Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS)
Nr. 880d Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) vom 18. März 2019 (Stand 1. Februar 2020) Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums (WAS) des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum (SoVZG) vom 10. September 2018
1 und § 6 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Sozialversi
- cherungszentrums vom 21. November 2018
2 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Organisation der vom Verwaltungsrat des Sozialversiche
- rungszentrums des Kantons Luzern aus seiner Mitte eingesetzten Kommissionen sowie deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.
§ 2
Auftrag
1 Die Kommissionen tragen zur Förderung und Weiterentwicklung des Sozialversiche
- rungszentrums sowie seiner strategischen Ziele bei.
2 Die Arbeiten erfolgen im Rahmen der Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates und unter Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.
1 SRL Nr.
880
2 SRL Nr.
880b * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2019-015
2 Nr. 880d
2 Organisation
§ 3
Kommissionen
1 Gemäss § 6 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Sozialversicherungszentrums vom
21. November 2018
3 kann der Verwaltungsrat die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitglie
- dern übertragen. Er kann Kommissionen bestellen.
2 Der Verwaltungsrat sieht folgende ständigen Kommissionen vor: a. * Finanzen und Riskmanagement, b. * Informatik, Personal und Changemanagement.
3 Der Verwaltungsrat kann weitere ständige Kommissionen bestellen.
4 Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf nichtständige (Ad-hoc-)Kommissionen einsetzen.
§ 4
Organisation
1 Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder der Kommission werden vom Verwaltungsrat bestellt.
2 Die Sitzungen werden nach Bedarf vom Präsidenten oder von der Präsidentin rechtzei
- tig unter Beilage der Traktanden, mindestens aber 7 Tage vor der Kommissionssitzung, einberufen.
3 Der Präsident oder die Präsidentin der Kommission sorgt für eine angemessene und zeitnahe Berichterstattung des Verwaltungsrates. Über die Ergebnisse der Kommissions
- sitzung ist Protokoll zu führen.
4 Die Anträge sind dem Verwaltungsratspräsidenten einzureichen.
5 Das Sekretariat des Verwaltungsrates kann zur Unterstützung beigezogen werden.
3 Verantwortung
§ 5
Aufgaben
1 Die Kommissionen bereiten die Sach- und Aufsichtsgeschäfte des Verwaltungsrates vor. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Geschäfte nach § 7 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum (SoVZG) vom 10. September 2018
4 .
2 Sie beraten die Geschäfte vor, machen oder veranlassen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Verwaltungsrat Bericht und geben Empfehlungen ab oder stellen Antrag.
3 SRL Nr.
880b
4 SRL Nr.
880
Nr. 880d
3
3 Die Kommission Finanzen und Riskmanagement hat insbesondere die Budgets, Jahres
- rechnungen und Jahresberichte gemäss § 7 Absatz 2 SoVZG vorzuberaten. *
§ 6
Kompetenzen
1 Die Kommissionen können im Rahmen und zur Erfüllung ihres Auftrages: a. von der Geschäftsleitung des Sozialversicherungszentrums Berichte und Unterla
- gen verlangen, b. von den jeweiligen Leitungen der Geschäftsfelder des Sozialversicherungszen
- trums Berichte und Unterlagen verlangen, c. für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordern und unter Wah
- rung des Amtsgeheimnisses bzw. Datenschutzes, interne und/oder externe Sach
- verständige beiziehen; diese Drittpersonen haben lediglich beratende Funktion, d. bis zu einem Betrag von 2000 Franken im Rahmen der budgetierten Mittel selb
- ständig verfügen; sollte diese Summe nicht ausreichen, entscheidet der Verwal
- tungsrat über allfällig höhere Mittel.
§ 7
Ausstand
1 Die Kommissionsmitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Die Bestim
- mungen der §§ 14 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
5 sind sinngemäss anwendbar.
2 Im Falle eines Ausstandgrundes darf der beziehungsweise die Betroffene weder bei der Diskussion noch bei der Abstimmung anwesend sein.
§ 8
Haftung
1 Das Sozialversicherungszentrum kann auf die fehlbaren Mitglieder des Verwaltungsra
- tes Rückgriff nehmen. Die Bestimmungen des Haftungsgesetzes
6 sind sinngemäss an
- wendbar.
4 Information
§ 9
Amts- und Sitzungsgeheimnis
1 Die Mitglieder der Kommissionen sowie die beigezogenen Fachpersonen haben das Amts- und das Sitzungsgeheimnis zu wahren.
5 SRL Nr.
40
6 SRL Nr.
23
4 Nr. 880d
2 Der Verwaltungsrat entscheidet über die Informationspolitik unter Wahrung des Amts
- geheimnisses und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 10
Datenschutz
1 Im Übrigen kommen die bundesrechtlichen und die kantonalen Datenschutzbestim mungen zur Anwendung.
5 Entschädigungen
§ 11
Honorar und Unkosten
1 Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder des Verwaltungsrates richten sich nach den Regeln von § 3 der Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums vom 13. November 2018
7 .
6 Schlussbestimmungen
§ 12
Überprüfung
1 Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglement periodisch, mindestens aber alle vier Jahre.
7 SRL Nr.
880a
Nr. 880d
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.03.2019
01.01.2019 Erstfassung G 2019-015
§ 3 Abs. 2, a.
06.02.2020
01.02.2020 geändert G 2020-016
§ 3 Abs. 2, b.
06.02.2020
01.02.2020 geändert G 2020-016
§ 5 Abs. 3
06.02.2020
01.02.2020 geändert G 2020-016
6 Nr. 880d Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.03.2019
01.01.2019 Erlass Erstfassung G 2019-015
06.02.2020
01.02.2020
§ 3 Abs. 2, a.
geändert G 2020-016
06.02.2020
01.02.2020
§ 3 Abs. 2, b.
geändert G 2020-016
06.02.2020
01.02.2020
§ 5 Abs. 3
geändert G 2020-016
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