Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            Nr. 102 Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 17. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf das Gesetz über den Gebührenbezug vom 15. Mai 1945
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1 Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen: a. für die Behandlung der Neuanmeldungen und periodischen Überprüfungen je Fall: Fr. b. für die Überwachung des Bezügerbestandes, die Behandlung der Mutationen und Revisionen, die Auskunftserteilung usw. jährlich je Bezüger: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1 Der Entschädigungsbeschluss vom 27. Oktober 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            680
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 G 1975 219 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1984 184
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 102 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.1985 Erstfassung G 1984 184
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.1985 Erlass Erstfassung G 1984 184