Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon
1 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung
231.13 Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon (vom 23. März 2004 / 26. Mai 2004)
1 Die Regierungen der Kantone Aa rgau und Zürich vereinbaren:
Zivilstandskreis
§ 1.
Die politische Gemeinde Berg dietikon bildet zusammen mit den politischen Gemeinde n Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstrin gen, Urdorf und Weiningen den Zivi lstandskreis Dieti kon mit Sitz in Dietikon.
Anwendbares
Recht
§ 2.
1 Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivil standswesens ergänze nd zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivil standsrechtliche Anordnungen.
2 Gesuche von Brautleuten um F ührung des Namens der Ehefrau (Art.
30 Abs.
2 ZGB
2 ) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behan delt.
Gemeinde
-
vertrag
§ 3.
1 Die politischen Geme inden des Zivilstands kreises Dietikon regeln in einem Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kosten tragung und die Organisation des Zi vilstandsamtes Di etikon sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflic hten, die nach Gesetz den Ge meinden oder den Geme indeorganen zukommen.
2 Der Vertrag bedarf zur Gültigke it der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich.
Au fs i ch t
§ 4.
Alle Aufgaben, die das Bundesre cht den kantonalen Aufsichts behörden im Zivilstandsw esen zuweist, werden von den Aufsichtsbehör den im Zivilstandswe sen des Kantons Zürich wahrgenommen.
Haftung
§ 5.
Haftbar im Sinne von Art. 46 Abs. 2 ZGB
2 ist im Umfang der übernommenen Aufgaben der Kanton Zürich.
Schiedsgericht
§ 6.
Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskanto nen entscheidet ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde ernennt ein Mitglied. Da s Präsidium obliegt de r Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidge nössischen Amtes für das Zivilstandswesen.
2
231.13 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung Kündigung
§ 7.
Diese Vereinbarung kann unt er Einhaltung einer 12-monati
- gen Kündigungsfrist je auf das En de eines Kalender jahres gekündigt werden. Inkrafttreten
§ 8.
Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau am 1. September 2004 in Kraft. Übergangsrecht
§ 9.
Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung beim Zivilstandsamt Be rgdietikon hängig sind, gehen an das Zivilstands
- amt Dietikon über. Publikation
§ 10.
Diese Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der bei
- den Kantone zu publizieren. Kenntnisgabe an Bund
§ 11.
Diese Vereinbarung wird dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht. Die Kenntnis gabe erfolgt durch die Aufsichts
- behörde im Zivilstandswe sen des Kantons Aargau.
1 OS 59, 191 .
2 SR 210 .
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