Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG (631.322)
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Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG

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1.1.99 - 23 Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG
631.322 Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG (vom 14. Oktober 1998)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Art. 69 und 72 Abs. 3 StHG
3 , beschliesst:

§ 1.

Im Jahr 1998 oder in einem Geschäftsjahr, das in diesem Jahr endet, anfallende au sserordentliche Einkünfte, die nach den bemes sungsrechtlichen Bestimmungen de s alten Steuergesetzes im Steuer jahr 1999 zu besteuer n gewesen wären, unter liegen, in Abweichung von §
275 des neuen Steuergesetzes (StG)
2 , im Steuerjahr 1998 gesamt haft einer separaten Jahressteuer. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Ein künfte unmittelbar zusammenhä ngen, können abgezogen werden. Ausserordentliche Aufwendungen im Sinn von §
3 werden, in Ab weichung von §
275 Abs. 1 StG
2 , nicht berücksichtigt. Die Jahressteuer wird nach den für das Steuerjahr 1998 massgeben den Einkommenssteuertari fen ermittelt. Sozialabzüge werden nicht gewährt. Die Jahressteuer wird mit der Zust ellung der provis orischen oder, falls keine solche zugestellt wird , mit der definitiven, auf der Ein schätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist be trägt 30 Tage. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungs frist nicht.

§ 2.

Als ausserordentliche Einkün fte gelten insbesondere: a) Kapitalabfindungen für wi ederkehrende Leistungen, b) aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusse rung oder Rückzahlung von Obli gationen mit überwiegender Ein malverzinsung und Substanzdividenden, c) Lotteriegewinne, d) realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerte n, die Auflösung von Rückstel lungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Ab schreibungen und Rückstellungen.
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631.322 Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG Bei Kapitalabfindungen für wiederke hrende Leistungen ist auf den Steuersatz abzustellen, der sich er gäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährli che Leistung ausgerichtet würde.

§ 3.

In der Steuerperiode 1999 werden folgende, im Jahr 1998 an
- fallende ausserordent liche Aufwendungen zum Abzug zugelassen, wenn sie nach den bemessungsrecht lichen Bestimmungen des alten Steuergesetzes im Steuerjahr 1999 zu berücksichtigen gewesen wären: a) Unterhaltskosten für Liegenscha ften im Privatvermögen, soweit sie den Pauschalabzug von 20 Prozent übersteigen. Für die Berech
- nung dieses Abzugs wird bei ver mieteten Liegenschaften auf den Ertrag des Jahres 19
98, bei selbstbewohnten Liegenschaften auf den ab Steuerjahr 1997 massgebenden Eigenmietwert abgestellt. Bei Liegenschaften von in mehreren Kantonen steuerpflichtigen Personen ist ein Abzug in der Steu erperiode 1999 ausgeschlossen, soweit die betreffenden Aufwendung en des Jahres 1998 in einem andern Kanton zur Verrechnung gebracht werden können; b) Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vor
- sorge für den Einkauf von Beitra gsjahren unter Vorbehalt von

§ 272 StG

2 ; c) Weiterbildungs- und Umschul ungskosten im Sinn von §
26 Abs. 1 lit. d StG
2 , soweit diese die berücksichtigten Kosten in der ausser
- ordentlichen Haupteinschätzung 19
98 oder, falls keine solche vor
- zunehmen ist, in der ordentli chen Haupteinschätzung 1997 über
- steigen.

§ 4.

Wenn die Steuerpflicht im Laufe der Steuerperiode 1999 en
- det, werden die ausserordentlic hen Aufwendungen bei der Berech
- nung des steuerbaren Einkommens anteilmässig nach der Dauer der Steuerpflicht zum Abzug zugelassen; für die Sa tzbestimmung werden sie voll berücksichtigt.

§ 5.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die steuer
- liche Behandlung von im Jahr 1998 anfallenden ausserordentlichen Unterhaltskosten bei Li egenschaften im Privatvermögen vom 17. Sep
- tember 1997 aufgehoben.
1 OS 54, 718.
2
631.1 .
3 SR 642.14 .
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