Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistu... (102)
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Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Nr. 102 Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 17. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf das Gesetz über den Gebührenbezug vom 15. Mai 1945
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

1 Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen: a. für die Behandlung der Neuanmeldungen und periodischen Überprüfungen je Fall: Fr. b. für die Überwachung des Bezügerbestandes, die Behandlung der Mutationen und Revisionen, die Auskunftserteilung usw. jährlich je Bezüger: Fr.
3.–

§ 2

1 Der Entschädigungsbeschluss vom 27. Oktober 1975
2 wird aufgehoben.

§ 3

1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
1 SRL Nr.
680
2 G 1975 219 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1984 184
2 Nr. 102 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.12.1984
01.01.1985 Erstfassung G 1984 184
Nr. 102
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.1984
01.01.1985 Erlass Erstfassung G 1984 184
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