Notenaustausch vom 12. August 1982
zwischen der Schweiz und Frankreich über die Rechtsstellung der Frachthalle im Flughafen Basel-Mülhausen In Kraft getreten am 12. August 1982
Übersetzung ¹
Schweizerische Botschaft
Paris, den 12. August 1982
Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
Paris
Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note vom 12. August 1982, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² SR 0.631.252.934.95 ³ SR 0.631.252.934.95 ⁴ SR 0.748.131.934.92 ⁵ SR 0.748.131.934.922
Art. 1
Diese Vereinbarung betrifft das auf dem beigefügten Plan rot-blau gestreift auf grünem Grund eingezeichnete Erdgeschoss der im gemeinsamen Sektor des Flughafens liegenden Frachthalle ‹FLF› mit dem angrenzenden Parkplatz für Lastwagen (jedoch ohne den Parkplatz für Anhänger und dessen Verlängerung, die den Zugang zum Untergeschoss gestattet).
Art. 2
In dieser Halle üben die französischen und die schweizerischen Zolldienste ihre Einfuhr- und Ausfuhrabfertigungen nach den für nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen geltenden Grundsätzen aus.
Sie unterstützen sich bei der Ausübung ihres Dienstes soweit als möglich, um den Ablauf der beidseitigen Kontrollen zu regeln und jedes Wegschaffen von Waren zu verhindern.
Art. 3
Die Regionalzolldirektion in Mülhausen einerseits und die Direktion des 1. schweizerischen Zollkreises in Basel anderseits regeln gemeinsam die Einzelheiten im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden.
Art. 4
Diese Vereinbarung bildet eine Ergänzung zu den Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 26. März 1971⁶ und 17. Oktober 1977 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel-Mülhausen.
Art. 5
Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie der obgenannte Staatsvertrag vom 4. Juli 1949⁷. Indessen kann jede der beiden Regierungen die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.
Ebenso können die beiden Regierungen diese Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen abändern.›
Wenn der Bundesrat diesen Änderungen zustimmt, werden diese Note und diejenige, welche die Botschaft dem Ministerium als Antwort zustellen wird, gemäss Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960⁸, die Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Rechtsstellung der Frachthalle ‹FLF› im Flughafen Basel-Mülhausen bilden.
Das Ministerium schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 12. August 1982 in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium bekanntzugeben, dass der schweizerische Bundesrat die obgenannten Änderungen sowie den Vorschlag des Ministeriums über ihr Inkrafttreten gutgeheissen hat. Unter diesen Umständen werden nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960⁹ die vorerwähnte Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und die vorliegende Note die zwischen den beiden Regierungen getroffene Vereinbarung über die Rechtsstellung der Frachthalle «FLF» im Flughafen Basel-Mülhausen bilden. Diese Verein-barung wird mit Datum von diesem Tage in Kraft treten.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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