Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
1 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
413.541 Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom 19. März 2008)
1 Die Bildungsdirektion verordnet: A. Allgemeines
Ausbildungs
-
dauer
§ 1.
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1 Die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF dauert a. im Vollzeit-Studiengang drei Jahre, b. im berufsbegleitend en Bildungsgang höchs tens vier Jahre.
2 Der Vollzeit-Studiengang besteh t je Ausbildungsj ahr aus einem Semester im Lernbereich Schule und einem Semester im Lernbereich Praxis. Der berufsbegleitende Bild ungsgang besteht aus Modulen in denselben Lernbereichen.
Lernbereiche
§ 2.
Die Semester im Lernbereich Sc hule gliedern sich in Basis-, Arbeitsfeld-, Festigungs- und Erwe iterungsmodule. Die Semester im Lernbereich Praxis bestehen aus jeweils einem Praktikum. B. Promotion
Allgemeine
Promotions
-
bestimmungen
§ 3.
1 Jedes Semester bzw. jedes M odul wird mit einer Promotion abgeschlossen.
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2 Die Beurteilung beruht auf de n zu erreichenden Kompetenzen gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflege fachmann HF der Natio nalen Dach-Organisati on der Arbeitswelt Ges undheit (OdA Santé). Die Kriterien werden den Studiere nden vorgängig bekannt gegeben.
Bewertungs
-
massstab
§ 4.
Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer tungsskala: A: hervorragend B: sehr gut C: gut
2
413.541 Promotionsordnung – Pflegefachf rau HF / Pflegefachmann HF D: befriedigend E: ausreichend F: nicht bestanden Qualifikations bereich Schule
§ 5.
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1 Die Qualifikation im Le rnbereich Schule erfolgt a. im Vollzeit-Studiengang durch den Abschluss aller Module des Semesters, b. im berufsbegleitenden Bildung sgang durch den Abschluss aller Module.
2 Die Schulleitung kann Präsenzv erpflichtungen festlegen. Qualifikation im Lernbereich Praxis
§ 6.
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1 Die Qualifikation im Lernbereich Praxis erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts a. im Vollzeit-Studiengang am Ende des Semesters, b. im berufsbeglei tenden Bildungsgang in de r Mitte und am Ende der Ausbildung.
2 Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die je weiligen Bezugspersonen der Stu
- dierenden und in der Verantwort ung der Praktikums- oder Anstel
- lungsinstitution erstellt. C. Promotionsentscheide Promotions bedingungen
§ 7.
Voraussetzungen für die Prom otion sind genügende Qualifi
- kationen in allen M odulen gemäss den §§
4ff. Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten
§ 8.
Wegen entschuldigter Abwese nheit nicht abgelegte Prüfun
- gen oder schriftliche Arbeiten gemäss §
5 sind an einem von der Schul
- leitung festzusetzende n Termin nachzuholen. Wiederholen von Semestern und Modulen
§ 9.
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1 Jeder Modulabschluss nach §
5 kann einmal wiederholt wer
- den. Werden die Promotionsbedingun gen nicht erfüllt, ist das Semes
- ter bzw. das Modul zu wiederholen.
2 Jedes Semester bzw. jedes Modul kann einmal wiederholt werden. Unregelmässig keiten
§ 10.
Wer unentschuldigt nicht zu eine r Prüfung erscheint, die Prü
- fung ohne zwingenden Grund nicht vo llständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwende t, hat die Prüfung nicht bestanden.
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Auflösung des
Ausbildungs
-
verhältnisses
§ 11.
Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo tionsbedingungen auch nach Wied erholung nicht erfüllt werden. D. Abschlussbeurteilung
Diplomprüfung
§ 12.
1 Die Zulassung zur Diplom prüfung setzt voraus:
3 a. im Vollzeit-Studiengang den Ab schluss des fünften Semesters, b. im berufsbegleitenden Bildungsgang den Abschluss aller schulischen und praktischen Module bis und mit der letzten Praxisqualifikation.
2 Die Diplomprüfung setzt si ch wie folgt zusammen: a. Diplomarbeit, b. Fachgespräch, c. Praktikumsqualifikation.
3 Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolg t in Anwendung des Bewertungsmassstabes gemäss §
4.
Diplomarbeit
§ 13.
1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein kom plexes Pflegethema umfassend b earbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.
2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite rien, die den Studierenden vorgän gig bekannt gegeben werden. Die Bewertung obliegt der Schule.
Fachgespräch
§ 14.
1 Anhand des Fachgesprächs zeig en die Studierenden auf, dass sie Fachthemen vernetzen u nd den Zusammenhang zwischen den Arbeitsfeldern herstellen können.
2 Das Fachgespräch dauert 30 Minut en und wird von mindestens je einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Praktikums- oder Anstellungsinstitution durchgef ührt. Diese bewerten einvernehm lich und protokollieren ihren Entschei d. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektor in oder der Rektor.
3
Praktikums
-
qualifikation
§ 15.
1 Die Praktikumsqualifikation im letzten Praxiseinsatz bil det den praktischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbrin gen den Nachweis, dass sie kompl exe Pflegesituationen umfassend bearbeiten und eigene Erfa hrungen einbringen können.
2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an hand eines konkreten und überprüfbar en Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen de r Studierenden und in der Verant wortung der Praktikums- ode r Anstellungsinstitution.
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4
413.541 Promotionsordnung – Pflegefachf rau HF / Pflegefachmann HF Wiederholung der Diplom prüfung
§ 16.
1 Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.
2 Wird das Abschlusspraktikum bz w. die Abschlusspraxisqualifika
- tion als ungenügend beurteilt, kann es bzw. sie frühestens nach sechs Monaten einmal wi ederholt werden.
3 Unregel mässigkeiten
§ 17.
Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung gilt §
10 sinngemäss. Diplomausweise
§ 18.
Das Diplom wird von de r Schule ausgestellt. E. Promotionskommission Zuständigkeit
§ 19.
Die Promotionskommission entsch eidet über alle Fragen der Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Modulen bzw. Lernbereichen, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung. Zusammen setzung
§ 20.
1 Die Promotionskommiss ion umfasst drei bis fünf Mitglie
- der. Ihr gehören in der Regel an: a. die Schulleitung, b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik, c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
2 Die Promotionskommission kons tituiert sich selber.
3 Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen ent
- schädigt. Sitzungen
§ 21.
Die Promotionskommission tri tt nach Bedarf zusammen. Die Schulleitung legt die Sitzungsdaten fest. Beschlüsse
§ 22.
1 Die Mitglieder der Promoti onskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die Promotionskommission ist be schlussfähig, wenn die Mehr
- heit der Mitglieder anwesend ist. Si e fasst ihre Beschlüsse mit dem ein
- fachen Mehr der Stimme n. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für eine n Zirkularbeschluss ist die Zustim
- mung aller Mitglieder erforderlich.
4 Die Promotionskommiss ion legt fest, in welcher Form über Be
- schlüsse informiert wird. Protokoll
§ 23.
1 Über die Sitzungen wird ei n Protokoll geführt, das ins
- besondere die Besc hlüsse enthält.
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2 Das Protokoll wird der Präsiden tin oder dem Präsidenten der Fachschulkommission zugestellt. F. Rechtsmittel und Inkrafttreten
Rechtsmittel
§ 24.
1 Gegen Entscheide der Prom otionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide der Prom otionskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung bei de r Bildungsdirektion angefochten werden.
Inkrafttreten
§ 25.
Diese Promotionsordnung tritt am
1. März 2008 in Kraft. Sie ersetzt für neue Diplom ausbildungsgänge ab Fr ühling 2008 die Promo tionsordnung für die Diplomausbild ung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentru m für Ausbildung im Gesundheits wesen Kanton Zürich vom 15. August 2006.
Übergangs
-
bestimmung
§ 26.
Für Studierende, die ihre Ausb ildung vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung begonnen haben, gilt bis zum Abschluss der Aus bildung die Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflege fachfrau HF oder zum Pflegefachm ann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zü rich vom 15. August 2006.
1 OS 63, 154 .
2 LS 175.2 .
3 Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2011 ( OS 66, 923 ; ABl 2011, 3246 ). In Kraft seit 1. September 2011.
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