Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeu... (211.12)
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Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen

1 Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
211.12 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte) (vom 11. Juni 2002)
1 Der Plenarausschuss der Gerichte, gestützt auf §
73 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai
2010
4 ,
6 beschliesst: I. Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen in Verfahren vor den obersten kantonalen Geri chten, den dem Obergericht ange gliederten Kommissionen, den Bezirksgerichten, den Arbeitsgerichten, den Mietgerichten, den Schlicht ungsbehörden sowie dem Baurekurs gericht und dem Steu errekursgericht.
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2 Die Entschädigung von Übersetz ern und Übersetzerinnen richtet sich nach den Bestimmungen de r besonderen Verordnungen und Reg lementen. II. Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen

§ 2.

Zeugen und Zeuginnen werden für Zeitverlust oder Er werbsausfall durch ein Zeugengel d sowie für die notwendigen Bar auslagen entschädigt.

§ 3.

1 Zeugen und Zeuginnen erhalten je nach Zeitaufwand, ein schliesslich der notwendi gen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von Fr. 20 bis Fr. 100.
2 Bei hinreichend nachgewiesenem Erwerbsausfall beträgt die Ent schädigung Fr. 25 bis Fr. 150 pro Stunde.
3 Der Zeuge oder die Zeugin ka nn zur Vorlegung von Belegen angehalten werden.
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211.12 Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

§ 4.

1 Als notwendige Barausla gen werden vergütet: a. Fahrtkosten gemäss den Best immungen und Ansätzen der Voll
- zugsverordnung zum Personalgesetz
3 . Hat der Zeuge oder die Zeu
- gin wegen Krankheit, Gebrechens , Alters oder aus andern Grün
- den ein besonderes Tran sportmittel in Anspruch nehmen müssen, sind die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen. b. Kosten für Verpflegung und Übernachtungen gemäss den Bestim
- mungen und Ansätzen der Vollzugsverordnung zum Personal
- gesetz
3 , sofern der Zeuge oder die Ze ugin wegen der Vorladung nicht zu Hause essen und nächtigen kann. c. Notwendige Stellvertr etungskosten, soweit sie nicht durch die Ent
- schädigung gemäss §
3 gedeckt sind.
2 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen an
- gehalten werden.

§ 5.

Begleiter oder Beglei terinnen von Kindern , kranken, alten oder gebrechlichen Zeugen oder Ze uginnen erhalten die gleiche Ent
- schädigung wie ein Ze uge oder eine Zeugin.

§ 6.

Zeugen oder Zeuginnen aus einem andern Kanton oder aus dem Ausland kann ein an gemessener Vorschuss für die ihnen nach §§
4 und 5 entstehenden Auslagen zugesprochen werden.

§ 7.

Zeugen und Zeuginnen, die sich durch ihre Aussagen einer strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Hand
- lung überführt, verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung. III. Entschädigung von Auskunftspersonen

§ 8.

Auskunftspersonen ode r andere Dritte, die von Beweismass
- nahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt. IV. Entschädigung von Sachverständigen

§ 9.

1 Sachverständige werden in de r Regel nach Aufwand ent
- schädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkennt
- nissen und der Schwierigkeit der Le istung, bei freibe ruflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach
- rufsverbandes.
3 Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
211.12
2 Für Reise- und Verpflegungsentsc hädigung sowie weitere Ausla gen der sachverständigen Person gelt en, soweit nichts anderes verein bart, die Ansätze gemäss §
4.
3 Ist für das Gutachten mit einem er heblichen Aufwand zu rechnen, ist der Auftrag in der Regel aufgr und eines Kostenvoranschlages zu erteilen.

§ 10.

1 Die Entschädigung wird au fgrund der vom Sachverstän digen eingereichten Hono rarrechnung festgesetzt.
2 Übersteigt die Rechnung den Kost envoranschlag oder erscheint sie als übersetzt, kann die Entschädigun g herabgesetzt werden. Soweit das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, erfolgt die Herabsetzung von Amtes wegen, in den übrigen Verfah ren nach Anhörung der Parteien. V. Gerichtliche Festsetzung

§ 11.

Die Entschädigungen werden durch das mit der Sache be fasste Gericht oder di e zuständigen Richter und Richterinnen festge setzt, unter Vorbehalt allfällig zu r Verfügung stehender Rechtsmittel. VI. Schlussbestimmung

§ 12.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Di e Verordnung des Obergerichts betreffend die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vom
19. Dezember 1956, die §§
9 und 10 der Verordnung des Verwaltungs gerichts über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997
2 sowie die §§
11 und 12 der Verordnung des Sozialversicherung sgerichts über di e sozialversiche rungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Ok tober 1994
5 werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgeho ben.
1 OS 57, 243 .
2 LS 175.252 .
3 LS 177.111 .
4 LS 211.1 .
5 LS 212.812 .
6 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 ( OS 65, 703 ; ABl 2010, 2120 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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