Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates I... (0.514.144.91)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Israel über den Schutz klassifizierter Informationen

Abgeschlossen am 2. Februar 2012 In Kraft getreten am 2. Februar 2012 (Stand am 2. Februar 2012) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Der Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachstehend «VBS» genannt) und die Regierung des Staates Israel, vertreten durch das israelische Verteidigungsministerium (nachstehend «IMOD» genannt)
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt)
vom Wunsche geleitet, den Schutz von klassifizierten die Verteidigung oder das Militär betreffenden Informationen und Material, welche zwischen staatlichen und/ oder nichtstaatlichen Organisationseinheiten, die unter der Gesetzgebung einer der beiden Vertragsparteien stehen, ausgetauscht oder erstellt werden, zu gewährleisten,
sind wie folgt übereingekommen:
Art.  I Zweck
Der Zweck dieses Abkommens ist der Schutz von Verteidigungs- und Militärpro­jekten betreffenden klassifizierten Informationen, welche zwischen den Vertrags­parteien oder öffentlichen Organisationseinheiten und Einzelpersonen, die unter der  nationalen Gesetzgebung der Partien stehen, im Rahmen der Umsetzung und der  Erarbeitung von klassifizierten Verträgen oder des Zwecks des vorliegenden Abkommens ausgetauscht werden.
Art. II Definitionen
a) «Klassifizierte Informationen» bezieht sich auf jegliche Art von Informatio­nen mit klassifiziertem Inhalt, ausgetauscht in mündlicher oder schriftlicher Form sowie mit elektrischen oder elektronischen Mitteln übermittelt, die im Rahmen der nationalen Sicherheit und in Übereinstimmung mit der gelten­den Gesetzgebung und den Vorschriften der übermittelnden Partei, gegen unerlaubten Zugang und Weitergabe geschützt und, gemäss Artikel IV Absatz 1 dieses Abkommens, durch die zuständigen Sicherheitsbehörden mit einem Klassifizierungsstufe versehen werden müssen.
b) «Sicherheitsbehörde» ist die staatliche Behörde der jeweiligen Vertragspar­tei, die für die Umsetzung und die Kontrolle des vorliegenden Abkommens verantwortlich zeichnet.
c) «Übermittelnde Partei» ist die Vertragspartei, die klassifizierte Informatio­nen erstellt oder zur Verfügung stellt.
d) «Empfangende Partei» ist die Vertragspartei, an welche klassifizierte Informa­tionen weitergegeben werden.
e) «Sicherheitsbescheinigung» bezeichnet die administrative Festlegung, ob eine Person oder Einrichtung aus sicherheitsspezifischer Sicht berechtigt ist, Zugang zu klassifizierten Informationen zu erhalten.
f) «Dritte» bezeichnet Staaten, internationale Organisationen und alle andern Instanzen, welche nicht Partei dieses Abkommens sind.
Art. III Zuständige Sicherheitsbehörden und Koordination
1.  Beide Vertragsparteien ernennen je eine ordnungsgemäss bevollmächtigte Sicherheitsbehörde, welche die Umsetzung des vorliegenden Abkommens in allen Aspekten überwacht.
– Für die Schweizerische Eidgenossenschaft ist dies: das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS – In­formations- und Objektsicherheit IOS.
– Für Israel: Ministry of Defence IMOD (Verteidigungsministerium) – Directo­rate of Security for the Defence Establishment DSDE (Direktion für Verteidigungssicherheit).
2.  Die oberwähnten Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien erarbeiten nach Bedarf Sicherheitskonzepte mit gegenseitiger Wirkung für den Austausch von klassifizierten Informationen gemäss dem vorliegenden Abkommen. Des Weiteren müssen alle notwendigen und entsprechend dem vorliegenden Abkommen zulässi­gen Nachrichten und Mitteilungen unter Berücksichtigung der Sicherheitsauflagen an die obgenannten Stellen weitergeleitet werden. Durch die Vertragsparteien erstellte Informationen müssen schriftlich in englischer Sprache verfasst werden.
Art. IV Klassifizierungsstufen und Zugang zu klassifizierten Informationen
1.  Klassifizierte Informationen sind gemäss den folgenden Klassifizierungsstufen und den entsprechenden Bezeichnungen zu klassifizieren:

Israelische Klassifizierung

(entsprechender Begriff
in Englisch)

Schweizer Klassifizierung

Sodi Beyoter

(Top Secret)

GEHEIM/SECRET/ SEGRETO

Sodi

(Secret)

GEHEIM/SECRET/ SEGRETO

Shamur

(Confidential)

VERTRAULICH/ CONFIDENTIEL/ CONFIDENZIALE

Shamur

(Restricted)

INTERN/INTERNE/
AD USO INTERNO

2.  Den Vertragsparteien ist es nicht erlaubt, nach diesem Abkommen klassifizierte Informationen ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der übermittelnden Partei an Dritte weiter zu geben. Dritte, welche klassifizierte Informationen nach diesem Abkommen erhalten sind verpflichtet, diese ausschliesslich für die von den Ver­tragsparteien festgelegten Zwecke zu nutzen.
3.  Gemäss den nationalen Gesetzgebungen, Vorschriften und Gebräuchen, ergreifen beide Vertragsparteien geeignete Massnahmen zum Schutz von klassifizierten In­formationen. Die Vertragsparteien lassen allen klassifizierten Informationen den­selben Schutz zukommen wie ihren eigenen klassifizierten Informationen mit der gleichen Klassifizierungsstufe.
4.  Die Zugangsberechtigung zu klassifizierten Informationen wird nur an Personen erteilt, deren dienstliche Funktion und Stellung dies erfordert und denen nach vor­gängiger Sicherheitsprüfung die entsprechende Befugnis durch ihre Sicherheitsbe­hörden erteilt wurde.
5.  Es wird festgelegt, dass das vorliegende Abkommen und die gegenseitigen Ver­teidigungs- und militärischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nicht klassifiziert sind.
6.  Die Vertragsparteien verpflichten sich in gegenseitigem Einvernehmen, jegliche Publikationen von klassifizierten Informationen betreffend gegenseitiger Zusam­menarbeit und Aktivitäten im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu unterlassen. Im Einklang zu vorgenannten Abmachungen ist für jegliche künftige Publikation von klassifizierten Informationen im Rahmen des vorliegenden Abkommens vor­gängig das schriftliche Einverständnis der beiden Vertragsparteien erforderlich.
Art. V Ausführungsbestimmungen
1.  Das vorliegende Abkommen bildet einen integralen Bestandteil jeglicher künfti­ger die Sicherheit und Geheimhaltung von Projekten betreffende Verträge, welche beide Vertragsparteien und deren Instanzen im Rahmen der Zusammenarbeit zwi­schen den Vertragsparteien und/oder staatlichen oder nicht-staatlichen Instan­zen, Austausch und/oder Transfer von klassifizierten Informationen, gemeinsamen Unternehmungen, Verträgen, Projekten, Verkauf von Ausrüstung und Fachwissen der Vertragsparteien bezüglich Verteidigungs- und militärischen Projekten vereinba­ren oder unterzeichnen.
2.  Jede Vertragspartei informiert die zuständigen Behörden und Instanzen ihres Landes über das vorliegende Abkommen.
3.  Die Vertragsparteien sind sich einig und setzen durch, dass die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens für alle ihre zugehörigen Behörden, Einheiten und Instanzen verbindlich sind und ordnungsgemäss eingehalten werden.
4.  Jede Partei zeichnet für die klassifizierten Informationen ab Erhalt verantwort­lich. Diese Verantwortlichkeiten richten sich nach den entsprechenden Vorschriften und Gepflogenheiten des vorliegenden Abkommens.
Art. VI Handhabung von klassifizierten Informationen
1.  Die übermittelnde Partei:
a) stellt sicher, dass klassifizierte Informationen mit entsprechenden Sicherheits­vermerken gekennzeichnet werden, in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften;
b) informiert die empfangende Partei über jegliche Bekanntgabevoraussetzun­gen;
c) informiert die empfangende Partei über jede nachträgliche Klassifikationsände­rung oder Deklassifizierung.
2.  Die empfangende Partei:
a) stellt sicher, dass klassifizierte Informationen mit entsprechenden Sicherheits­vermerken gemäss Artikel IV versehen werden;
b) lässt den erhaltenen klassifizierten Informationen denselben Schutzgrad zu­kommen, den sie für ihre eigenen klassifizierten Informationen der entspre­chenden Klassifizierungsstufe anwendet;
c) stellt sicher, dass klassifizierte Informationen ohne schriftliches Einverständ­nis der übermittelnden Partei weder deklassifiziert werden noch deren Klassifikation geändert wird;
d) ist nicht befugt, klassifizierte Informationen ohne schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei an Dritte weiterzugeben;
e) darf klassifizierte Informationen nur für den Zweck verwenden, für den sie vorgesehen wurden und in Übereinstimmung mit den Handhabungsvor­schriften der übermittelnden Partei.
3.  Falls eine der Vertragsparteien die klassifizierten Informationen ausserhalb ihres Landes benutzen will, unterliegen Transfer und Benutzung der vorherigen Zustim­mung der übermittelnden Partei.
Art. VII Übermittlung von klassifizierten Informationen
1.  Klassifizierte Informationen dürfen nur über von beiden Vertragsparteien ge­nehmigte Kanäle übermittelt werden.
2.  Klassifizierte Kommunikation zwischen den Vertragsparteien darf nur über sichere Kanäle, die von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, erfolgen.
Art. VIII Besuche im andern Land und Sicherheitsbescheinigungen
1.  Wurde vorgängig die Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei erlangt, gewähren die Vertragsparteien jedem Angehörigen der anderen Partei (nachstehend «besuchende Partei» genannt) Zugang zu klassifizierten Informationen und Einrichtungen, in welchen klassifizierte Projekte im Rahmen des vorliegenden Abkommens ausgeführt werden. Eine solche Genehmigung wird nur nach Einreichung eines Besuchsgesuches und an Personen erteilt, die einer Sicher­heitsprüfung unterzogen wurden und die Berechtigung zur Handhabung von klassi­fizierten Informationen erhielten (nachstehend «Besucher» genannt).
2.  Die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei gibt der zuständigen Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei mindestens drei Wochen vor dem geplanten Besuch die zu erwartenden Besucher bekannt. Bei Bedarf wird die Sicherheitsbe­willigung für den Besuch baldmöglichst erteilt, vorbehaltlich der vorgängigen Koor­dination.
3.  Besuchsbegehren müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
a) Name und Vorname des Besuchers, Geburtsdatum und -ort, Nationalität und Passnummer;
b) offizieller Titel des Besuchers und Name der Organisationseinheit, des Betriebs oder der Organisation, die er vertritt;
c) von der eigenen zuständigen Sicherheitsbehörde ausgestellte Sicherheitsbe­scheinigung des Besuchers;
d) geplantes Besuchsdatum;
e) Zweck des Besuchs;
f) Name der zu besuchenden Betriebe, Einrichtungen und Gebäude;
g) Namen und Vornamen der zu besuchenden Personen im Gastgeberland mit Namen der Organisationseinheiten, Betrieben oder Organisationen.
4.  Besuchsbegehren müssen via die von den Vertragsparteien festgelegten Kanälen eingereicht werden.
5.  Nach Vorliegen der Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde, kann die Besuchserlaubnis für einen bestimmten Zeitrahmen, entsprechend dem Bedarf für ein spezifisches Projekt, bewilligt werden. Bewilligungen für Mehrfachbesuche werden höchstens für die Dauer von 12 Monaten gewährt.
6.  Die Gastgeberpartei ergreift die notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen um die persönliche Sicherheit der besuchenden Vertreter der anderen Partei im Gastland zu gewährleisten.
7.  Ohne Einschränkung der vorerwähnten Verpflichtungen, verpflichtet sich die Gastgeberpartei:
a) die besuchende Partei über jegliche Warnungen vor möglichen Feindseligkei­ten, inklusive terroristischen Aktivitäten, welcher die besu­chende Partei ausgesetzt sein könnte oder die deren Sicherheit beeinträchti­gen könnte, zu informieren;
b) alle notwendigen Sicherheits- und Vorsichtsmassnahmen, inkl. Vorkehrun­gen zum Schutz und zur Evakuation der besuchenden Partei, welche im Gastgeberland Hochrisikozonen oder -gebiete besucht, zu treffen.
8.  Die Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei koordiniert alle Angelegenheiten betreffend die persönliche Sicherheit der besuchenden Partei mit deren zuständigen Sicherheitsbehörden.
Art. IX Bekanntgabe von klassifizierten Informationen an bevollmächtigte Einrichtungen
1.  Im Falle dass einer der Vertragsparteien oder deren sich mit dem Gegenstand dieses Abkommens befassenden Behörden oder Instanzen einen Dienstleistungsver­trag, der klassifizierte Informationen beinhaltet, im Gebiet der andern Partei zuge­sprochen wird, ist die Partei, auf deren Gebiet die Leistung im Rahmen dieses Ab­kommens erbracht wird, für die Sicherheitsmassnahmen zum Schutz der klassi­fizierten Informationen gemäss den in ihrem Land geltenden Vorschriften und Bestimmungen verantwortlich.
2.  Bevor einem Vertragspartner oder zukünftigen Vertragspartner einer der Ver­tragsparteien Zugang zu irgendwelchen von der andern Partei erstellten klassifizier­ten Informationen gewährt wird, muss die empfangende Partei:
a) sicherstellen, dass dieser Vertragspartner oder zukünftige Vertragsparther und dessen Einrichtungen über die Kapazität und geeignete Infrastruktur verfügen, um die klassifizierten Informationenangemessen zu schützen;
b) der Einrichtung eine entsprechende Sicherheitsbescheinigung ausstellen;
c) entsprechende Sicherheitsbescheinigungen für das gesamte Personal, dessen Arbeit Zugang zu klassifizierten Informationen erfordert, ausstellen;
d) sicherstellen, dass das gesamte Personal mit Zugang zu klassifizierten Informationen über ihre Verantwortung hinsichtlich Schutz von klassifi­zierten Informationen gemäss geltender Gesetzgebung informiert ist;
e) bei Einrichtungen mit Sicherheitsbescheinigung regelmässig Sicherheitskon­trollen durchführen.
Art. X Abfluss von klassifizierten Informationen
1.  Falls klassifizierte Informationen auf irgendeine Weise offengelegt werden, wird die empfangende Partei alle Fälle untersuchen, bei denen bekannt ist oder der Ver­dacht besteht, dass klassifizierte Informationen der übermittelnden Partei verloren gegangen sind oder einer unbefugten Person bekannt gemacht wurden. Die empfan­gende Partei muss die übermittelnde Partei umgehend und in vollem Umfang über solche Vorkommnisse und die Ergebnisse der Untersuchung sowie die unternom­menen Schritte zur Verhinderung eines weiteren solchen Vorfalls informieren.
2.  Die Vertragspartei, welche eine solche Untersuchung ausführt, trägt alle anfal­lenden Kosten dieser Untersuchung. Diese Kosten werden von der andern Vertrags­partei nicht zurückerstattet.
3.  Beide Sicherheitsbehörden, jede innerhalb ihres eigenen Hoheitsgebietes, erar­beitet und verteilt Sicherheitsrichtlinien und -verfahren zum Schutze von klassifi­zierten Informationen gemäss Artikel II Absatz a dieses Abkommens.
4.  In gegenseitigem Einvernehmen koordiniert jede der Vertragsparteien mit der anderen Vertragspartei im Voraus Vorschriften, Anleitungen, Verfahren und Metho­den die in irgendeinem Bezug zur Umsetzung dieses Abkommens stehen, generell und alle Verträge die von beiden Vertragsparteien mit privaten und öffentlichen Instanzen oder Firmen abgeschlossen werden im Speziellen.
5.  Beide Vertragsparteien erlauben Sicherheitsexperten der andern Vertragspartei, nach gegenseitiger Vereinbarung, ihr Territorium zu besuchen, um mit den Sicher­heitsbehörden der andern Vertragspartei ihre Verfahren und Einrichtungen zur Sicherung von klassifizierten Informationen, die die andere Vertragspartei liefert zu besprechen.
Art. XI Beilegung von Streitigkeiten
1.  Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Auslegung und Anwendung von Vertragsbedingungen im Rahmen des vorliegenden Abkommens werden durch die Sicherheitsbehörden angemessene Schritte zur Schlichtung in gütigem Einvernehmen unternommen.
2.  Während den Streitigkeiten und/oder Meinungsverschiedenheiten erfüllen beide Vertragsparteien weiterhin alle Verpflichtungen im Rahmen des vorliegenden Abkommens.
3.  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien unterstehen weder einem nationalen noch internationalen Gericht sondern werden ausschliesslich durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.
Art. XII Verschiedenes
1.  Versäumt eine der Vertragsparteien in einem oder mehreren Fällen die strikte Einhaltung jeglicher Bedingungen im Rahmen dieses Abkommens zu verlangen oder irgendwelche darin vorgesehenen übertragenen Rechte auszuüben, ist dies keine Verzichtserklärung der Vertragsparteien auf die Durchsetzung solcher Rechte oder Bedingungen in der Zukunft.
2.  Die Vertragsparteien haben keine Recht dazu, ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Abkommens ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der andern Vertragspartei abzutreten oder sonst in irgendeiner Form zu transferieren.
3.  Jeder Partei unterstützt das Personal der anderen Partei in deren Ausführung von Diensten und/oder Einhaltung von Rechten bei der andern Partei im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.
Art. XIII Kosten
Jede der Vertragsparteien trägt Kosten, die ihr aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens anfallen, selbst.
Art. XIV Inkrafttreten und Anwendung
1.  Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und ist für unbestimmte Zeit gültig. Das Abkommen bleibt in Kraft und kommt zur Anwendung bei jeglichen Aktivitäten, Verträgen und dem Austausch von klassifizierten vorgängig der Beendigung des Abkommens.
2.  Das Abkommen kann von beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Im Kündigungsfall wird das vorliegende Abkommen nach sechs Monaten, folgend auf den Tag, an welchem die andere Vertragspartei die schriftliche Kündi­gung erhält, ausser Kraft gesetzt.
3.  Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Abkommens müssen alle in Rah­men  dieses Abkommens übermittelten und erstellten klassifizierten Informationen gemäss den darin enthaltenen Vertragsbestimmungen weiterhin geschützt werden.
4.  Das vorliegende Abkommen ersetzt alle früheren zwischen den Vertragsparteien mündlich oder schriftlich getätigten Abkommen und Kommunikationen betreffend Sicherheit und Geheimhaltung von klassifizierten Informationen. Im speziellen ersetzt das vorliegende Abkommen die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Israel über Sicherheit und Geheimhaltung klassifizierter Angelegenheiten vom 12. März 1981² (SSA), revidiert am 6. September 1993. Diese Vereinbarung wird hiermit entklassifiziert.
5.  Änderungen zum vorliegenden Abkommen bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschrift der rechtsmässig befugten Vertreter beider Vertragsparteien.
² Nicht in der AS veröffentlicht.

Unterschriften

Zur Urkund dessen, haben die beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unter­schrieben in Solothurn, am 2. Februar 2012.

Für den
Schweizerischen Bundesrat/
das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Für die
Regierung des Staates Israel/
das israelische
Verteidigungsministerium:

Urs Freiburghaus

Amir Kain

Markierungen
Leseansicht