Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstle... (0.232.112.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977

Abgeschlossen in Genf am 13. Mai 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. September 1985¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Januar 1986 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. April 1986 (Stand am 13. Juli 2020) ¹ AS 1986 531
Art. 1 Bildung eines besonderen Verbandes; Annahme einer internationalen Klassifikation, Begriffsbestimmung und Sprachen der Klassifikation
1)  Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonde­ren Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienst­leistungen für die Eintragung von Marken (im folgenden als «die Klassifikation» bezeichnet) an.
2)  Die Klassifikation besteht aus
i) einer Klasseneinteilung, gegebenenfalls mit erläuternden Anmerkungen;
ii) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen (im folgenden als «alphabetische Liste» bezeichnet) mit Angabe der Klasse, in welche die ein­zelne Ware oder Dienstleistung eingeordnet ist.
3)  Die Klassifikation umfasst
i) die Klassifikation, die 1971 von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum² vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «Internationales Büro» bezeichnet) veröffentlicht wurde, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die der Klas­seneinteilung in dieser Veröffentlichung beigefügten erläuternden Anmer­kungen solange als vorläufig und als Empfehlungen anzusehen sind, bis erläuternde Anmerkungen zur Klasseneinteilung von dem in Artikel 3 erwähnten Sachverständigenausschuss erstellt werden;
ii) die Änderungen und Ergänzungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkom­mens von Nizza vom 15. Juni 1957³ und der Stockholmer Fassung dieses Ab­kommens vom 14. Juli 1967⁴ vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Fas­sung in Kraft getreten sind;
iii) alle nach Artikel 3 dieser Fassung des Abkommens erfolgenden Abänderun­gen, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Fassung in Kraft treten.
4)  Die Klassifikation ist in englischer und in französischer Sprache abgefasst, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
5) a) Die in Absatz 3 Ziffer i) bezeichnete Klassifikation mit den in Absatz 3 Ziffer ii) bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die vor dem Zeit­punkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft getreten sind, ist in einer beim Generaldirektor der Weltorga­nisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «Generaldirektor» und als «Organisation» bezeichnet) hinterlegten Urschrift in französischer Sprache enthalten. Die in Absatz 3 Ziffer ii) bezeichneten Änderungen und Ergän­zungen, die nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft treten, werden ebenfalls in einer Urschrift in französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
b) Der englische Wortlaut der in Buchstabe a) bezeichneten Texte wird von dem in Artikel 3 bezeichneten Sachverständigenausschuss unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens erstellt. Seine Urschrift wird beim Generaldirektor hinterlegt.
c) Die in Absatz 3 Ziffer iii) bezeichneten Abänderungen werden in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hin­terlegt.
6)  Amtliche Texte der Klassifikation werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen entweder auf Grund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation haben, in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer, russi­scher und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die in Artikel 5 genannte Versammlung bestimmen kann.
7)  Die alphabetische Liste gibt bei jeder Waren‑ oder Dienstleistungsbezeichnung eine der Sprache, in der sie abgefasst ist, entsprechende Ordnungsnummer an sowie
i) bei der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungs­nummer, die dieselbe Bezeichnung in der in französischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste hat, und umgekehrt;
ii) bei einer nach Absatz 6 abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungsnum­mer, die dieselbe Bezeichnung in der in englischer Sprache abgefassten al­phabetischen Liste oder in der in französischer Sprache abgefassten alpha­betischen Liste hat.
² SR 0.230
³ SR 0.232.112.7
⁴ SR 0.232.112.8
Art. 2 Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Klassifikation
1)  Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation die Wirkung, die ihr jedes Land des besonderen Verbandes bei­legt. Insbesondere bindet die Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
2)  Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Klassifikation als Haupt‑ oder Nebenklassifikation anzuwenden.
3)  Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
4)  Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die an dieser Benennung etwa bestehen.
Art. 3 Sachverständigenausschuss
1)  Es wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, in dem jedes Land des besonde­ren Verbandes vertreten ist.
2) a) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es beantragt, wird Länder ausserhalb des besonderen Verbandes, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁵ sind, einladen, sich in den Sitzun­gen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
b) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwi­schenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedländern mindestens eines dem besonderen Verband angehört, ein, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
c) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Bera­tungen teilzunehmen.
3)  Der Sachverständigenausschuss
i) entscheidet über Abänderungen der Klassifikation;
ii) richtet an die Länder des besonderen Verbandes Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;
iii) trifft alle sonstigen Massnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation durch die Entwick­lungsländer beitragen;
iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen.
4)  Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin wird den in Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation massgeblich beitragen können, die Möglich­keit eingeräumt, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzu­nehmen.
5)  Vorschläge für Abänderungen in der Klassifikation können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbandes, vom Internationalen Büro, von jeder nach Absatz 2 Buchstabe b) im Sachverständigenausschuss vertretenen zwi­schenstaatlichen Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das oder die vom Sachverständigenausschuss eigens dazu aufgefordert worden ist, unterbrei­tet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.
6)  Jedes Land des besonderen Verbandes verfügt über eine Stimme.
7) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b) fasst der Sachverständigenausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Län­der des besonderen Verbandes.
b) Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Klassifikation bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes. Als Änderung ist jede Überführung von Waren oder Dienstleistungen aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse anzusehen.
c) Die in Absatz 4 genannte Geschäftsordnung sieht, ausser in besonderen Fäl­len, vor, dass die Annahme von Änderungen der Klassifikation am Ende bestimmter Zeiträume erfolgt; die Länge jedes Zeitraums wird vom Sachver­ständigenausschuss festgesetzt.
8)  Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
⁵ SR 0.232.01 /.04
Art. 4 Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung der Abänderungen
1)  Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes die vom Sachverständigenausschuss beschlossenen Abände­rungen sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft. Jede andere Abänderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Sachverständigen­ausschuss bei der Annahme der Abänderung festlegt.
2)  Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Abänderungen in die Klassifikation auf. Diese Abänderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 5 genannten Versammlung bestimmt werden.
Art. 5 Versammlung des besonderen Verbandes
1 a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.
b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie ent­sandt hat.
2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich der Artikel 3 und 4,
i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;
ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Re­visionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stel­lungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind;
iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im Folgenden als «Generaldirektor» bezeichnet) betref­fend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verban­des fallen;
iv) legt das Programm fest, beschliesst den Zweijahres⁶‑Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
v) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;
vi) bildet, ausser dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenausschuss, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweck­dienlich hält;
vii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, wel­che zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
viii) beschliesst Änderungen der Artikel 5 bis 8;
ix) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist;
x) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koor­dinierungsausschusses der Organisation.
3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versamm­lung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgen­den Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mit­teilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Be­schlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.
4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei⁷ Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an dem­selben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
5)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
⁶ Gemäss Beschluss der Versammlung vom 2. Okt. 1979.
⁷ Gemäss Beschluss der Versammlung vom 2. Okt. 1979.
Art. 6 Internationales Büro
1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internatio­nalen Büro wahrgenommen.
b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versamm­lung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverstän­digenausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sach­verständigenausschuss bilden kann, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.
2)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals neh­men ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachver­ständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeits­gruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Aus­nahme der Artikel 5 bis 8 vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferen­zen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
4)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Art. 7 Finanzen
1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnah­men und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haus­haltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht aus­schliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben ent­spricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.
2)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
3)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen:
i) Beiträge der Länder des besonderen Verbandes;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Interna­tionalen Büros, die den besonderen Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
4) a) Jedes Land des besonderen Verbandes wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinne des Absatzes 3 Ziffer 1) in die Klasse eingestuft, in die es im Pari­ser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten.
b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbandes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einhei­ten aller Länder.
c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.
d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbandes ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehen­den vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zah­lungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Um­stände ist.
e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
5)  Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.
6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zah­lung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versamm­lung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinie­rungsausschusses der Organisation festgesetzt.
7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wer­den, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berech­tigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
8)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rech­nungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
Art. 8 Änderungen der Artikel 5 bis 8
1)  Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6, 7 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitge­teilt.
2)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abge­gebenen Stimmen.
3)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mit­glied werden; jedoch bindet die Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
Art. 9 Ratifikation und Beitritt; Inkrafttreten
1)  Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.
2)  Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁸ kann dieser Fas­sung des Abkommens beitreten und dadurch ein Land des besonderen Verbandes werden.
3)  Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
4) a) Diese Fassung des Abkommens tritt drei Monate, nachdem die folgenden Bedingungen erfüllt sind, in Kraft:
i) sechs oder mehr Länder haben ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkun­den hinterlegt;
ii) mindestens drei dieser Länder sind Länder, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Länder des besonderen Verbandes sind.
b) Das Inkrafttreten nach Buchstabe a) ist für die Länder wirksam, die mindes­tens drei Monate vor diesem Inkrafttreten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkun­den hinterlegt haben.
c) Für jedes Land, das nicht unter Buchstabe b) fällt, tritt diese Fassung des Ab­kommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Rati­fikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angege­ben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens für das betref­fende Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
5)  Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkom­mens.
6)  Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land frühere Fassungen dieses Abkommens nicht mehr ratifizieren oder ihnen beitreten.
⁸ SR 0.232.01 /.04
Art. 10 Geltungsdauer
Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsüberein­kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁹.
⁹ SR 0.232.01 /.04
Art. 11 Revision
1)  Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Länder des besonderen Verbandes Revisionen unterzogen werden.
2)  Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlos­sen.
3)  Die Artikel 5 bis 8 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 8 geändert werden.
Art. 12 Kündigung
1)  Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldi­rektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen dieses Abkommens, die das kündigende Land ratifiziert hat oder denen es beigetreten ist, und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkom­men in Kraft und wirksam.
2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
3)  Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mit­glied des besonderen Verbandes geworden ist.
Art. 13 Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft
Die Bestimmungen des Artikels 24 der Stockholmer Fassung von 1967¹⁰ der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden; falls jedoch diese Bestimmungen in Zukunft geändert werden, so ist die letzte Änderung auf dieses Abkommen für die Länder des beson­deren Verbandes anzuwenden, die durch diese Änderung gebunden sind.
¹⁰ SR 0.232.04
Art. 14 Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben der Hinterlegungsstelle; Notifikationen
1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei beide Texte gleichermassen ver­bindlich sind, und beim Generaldirektor hinterlegt.
b) Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirek­tor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei Monaten nach der Unterzeichnung dieser Fassung in den beiden anderen Sprachen, Russisch und Spanisch, erstellt, in denen, neben den in Buchstabe a) genannten Sprachen, verbindliche Texte des Übereinkommens zur Er­richtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum¹¹ unterzeichnet wur­den.
c) Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirek­tor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die Versammlung bestimmen kann.
2)  Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 31. Dezember 1977 zur Unter­zeichnung auf.
3) a) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
b) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
4)  Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums¹²
i) die Unterzeichnungen nach Absatz 1;
ii) die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach Artikel 9 Absatz 3;
iii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens nach Arti­kel 9 Absatz 4 Buchstabe a);
iv) die Annahme der Änderungen dieser Fassung nach Artikel 8 Absatz 3;
v) die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten; vi) die Kündigun­gen, die nach Artikel 12 eingehen.
¹¹ SR 0.230
¹² SR 0.232.01 /.04

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben.
Geschehen in Genf am 13. Mai 1977.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 13. Juli 2020 ¹³

¹³ AS 1986 532 , 1987 702 , 1990 797 , 2003 3423 , 2005 4947 , 2008 4049 , 2011 2967 , 2014 1217 , 2020 3455 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

18. März

2005 B

18. Juni

2005

Albanien

19. Juni

2003 B

19. September

2003

Antigua und Barbuda

25. März

2019 B

25. Juni

2019

Argentinien

24. Oktober

2007 B

24. Januar

2008

Armenien

  6. Dezember

2004 B

  6. März

2005

Aserbaidschan

14. Juli

2003 B

14. Oktober

2003

Australien

  4. Januar

1978

  6. Februar

1979

Bahrain

15. September

2005 B

15. Dezember

2005

Barbados

12. Dezember

1984 B

12. März

1985

Belarus

12. März

1998 B

12. Juni

1998

Belgien

  9. August

1984

20. November

1984

Benin

  3. April

1978 B

  6. Februar

1979

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  6. März

1992

Bulgarien

27. November

2000 B

27. Februar

2001

China

  5. Mai

1994 B

  9. August

1994

    Hongkong

22. November

2012

27. Februar

2013

    Macau

  1. November

1999

20. Dezember

1999

Dänemark

  3. März

1981 B

  3. Juni

1981

Deutschland*

28. September

1981

12. Januar

1982

Dominica

  8. Juni

2000 B

  8. September

2000

Estland

24. Februar

1996 B

27. Mai

1996

Finnland

12. Juli

1978

  6. Februar

1979

Frankreich

18. Januar

1980

22. April

1980

    Überseeische Departemente
    und Gebiete

18. Januar

1980

22. April

1980

Georgien

29. November

2002 B

28. Februar

2003

Griechenland

  7. August

1998 B

  7. November

1998

Guinea

  5. August

1996 B

  5. November

1996

Indien

  7. Juni

2019 B

  7. September

2019

Iran

12. April

2018 B

12. Juli

2018

Irland

31. Oktober

1978

  6. Februar

1979

Island

23. Dezember

1994 B

  9. April

1995

Italien

18. November

1982

19. Februar

1983

Jamaika

  7. November

2005 B

  7. Februar

2006

Japan

17. November

1989 B

20. Februar

1990

Jordanien

14. August

2008 B

14. November

2008

Kanada

17. März

2019 B

17. Juni

2019

Kasachstan

24. Januar

2002 B

24. April

2002

Kirgisistan

10. September

1998 B

10. Dezember

1998

Korea (Nord-)

  6. März

1997 B

  6. Juni

1997

Korea (Süd-)

  8. Oktober

1998 B

  8. Januar

1999

Kroatien

28. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

26. September

1995 B

26. Dezember

1995

Lettland

29. September

1994 B

  1. Januar

1995

Liechtenstein

14. November

1986 B

14. Februar

1987

Litauen

22. November

1996 B

22. Februar

1997

Luxemburg

16. September

1983

21. Dezember

1983

Malawi

24. Juli

1995 B

24. Oktober

1995

Malaysia

28. Juni

2007 B

28. September

2007

Mexiko

21. Dezember

2000 B

21. März

2001

Moldau

  1. September

1997 B

  1. Dezember

1997

Monaco

  5. Februar

1981

  9. Mai

1981

Mongolei

16. März

2001 B

16. Juni

2001

Montenegro

16. November

2012 B

16. Februar

2013

Mosambik

18. Oktober

2001 B

18. Januar

2002

Neuseeland a

16. Juli

2013 B

16. Oktober

2013

Niederlande

11. Mai

1979

15. August

1979

    Aruba

  2. Februar

1994

28. Februar

1994

Nordmazedonien

23. Juli

1993

  8. September

1991

Norwegen

  6. April

1981

  7. Juli

1981

Österreich

19. Mai

1982

21. August

1982

Polen

  4. Dezember

1996 B

  4. März

1997

Portugal

30. April

1982

30. Juli

1982

Rumänien

31. März

1998 B

30. Juni

1998

Russland

23. September

1987

30. Dezember

1987

Schweden

  6. November

1978

  6. Februar

1979

Schweiz

22. Januar

1986

22. April

1986

Serbien

17. September

2010 B

17. Dezember

2010

Singapur

18. Dezember

1998 B

18. März

1999

Slowakei

30. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Slowenien

12. Juni

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  2. Februar

1979

  9. Mai

1979

St. Kitts und Nevis

27. Juli

2005 B

27. Oktober

2005

St. Lucia

18. Dezember

2000 B

18. März

2001

Suriname

24. Juli

1981 B

16. Dezember

1981

Syrien

28. Dezember

2004 B

28. März

2005

Tadschikistan

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Tansania

14. Juni

1999 B

14. September

1999

Trinidad und Tobago

20. Dezember

1995 B

20. März

1996

Tschechische Republik

18. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Turkmenistan

  7. März

2006 B

  7. Juni

2006

Türkei

  1. Oktober

1995 B

  1. Januar

1996

Ukraine

29. September

2000 B

29. Dezember

2000

Ungarn

19. Mai

1982

21. August

1982

Uruguay

19. Oktober

1999 B

19. Januar

2000

Usbekistan

12. Oktober

2001 B

12. Januar

2002

Vereinigte Staaten

29. November

1983

29. Februar

1984

Vereinigtes Königreich

30. März

1979

  3. Juli

1979

a
Das Abkommen gilt nicht für Tokelau.
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