Kantonale Ausweisverordnung (143.2)
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Kantonale Ausweisverordnung

1 Kantonale Ausweisverordnung
143.2 Kantonale Ausweisverordnung (vom 27. Januar 2010)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Ausweisgesetzes (AwG) vom
22. Juni 2001
2 und Art.
9 Abs.
2 der Ausweisverordnung vom 20. Sep tember 2002
3 , beschliesst:
Ausstellende
und verantwort
-
liche Behörde

§ 1.

1 Ausstellende und verantwort liche Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 AwG ist da s Passbüro der Sicherheitsdirektion (Passbüro).
2 Provisorische Pässe können zudem durch die Notpassstelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich ausgestellt werden.
Antrag auf
Ausstellung
eines Passes

§ 2.

5
1 Anträge auf Ausstellung eines Passes sind vor der persön lichen Vorsprache beim Passbüro mitte ls Internet oder Telefon zu stel len.
2 Für provisorische Pässe sind Anträge anlässli ch der persönlichen Vorsprache am Schalter des Passbür os in Zürich oder der Notpass stelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich zu stellen.
3 Die antragstellende Person kann be i der persönlichen Vorsprache eine digitale Fotografie mitbring en, die den bundesrechtlichen Anfor derungen entspricht.
Antrag auf
Ausstellung
einer Identitäts
-
karte

§ 2

a.
4
1 Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte sind bei der Wohnsitzgemeinde pe rsönlich zu stellen.
2 Wird die Identitätskarte zusammen mit einem Pass beantragt, ist für beide Ausweise beim Passbüro mi ttels Internet oder Telefon Antrag zu stellen.
Ve r l u s t

§ 3.

Der Verlust eines Ausweises gemäss Art.
8 AwG ist bei der Kantonspolizei oder bei einer komm unalen Polizei anzuzeigen. Diese stellen die Verlustanzeige aus und sorgen für die entsprechenden Ein träge in den Registern.

§ 4.

1 Das Passbüro ordnet den Entz ug eines Ausweises an.
2 Stellt eine Behörde od er die Polizei das Vorliegen eines Entzugs grundes nach Art. 7 AwG fest, stel lt sie den Ausweis sicher und über weist diesen dem Passbüro.
2
143.2 Kantonale Ausweisverordnung Daten bearbeitung

§ 5.

Polizeistellen im Sinne von Art.
12 Abs.
2 lit. d und e AwG sind die Kantonspolizei und die mit einem Anschluss an das Polizei- Informationssystem POLIS ausg erüsteten kommunalen Polizeien. Gebühren

§ 6.

1 Gebühren und Auslagen des Passbüros für im Zusammen
- hang mit Ausweisen stehende Am tshandlungen, die durch die bundes
- rechtliche Gebührenordnung nicht abgedeckt werden, werden vom Passbüro nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.
2 Der nach Abzug der Produktio nskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus de r Gebühr für die bei der Wohnsitz
- gemeinde beantragten Identitätskarten fällt zur Hälfte an die Gemeinde und an den Kanton. Das Passbüro rechnet monatlich mit den Gemein
- den ab.
4

§ 7.

6 Inkrafttreten

§ 8.

Diese Verordnung tritt am
1. März 2010 in Kraft.
1 OS 65, 109 ; Begründung siehe ABl 2010, 222 .
2 SR 143.1 .
3 SR 143.11 .
4 Eingefügt durch RRB vom 23. November 2011 ( OS 67, 44 ; ABl 2011, 3504
). In Kraft seit 1. März 2012.
5 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2011 ( OS 67, 44 ; ABl 2011, 3504
). In Kraft seit 1. März 2012.
6 Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2011 ( OS 67, 44 ; ABl 2011, 3504
). In Kraft seit 1. März 2012.
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