Übereinkunft zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Luzern betreffend die gegenseitige Kenntnisgabe von Handänderungen an Liegenschaften
Nr. 217 Übereinkunft zwischen den Regierungen der Kantone Aargau
und Luzern betreffend die gegenseitige Kenntnisgabe von Handänderungen an Liegenschaften vom 10./19. April 1905 * (Stand 20. April 1905) In der Absicht, bestehende Übelstände im Handänderungs, Grundbuch- und Hypothe- karwesen der beidseitigen Grenzgebiete zu heben, haben die Regierungen der Kantone Luzern und Aargau folgende Übereinkunft abgeschlossen: Art. 1
1 Liegt ein Grundstück zum Teil im Kanton Aargau, zum Teil im Kanton Luzern, so hat im Falle der Handänderung jeder Kanton bezüglich des auf seinem Gebiete gelegenen Teils des Grundstückes selbständig diejenigen Formalitäten zu beobachten, welche durch seine Gesetzgebung für die Übertragung des Eigentums vorgeschrieben sind.
2 Die mit dem Handänderungswesen betraute aargauische oder luzernische Behörde, in deren Amtskreis der grössere Teil des Grundstückes liegt, gibt der zuständigen Behörde des andern Kantons, in welchem der kleinere Teil der Liegenschaft sich befindet, von der erfolgten H andänderung mit vollständiger Angabe aller auf demselben haftenden Schulden und anderweitigen Lasten oder Berechtigungen innert 14 Tagen Kenntnis. Art. 2 Wohnt der Eigentümer eines im Kanton Aargau gelegenen Grundstückes im Kanton L
u- zern, oder der Eigentü mer eines im Kanton Luzern gelegenen Grundstückes im Kanton Aargau, und findet um ein solches Grundstück eine Handänderung von Gesetzes wegen – Erbfolge usw. – statt, so hat die zuständige Behörde des Kantons, in welchem der bi
s- herige Eigentümer wohnte, de r zuständigen Behörde des Kantons, in welchem das Grundstück sich befindet, von der Handänderung mit vollständiger Angabe aller auf * V VIII 299. Diese Übereinkunft wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 10. April 1905 und vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 19. April 1905 abgeschlossen.
2 Nr.
217 demselben haftenden Schulden und anderweitigen Lasten oder Berechtigungen innert 14 Tagen Kenntnis zu geben. Art. 3 Die mit der Oberaufsicht über das Handänderungswesen betrauten Behörden der Kant
o- ne Luzern und Aargau werden an die ihnen unterstellten Amtsstellen die zum Vollzuge dieser Übereinkunft erforderlichen Weisungen erlassen.
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