Verordnung über die Ausfertigung von Heimatscheinen (9)
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Verordnung über die Ausfertigung von Heimatscheinen

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1 und das Gesetz über das
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5 Ausstellende Behörde
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1 Der Heimatschein wird vom Zivilstandsbeamten des Heimatortes auf Grund des Familienregisters
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2 In der Stadt Luzern obliegen die in der Verordnung dem Zivilstandsbeamten übertragenen Aufgaben dem
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3 Bei mehrfachem Bürgerrecht hat der Anspruchsberechtigte die Wahl, in welcher Bürgergemeinde er den
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10 Formular
1 Für die Ausstellung von Heimatscheinen für Einzelpersonen und Ehegatten werden einheitliche Formulare
2 Die Formulare sind beim kantonalen Lehrmittelverlag zu beziehen.
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12 Kraftloserklärung
1 Die Kraftloserklärung eines Heimatscheines erfolgt durch den Zivilstandsbeamten, der ihn ausgestellt hat,
2 Die Kraftloserklärung wird im Kantonsblatt veröffentlicht.
13 Personen unbekannten Aufenthaltes
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18 Inkrafttreten
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1 Diese Verordnung ist zu veröffentlichen.
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2 Sie tritt am 1. Januar 1951 in Kraft und ersetzt die bisherigen mit ihr im Widerspruch stehenden
Markierungen
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