Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein
1 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein
702.541 Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein (vom 23. Juli 1970)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: A. Geltungsbereich
§ 1.
1 Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhal tung der Landschaft in ihrer Ge samtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich: I. Zone: Naturschutzgebiet, II. Zone: Landsch aftsschutzgebiet, III. Zone: Landwir tschaftsgebiet, IV. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion), V. Zone: Wald.
§ 2.
Die Grenzen des Schutzgebiet es und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebe nen Zonenplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. B. Vorschriften für die I. Zone
§ 3.
Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die naturwissen schaftlich interessanten Gebiete, die zur Hauptsache ausserhalb des Hochwasserschutzdammes liegen, sowi e die Waldlichtungen und Rutsch hänge südöstlich von Ellikon.
§ 4.
1 Alle Vorkehren und Einrichtung en, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen ode r Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit de s Bodens verändern können, sind verboten.
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702.541 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein
2 Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern und Einfriedigun
- gen (ausser Weidhägen), von Re klamevorrichtung en, Freileitun
- gen und dergleichen, – das Zelten und Kampieren, da s Aufstellen von Wohnwagen, Wohn
- booten und dergleichen sowie das Üb erlassen von Standplätzen für solche Zwecke, – Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art, – die Düngung, – das Anfachen von Feuer.
§ 5.
1 Einer Bewilligung der Direkt ion der öffentlichen Bauten bedürfen: – Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern, – das Anlegen von Wegen und Dämmen.
2 Keiner solchen Bewilligungspflic ht unterliegt die im bisherigen Rahmen ausgeübte landwir tschaftliche Nutzung. C. Vorschriften für die II. Zone
§ 6.
Die II. Zone (Landschaftsschutzgeb iet) umfasst die an den Dorfkern grenzenden Gebiete en tlang dem Rhein und die Gelände
- terrasse östlich de s Weilers Ellikon.
§ 7.
1 Alle Vorkehren und Einrichtung en, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten und dass elbe stören können, sind verboten.
2 Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Hochbauten, Reklamevorrichtungen und der
- gleichen, – das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen sowie das Überlassen von Stan dplätzen für solche Zwecke, – das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben.
§ 8.
1 Einer Bewilligung der Direkt ion der öffentlichen Bauten bedürfen: – Veränderungen an bestehenden Bauten, – das Errichten von Mauern und Ei nfriedigungen (ausser Weidhägen),
3 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein
702.541 – das Aufstellen von Antennen, Freileitungen und dergleichen, – Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art, – das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen, – Aufforstungen.
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden , wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Lands chaftsbild beeinträch tigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
§ 9.
Nicht bewilligungspflichtig si nd die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren. D. Vorschriften für die III. Zone
§ 10.
1 Die III. Zone (Landwirtscha ftsgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet au sserhalb des Weilers Ellikon.
2 Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild einfügen.
3 Das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben ist verboten.
§ 11.
1 Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschafts bild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
2 Insbesondere sind be willigungspflichtig: –Alle in §
8 genannten Vorkehren sowie das Erstellen und Verän dern von Bauten aller Art.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden , wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Lands chaftsbild beeinträch tigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
§ 12.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren. E. Vorschriften für die IV. Zone
§ 13.
1 Die IV. Zone umfasst das Gebiet des Weilers Ellikon.
2 Für alle Vorkehren und Einrichtung en, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewill igung der Direktio n der öffentlichen Bauten erforderlich.
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702.541 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein
3 Insbesondere sind bewi lligungspflichtig: – Alle in den §§
8 und 11 genannten Vorkehren.
4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden , wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Lands chaftsbild beeinträch tigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
5 Neubauten haben sich besonders in Stellung, Ausmass, Dach
- neigung, Fassade und Farbe der vo rherrschenden ländlichen Bauweise einzuordnen.
§ 14.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren. F. Vorschriften für die V. Zone
§ 15.
In diese Zone fallen alle Pa rzellen des in das Schutzgebiet einbezogenen Waldes.
§ 16.
Alle Massnahmen im Walde haben die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten . Es sind forstwirtschaftlich die standortsgemässen Pflanzengesellschaf ten anzustreben und zu erhalten. G. Bewilligungsverfahren
§ 17.
Alle Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Si tuationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebe s der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materi alien und Farben und des Ver
- wendungszweckes, de m Gemeindevorstand
6 einzureichen. Dieser lei
- tet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bau
- ten weiter.
§ 18.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom
- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenf alls eine Rodungsb ewilligung des Regierungsrates vorliegt.
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702.541 H. Schlussbestimmungen
§ 19.
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin gungen Ausnahmen von den Besti mmungen dieser Verordnung zuzu lassen, wenn besondere Ve rhältnisse, insbesondere öffentliche Interes sen, es rechtfertigen.
§ 20.
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann binnen 30 Tagen
4 vom Empfang an Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
§ 21.
1 Bei Übertretung der Vorschri ften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Baut en Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solc hen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion de r öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendi gen Massnahmen auf Kosten des Fe hlbaren durchführen zu lassen.
2 Ausserdem kann das St atthalteramt Andelfingen Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse
5 bis auf Fr. 1000 bestra fen, sofern nicht die Besti mmungen des Strafgesetzbuches
3 zur Anwen dung gelangen.
§ 22.
Gesetze und Verordnungen de s Bundes, des Kantons und der Gemeinde, die über die Bestim mungen dieser Verordnung hinaus gehen, bleiben vorbehalten. Insbes ondere finden die Vorschriften der Gemeindebauordnung von Mart halen ergänzend Anwendung.
§ 23.
Diese Verordnung tritt mit ih rer Veröffentlichung im Amts blatt in Kraft.
1 OS 43, 576 und GS V, 246.
2 LS 230 .
3 SR 311.0 .
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 ; Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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