Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstle... (0.232.112.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 2

Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1969³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Mai 1970 (Stand am 24. März 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts. Die Artikel des Übereink. sind mit Überschriften versehen worden, um die Benützung des Textes zu erleichtern; der Originaltext enthält keine Artikelüberschriften. ² Dieses Abkommen ist für die Schweiz nur noch anwendbar mit den Staaten, die dem 1977 in Genf revidierten Abkommen von Nizza ( SR 0.232.112.9 ) nicht beigetreten sind. ³ Art. 1 Ziff. 7 des BB vom 2. Dez. 1969 ( AS 1970 600 )
Art. 1 [Einrichtung eines besonderen Verbandes – Annahme der Internationalen Klassifikation – Sprachen]
1)  Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonde­ren Verband.
2)  Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.
3)  Diese Klassifikation besteht aus:
a) einer Klasseneinteilung,
b) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klasse, in die sie eingeordnet sind.
4)  Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausge­gebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.
5)  Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistun­gen können von dem gemäss Artikel 3 dieses Abkommens gebildeten Sachverstän­digenausschuss in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.
6)  Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefasst; auf Verlangen jedes Vertragslandes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache von dem im Über­einkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum⁴ (im folgen­den als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geis­tiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet) im Einver­nehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefassten Liste trägt.
⁴ SR 0.230
Art. 2 [Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Internationalen Klassifikation]
1)  Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes Vertragsland beilegt. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Vertragsländer weder hin­sichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Aner­kennung der Dienstleistungsmarken.
2)  Jedes Vertragsland behält sich vor, die Internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
3)  Die Behörden der Vertragsländer werden in den Urkunden und amtlichen Ver­öffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen ge­hören, für welche die Marke eingetragen ist.
4)  Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen.
Art. 3 [Änderungen und Ergänzungen der Internationalen Klassifikation – Sachverständigenausschuss]
1)  Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der Internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschliessen hat. Jedes Vertragsland ist in dem Sach­verständigenausschuss vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren An­nahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuss vertreten.
2)  Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der Ver­trags­länder an das Internationale Büro zu richten; dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.
3)  Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsländer. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.
4)  Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der Vertragsländer.
5)  Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Be­fugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.
6)  Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, dass das betreffende Land dem Beschluss des Ausschusses zustimmt.
Art. 4 [Notifizierung, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen]
1)  Alle vom Sachverständigenausschuss beschlossenen Änderungen und Ergänzun­gen werden vom Internationalen Büro den Behörden der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Eingang der Notifikation und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
2)  Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeit­schriften «La Propriété industrielle» und «Les Marques internationales» veröffent­licht.
Art. 5 [Versammlung des besonderen Verbandes]
1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr bei­getreten sind.
b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie ent­sandt hat.
2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich der Artikel 3 und 4,
i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;
ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Re­visionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellung­nahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fas­sung des Ab­kommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind;
iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) betref­fend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdien­li­chen Wei­sungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fal­len;
iv) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan des be­sonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
v) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;
vi) bildet, ausser dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenausschuss, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweck­dienlich hält;
vii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, wel­che zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organi­sationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
viii) beschliesst Änderungen der Artikel 5 bis 8;
ix) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des beson­deren Verbandes geeignet ist;
x) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen erge­ben.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordi­nierungsausschusses der Organisation.
3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versamm­lung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgen­den Be­dingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mit­teilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstim­men.
g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.
4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle drei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
5)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 6 [Internationales Büro]
1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Inter-natio­nalen Büro wahrgenommen.
b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versamm­lung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverstän­digen­ausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sach­verständi­genausschuss bilden kann, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.
2)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals neh­men ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachver­ständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeits­gruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Aus­nahme der Artikel 5 bis 8 vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferen­zen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsul­tieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
4)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Art. 7 [Finanzen]
1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnah­men und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haus­haltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung ge­stellten Be­trag.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht aus­schliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren an­deren von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben ent­spricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.
2)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
3)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen:
i) Beiträge der Länder des besonderen Verbandes;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rah­men des besonderen Verbandes;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationa­len Büros, die den besonderen Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
4) a) Jedes Land des besonderen Verbandes wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinn des Absatzes 3) Ziffer i) in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Ver­band festgesetzten Zahl von Einheiten.
b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbandes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einhei­ten aller Länder.
c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.
d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbandes ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehen­den vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zah­lungsrück­stand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Um­stände ist.
e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
5)  Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.
6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zah­lung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versamm­lung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinie­rungs­ausschusses der Organisation festgesetzt.
7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vor­schüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe die­ser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wer­den, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berech­tigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifi­kation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
8)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rech­nungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
Art. 8 [Änderungen der Artikel 5 bis 8]
1)  Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6, 7 und dieses Artikels können von je­dem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Die­­se Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.
2)  Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abge­gebenen Stimmen.
3)  Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeit­punkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zu­­stan­degekommenen Annahme des Änderungsvorschlages von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mit­glied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
Art. 9 [Ratifikation und Beitritt – Inkrafttreten – Wirkung – Beitritt zur Fassung von 1957]
1)  Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens rati­fizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unter­zeichnet hat.
2)  Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Ver­bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁵ kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch Mitglied des besonderen Verbandes werden.
3)  Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
4) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hin­terlegt haben, tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach Hinterle­gung der fünften solchen Urkunde in Kraft.
b) Für jedes andere Land tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitritts­urkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens für dieses Land zu dem angegebenen Zeit­punkt in Kraft.
5)  Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkom­mens.
6)  Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land der Fas­sung vom 15. Juni 1957⁶ dieses Abkommens nur beitreten, wenn es gleichzeitig diese Fassung des Abkommens ratifiziert oder ihr beitritt.
⁵ SR 0.232.01 /.04
⁶ SR 0.232.112.7
Art. 10 [Geltung und Dauer]
Dieses Abkommen hat dieselbe Geltung und Dauer wie die Pariser Verbandsüber­einkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.⁷
⁷ SR 0.232.01 /.04
Art. 11 [Revision]
1)  Dieses Abkommen soll Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen.
2)  Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegier­ten der Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.
Art. 12 [Anwendung der früheren Fassung]
1) a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt in den Beziehungen zwischen den Län­dern des besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben oder ihr bei­ge­treten sind, die Fassung vom 15. Juni 1957.⁸
b) Jedoch bleibt jedes Land des besonderen Verbandes, das diese Fassung des Ab­­kommens ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern des besonderen Verbandes, die diese Fassung weder ratifiziert ha­­­ben noch ihr beigetreten sind, an die Fassung vom 15. Juni 1957 gebun­den.
2)  Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei die­ser Fassung des Abkommens werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Land des besonderen Verbandes an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens ist. Diese Länder lassen es zu, dass ein solches Land des besonderen Verbandes in seinen Beziehungen zu ihnen die Fassung vom 15. Juni 1957 anwendet.
⁸ SR 0.232.112.7
Art. 13 [Kündigung]
1)  Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldirek­tor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündi­gung der Fassung vom 15. Juni 1957⁹ dieses Abkommens und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.
2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
3)  Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mit­glied des besonderen Verbandes geworden ist.
⁹ SR 0.232.112.7
Art. 14 [Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiete)]
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen­tums¹⁰ ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
¹⁰ SR 0.232.04 und 0.232.01 /.03 Art. 16bis
Art. 15 [Unterzeichnung – Sprachen – Wahrnehmung der Verwahreraufgaben]
1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in französischer Spra­che unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.
b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteilig­ten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, die die Versamm­lung be­stimmen kann.
2)  Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.
3)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglau­bigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes und der Regierung jedes ande­ren Landes, die es verlangt.
4)  Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Bei­trittsurkunden, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung des Abkom­mens und die Notifikationen von Kündigungen.
Art. 16 [Übergangsbestimmungen]
1)  Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung des Abkommens auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des durch die Pariser Ver­bands­übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes oder seinen Direktor.
2)  Die Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, können, wenn sie dies wünschen, wäh­rend eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation¹¹ an, die in den Artikeln 5 bis 8 dieser Fassung des Abkommens vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.
¹¹ SR 0.230

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.
(Es folgen die Unterschriften)

Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen ¹²

¹² AS 2003 632
(Achte Auflage)
In Kraft getreten am 1. Januar 2002

Waren

Klasse 1.   Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographi­sche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.
Klasse 2.   Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulver­form für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.
Klasse 3.   Wasch- und Bleichmittel; Putz‑, Polier‑, Fettentfernungs- und Schleifmit­tel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheits­pflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.
Klasse 4.   Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs‑, Staub­benetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschliesslich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen, Dochte für Beleuchtungszwecke.
Klasse 5.   Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Baby­kost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärzt­liche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.
Klasse 6.   Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; trans­portable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metall­rohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal­ten sind; Erze.
Klasse 7.   Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausge­nommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier.
Klasse 8.   Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate.
Klasse 9.   Wissenschaftliche, Schifffahrts‑, Vermessungs‑, photographische, Film-, optische, Wäge‑, Mess‑, Signal‑, Kontroll‑, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von elektrischem Strom; Mag­netaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungs­geräte und Computer; Feuerlöschgeräte.
Klasse 10.   Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Appa­rate, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgi­sches Nahtmaterial.
Klasse 11.   Beleuchtungs‑, Heizungs‑, Dampferzeugungs‑, Koch‑, Kühl‑, Trocken‑, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.
Klasse 12.   Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.
Klasse 13.   Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskör­per.
Klasse 14.   Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.
Klasse 15.   Musikinstrumente.
Klasse 16.   Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke.
Klasse 17.   Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halb­fabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall).
Klasse 18.   Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen­schirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattler­waren.
Klasse 19.   Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwe­cke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmä­ler (nicht aus Metall).
Klasse 20.   Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.
Klasse 21.   Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürsten­machermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
Klasse 22.   Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (ausser aus Kautschuk oder Kunst­stoffen); rohe Gespinstfasern.
Klasse 23.   Garne und Fäden für textile Zwecke.
Klasse 24.   Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal­ten sind; Bett- und Tischdecken.
Klasse 25.   Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 26.   Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen.
Klasse 27.   Teppiche, Fussmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
Klasse 28.   Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.
Klasse 29.   Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrock­netes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette.
Klasse 30.   Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.
Klasse 31.   Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz.
Klasse 32.   Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko­holfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Klasse 33.   Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Klasse 34.   Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer.

Dienstleistungen

Klasse 35.   Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Klasse 36.   Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Klasse 37.   Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.
Klasse 38.   Telekommunikation.
Klasse 39.   Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.
Klasse 40.   Materialbearbeitung.
Klasse 41.   Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivi­täten.
Klasse 42.   Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs‑ und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computer­programmen; Rechtsberatung und -vertretung.
Klasse 43.   Verpflegung; Beherbergung von Gästen.
Klasse 44.   Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Tierarztes; Gesund­heits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft.
Klasse 45.   Von Dritten erbrachte, persönliche und gesellschaftliche Dienstleistun­gen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten und Individuen.

Geltungsbereich am 24. März 2016 ¹³

¹³ AS 1973 1719 , 1979 293 , 1984 981 , 2003 3422 , 2008 4047 , 2014 1215 , 2016 1191 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge-erklärung (N)
Inkrafttreten

Algerien

24. März

1972 B

  5. Juli

1972

Australien a

10. Mai

1972 B

25. August

1972

Belgien a

31. Oktober

1974

12. Februar

1975

Bosnien und Herzegowina a

  2. Juni

1993 N

  1. März

1992

Dänemark a

26. Januar

1970

  4. Mai

1970

    Faröer Inseln

28. Juli

1972

28. Oktober

1972

Deutschland a

19. Juni

1970

19. September

1970

Finnland a

16. Mai

1973 B

18. August

1973

Frankreich a

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Französisch Guyana

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Französisch Polynesien

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Französische Süd- und
    Antarktisgebiete

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Guadeloupe

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Martinique

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Neukaledonien

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Réunion

  2. Mai

1975

12. August

1975

    St. Pierre und Miquelon

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Wallis und Futuna

  2. Mai

1975

12. August

1975

Irland a

27. März

1968

12. November

1969

Israel

30. Juli

1969

12. November

1969

Italien a

20. Januar

1977

24. April

1977

Kroatien a

28. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Liechtenstein a

21. Februar

1972 B

25. Mai

1972

Luxemburg a

19. Dezember

1974 B

24. März

1975

Marokko

16. Oktober

1975

24. Januar

1976

Mazedonien a

23. Juli

1993 N

  8. September

1991

Monaco a

27. Juni

1975

  4. Oktober

1975

Montenegro a

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande a

  4. Dezember

1974

  6. März

1975

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Norwegen a

  8. März

1974

13. Juni

1974

Österreich a

11. Mai

1973 B

18. August

1973

Russland a

  8. April

1971 B

26. Juli

1971

Schweden a

12. August

1969

12. November

1969

Schweiz

26. Januar

1970

  4. Mai

1970

Serbien a

14. Juni

2001 N

27. April

1992

Slowakei a

30. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Slowenien a

12. Juni

1992 N

25. Juni

1991

Spanien a

  2. Februar

1979

  9. Mai

1979

Tadschikistan a

14. Februar

1994 N

15. Dezember

1991

Tschechische Republik a

  1. Januar

1993 N

29. Dezember

1970

Ungarn a

18. Dezember

1969

19. April

1970

Vereinigtes Königreich a

26. Februar

1969

12. November

1969

Vereinigte Staaten a

23. Februar

1972 B

25. Mai

1972

a Dieser Staat hat wie die Schweiz das 1977 in Genf revidierte Abkommen von Nizza
(SR 0.232.112.9) ratifiziert oder ist diesem beigetreten. Daher ersetzt das genannte Ab-
kom­men das vorliegende Abkommen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und
die­sem Staat.
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