Verordnung zum Schutze des Bachtels und des Allmens (702.439)
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Verordnung zum Schutze des Bachtels und des Allmens

1 V zum Schutze des Bachtels und des Allmens
702.439 Verordnung zum Schutze des Bachtels und des Allmens (vom 16. März 1967)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich

§ 1.

1 Das Gebiet von Bachtel und Allmen in de n Gemeinden Dürnten, Fischenthal, Hinwil und Wald wird als geschützt erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird in dr ei Zonen eingeteilt, nämlich: I. Zone: Kerngebiet, II. Zone: Randgebiet, III. Zone: Waldgebiet.

§ 2.

1 Die Grenzen des Geltungsberei ches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen plan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

§ 3.

1 Für alle Vorkehren und Einr ichtungen, die im Orts- oder Landschaftsbild in Erscheinung tret en, ist eine Bewi lligung der Direk tion der öffentlichen Bauten erforderlich.
2 Insbesondere sind be willigungspflichtig: – das Erstellen und Verände rn von Bauten aller Art, – das Errichten von Mauern und Ei nfriedigungen (ausser Weidhägen), – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen , Zelten und dergleichen, – das Aufstellen von Reklamevor richtungen, Antennen, Freileitun gen und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
2
702.439 V zum Schutze des Bachtels und des Allmens – das Entfernen von wildwachsend en Bäumen und Gebüschgruppen, – Aufforstungen, – Bachverbauungen, – die Anlage von St rassen und Wegen.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden , wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Orts- oder Landschaftsbild und die Aussicht beeinträchtigen noch in anderer We ise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

§ 4.

Nicht bewilligungspflichtig si nd die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

§ 5.

1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von
15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
2 Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m ein
- zuhalten.
3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

§ 6.

1 Bewilligungsgesuc he sind mit den nötig en Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassa
- denpläne sowie eines Beschriebes de r für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Fa rben, dem Gemeinde
- vorstand
5 einzureichen.
2 Dieser leitet sie mit seiner St ellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.
3 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zust immung der Direktion der öffent
- lichen Bauten und gegebenenfalls die Rodungsbewilligung des Regie
- rungsrates vorliegt. III. Vorschriften für die I. Zone

§ 7.

In der I. Zone sind Bauten nur zulässig, soweit sie für die Aus
- übung der Land- und Waldwirtscha ft notwendig sind und sich zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.
3 V zum Schutze des Bachtels und des Allmens
702.439 IV. Vorschriften für die II. Zone

§ 8.

In der II. Zone gelten die allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung (§§
3–6). V. Vorschriften für die III. Zone

§ 9.

In diese Zone fallen alle Wal dparzellen, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

§ 10.

1 Rodungsbewilligungen dürfen von der zuständigen Behörde nur erteilt oder zur Bewilligung beantragt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen im Spiel stehen und weder durch die Rodung noch durch die geplanten Massnahm en eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.
2 Kahlschläge sind in der Regel unt ersagt. Im Interesse des Wald baues notwendige kleinflächige Ka hlschläge dürfen durch das zustän dige Kreisforstamt bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes eintri tt und keine schädlichen Rückwir kungen auf die angrenzenden Wa ldungen zu befürchten sind. VI. Schlussbestimmungen

§ 11.

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingun gen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbes ondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

§ 12.

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver fügungen der Direktion der öffentli chen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

§ 13.

1 Bei Übertretung der Vorschri ften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Baut en Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solc hen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehl baren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver ordnung mit Busse
4 bis zu Fr.
1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
3 zur Anwendung gelangen.
4
702.439 V zum Schutze des Bachtels und des Allmens

§ 14.

Gesetze und Verordnungen de s Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die übe r die Bestimmungen di eser Verordnung hin
- ausgehen, bleiben vorbehalten.

§ 15.

Diese Verordnung tritt mit ih rer Veröffentlichung im Amts
- blatt in Kraft.
1 OS 42, 680 und GS V, 227.
2 LS 230 .
3 SR 311.0 .
4 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 810 ; ABl 2010, 2429
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
5 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
5 V zum Schutze des Bachtels und des Allmens
702.439 Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Bachtels und des Allmens vom 16. März 1967
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