenskantone . Die Rechnungsste llung erfolgt semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.
Konferenz der
Abkommens
-
kantone Art.
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1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen bei getreten sind.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben: a. die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungs gängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen, b. die Festlegung der Kantonsbeitr äge für eine jeweilige Dauer von zwei Jahren, c. die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekre tärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen z. H. der Kon ferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte, d. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission RSA, e. die Wahl des/r Vorsit zenden der Kommission RSA, f. die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
3 Entscheide im Sinne von Abs.
2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitgli eder der Konferenz der Abkommenskantone.
Geschäftsstelle Art.
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1 Das Regionalsekretariat der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK ist Geschäftsstelle des Ab kommens.
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2 Ihm obliegt die folgenden Aufgaben: a. die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkom
- mens, b. die Vorbereitung der Geschäft e der Kommission Regionales Schul
- abkommen (Kommission RSA) z. H. der Sekretärenkommission und der Konferenz der Abkommenskantone. Kommission RSA Art.
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1 Die Kommission RSA ist ein Organ der NW EDK. Sie ist nach Massgabe des Statuts, de s Leitbilds und des Organigramms der NW EDK im Bereich Regi onales Schulabkommen tätig.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben: a. Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkom
- mens ausarbeiten (Initialfunktion), b. gegenseitiger Austausch von Er fahrungen und praktische interkan
- tonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Koope
- rationsfunktion), c. Erarbeitung von Stellungna hmen (Begutachterfunktion), d. die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen, e. die Antragstellung zur Überprüf ung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge, f. die regelmässige Durchfüh rung von Kostenerhebungen, g. die periodengerechte Aufgabenplanung, h. Koordinationsaufgaben, i. die Regelung von Verfahrensfragen, j. die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009, k. weitere Vollzugsaufgaben. Schiedsinstanz Art.
15 Die Konferenz der Abkommens kantone entscheidet end
- gültig über allfällige Streitigkeit en, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des A bkommens ergeben. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Beitritt Art.
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1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regional
- sekretariat NW EDK mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten si ch die Kantone, die für den Voll
- zug dieses Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
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3 Mit Zustimmung der Abkommens kantone können weitere Kan tone dem Abkommen beitreten.
Inkrafttreten Art.
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1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone auf Beginn ei nes Schuljahres in Kraft, frü hestens auf den 1. August 2009.
2 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kan tone den Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.
3 Das Regionale Schulabkommen (R SA 2000) über die gegensei tige Aufnahme von Auszubildende n zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Be rn, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich wird mit der Liste der beit ragsberechtigten Schulen vom 1. Au gust 2008 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz de r Abkommenskantone aufgehoben.
Kündigung Art.
18 Das Abkommen kann unter Ei nhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, er stmals jedoch nach fünf Beitritts jahren.
Weiterdauer der
Verpflichtungen Art.
19 Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft für einen Ausb ildungsgang, bleiben seine Ver pflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Aus tritts eingeschriebenen Auszubilde nden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
Revision des
Abkommens Art.
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1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.
2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Kon ferenz der Abkommenskantone alle zw ei Jahre revidiert, erstmals frü hestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitrags berechtigten Schulen auch nach ei nem Jahr revidier t werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.
3 Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbei träge werden alle zwei Jahre, erstma ls auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konfer enz der Abkommenskantone ange passt. Massgebend sind die Bere chnungsgrundsätze nach Art. 7.
Übergangs
-
bestimmungen Art.
21 Der zahlungspflichtige Wohns itzkanton leistet die Kan tonsbeiträge für seine Auszubilde nden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Abkom menskanton belegen, bis zum Ab schluss der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weis e bleibt der An spruch auf Gleichstellung erhalten.
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414.16 Regionales Schulabkommen (RSA 2009) Anhang I zum RSA 2009 (vgl. Art. 7 RSA 2009, Fest setzung der Kantonsbeiträge) Kantonsbeiträge, gültig vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 Beitrags- Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge stufen pro Schuljahr in Fr.*
7.1 Vorschulstufe Kindergarten
7
200
7.2 Volksschule
7.2.1 Primarstufe Regelklassen
10
300 Angebote für besondere Klassen (Zuschlag 50% zum Regeltarif)
1
15
400 Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif)
2
11
300
7.2.2 Sekundarstufe I Regelklassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekundarklassen)
14
100 Angebote für besondere Klassen (Zuschlag 50% zum Regeltarif)
1
21
100 Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im
9. Schuljahr)
14
100 Nachholbildung (Link zum Beruf)
14
100 Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif)
2
15
500 Gymnasialer Unterricht innerhalb der Schulpflicht 14
100
7.3 Sekundarstufe II (allgemein bild ende Schulen) Allgemeine Vorkurse, Berufsvorbereitende Schuljahre, Integrationsangebot e (lBK und IIK)
14
100 Maturitätsschulen 19
600 Maturitätsschulen für Erwachsene, Vollzeit (VZ)
19
600 Maturitätsschulen für Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro JWL
700
9 Regionales Schulabkommen (RSA 2009)
414.16 Beitrags- Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge stufen pro Schuljahr in Fr.* Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung bis zum Fachmittelschulausweis
19
600 Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung zur Fachmaturität, pro JWL
700 Vorbereitungen auf Hochschulstudiengänge, pro JWL
700 Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif)
2
21
500
7.4 Tertiäre vom Bund nicht anerkannte Bildungsgänge Allgemein bildende Angebote, Vollzeit (VZ)
3
9
440 Allgemein bildende Angebote, berufsbegleitend (bb)
3
315 Allgemein bildende Angebote, modular (mod.)
3
9 * Beiträge auf Fr. 100 gerundet.
1 Zuschlag 50%; für Angebote mit he ilpädagogischem Zusatzangebot (z. B. Kleinklassen).
2 Zuschlag 10%; entspricht 20% (=
1 /
5 ) des Zuschlags für besondere Klassen.
3 Gemäss Tarif (Beiträge auf Fr.
5 gerundet) der interkantonalen Fachschul vereinbarung (FSV) der EDK. (letzte Gültigkeit: Schuljahr 2007/08)
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