Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebie... (0.423.92)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung in Gebäuden und Gemeinschaftssystemen

Abgeschlossen in Paris am 16. März 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1979² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 1980 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1980 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. h des BB vom 17. Sept. 1979 ( AS 1980 1215 )
Die Vertragschliessenden Parteien,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die durch ihre Regierungen in Anwendung von Artikel III der Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Ausarbeitung und der Durchführung eines Programmes für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung in Gebäuden und Gemeinschaftssystemen, wie im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen, zu beteiligen wünschen;
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm³ (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, auf welchem das Programm durchgeführt werden soll;
in Erwägung, dass die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben;
in Erwägung, dass die Agentur die Erstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.730.1
Art. 1 Zielsetzung
(a)   Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus der gemeinsamen Forschung, Entwicklung und Demonstration sowie dem Informationsaustausch betreffend rationeller Energieverwendung in Gebäuden und Gemeinschaftssystemen.
(b)   Durchführungsmethode. Die Vertragschliessenden Parteien werden das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als «Projekt» oder «Projekte» bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschliessende Parteien offensteht. Die Vertragschliessenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, werden für die Zwecke dieses Projekts im vorliegenden Abkommen als «Teilnehmer» bezeichnet.
(c)   Projektkoordinierung und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer angemessenen Kosten‑Nutzen‑Teilung die Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an den verschiedenen Projekten dahingehend zu fördern, dass die Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung in Gebäuden und Gemeinschaftssystemen vorangetrieben wird.
Art. 2 Bestimmung und Einführung von Projekten
(a)   Bestimmung. Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen des vorliegenden Übereinkommens bestimmt. Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschliessende Partei ihre Absicht, sich an einem oder mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Erklärung über die Teilnahme an dem einschlägigen Anhang oder den einschlägigen Anhängen übergibt, und der Projektleiter für jedes Projekt hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäss den in den Artikeln 2–11 des vorliegenden Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der einschlägige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b)   Einführung zusätzlicher Projekte. Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschliessenden Partei auf folgende Weise eingeführt werden:
(1) Eine Vertragschliessende Partei, die ein neues Projekt einführen will, hat einer oder mehreren der Vertragschliessenden Parteien den Entwurf eines Anhangs zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem dem vorliegenden Übereinkommen beiliegenden Anhang entspricht und eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projekts enthält.
(2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschliessende Parteien die Durchführung eines neuen Projekts, dann haben sie den Entwurf des Anhangs dem Programmausschuss zur Genehmigung nach Artikel 3 Absatz (e) Ziffer (2) des vorliegenden Übereinkommens vorzulegen. Der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil des vorliegenden Abkommens. Die Erklärung über die Beteiligung an einem Projekt seitens der Vertragschliessenden Parteien sowie die Annahme seitens des Projektleiters sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz (a) oben vorgesehenen Weise zuzuleiten.
(3) Bei der Durchführung der verschiedenen Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
(c)   Geltungsbereich der die Projekte betreffenden Anhänge. Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer daran sowie für den Projektleiter für dieses Projekt bindend und berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien.
Art. 3 Der Programmausschuss
(a)   Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss dem vorliegenden Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b)   Mitgliedschaft. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei bezeichnetes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei bezeichnet ausserdem ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr benannte Mitglied verhindert ist, seine Funktion auszuüben.
(c)   Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
(1) Er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt sowie gleichzeitig ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre, der Programmausschuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets Anpassungen vornehmen, wenn erforderlich.
(2) Er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die zweckentsprechende Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Arti­kel 6 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Regelungen.
(3) Er nimmt die anderen, ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr.
(4) Er befasst sich mit allen Angelegenheiten, die ihm von einem der Projektleiter oder von einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
(d)   Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren durchführen:
(1) Der Programmausschuss wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemässes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter jedes Projektleiters (in seiner Eigenschaft als solchem) können an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
(3) Der Programmausschuss tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen, eine ausserordentliche Sitzung wird auf Verlangen einer Vertragschliessenden Partei einberufen, wenn diese die Notwendigkeit dafür nachweisen kann.
(4) Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der Zeit und in dem Büro oder den Büros statt, die dafür vom Ausschuss bestimmt wurden.
(5) Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen mitzuteilen; eine Mitteilung braucht an natürliche oder juristische Personen, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Mitteilung ausgesprochen wird.
(6) Das Quorum für die Behandlung von Geschäften beträgt bei Sitzungen des Programmausschusses die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchteile), mit der Massgabe, dass jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt benannten Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e)   Abstimmung.
(1) Fasst der Programmausschuss bezüglich eines bestimmten Projekts einen Beschluss oder gibt er dafür eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes: (i) Ist nach dem vorliegenden Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt er mit Zustimmung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an diesem Projekt benannt wurden, anwesend sind und stimmen;
(ii) Wird im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen, so handelt er durch Mehrheitsentscheid der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an diesem Projekt benannt wurden, anwesend sind und stimmen.
(2) In allen andern Fällen, in denen das vorliegende Übereinkommen für Beschlüsse des Programmausschusses ausdrücklich Einstimmigkeit erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und stimmenden Mitglieds oder Ersatzmitglieds, und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen und Empfehlungen, für die im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt der Programmausschuss durch Mehrheitsentscheid der anwesenden und stimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
(3) Die in den Absätzen (1) und (2) oben genannten Beschlüsse und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitglieds oder Ersatzmitglieds mittels Post, Fernschreiber oder Telegramm gefasst werden, ohne dass die Einberufung einer Sitzung erforderlich wäre. In einem solchen Fall ist wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit oder Mehrheit dieser Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Programmausschusses hat dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder von allen gemäss dem vorliegenden Absatz getroffenen Beschlüssen oder Empfehlungen verständigt werden.
(4) Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschliessende Partei für das vorliegende Übereinkommen bezeichnet, so besitzen diese Vertragschliessenden Parteien nach dem vorliegenden Absatz nur eine Stimme.
(f)   Berichterstattung . Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig, mindestens einmal pro Jahr, über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.
Art. 4 Die Projektleiter
(a)   Bezeichnung. Die Teilnehmer haben in dem einschlägigen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen. Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter bezüglich des Projekts, für das er verantwortlich ist.
(b)   Geltungsbereich der Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des einschlägigen Anhangs gilt:
(1) Alle für die Durchführung eines Projekts erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von dem für das Projekt zuständigen Projektleiter im Namen der Teilnehmer abzuschliessen.
(2) Der Projektleiter soll den Rechtsanspruch auf alle Eigentumsrechte, die aus dem Projekt erwachsen oder die dafür erworben werden, zugunsten der Teilnehmer innehaben.
Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung dafür gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens zu übernehmen.
(c)   Kostenvergütung . Der Programmausschuss kann bestimmen, dass die einem Projektleiter in seiner Funktion als solchem im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d)   Ersetzung. Sollte der Programmausschuss wünschen, ein Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu bestellt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
(e)   Rücktritt. Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, unter der Voraussetzung, dass
(1) ein Teilnehmer oder eine von einem Teilnehmer bezeichnete Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Projektleiters zu übernehmen und den Programmausschuss und die anderen Teilnehmer spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rücktritts schriftlich davon unterrichtet, und dass
(2) diesem Teilnehmer oder dieser Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird.
(f)   Rechnungslegung. Ein Projektleiter, der, ersetzt wird oder als Projektleiter zurücktritt, hat dem Programmausschuss über alle Geldmittel und sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter für das Projekt eingenommen oder erworben hat, Rechnung abzulegen.
(g)   Übertragung von Rechten. Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Projektleiter bestellt, so hat der bisherige Projektleiter dem ablösenden Projektleiter alle Eigentumsrechte zu übertragen, die er für das Projekt besitzt.
Art. 5 Verwaltung und Personal
(a)   Projektleitung. Jeder Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, des einschlägigen das Projekt betreffenden Anhangs sowie der Beschlüsse des Programmausschusses verantwortlich.
(b)   Information und Berichterstattung. Jeder Projektleiter hat dem Programmausschuss die Informationen über das Projekt zu geben, die der Ausschuss anfordert, und ihm alljährlich spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahrs einen Bericht über den Zustand des Projekts vorzulegen.
(c)   Personal. Es ist die Aufgabe des Projektleiters, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen anzustellen. Der Projektleiter kann auch gegebenenfalls die Dienste von Personal in Anspruch nehmen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder sonstigen von den Vertragschliessenden Parteien bezeichneten Körperschaften) angestellt ist und dem Projektleiter im Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird. Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Arbeitgebern zu besolden und untersteht, sofern der vorliegende Artikel nicht etwas anderes vorsieht, den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, die angemessenen Kosten dieser Besoldung als einen Teil des Projektbudgets nach Artikel 6 Absatz (f) Ziffer (6) des vorliegenden Übereinkommens einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten.
Art. 6 Finanzielle Regelungen
(a)   Verpflichtungen der einzelnen Vertragschliessenden Parteien. Jeder Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Angestellten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projekts entstandenen Reise‑ und sonstigen Spesen, es sei denn, es werde für solche Ausgaben bestimmt, dass sie aus den in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Mitteln zu vergüten sind.
(b)   Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen. Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt mittragen wollen, haben dies in dem jeweiligen das Projekt betreffenden Anhang zu vereinbaren. Die Aufteilung solcher Kostenbeiträge (in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Lieferung von Material) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Programmausschuss gemäss dem vorliegenden Artikel getroffenen Vorschriften und Beschlüssen.
(c)   Finanzielle Regelungen, Ausgaben. Der Programmausschuss kann mit einstimmigem Beschluss die zur ordnungsgemässen Verwaltung der Finanzen für jedes Projekt erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:
(1) Aufstellung der Budget‑ und Beschaffungsverfahren, deren sich der Projektleiter bei Zahlungen aus einem gemeinsamen Fonds, der von den Teilnehmern für das Projekt unterhalten wird, oder beim Abschluss von Verträgen im Namen der Teilnehmer zu bedienen hat.
(2) Festsetzung einer Ausgabenhöhe, von der an die Zustimmung des Programmausschusses erforderlich ist, einschliesslich der Ausgaben, welche die Auszahlung von Geldern an den Projektleiter für andere Aufwendungen als die üblichen Gehalts‑ und Verwaltungsausgaben umfassen, die bereits vorher vom Programmausschuss bei der Aufstellung des Budgets genehmigt worden waren.
Der Projektleiter hat bei Ausgaben aus gemeinsamen Mitteln die Notwendigkeit zu berücksichtigen, für eine gerechte Verteilung solcher Ausgaben in den Ländern der Teilnehmer zu sorgen, sofern sich dies mit der möglichst wirksamen technischen und finanziellen Führung des Projekts vollkommen vereinbaren lässt.
(d)   Gutschrift von Einkünften zugunsten des Budgets. Alle Einkünfte, die aus einem Projekt erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts gutzuschreiben.
(e)   Buchführung. Das vom Projektleiter angewandte Buchführungssystem muss den in seinem Land allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f)   Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung. Sollten die Teilnehmer vereinbaren, einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen eines Arbeitsprogramms und Budgets des Projekts zu unterhalten, so sind die Bücher wie folgt zu führen, es sei denn, der Programmausschuss habe einstimmig etwas anderes beschlossen:
(1) Das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Projektleiters.
(2) Bis spätestens drei Monate vor Beginn jedes Finanzjahrs hat der Projektleiter den Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets zusammen mit einem Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre zu erstellen und dem Programmausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten.
(3) Der Projektleiter hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu führen, die alle Geldmittel und Eigentumswerte eindeutig auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Projekt in die Obhut oder in den Besitz des Projektleiters gelangen.
(4) Spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Finanzjahres hat der Projektleiter den vom Programmausschuss bestimmten Rechnungsprüfern die für das Projekt geführte Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen; nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung hat der Projektleiter die Bücher sowie den Bericht der Rechnungsprüfer dem Programmausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Alle vom Projektleiter geführten Bücher und Aufzeichnungen sind noch mindestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Projekts aufzubewahren.
(6) Wo es der einschlägige Anhang vorsieht, hat ein Teilnehmer, der dem Projekt Dienstleistungen, Material oder geistiges Eigentum zur Verfügung stellt, einen Anspruch auf eine vom Programmausschuss einstimmig festgesetzte Anrechnung an seinen Beitrag (oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen, des Materials oder des geistigen Eigentums die Höhe des Beitrags des Teilnehmers übersteigt); solche Anrechnungen für Dienstleistungen des Personals werden nach einem vom Programmausschuss genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohn‑, nebenkosten zu berücksichtigen.
(g)   Beitragsleistung zu den gemeinsamen Mitteln. Sollten die Teilnehmer die Errichtung eines gemeinsamen Fonds im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms und Budgets für ein Projekt vereinbaren, so sind die seitens der Teilnehmer an einem Projekt geschuldeten Beiträge an den Projektleiter in der Währung seines Landes und unter Einhaltung der vom Programmausschuss einstimmig festgesetzten Termine und sonstigen Bedingungen zu bezahlen, dies jedoch unter folgenden Voraussetzungen:
(1) Die beim Projektleiter eingehenden Beiträge dürfen ausschliesslich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm und dem Budget für das Projekt verwendet werden.
(2) Für den Projektleiter besteht erst dann eine Verpflichtung, Arbeiten am Projekt durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmass von mindestens 50 Prozent (in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrags eingegangen sind.
(h)   Hilfsdienste . Nach Übereinkunft zwischen dem Programmausschuss und dem Projektleiter kann dieser für die Durchführung eines Projekts Hilfsdienste besorgen, wobei deren Kosten, einschliesslich der damit zusammenhängenden allgemeinen Unkosten, aus den budgetierten Mitteln für dieses Projekt beglichen werden können.
(i)   Steuern. Der Projektleiter hat alle von der Regierung oder den Gemeinden erhobenen Steuern und ähnlichen Abgaben (ausser Einkommensteuern), die ihm im Zusammenhang mit einem Projekt auferlegt werden, als im Rahmen des Budgets während der Durchführung dieses Projekts entstandene Auslagen zu entrichten. Der Projektleiter hat jedoch danach zu trachten, die grösstmögliche Befreiung von solchen Steuern zu erwirken.
(j)   Buchprüfung. Jeder Teilnehmer ist berechtigt, die Buchführung bei allen Arbeiten an einem Projekt, für die gemeinsame Geldmittel aufgebracht werden, unter folgenden Bedingungen auf seine alleinigen Kosten zu prüfen:
(1) Der Projektleiter muss den anderen Teilnehmern die Möglichkeit geben, an solchen Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis teilzunehmen.
(2) Bücher und Aufzeichnungen über Tätigkeiten des Projektleiters, die nicht für das Projekt durchgeführt werden, sind aus einer solchen Rechnungsprüfung auszuschliessen, verlangt aber der betreffende Teilnehmer eine Überprüfung von Budgelbelastungsposten, die auf Dienstleistungen des Projektleiters für das Projekt zurückgehen, dann kann er auf eigene Kosten von den Rechnungsprüfern des Projektleiters eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen.
(3) Für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine solche Buchprüfung verlangt werden.
(4) Jede solche Buchprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Teilnehmer durchgeführt werden.
Art. 7 Information und geistiges Eigentum
Es wird erwartet, dass für jedes gemäss dem vorliegenden Übereinkommen vereinbarte Projekt der einschlägige Anhang Bestimmungen über Information und geistiges Eigentum enthält. Die vom Verwaltungsrat der Agentur am 21. November 1975 genehmigten Allgemeinen Richtlinien über Information und geistiges Eigentum sind bei der Ausarbeitung solcher Bestimmungen zu berücksichtigen.
Art. 8 Gesetzliche Haftung und Versicherung
(a)   Die Haftung des Projektleiters. Der Projektleiter hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Umsicht unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern im vorliegenden Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen Ausgaben und sonstigen Kosten, die aus Arbeiten entstehen, welche mit den gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden, zu Lasten des Budgets dieses Projekts; diejenigen Kosten und Auslagen, die aus anderen für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts zu belasten, falls der für dieses Projekt massgebliche Anhang dies vorsieht oder der Programmausschuss einstimmig eine dahingehende Entscheidung trifft.
(b)   Versicherungen. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss alle erforderlichen Haftpflicht‑, Brandschaden‑ und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen und die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Programmausschusses zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen sind dem Budget des Projekts zu belasten.
(c)   Entschädigung Vertragschliessender Parteien. Der Projektleiter ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden sowie alle damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Klagen, Forderungen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese
(1) daraus entstehen, dass es der Projektleiter versäumt, eine Versicherung aufrechtzuerhalten, die ihm nach Absatz (b) oben obliegen könnte, oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten seitens Beamter oder Angestellter des Projektleiters bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens erwachsen.
Art. 9 Rechtliche Bestimmungen
(a)   Erledigung von Formalitäten . Jeder Teilnehmer hat sich im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach besten Kräften zu bemühen, die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung des Projekts, an dem er beteiligt ist, erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie mit Geldüberweisungen verbunden sind.
(b)   Anwendbares Recht . Bei der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens und seiner Anhänge bedürfen die Vertragschliessenden Parteien der Zuteilung von Geldmitteln durch die zuständige Regierungsbehörde, wo dies erforderlich ist, und unterstehen den für die jeweiligen Vertragschliessenden Parteien geltenden Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Vorschriften, einschliesslich, jedoch nicht ausschliesslich der Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für Anteile an solchen Verträgen, die Regierungsbeamten zukommen.
(c)   Beschlüsse des Verwaltungsrats der Agentur . Die Teilnehmer an den verschiedenen Projekten haben in angemessener Weise den Richtlinien für die Zusammen­arbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich sowie deren allfälligen Änderungen und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der Richt­linien soll das vorliegende Übereinkommen nicht berühren, sondern dieses bleibt gemäss seinen Bestimmungen in Kraft.
(d)   Beilegung von Meinungsverschiedenheiten . Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragschliessenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt werden, sollen vor ein Schiedsgericht gebracht werden, welches aus drei Schiedsrichtern besteht, die von den betroffenen Vertragschliessenden Parteien zu bestimmen sind, die auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wählen. Können sich die betroffenen Vertragschliessenden Parteien über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder die Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so soll auf Ersuchen einer der betroffenen Vertragschliessenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofs diese Aufgabe übernehmen. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften zu entscheiden; seine Entscheidung über Tatsachenfragen ist endgültig und für die Vertragschliessenden Parteien bindend. Projektleiter, die nicht Vertragschliessende Parteien sind, werden für die Zwecke des vorliegenden Absatzes als Vertragschliessende Parteien betrachtet.
Art. 10 Aufnahme und Rücktritt Vertragschliessender Parteien
(a)   Aufnahme neuer Vertragschliessender Parteien: Agenturländer. Auf einstimmige Einladung seitens des Programmausschusses steht die Aufnahme in das vorliegende Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes (oder einer von der betreffenden Regierung bezeichneten staatlichen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft) offen, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt und als Teilnehmer an mindestens einem Projekt von den anderen Teilnehmern an diesem Projekt einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme einer Vertragschliessenden Partei tritt bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens durch die neue Vertragschliessende Partei oder ihrem Beitritt dazu sowie bei Abgabe der Erklärung ihrer Teilnahme an einem oder mehreren der Anhänge und der Annahme der dazu erfolgten späteren Änderungen in Kraft.
(b)   Beitritt neuer Vertragschliessender Parteien: Andere OECD ‑Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaats der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Programmausschusses vom Verwaltungsrat der Agentur eingeladen werden, unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen eine Vertragschliessende Partei des vorliegenden Übereinkommens zu werden (oder eine staatliche Behörde, öffentliche Körperschaft, private Gesellschaft, Unternehmung oder sonstige Körperschaft dafür zu bezeichnen).
(c)   Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften. Die Europäischen Gemeinschaften können sich am vorliegenden Übereinkommen aufgrund von Vereinbarungen mit dem einstimmig handelnden Programmausschuss beteiligen.
(d)   Aufnahme neuer Projektteilnehmer. Jede Vertragschliessende Partei kann sich mit einstimmiger Einwilligung der Teilnehmer eines Projekts an diesem Projekt beteiligen. Diese Beteiligung tritt mit der Abgabe der Erklärung der Vertragschliessenden Partei an den Exekutivdirektor hinsichtlich ihrer Teilnahme an dem entsprechenden, das Projekt betreffenden Anhang sowie der Annahme der später erfolgten Änderungen dazu in Kraft.
(e)   Beiträge. Der Programmausschuss kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern, dass die neue Vertragschliessende Partei oder der neue Teilnehmer einen angemessenen Anteil (in Form von Bargeld, Dienst‑ oder Sachleistungen) an die vorangegangenen Budgetausgaben jedes Projekts, an dem sie sich beteiligt, leistet.
(f)   Ablösung von Vertragschliessenden Parteien. Mit einstimmiger Einwilligung des Programmausschusses und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von dieser Regierung bezeichnete Vertragschliessende Partei durch eine andere Partei ersetzt werden. Im Falle einer solchen Ablösung übernimmt die ablösende Partei die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei gemäss den Bestimmungen von Absatz (a) oben im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise.
(g)   Rücktritt. Jede Vertragschliessende Partei kann vom vorliegenden Übereinkommen oder von jedem Projekt entweder mit einstimmiger Einwilligung des Programmausschusses oder durch eine zwölf Monate vorher abgegebene schriftliche Rücktrittserklärung an den Exekutivdirektor der Agentur zurücktreten, wobei jedoch eine solche Erklärung frühestens zwei Jahre nach Abschluss des vorliegenden Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschliessenden Partei gemäss diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien, mit der Ausnahme, dass, wenn die anderen Vertragschliessenden Parteien zu einem gemeinsamen Fonds für ein Projekt beigetragen haben, ihre verhältnismässigen Anteile am Projektbudget so anzupassen sind, dass diesem Rücktritt Rechnung getragen wird.
(h)   Statusänderung einer Vertragschliessenden Partei. Eine Vertragschliessende Partei, die nicht eine Regierung oder internationale Organisation ist, hat den Programmausschuss von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse oder von der Eröffnung ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Der Programmausschuss hat festzustellen, ob eine solche Veränderung des Status der Vertragschliessenden Partei die Interessen der andern Vertragschliessenden Parteien wesentlich beeinträchtigt ; stellt der Programmausschuss dies fest, dann gilt, falls der Programmausschuss nicht auf einstimmigen Beschluss der andern Vertragschliessenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) Die betreffende Vertragschliessende Partei gilt als zu einem vom Programmausschuss festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz (g) oben vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten.
(2) Der Programmausschuss lädt die Regierung, die die betreffende Vertragschliessende Partei bezeichnet hatte, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt dieser Vertragschliessenden Partei eine andere Körperschaft zu bezeichnen, die Vertragschliessende Partei werden soll; wird diese vom Programmausschuss einstimmig gutgeheissen, dann wird sie von dem Zeitpunkt an zur Vertragschliessenden Partei, an dem sie das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt und dem Exekutivdirektor der Agentur eine Erklärung über ihre Teilnahme an einem oder an mehreren der Anhänge abgibt.
(i)   Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen. Eine Vertragschliessende Partei, welche ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Übereinkommen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die die Art der Versäumnisse präzisiert und sich auf den vorliegenden Absatz beruft, nicht erfüllt, kann vom Programmausschuss aufgrund eines einstimmigen Beschlusses als vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten erachtet werden.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(a)   Dauer des Übereinkommens. Das vorliegende Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren seit dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge solange weiter bestehen, bis der Programmausschuss einstimmig seine Beendigung beschliesst.
(b)   Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschliessenden Parteien bzw. den Tei l nehmern. Aus keiner Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens kann die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Vertragschliessenden Parteien oder Teilnehmern abgeleitet werden.
(c)   Beendigung. Nach Beendigung des vorliegenden Übereinkommens oder eines Anhanges dazu hat der Programmausschuss mit einstimmigem Beschluss Massnahmen für die Liquidation der Vermögenswerte des Projekts oder der Projekte zu treffen. Im Falle einer solchen Liquidation hat der Programmausschuss, soweit durchführbar, die Vermögenswerte des Projekts oder deren Erlös im Verhältnis zu den Beiträgen zu verteilen, die die Teilnehmer vom Beginn der Ausführung des Projekts an geleistet haben, wobei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen ehemaliger Vertragschliessender Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer ehemaligen Vertragschliessenden Partei über den ihr nach dem vorliegenden Absatz zugeteilten Anteil sind im Sinne von Artikel 9 Absatz (d) des vorliegenden Übereinkommens beizulegen; zu diesem Zwecke soll eine ehemalige Vertragschliessende Partei als Vertragschliessende Partei betrachtet werden.
(d)  Ä nderung. Das vorliegende Übereinkommen kann vom Programmausschuss jederzeit mit Einstimmigkeit geändert werden; auch kann jeder Anhang zum vorliegenden Übereinkommen vom Programmausschuss jederzeit auf einstimmigen Beschluss der Teilnehmer an dem Projekt, auf das sich der Anhang bezieht, geändert werden. Diese Änderungen treten in der vom Programmausschuss bestimmten Weise in Kraft, wobei dieser nach der Abstimmungsregel vorzugehen hat, die für den Beschluss über die Annahme der Änderung gilt.
(e)   Hinterlegung. Die Urschrift des vorliegenden Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschliessenden Partei ist davon eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens geht sämtlichen Teilnehmerländern der Agentur und allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie den Europäischen Gemeinschaften zu.
Gegeben zu Paris, am 16. März 1977.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I ⁴

⁴ In der AS wurde nur dieser Anhang veröffentlicht.

Erstellung von Methodologien zur Last/Energie-Bestimmung von Gebäuden

1. Zielsetzung

Das Ziel dieses Projekts ist die Untersuchung, Zusammenfassung und Bewertung analytischer Methoden zur Vorausberechnung der Belastungen und des Energieverbrauchs von Gebäuden. Das Projekt wird es ermöglichen, die Ergebnisse der verschiedenen Methoden miteinander zu vergleichen und den Übereinstimmungsgrad festzustellen.
Als weiteres Ziel will das vorliegende Projekt den Teilnehmern Gelegenheit geben, sich mit dem amerikanischen «Lawrence Berkeley Laboratory (LBL)»>System vertraut zu machen, sobald dieses betriebsfähig ist, um ihnen die laufende Bewertung, Beurteilung und den Vergleich von Systemen, die sie bereits selber entwickelt haben oder noch untersuchen, zu ermöglichen.

2. Mittel

Das Projekt wird auf der Basis der Aufgabenteilung durchgeführt und es umfasst: Sammlung von Daten, Analyse der Ergebnisse und Teilnahme am LBL‑System.

3. Aufgaben der Teilnehmer und des Projektleiters

(a)   Aufgaben der Teilnehmer . Die Arbeiten dieses Projekts bestehen aus drei TeilProjekten:
Unterprojekt 1: Sammlung von Daten. Jeder Teilnehmer wird analytische Methoden, welche zur Vorausberechnung des jährlichen Energieverbrauchs eines vorgegebenen Gebäudes oder zur Auswahl und Grössenbestimmung der Ausrüstung für dieses Gebäude verwendet werden, untersuchen und sammeln und dem Projektleiter vorlegen. Zusätzliche wichtige Methoden, die zur Forschung benutzt werden, sollen auch vorgelegt werden.
Unterprojekt 2: Bestimmung der Übereinstimmung der Ergebnisse. Wenn die Ergebnisse der Untersuchungen des Teilprojektes 1 vorliegen, wird der Projektleiter mit Hilfe der Teilnehmer Analysen durchführen, um zu bestimmen, bis zu welchem Grad zwischen den verschiedenen Techniken und dem LBL‑System Übereinstimmung herrscht.
Unterprojekt 3: Übergabe der Ergebnisse und Zugang zum LBL ‑System . Nach Analyse der den Teilnehmern unterbreiteten Daten gemäss Teilprojekt 2 wird der Projektleiter die so erhaltenen Informationen den Teilnehmern übermitteln. Der Projektleiter wird dafür sorgen, dass die Teilnehmer während der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Anhangs Zugang zum LBL‑System haben. Zwei Teilnehmer, Kanada und Grossbritannien, werden ihre Systeme verbinden, um allen Teilnehmern einen analytischen Forschungsdienst zur Verfügung zu stellen.
(b)   Sonderaufgaben des Projektleiters. Innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Anhangs wird der Projektleiter einen umfassenden Arbeitsplan sowie ein Schema ausarbeiten und diese dem Programmausschuss zur Genehmigung durch einstimmigen Beschluss vorlegen.

4. Finanzierung

Jeder Teilnehmer soll die ihm bei der Durchführung der einzelnen Unterprojekte 1, 2 und 3 entstehenden Kosten selber tragen.

5. Zeitplan

Dieser Anhang bleibt während drei Jahren in Kraft. Er kann im Einverständnis mit jenen Teilnehmern, die eine Fortdauer des Projekts wünschen, verlängert werden.

6. Projektleiter

United States Energy Research and Development Administration, USA.

7. Informationen und geistiges Eigentum

(a)   Befugnisse des Programmausschusses. Die Veröffentlichung, Verbreitung, die Handhabung, der Schutz und Besitz von Informationen und geistigem Eigentum, welche sich aus dem vorliegenden Anhang I des IEA‑Vollzugsübereinkommens für ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung in Gebäuden und Gemeinschaftssystemen (nachfolgend Anhang I genannt) ergeben, sollen vom Programmausschuss durch einstimmigen und mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden Beschluss festgelegt werden.
(b)   Recht der Veröffentlichung. Mit Ausnahme der Einschränkung durch Urheberrechte (Copyright), haben die Teilnehmer am Anhang I das Recht, alle Informationen, die zur Durchführung der Arbeiten am Anhang 1 beschafft wurden oder sich daraus ergeben haben, mit Ausnahme der schutzfähigen Informationen, zu veröffentlichen.
(c)   Schutzfähige Informationen. Die Teilnehmer am Anhang I sollen gemäss dem vorliegenden Absatz, den Gesetzen ihrer Länder und dem internationalen Recht alle Massnahmen ergreifen, um schutzfähige Informationen zu schützen. Im Sinn dieses Absatzes bedeutet «schutzfähige Informationen» alle jene Informationen die, wie Geschäftsgeheimnisse und «know‑how» (z.B. Computerprogramme, Auslesungsverfahren und ‑techniken, chemische Verbindungen oder Herstellungsmethoden, Aufbereitungsverfahren und Prozesse) vertraulicher Natur und als solche gekennzeichnet sind, vorausgesetzt, dass solche Informationen
(1) nicht allgemein bekannt oder von anderen Quellen erhältlich sind;
(2) von den Eigentümern nicht bereits früher ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit Dritten zur Verfügung gestellt wurden;
(3) sich nicht bereits ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit im Besitz von empfangsberechtigten Teilnehmern am Anhang I befinden.
Jeder Teilnehmer, der schutzfähige Informationen weitergibt, hat die Verantwortung, diese als solche zu identifizieren und zu kennzeichnen.
(d)   Ausgabe von sachdienlichen Informationen durch Regierungen. Der Projektleiter sollte die Regierungen aller an der Agentur teilnehmenden Länder veranlassen, dem Projektleiter alle veröffentlichten oder sonst frei erhältlichen Informationen, die ihnen bekannt und der Durchführung des Projekts sachdienlich sind, zur Verfügung zu stellen oder zu bezeichnen.
(e)   Ausgabe von verfügbaren Informationen durch Teilnehmer. Jeder Teilnehmer erklärt sich bereit, dem Projektleiter alle bereits bestehenden Informationen, sowie Informationen, die unabhängig vom Projekt entwickelt wurden und vom Projektleiter benötigt werden, um es ihm zu ermöglichen, seine Aufgaben an diesem Projekt zu erfüllen, und die dem Teilnehmer frei zur Verfügung stehen und deren Weiter­gabe keinen vertraglichen und, oder gesetzlichen Einschränkungen unterliegt, zu beschaffen, und zwar:
(1) kostenlos für das Projekt, falls dem Teilnehmer dadurch keine grösseren Kos­ten entstehen;
(2) falls dem Teilnehmer durch die Verfügbarmachung solcher Informationen grössere Kosten entstehen, zu jenen dem Projekt anzulastenden Kosten, welche der Teilnehmer mit dem Projektleiter mit Genehmigung des Programmausschusses vereinbart hat.
(f)   Verwendung vertraulicher Informationen. Falls ein Teilnehmer Zugang hat zu vertraulichen Informationen, welche für den Projektleiter bei der Durchführung von Studien, Schätzungen, Analysen oder Beurteilungen von Nutzen wären, so können solche Informationen dem Projektleiter mitgeteilt werden, sollen aber weder in Berichten oder anderen Dokumenten erscheinen, noch anderen Teilnehmern mitgeteilt werden, ausgenommen im gegenseitigen Einverständnis des die Informationen vermittelnden Teilnehmers mit dem Projektleiter.
(g)   Beschaffung von Informationen für das Projekt. Jeder Teilnehmer soll den Projektleiter über die Existenz von Informationen unterrichten, die zwar für die Durchführung des Projekts von Nutzen sein könnten, aber nicht frei erhältlich sind. Der Teilnehmer soll sich dann bemühen, die Informationen dem Projekt zu vernünftigen Bedingungen verfügbar zu machen, in welchem Fall der Programmausschuss einstimmig beschliessen kann, die Informationen zu beschaffen.
(h)   Berichte Über am Projekt ausgeführte Arbeiten. Der Projektleiter soll dem Programmausschuss Berichte beschaffen über alle am Projekt ausgeführten Arbeiten und die Ergebnisse dieser Arbeiten, einschliesslich der Studien, Abschätzungen, Analysen, Beurteilungen und anderer Unterlagen, aber ausschliesslich der schutz­fähigen Informationen.
(i)   Urheberrecht (Copyright). Der Programmausschuss oder jedes von ihm bezeichnete Mitglied kann geeignete Massnahmen ergreifen zum Schutze von urheberrechtlich zu schützendem Material, das durch das Projekt entstanden ist. Erhaltene Urheberrechte sollen Eigentum des Projektleiters werden, vorausgesetzt, dass die Teilnehmer am Anhang I solches Material reproduzieren und verteilen dürfen, ohne jedoch davon finanziell zu profitieren, es sei denn, der Programmausschuss treffe darüber einen anderen Entschluss.
(j)   Autoren. Jeder Teilnehmer am Anhang I wird, unbeschadet der Autorenrechte gemäss seinen nationalen Gesetzen, alle nötigen Schritte unternehmen, um sich die Mitarbeit seiner Autoren, die zur Durchführung der Verordnungen dieses Absatzes benötigt wird, zu sichern. Jeder Teilnehmer am Anhang I übernimmt die Verantwortung, die Belohnungen und Entschädigungen, die laut den Gesetzen seines Landes seinen Angestellten zu entrichten sind, zu bezahlen.

8. Teilnehmer an diesem Projekt:

Folgende Vertragschliessende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
National Research Council of Canada,
Consiglio Nazionale delle Ricerche, Italien,
Eidgenössisches Amt für Wissenschaft und Forschung⁵, Schweiz,
Atkins Research and Development, Grossbritannien,
Haden Young Ltd., Grossbritannien,
Oscar Faber and Partners, Grossbritannien,
Pilkington Bros. Ltd., Grossbritannien,
United States Energy Research and Development Administration, USA.
⁵ Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (siehe AS 2012 3631 ).
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