1 – Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Au... (439.14)
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1 – Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen

1 439.14-1 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23.11.2007 (Stand 01.08.2022) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Frei burg, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich, nachfolgend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bil denden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkann ten tertiären Bildungsgänge a den interkantonalen Zugang, b die Stellung der Auszubildenden, c die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leistet.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton sub ventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungs gänge.

Art. 3

Grundsätze
1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Klassenbil dung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbil dung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, so fern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkanto nale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantons beiträge.
3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige Kon takte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2009. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-67
439.14-1 2

Art. 4

Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton
1 Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt a der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubilden den, b der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in ei nem anderen Kanton haben, c der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren El tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, d der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f, e der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f, f der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn min destens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzei tig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Er werbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst, g in allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rech nungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Art. 5

Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang 1 für den ausserkantona len Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkan ton voraus.
2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen.
3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Terti ärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnah mebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.

Art. 6

Liste der beitragsberechtigten Schulen
1 Als Anhang 2 zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
3 439.14-1
2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standort kantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton ent scheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der bei tragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.
2 Kantonsbeiträge

Art. 7

Festsetzung der Kantonsbeiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. Anhang 1). Sie sind jeweils für ein volles Se mester geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittli chen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebsund die Infrastruk turkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.
3 Auszubildende

Art. 8

Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskan tonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsbe rechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberech tigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubilden den aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt an erkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.
2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberech tigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang 1 zu diesem Abkommen entspricht.
439.14-1 4

Art. 9

Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkom menskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilli gung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Artikel 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
4 Vollzug

Art. 10

Anmeldeverfahren
1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestäti gung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zuständi gen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages wer den innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Aus zubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden Kantons mitgeteilt.

Art. 11

Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskanto nen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai.
2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.

Art. 12

Konferenz der Abkommenskantone
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben: a die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgän gen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen, b die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von zwei Jahren,
5 439.14-1 c die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkom mission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der Konferenz der Abkom menskantone vorbereiteten Geschäfte, d die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des Ab kommens, e die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des Abkom mens, f die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
3 Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
4 Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission zum Vollzug des Abkommens.

Art. 13

Geschäftsstelle
1 Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben: a die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens, b die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des Abkom mens z.H. der Sekretärenkommission und der Konferenz der Abkom menskantone.

Art. 14

Kommission zum Vollzug des Abkommens
1 Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden Aufga ben: a Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens ausarbeiten (Initialfunktion), b gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunkti on), c Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion), d die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schu len, e die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge, f die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen, g die periodengerechte Aufgabenplanung, h Koordinationsaufgaben, i die Regelung von Verfahrensfragen, j die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009,
439.14-1 6 k weitere Vollzugsaufgaben.

Art. 15

Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Abkommens ergeben.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Beitritt
1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mit zuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Ab kommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Ab kommen beitreten.

Art. 17

Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskan tone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August 2009.
2 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kantone den Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.
3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel- Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich wird mit der Liste der bei tragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den Zeitpunkt des Inkraft tretens des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der Abkom menskantone aufgehoben.

Art. 18

Kündigung
1 Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt wer den, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
7 439.14-1

Art. 19

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkom men für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Auszubildenden wei ter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.

Art. 20

Revision des Abkommens
1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkom menskantone revidiert werden.
2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Ab kommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August
2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch nach ei nem Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.
3 Die im Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Be schluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Artikel 7.

Art. 21

Übergangsbestimmungen
1 Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Ab kommenskanton belegen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten. A1 Anhang 1: Kantonsbeiträge (Art. 7 RSA 2009)

Art. A1-1

Beitragsstufe 7.1: Volksschule *
1 Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semes ter in CHF 1 ) * Kindergarten (inkl. Basisstufe) * 10'100 / 5'050 *

Art. A1-2

Beitragsstufe 7.2: Volksschule
1 7.2.1 Primarstufe (inkl. Basisstufe) *
1) Beiträge auf CHF 100 gerundet
439.14-1 8 Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semes ter in CHF 1 ) * Regelklassen 13'600 / 6'800 * Angebote für besondere Klassen (Zuschlag
50% zum Regeltarif) 2 ) * 20'400 / 10'200 * Angebote für besonders Begabte (Zuschlag
10% zum Regeltarif) 3 ) 15'000 / 7'500 *
2
7.2.2 Sekundarstufe I * Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semes ter in CHF 4 ) * Regelklassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekundarklassen) * 18'000 / 9'000 * Angebote für besondere Klassen (Zuschlag
50% zum Regeltarif) 5 ) * 27'000 / 13'500 * Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im 9. Schuljahr) * 18'000 / 9'000 * Nachholbildung (Link zum Beruf) 18'000 / 9'000 * Angebote für besonders Begabte (Zuschlag
10% zum Regeltarif) 6 ) 19'800 / 9'900 * Gymnasialer Unterricht innerhalb der Schul pflicht 18'000 / 9'000 *

Art. A1-3

Beitragsstufe 7.3: Sekundarstufe II (allgemein bildende Schulen) *
1
1) Beiträge auf CHF 100 gerundet
2) Zuschlag 50%; für Angebote mit heilpädagogischem Zusatzangebot (z.B. Kleinklassen)
3) Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen
4) Beiträge auf CHF 100 gerundet
5) Zuschlag 50%; für Angebote mit heilpädagogischem Zusatzangebot (z.B. Kleinklassen)
6) Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen
9 439.14-1 Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semes ter in CHF 1 ) * Allgemeine Vorkurse, Berufsvorbereitende Schuljahre, Integrationsangebote (IBK und IIK) 18'000 / 9'000 * Maturitätsschulen 20'400 / 10'200 * Maturitätsschulen für Erwachsene, Vollzeit (VZ) 20'400 / 10'200 * Maturitätsschulen für Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro JWL/SWL 2 ) * 700 / 350 * Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung bis zum Fachmittelschulausweis 18'000 / 9'000 * Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung zur Fachmaturität, pro JWL/SWL 3 ) * 600 / 300 * Vorbereitungen auf Hochschulstudiengänge, pro JWL/SWL 4 ) * 700 / 350 * Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif) 5 ) , Maturitätsschulen * 22'400 / 11'200 * Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif) 6 ) , Fachmittel-/ Fachmaturi tätsschulen (FMS) * 19'800 / 9'900

Art. A1-4

Beitragsstufe 7.4: Tertiäre vom Bund nicht anerkannte Bildungs gänge
1 Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semes ter in CHF * Allgemein bildende Angebote, Vollzeit (VZ) *-- * Allgemein bildende Angebote, Teilzeit (TZ) * 700 / 350 7 ) *
1) Beiträge auf CHF 100 gerundet
2) Pro Jahreswochenlektion bzw. Semesterwochenlektion (JWL/SWL); Basis 28 JWL
3) Pro Jahreswochenlektion bzw. Semesterwochenlektion (JWL/SWL); Basis 28 JWL
4) Pro Jahreswochenlektion bzw. Semesterwochenlektion (JWL/SWL); Basis 28 JWL
5) Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen
6) Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen
7) Beitrag RSA gem. Tarifposition 7.3 (Vorbereitung auf Hochschulstudiengänge)
439.14-1 10 Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semes ter in CHF * Allgemein bildende Angebote berufsbegleitend (modular) *-- * A2 Anhang 2

Art. A2-1

*
1 Der Anhang II zum RSA 2009 wird nur in der Form eines Verweises veröffent licht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter: https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2122

Art. A2-2

*
1 Die Änderung vom 25. Februar 2016 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern Sie ist auch auf Internet verfügbar unter:
11 439.14-1 www.nwedk.d-edk.ch/regionales-schulabkommen-rsa-2009-4

Art. A2-3

*
1 Die Änderung vom 7. April 2017 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://nwedk.d-edk.ch/regionales-schulabkommen-rsa-2009-7

Art. A2-4

*
1 Die Änderung vom 10. April 2018 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://nwedk.d-edk.ch/rsa-listen-sj-1819
439.14-1 12

Art. A2-5

*
1 Die Änderung vom 10. April 2019 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.nwedk.ch/rsa-listen-sj-1920

Art. A2-6

*
1 Die Änderung vom 17. April 2020 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.nwedk.ch/node/258
13 439.14-1

Art. A2-7

*
1 Die Änderung vom 15. April 2021 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27
3000 Bern 22 Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.nwedk.ch/node/261

Art. A2-8

*
1 Die Änderung vom 12. April 2022 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Form eines Verweises publiziert. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27
3000 Bern 22 Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.nwedk.ch/node/262
439.14-1 14 Aarau , 23. November 2007 Nordwestschweizerische Erziehungsdirekto renkonferenz Präsident: Klaus Fischer Regionalsekretär: Walter Weibel Der Kanton Bern stimmt dem Beitritt des Kantons Jura zum RSA 2009 auf den
1. August 2010 zu. Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
15 439.14-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.11.2007 01.06.2010 Erlass Erstfassung 09-67 28.04.2010 01.06.2010

Art. A2-1

geändert 10-36 20.05.2011 01.08.2011

Art. A2-1

geändert 11-58 04.05.2012 01.08.2012

Art. A2-1

geändert 12-42 04.03.2013 01.08.2013

Art. A2-1

geändert 13-36 26.02.2014 01.08.2014

Art. A2-1

geändert 14-39 25.02.2015 01.08.2015

Art. A2-1

geändert 15-29 25.02.2016 01.08.2016

Art. A2-2

eingefügt 16-034 07.04.2017 01.08.2017

Art. A2-3

eingefügt 17-022 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-1

Titel geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "Kinder garten (inkl. Ba sisstufe)" umbenannt 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" umbenannt 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "Kinder garten (inkl. Ba sisstufe)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 1

geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 1,

Tabelle, "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" umbenannt 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 1,

Tabelle, "Regel klassen" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046
439.14-1 16 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besondere Klassen (Zu schlag 50% zum Regeltarif)" umbenannt 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besondere Klassen (Zu schlag 50% zum Regeltarif)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besonders Begabte (Zu schlag 10% zum Regeltarif)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 2

geändert 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Regel klassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekun darklassen)" umbenannt 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" umbenannt 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Regel klassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekun darklassen)" / "Kantonsbeiträge Semester in CHF" geändert 20-046
17 439.14-1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Angebo te für besondere Klassen (Zu schlag 50% zum Regeltarif)" umbenannt 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Angebo te für besondere Klassen (Zu schlag 50% zum Regeltarif)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Fremd sprachliches Schuljahr (Unter richt im 9. Schul jahr)" umbenannt 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Fremd sprachliches Schuljahr (Unter richt im 9. Schul jahr)" / "Kantons beiträge pro Schujahr / pro Se mester in CHF" geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Nach holbildung (Link zum Beruf)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Angebo te für besonders Begabte (Zu schlag 10% zum Regeltarif)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046
439.14-1 18 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Gymna sialer Unterricht innerhalb der Schulpflicht" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3

Titel geändert 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Allge meine Vorkurse, Berufsvorberei tende Schuljahre, Integrationsange bote (IBK und IIK)" / "Kantons beiträge pro Schujahr / pro Se mester in CHF" geändert 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" umbenannt 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Maturi tätsschulen" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Maturi tätsschulen für Erwachsene, Voll zeit (VZ)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Maturi tätsschulen für Erwachsene, Teil JWL/SWL" umbenannt 20-046
19 439.14-1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Maturi tätsschulen für Erwachsene, Teil zeit (TZ), pro JWL/SWL" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Fachmit tel- und Fachma turitätsschulen (FMS); Ausbil dung bis zum Fachmittelschul ausweis" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Fachmit tel- und Fachma turitätsschulen (FMS); Ausbil dung zur Fach maturität, pro JWL/SWL" umbenannt 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Fachmit tel- und Fachma turitätsschulen (FMS); Ausbil dung zur Fach maturität, pro JWL/SWL" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Vorbe reitungen auf Hochschulstu diengänge, pro JWL/SWL" umbenannt 20-046
439.14-1 20 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Vorbe reitungen auf Hochschulstu diengänge, pro JWL/SWL" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besonders Begabte (Zu schlag 10% zum Regeltarif), Matu ritätsschulen" umbenannt 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besonders Begabte (Zu schlag 10% zum Regeltarif), Matu ritätsschulen" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" geändert 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besonders Begabte (Zu schlag 10% zum Regeltarif), Fach mittel-/ Fachmatu ritätsschulen (FMS)" eingefügt 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote, Vollzeit (VZ)" umbenannt 20-046
12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote, Vollzeit (VZ)" / "Kantons beiträge pro Schujahr / pro Se mester in CHF" geändert 20-046
21 439.14-1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" umbenannt 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote, Teilzeit (TZ)" umbenannt 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote, Teilzeit (TZ)" / "Kantons beiträge pro Schujahr / pro Se mester in CHF" geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote berufs begleitend (modu lar)" umbenannt 20-046 12.12.2017 01.08.2019

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote berufs begleitend (modu lar)" / "Kantons beiträge pro Schujahr / pro Se mester in CHF" geändert 20-046 10.04.2018 01.08.2018

Art. A2-4

eingefügt 18-035 10.04.2019 01.08.2019

Art. A2-5

eingefügt 19-060 17.04.2020 01.08.2020

Art. A2-6

eingefügt 20-043 15.04.2021 01.08.2021

Art. A2-7

eingefügt 21-043 12.04.2022 01.08.2022

Art. A2-8

eingefügt 22-043
439.14-1 22 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.11.2007 01.06.2010 Erstfassung 09-67

Art. A1-1

12.12.2017 01.08.2019 Titel geändert 20-046

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "Kinder garten (inkl. Ba sisstufe)" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "Kinder garten (inkl. Ba sisstufe)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-2 Abs. 1

12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-2 Abs. 1,

Tabelle, "Regel klassen" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-2 Abs. 1,

Tabelle, "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-2 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besondere Klassen (Zu schlag 50% zum Regeltarif)" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046
23 439.14-1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A1-2 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besondere Klassen (Zu schlag 50% zum Regeltarif)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-2 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besonders Begabte (Zu schlag 10% zum Regeltarif)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-2 Abs. 2

12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Regel klassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekun darklassen)" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Regel klassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekun darklassen)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Angebo te für besondere Klassen (Zu Regeltarif)" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046
439.14-1 24 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Angebo te für besondere Klassen (Zu schlag 50% zum Regeltarif)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Fremd sprachliches Schuljahr (Unter richt im 9. Schul jahr)" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Fremd sprachliches Schuljahr (Unter richt im 9. Schul jahr)" / "Kantons beiträge pro Schujahr / pro Se mester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Nach holbildung (Link zum Beruf)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Angebo te für besonders Begabte (Zu schlag 10% zum Regeltarif)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-2 Abs. 2,

Tabelle, "Gymna sialer Unterricht innerhalb der Schulpflicht" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046
25 439.14-1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A1-3

12.12.2017 01.08.2019 Titel geändert 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Allge meine Vorkurse, Berufsvorberei tende Schuljahre, Integrationsange bote (IBK und IIK)" / "Kantons beiträge pro Schujahr / pro Se mester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Maturi tätsschulen" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Maturi tätsschulen für Erwachsene, Voll zeit (VZ)" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Maturi tätsschulen für Erwachsene, Teil zeit (TZ), pro JWL/SWL" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Maturi tätsschulen für Erwachsene, Teil zeit (TZ), pro JWL/SWL" / pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046
439.14-1 26 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Fachmit tel- und Fachma turitätsschulen (FMS); Ausbil dung bis zum Fachmittelschul ausweis" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Fachmit tel- und Fachma turitätsschulen (FMS); Ausbil dung zur Fach maturität, pro JWL/SWL" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Fachmit tel- und Fachma turitätsschulen (FMS); Ausbil dung zur Fach maturität, pro JWL/SWL" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Vorbe reitungen auf Hochschulstu diengänge, pro JWL/SWL" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Vorbe reitungen auf Hochschulstu diengänge, pro JWL/SWL" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046
27 439.14-1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besonders Begabte (Zu schlag 10% zum Regeltarif), Matu ritätsschulen" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besonders Begabte (Zu schlag 10% zum Regeltarif), Matu ritätsschulen" / "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-3 Abs. 1,

Tabelle, "Angebo te für besonders Begabte (Zu schlag 10% zum Regeltarif), Fach mittel-/ Fachmatu ritätsschulen (FMS)" 12.12.2017 01.08.2019 eingefügt 20-046

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote, Vollzeit (VZ)" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote, Vollzeit (VZ)" / "Kantons beiträge pro Schujahr / pro Se mester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046
439.14-1 28 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote, Teilzeit (TZ)" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote, Teilzeit (TZ)" / "Kantons beiträge pro Schujahr / pro Se mester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote berufs begleitend (modu lar)" 12.12.2017 01.08.2019 umbenannt 20-046

Art. A1-4 Abs. 1,

Tabelle, "Allge mein bildende Angebote berufs begleitend (modu lar)" / "Kantons beiträge pro Schujahr / pro Se mester in CHF" 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046

Art. A2-1

28.04.2010 01.06.2010 geändert 10-36

Art. A2-1

20.05.2011 01.08.2011 geändert 11-58

Art. A2-1

04.05.2012 01.08.2012 geändert 12-42

Art. A2-1

04.03.2013 01.08.2013 geändert 13-36

Art. A2-1

26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-39

Art. A2-1

25.02.2015 01.08.2015 geändert 15-29

Art. A2-2

25.02.2016 01.08.2016 eingefügt 16-034

Art. A2-3

07.04.2017 01.08.2017 eingefügt 17-022

Art. A2-4

10.04.2018 01.08.2018 eingefügt 18-035

Art. A2-5

10.04.2019 01.08.2019 eingefügt 19-060

Art. A2-6

17.04.2020 01.08.2020 eingefügt 20-043

Art. A2-7

15.04.2021 01.08.2021 eingefügt 21-043

Art. A2-8

12.04.2022 01.08.2022 eingefügt 22-043
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