Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Erleichterung der Visaerteilung
Abgeschlossen am 7. Juni 2017 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2019 (Stand am 1. März 2019)
Der Schweizerische Bundesrat und das Ministerkabinett der Ukraine, nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine weiter auszubauen, und im Wunsch, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Staatsangehörige der Ukraine erleichtert wird,
im Wunsch, eine für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine gültige Reiseregelung festzulegen,
im Bewusstsein, dass seit dem 1. September 2005 alle Schweizer Staatsangehörigen bei Reisen in die Ukraine von höchstens 90 Tagen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Ukraine von der Visumpflicht befreit sind,
in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung nicht zu irregulärer Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004¹,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, unterzeichnet in Kiew am 11. Juli 2003² (nachstehend «das bilaterale Visaabkommen von 2003» genannt),
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, unterzeichnet am 18. Juni 2007, geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 23. Juli 2012 über Visaerleichterungen (nachstehend «das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa» genannt),
in der Erkenntnis der Wichtigkeit, dass die Visumpflicht für die Staatsbürger der Ukraine zu gegebener Zeit aufgehoben werden sollte, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.362.31 ² SR 0.142.117.672
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
(a) «Staatsangehöriger der Ukraine» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine gemäss der ukrainischen Gesetzgebung erlangt hat.
(b) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung besitzt.
(c) «Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für: – die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in jedem anderen Schengen-Mitgliedstaat;
– die Einreise zwecks Transits durch das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder jeden anderen Schengen-Mitgliedstaat.
(d) «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen der Ukraine, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuhalten.
(e) «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitzstand im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vollständig anwendet.
(f) «Schengen-Raum» bezeichnet die Hoheitsgebiete der Schengen-Mitgliedstaaten.
Art. 2 Zweck und Geltungsbereich
1. Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige der Ukraine.
2. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Ukraine gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Ukraine vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Ukraine nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen, das bilaterale Visaabkommen von 2003 oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.
2. Das innerstaatliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Ukraine kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, bei der Pflicht zur Einholung einer Arbeitsbewilligung sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.
Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks
1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Ukraine genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu begründen:
(a) für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Ukraine gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen: – ein von einer ukrainischen Behörde ausgefertigtes Schreiben, das bestätigt, dass die antragstellende Person Mitglied ihrer Delegation ist, die zur Teilnahme an einer oben genannten Veranstaltung in die Schweizerische Eidgenossenschaft reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;
(b) für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmens-verbänden: – eine schriftliche Einladung einer gastgebenden juristischen Person oder Firma oder einer Niederlassung oder Zweigstelle dieser juristischen Person oder Firma, von nationalen und lokalen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden;
(c) für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Ukraine registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen: – eine schriftliche Bestätigung des nationalen Verkehrsunternehmens-verbands der Ukraine zur Durchführung des grenzüberschreitenden Strassentransports mit Angabe des Zwecks, der Dauer, des Zielortes beziehungsweise der Zielorte und der Häufigkeit der Fahrten;
(d) für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind: – eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Ukraine, mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
(e) für Journalistinnen und Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung: – eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antrags-stellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesem ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person eine qualifizierte Journalistin bzw. ein qualifizierter Journalist ist, und dass die Reise zur Ausübung einer journalistischen Tätigkeit erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal der Journalistin bzw. des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;
(f) für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Teilnahme an diesen Aktivitäten;
(g) für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, unter anderem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen: – ein schriftliches Gesuch oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität oder -akademie, des Gastinstituts oder der Gastschule oder Studentenausweise oder Bescheinigungen über die geplanten Kurse;
(h) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen: – ein schriftliches Gesuch der gastgebenden Organisation: zuständige Behörden, nationale Sportverbände oder das Nationale Olympische Komitee der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
(i) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten sowie anderen kommunalen Körperschaften organisierten Austauschprogrammen: – eine schriftliche Einladung der Leiterin bzw. des Leiters der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Gemeinde bzw. der Stadt und anderen kommunalen Körperschaften;
(j) für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – die Staatsangehörige der Ukraine besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten: – eine schriftliche Einladung der Gastgeberin bzw. des Gastgebers;
(k) für Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen: – ein offizielles Dokument, das den Eintritt des Todes bestätigt, und eine Bestätigung der familiären oder anderweitigen Beziehung zwischen der antragstellenden und der bestatteten Person;
(l) für Personen, die Soldaten- oder Zivilfriedhöfe besuchen: – ein offizielles Dokument, das die Existenz und Erhaltung des Grabes sowie die familiäre oder anderweitige Beziehung der antragstellenden Person zur bestatteten Person bestätigt;
(m) für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: – ein offizielles Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung hervorgeht, die Notwendigkeit der Begleitung sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.
(n) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen: eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register, die von einer staatlichen Behörde nach einzelstaatlichem Recht ausgestellt wird;
(o) Fachleute, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden: eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, die die Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung bestätigt;
(p) Vertreter von Religionsgemeinschaften: – eine schriftliche Einladung einer in der Ukraine eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Besuche sowie eine schriftliche Einladung des Gastgebers in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten schriftlichen Einladungen müssen folgende Angaben enthalten:
(a) zur eingeladenen Person: Vorname und Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Identitätsausweises, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Anzahl der Einreisen und Name der minderjährigen Kinder, die die eingeladene Person begleiten;
(b) zur einladenden Person: Vorname, Name und Adresse; oder
(c) zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie: – wenn die Einladung oder Bestätigung von einer Organisation gestellt wird: Name und Funktion der unterzeichnenden Person,
– wenn eine juristische Person oder eine Firma bzw. eine Niederlassung oder Zweigstelle einer solchen juristischen Person oder einer solchen Firma mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einlädt: die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderliche Registernummer.
3. Den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.
Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa
1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen, Staatsangehörige der Ukraine, sofern sie nicht bereits von der Visumpflicht gemäss Artikel 3 dieses Abkommens befreit sind, Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren aus:
(a) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von dem Verfassungsgericht und dem obersten Gericht, nationalen und regionalen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern zur Ausübung ihrer Amtsaufgaben;
(b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund von an die Ukraine gerichteten offiziellen Einladungen regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen;
(c) nahen Verwandten – Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) und Eltern (auch Vormunden), die Staatsangehörige der Ukraine besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten;
(d) Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
(e) Journalistinnen und Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung.
2. Abweichend von Absatz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn:
– bei der in Buchstabe (a) genannten Personengruppe, die Amtszeit;
– bei der in Buchstabe (b) genannten Personengruppe, die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation;
– bei der in Buchstabe (c) genannten Personengruppe, die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Ukraine, die rechtmässig in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhaft sind;
– bei der in Buchstabe (d) genannten Personengruppe, die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags;
– bei der in Buchstabe (e) genannten Personengruppe, der Arbeitsvertrag;
sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt.
3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen, Staatsangehörige der Ukraine, Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den im besuchten Schengen-Mitgliedstaat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben:
(a) Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in der Ukraine registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen;
(b) Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind;
(c) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, inklusive Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
(d) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihren professionellen Begleitpersonen;
(e) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten sowie anderen kommunalen Körperschaften organisierten Austauschprogrammen;
(f) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;
(g) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die regelmässig zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;
(h) Vertretern von Religionsgemeinschaften;
(i) Fachleute, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden;
(j) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmässig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen.
4. Abweichend von Absatz 3 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.
5. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Schengen-Mitgliedstaat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.
Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen
1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen ukrainischer Staatsangehöriger wird eine Gebühr von EUR 35 erhoben. Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. Sollte die Ukraine die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft wieder einführen, so darf die von der Ukraine erhobene Bearbeitungsgebühr EUR 35 bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wird.
3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erhebt für die Bearbeitung des Visumantrags innerhalb von drei Tagen eine Gebühr von EUR 70, wobei die Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragstellers und dem Ort der Antragstellung berücksichtigt wird. Ausgenommen sind Fälle nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b, c, e, f, j und k sowie nach Artikel 7 Absatz 3. Die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a, d, g, h, i und l bis n aufgeführten Personenkategorien entrichten in dringenden Fällen dieselbe Gebühr wie die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte.
4. Unbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels sind folgende Personenkategorien von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:
(a) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – von Staatsangehörigen der Ukraine, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten;
(b) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Ukraine gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen;
(c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von dem Verfassungsgericht und von dem obersten Gericht, sofern sie nicht durch dieses Abkommen von der Visumpflicht befreit sind;
(d) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen;
(e) Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson;
(f) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen;
(g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihre professionellen Begleitpersonen;
(h) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, einschliesslich Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen;
(i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten sowie anderen kommunalen Körperschaften organisierten Austauschprogrammen;
(j) Journalistinnen und Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung;
(k) Rentnerinnen und Rentner;
(l) Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Ukraine registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen;
(m) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind;
(n) Kinder unter 18 Jahren sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren.
(o) Vertreter von Religionsgemeinschaften;
(p) Fachleute, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden;
(q) Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden;
(r) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen.
Dieser Absatz gilt auch, wenn die Reise zu Transitzwecken unternommen wird.
5. Arbeitet die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf EUR 30 nicht übersteigen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihrem Konsulat einzureichen. Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, findet dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag statt, an dem er beantragt wurde.
6. Aufgrund der Schengen-Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden die Gebühren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, sobald die Europäische Union die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.
Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen
1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.
2. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.
3. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf zwei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.
Art. 8 Visumverweigerung
Die antragstellende Person wird mittels eines Standardformulars über den Verweigerungsentscheid und die entsprechenden Gründe informiert. Die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der zuständigen Behörde der Ukraine auf diplomatischem Weg eine Kopie des Standardformulars für Visumverweigerungen senden.
Art. 9 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Ukraine oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen (zum Beispiel einem Laissez-passer), die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Ukraine ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.
Art. 10 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen
Staatsangehörigen der Ukraine, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszureisen, wird die Gültigkeitsdauer ihres Visums gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für die Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.
Art. 11 Diplomaten- oder Dienstpässe
1. Staatsangehörige der Ukraine, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen gemäss dem bilateralen Visaabkommen von 2003.
2. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in jedem anderen Schengen-Mitgliedstaat darf in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.
Art. 12 Austausch von Musterdokumenten
Die Vertragsparteien tauschen Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens aus. Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander Muster der neuen Reisepässe vor deren Einführung.
Art. 13 Durchführung des Abkommens
Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten.
Art. 14 Datenschutz
Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.
Art. 15 Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
2. Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des neuen Abkommens zwischen der Schweizerische Eidgenossenschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen³ in Kraft, das jenes vom 11. Juli 2003⁴ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ersetzt, wenn dieser Tag nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist.
3. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 6 des vorliegenden Artikels gekündigt wird.
4. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäss dem im Artikel 1 erwähnten Verfahren in Kraft.
5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.
6. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.
³ SR 0.142.117.679
⁴ [ AS 2005 93 ; AS 2019 733 Art. 18 Abs. 3]
Unterschriften
Geschehen zu Kiew am 7. Juni 2017 in je zwei Urschriften in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens ist der englische Text massgebend.
Für den Didier Burkhalter | Für das Pavlo Klimkin |
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