Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Nor... (0.142.115.989)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 16. Juni 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. September 2005 (Stand am 22. September 2005)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Norwegen,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien auszubauen und zu fördern,
im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung,
in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen und Abkommen,
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben Folgendes vereinbart:

I.  Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2)  Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Nationalität nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird aufgrund der Dokumente, die in Artikel 2 des von den zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien abgeschlossenen Durchführungsprotokolls aufgelistet sind.
(3)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
Art. 2
(1)  Wird die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls einsichtig glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein Passersatzpapier (Laissez-passer) aus.
(2)  Werden die zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit vorgelegten Dokumente bezweifelt oder sind keine Dokumente vorhanden, veranlasst die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs, eine Anhörung der betroffenen Person. Die ersuchende Vertragspartei organisiert die Anhörung im Einvernehmen mit den konsularischen Behörden der ersuchten Vertragspartei.
(3)  Wird bei der Anhörung festgestellt, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung unverzüglich, jedoch spätestens innert vier Arbeitstagen nach Beendigung der Anhörung, ein Passersatzpapier (Laissez-passer) aus.
Art. 3
(1)  Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sowie die Modalitäten für die Übermittlung des Gesuchs sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
(2)  Die bei der Rückübernahme für den Transport der betroffenen Person zur Grenze der ersuchten Vertragspartei anfallenden Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.

II.  Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen

Art. 4
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich während der letzten sechs Monate vor Stellung des Rückübernahmegesuches im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten, dort gewohnt hatten oder durch dieses Gebiet durchgereist waren.
(2)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn sie ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, das oder der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist.
Art. 5
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 gilt nicht gegenüber:
– Drittstaatsangehörigen, denen von der ersuchenden Vertragspartei ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, ausser die ersuchte Vertragspartei hat ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel von längerer Dauer ausgestellt;
– Drittstaatsangehörigen, die sich länger als ein Jahr im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben, ausser sie sind im Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthalts­titels;
– Drittstaatsangehörigen oder Personen, die die ersuchende Vertragspartei entweder in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951¹ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967² als Flüchtlinge oder in Anwendung des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954³ über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat;
– Drittstaatsangehörigen, die von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat rückgeführt wurden, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie im Anschluss an die Rückführung erneut in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist oder durch dieses durchgereist waren oder sich darin aufgehalten hatten.
¹ SR 0.142.30
² SR 0.142.301
³ SR 0.142.40
Art. 6
(1)  Artikel 4 Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt in diesem Gebiet namentlich mit einem in Artikel 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokument oder Beweismittel nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird.
(2)  Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sowie die Modalitäten für die Übermittlung des Gesuchs sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
(3)  Die für die Beförderung der betroffenen Person zur Grenze der ersuchten Vertragspartei anfallenden Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
Art. 7
(1)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine Person wieder zurück, wenn nach deren Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei zusätzliche Abklärungen ergeben, dass diese Person zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht erfüllte.
(2)  Das entsprechende Gesuch soll von der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von neun Monaten nach erfolgter Rückübernahme unterbreitet werden.

III.  Durchbeförderung

Art. 8
(1)  Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg.
(2)  Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die volle Verantwortung während der gesamten Reise eines Drittstaatsangehörigen in dessen Zielland, und sie nimmt diese Person wieder zurück, wenn aus irgendeinem Grund die Rückführung oder die Einreiseverweigerung nicht vollzogen werden kann.
(3)  Die ersuchende Vertragspartei teilt der ersuchten Vertragspartei mit, ob die von der Durchbeförderung betroffene Person begleitet werden muss. Die ersuchte Vertragspartei kann:
– die Begleitung selber übernehmen; wobei ihr die ersuchende Vertragspartei die dadurch entstandenen Kosten zurück erstattet;
– die Begleitung in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei sicherstellen;
– die ersuchende Vertragspartei dazu ermächtigen, die Begleitung in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
Art. 9
Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird gemäss den im Durchführungsprotokoll festgelegten Modalitäten direkt von der einen zuständigen Behörde an die andere übermittelt.
Art. 10
(1)  Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.
(2)  Bei der Durchführung der Durchbeförderung beschränken sich die Befugnisse der Begleitbeamten auf Notwehr. Befinden sich keine Beamten der Vertreter der Staatsgewalt unter den Begleitbeamten, können diese in vernünftiger und verhältnismässiger Weise auf eine unmittelbar bevorstehende schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass der Drittstaatsangehörige flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht. Die Begleitbeamten müssen unter allen Umständen die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei einhalten.
(3)  Während der Durchbeförderung stellen die Begleitbeamten die Überwachung des Drittstaatsangehörigen sicher und sorgen dafür, dass dieser an Bord des Flugzeugs geht. Die Vertragsparteien gewähren den Begleitbeamten der anderen Vertragspartei, die gemäss diesem Abkommen ihren Verpflichtungen nachkommen, denselben Schutz und dieselbe Unterstützung, die sie auch ihren eigenen Begleit­beamten gewähren würden. Die Begleitbeamten sind bei der Ausführung ihres Auftrags den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unterstellt.
(4)  Wenn nötig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Überwachung und das Anbordgehen des Drittstaatsangehörigen selber übernehmen.
(5)  Die ersuchende Vertragspartei hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit der Drittstaatsangehörige im Flughafen der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich durchbefördert wird.
(6)  Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in allen Einzelheiten über die während der Durchbeförderung eingetretenen Zwischenfälle.
Art. 11
Wenn bei einer Durchbeförderung das Anbordgehen der Person, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen ist, verweigert wird oder nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person unverzüglich oder innert höchstens vierundzwanzig Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.
Art. 12
Die Begleitbeamten, die ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nachkommen, bleiben bezüglich Dienstvorschriften, namentlich betreffend Disziplin und Haftpflicht, den in ihrem eigenen Lande geltenden Bestimmungen unterstellt.
Art. 13
Die Begleitbeamten, die gemäss diesem Abkommen ihren Verpflichtungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nachkommen, sind im Hinblick auf Straftaten, die entweder ihnen gegenüber oder von ihnen selber verübt werden, dem Strafrecht der ersuchten Vertragspartei unterstellt. Sie werden im Hinblick auf Straftaten, die entweder ihnen gegenüber oder von ihnen selber verübt werden, als Beamte dieser Vertragspartei betrachtet.
Art. 14
Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Durchbeförderung durchführen, müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Identität, die Art ihres Auftrags und ihre Diensteigenschaft zu belegen, indem sie die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Durchbeförderungsbewilligung vorzeigen.
Art. 15
(1)  Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf alle Entschädigungsansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Vermögenswerten, die ihnen oder anderen Verwaltungsorganen gehören, wenn der Schaden von einem Begleitbeamten bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens verursacht worden ist.
(2)  Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf alle Entschädigungsansprüche wegen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines Begleitbeamten, wenn der Schaden bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens verursacht worden ist. Ersatzansprüche des Begleitbeamten oder seiner Familienangehörigen bleiben hiervon unberührt.
(3)  Wird durch einen Begleitbeamten der einen Vertragspartei bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einem Dritten Schaden zugefügt, so ist die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Schaden ereignete, haftpflichtig gemäss den Vorschriften, die Anwendung fänden, wenn der Schaden von einem ihrer eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten verursacht worden wäre.
(4)  Die Vertragspartei, deren Begleitbeamter im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden verursacht hat, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder an deren Familienangehörige geleistet hat.
(5)  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern. Sie tauschen insbesondere alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.
(6)  Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
Art. 16
Die Durchbeförderung zur Rückführung oder die Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann namentlich verweigert werden:
– wenn der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, im Zielstaat wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden;
– wenn der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, im Zielstaat wegen Handlungen, die er vor der Durchbeförderung begangen hat, angeklagt oder verurteilt zu werden.
Art. 17
Die Kosten für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Ziellandes sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

IV.  Datenschutz

Art. 18
(1)  Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:
a) die Personalien der rückzuübernehmenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, sämtliche früheren Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
b) die Identitätskarte oder den Reisepass,
c) weitere Einzelheiten, die für die Identifizierung der rückzuübernehmenden Person erforderlich sind; sowie
d) Zwischenaufenthalte und Reisewege.
(2)  Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich vergewissern, dass die übermittelten Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Personendaten dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der übermittelnden Vertragspartei an andere Behörden oder Dienste weitergeleitet werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.
(3)  Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
(4)  Das nationale Datenschutzrecht jeder Vertragspartei bleibt anwendbar im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten und den Rechten der von einer Bearbeitung betroffenen Person.

V.  Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 19
(1)  Bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammen und beraten sich.
(2)  Jede Vertragspartei kann die Einberufung von Expertentreffen beider Regierungen verlangen, um Fragen zur Durchführung dieses Abkommens zu klären.
Art. 20
(1) Das Durchführungsprotokoll, das die Verfahren für die Anwendung und Aus­legung dieses Abkommens festlegt, regelt auch:
– die Festlegung der für die Rückübernahme und die Durchbeförderung zu benutzenden Flughäfen;
– die Fristen für die Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche.
(2)  Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien die nötigen Informationen über die Behörden aus, die für die Behandlung und Durchführung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche verantwortlich sind.
(3)  Jede Änderung der Angaben über die zuständigen Behörden wird der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
Art. 21
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich ergeben aus:
– dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951⁴ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967⁵;
– den von den Vertragsparteien unterzeichneten Menschenrechtskonventionen;
– internationalen Auslieferungsverträgen.
⁴ SR 0.142.30
⁵ SR 0.142.301
Art. 22
Dieses Abkommen gilt gleichermassen für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.
Art. 23
(1)  Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens notwendigen landesrechtlichen Verfahren. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
(2)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 24
(1)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, durch eine unverzügliche entsprechende Notifikation an die andere Vertragspartei suspendieren. Die Aufhebung einer solchen Massnahme wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
(2)  Die Suspendierung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 16. Juni 2005 in je zwei Urschriften in deutscher, norwegischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Christoph Blocher

Für das
Königreich Norwegen:

Lars Petter Forberg

Durchführungsprotokoll

Das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für Kommunalverwaltung und Regionalentwicklung und das Justiz- und Polizeiministerium des Königreichs Norwegen (nachstehend «Vertragsparteien» genannt) haben die Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wie folgt vereinbart:
Art. 1 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei enthalten muss, und Übergabemodalitäten (vgl. Art. 3 Abs. 1)
(1)  Jedes Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, das nach Artikel 1 des Abkommens unterbreitet wird, hat die folgenden Angaben zu enthalten:
– Personalien der rückzuübernehmenden Person;
– Angaben zu den in Artikel 2 dieses Protokolls aufgeführten Dokumenten, die als Mittel für den Beweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gelten.
(2)  Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formularvorlage im Anhang dieses Protokolls entspricht. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder anzukreuzen.
(3)  Jedes Rückübernahmegesuch wird der zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
(4)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Rückübernahmegesuch so schnell wie möglich, spätestens aber innert fünf Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Im Falle von Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens kann diese Frist um vier Tage verlängert werden. Die Rückweisung des unterbreiteten Rückübernahmegesuchs ist schriftlich zu begründen.
(5)  Die Übergabe der rückzuübernehmenden Person erfolgt erst, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat.
(6)  Die ersuchende Vertragspartei teilt der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der rückzuübernehmenden Person mindestens 24 Stunden vorher mit.
Art. 2 Dokumente, mit denen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Person die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (vgl. Art. 1 Abs. 2)
(1)  Die Nationalität der Person wird mit den folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:
Für das Königreich Norwegen: – Reisepass.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: – Reisepass;
– Identitätskarte.
(2)  Die Staatsangehörigkeit der Person wird mit einem der folgenden Dokumente glaubhaft gemacht:
– eines der in Absatz 1 aufgeführten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
– von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt (Führerschein, Seemannsbuch, Militärdienstbüchlein oder anderes von den Militärbehörden ausgestelltes Dokument, usw.);
– Bescheinigung eines Konsulareintrags oder Auszug aus dem Zivilstands­register;
– anderes von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument;
– Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente;
– von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden gebührend belegte Angaben über die betroffene Person;
– gebührend belegte, auf Treu und Glauben geäusserte Zeugenaussagen;
– Sprachgutachten über die Sprache der betroffenen Person;
– Vergleich mit Fingerabdrücken, die in den Fingerabdruckkarteien der anderen Vertragspartei registriert sind;
– ein anderes für die ersuchte Vertragspartei annehmbares Dokument.
Art. 3 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen enthalten muss, und Übergabemodalitäten (vgl. Art. 6 Abs. 2)
(1)  Jedes Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen, das nach Artikel 4 des Abkommens unterbreitet wird, muss namentlich die folgenden Angaben enthalten:
– Personalien und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
– Angaben zu den in Artikel 4 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumenten, welche die Einreise der betroffenen Person in das Hoheits­gebiet der ersuchten Vertragspartei oder deren Aufenthalt in diesem Gebiet nachweisen oder glaubhaft machen.
(2)  Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formularvorlage im Anhang zu diesem Protokoll entspricht. Sämtliche Abschnitte dieses Formulars sind entweder auszufüllen oder zu streichen.
(3)  Jedes Rückübernahmegesuch wird der zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
(4)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Rückübernahmegesuch so rasch wie möglich, spätestens aber innert fünf Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Die Rückweisung des unterbreiteten Rückübernahmegesuchs ist schriftlich zu begründen.
(5)  Die Übergabe der betroffenen Person erfolgt erst, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der ersuchenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel 30 Tage lang. Diese Frist kann verlängert werden, wenn sich zwischen den Vertragsparteien technische oder rechtliche Hindernisse ergeben.
(6)  Die ersuchende Vertragspartei teilt der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der rückzuübernehmenden Person mindestens drei Arbeitstage vorher mit. Diese Frist kann gestützt auf entsprechende gesetzliche Bestimmungen ausnahmsweise auf 24 Stunden verkürzt werden.
Art. 4 Dokumente, mit denen die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (vgl. Art. 6 Abs. 1)
(1)  Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Beweismittel nachgewiesen:
– Einreise- oder Ausreisestempel oder andere gleichwertige Vermerke in echten, verfälschten oder gefälschten Reisedokumenten oder Identitätsausweisen;
– Aufenthaltsbewilligung, deren Gültigkeitsdauer vor weniger als drei Monaten abgelaufen ist;
– Visum, dessen Gültigkeitsdauer vor weniger als drei Monaten abgelaufen ist;
– auf den Namen lautende Fahrkarte;
– Grenzkontrollstempel eines Drittstaats, angebracht auf einer Grenzübergangsstelle, die an der gemeinsamen Grenze zwischen dem Drittstaat und der ersuchten Vertragspartei liegt.
(2)  Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente oder einer der folgenden Angaben glaubhaft gemacht:
– von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt, z. B. auf den Namen lautender Fahrausweis, Seemannsbuch oder Waffenschein;
– Aufenthaltsbewilligung, deren Gültigkeitsdauer vor über drei Monaten abgelaufen ist;
– Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente, sofern sich diese im Vergleich mit dem von der ersuchten Vertragspartei vorgelegten Originaldokument als echt herausstellt;
– von der ersuchten Vertragspartei zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommene Fingerabdrücke der betroffenen Person;
– von der betroffenen Person benutzte, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei registrierte Fahrzeuge;
– Fahrkarten;
– Terminkarten für Arzt-, Zahnarzt- oder anderweitige Besuche;
– Geldwechselquittungen;
– Zutrittskarten für öffentliche und private Einrichtungen;
– Hotel-, Krankenkassen- oder sonstige Quittungen;
– Kassenzettel von Einkaufszentren, die sich im Besitz der betroffenen Person befinden;
– Briefe, die von der betroffenen Person während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geschrieben wurden;
– Aussagen, die von einem Vertreter einer Behörde stammen;
– widerspruchsfreie und hinreichend präzise Erklärungen der betroffenen Person, die objektiv nachprüfbare Informationen enthalten und von der ersuchten Vertragspartei überprüft werden können;
– überprüfbare Angaben darüber, dass die betroffene Person die Unterstützung einer Reiseagentur oder eines Schleppers in Anspruch genommen hat.
(3)  Dokumente, die nach der Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei von Drittpersonen verwaltet oder erworben werden können, ohne dass diese im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei persönlich anwesend sein müssen, fallen ausser Betracht.
Art. 5 Modalitäten der Übermittlung eines Durchbeförderungsgesuchs zur Rückführung oder im Anschluss an eine Einreiseverweigerung durch die ersuchende Vertragspartei (vgl. Art. 9)
(1)  Jedes nach Artikel 8 des Abkommens unterbreitete Durchbeförderungsgesuch muss namentlich die folgenden Angaben enthalten:
– Personalien und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
– Auf den Namen der Person ausgestelltes Reisedokument;
– Reisedatum, Transportmittel, Zeit und Ort der Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zeit und Ort des Abflugs aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zielland und Zielort;
– Angaben zu den Begleitbeamten (Personalien, Diensteigenschaft, Reise­dokument).
(2)  Für das Transitgesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formularvorlage im Anhang dieses Protokolls entspricht. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder zu streichen.
(3)  Solche Gesuche werden mindestens drei Arbeitstage vorher den zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelt. Die Übermittlung erfolgt auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax. Diese Frist kann gestützt auf entsprechende gesetzliche Bestimmungen ausnahmsweise auf 24 Stunden verkürzt werden.
(4)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so rasch wie möglich, an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden; wenn das Gesuch an einem Samstag, Sonntag oder öffentlichen Feiertag unterbreitet wurde, innerhalb von 48 Stunden.
Art. 6 Flughäfen für die Rückübernahme und Durchbeförderung (vgl. Art. 20)
(1)  Für die norwegische Vertragspartei:
– Oslo Airport Gardermoen
(2)  Für die schweizerische Vertragspartei:
– Genf-Cointrin
– Zürich-Kloten
Art. 7 Kostenbegleichung im Zusammenhang mit Rückübernahmen und Durchbeförderungen (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3 und Art. 17)
Sämtliche von der ersuchten Vertragspartei bezahlten Kosten in Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens werden, soweit sie zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei gehen, innert 30 Tagen nach Rechnungseingang beglichen.
Art. 8 Schlussbestimmungen
(1)  Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
(2)  Änderungen dieses Protokolls werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eid­genossenschaft, dem Ministerium für Kommunalverwaltung und Regionalentwicklung und dem Justiz- und Polizeiministerium des Königreichs Norwegen beschlossen.
Geschehen zu Bern, am 16. Juni 2005, in je zwei Urschriften in deutscher, norwegischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.

Für das
Justiz- und Polizeidepartement der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Christoph Blocher

Für das
Ministerium für Kommunalverwaltung
und Regionalentwicklung
und das Justiz- und Polizeiministerium
des Königreichs Norwegen:

Lars Petter Forberg

Annex I/Anhang I/Vedlegg I

Request for readmission/Rückübernahmegesuch/ Anmodning om tilbaketaking

INFORMATIONS OF THE REQUESTING OFFICE
ANGABEN DER ERSUCHENDEN STELLE
INFORMASJON OM ANMODENDE INSTANS

OFFICE
DIENSTSTELLE
INSTANS:

PHONE:

FAX:

E-MAIL:

Official
SachbearbeiterIn
Saksbehandler:

Case File number
Dossiernummer
Saksnummer:

Date and signature
Datum und Unterschrift
Dato og underskrift:

INFORMATIONS OF THE REQUESTED OFFICE /
Angaben der angefragten Stelle /
INFORMASJON OM ANMODET INSTANS

OFFICE
DIENSTSTELLE
INSTANS:

PHONE:

FAX:

E-MAIL:

IDENTITY OF THE PERSON TO BE READMITTED
IDENTITÄT DER ZU ÜBERNEHMENDEN PERSON
PERSONALIA FOR PERSON SOM SKAL TAS TILBAKE

Surname and first name
Name und Vorname
Etternavn og fornavn:

Other Name(s)
Anderer Name(n)
Andre navn:

Previous names, pseudonym or alias
Frühere Namen, Beinamen oder Aliasnamen
Tidligere navn, kallenavn eller alias:

Date and place of birth
Geburtsdatum und -ort
Fødselsdato og fødested:

Sex
Geschlecht
Kjønn:

Nationality
Nationalität
Statsborgerskap:

Other family member
Andere Familienangehörige
Andre familiemedlemmer:

Fingerprint sheet
Bogen von Fingerabdrücken
Fingeravtrykksskjema:

Yes □ No □

TRAVEL DOCUMENTS
REISEDOKUMENTE
REISEDOKUMENTER

Class or type of document
Art oder Typ des Dokuments
Type reisedokument:

Class of visa
Art des Visums
Type visum:

Entry or exit stamp
Einreise- oder Ausreisestempel
Innreise- eller utreisestempel:

Other type of document
Anderer Dokumententyp
Annen type dokument:

STAY IN THE TERRITORY OF THE REQUESTING STATE
AUFENTHALT IM HOHEITSGEBIET DES ERSUCHENDEN STAATES
OPPHOLD PÅ DEN ANMODENDE STATS TERRITORIUM

Date of entry
Datum der Einreise
Innreisedato:

Itinerary
Reiseweg
Reiserute:

OTHER USEFUL INFORMATIONS
ANDERE NÜTZLICHE ANGABEN
ØVRIG NYTTIG INFORMASJON





ANNEX
ANHANG
VEDLEGG

Number of documents
Anzahl Dokumente
Antall vedlegg:

AKNOWLEDGEMENT OF RECEIPT
EMPFANGSSBESTÄTIGUNG
BEHANDLING OG UTFALL AV ANMODNINGEN OM TILBAKETAKING

Date
Datum
Dato:

Time
Uhrzeit
Klokkeslett:

Decision by the requested Office
Entscheid der ersuchten Stelle
Beslutning ved anmodet instans:

Readmission accepted:

Yes □ No □

In case of a negative reply, motivation
Im Falle eines Negativentscheids,
Begründung / Årsak til evnt. avslag:

Surname and rank of official
Name und Funktion der/s SachbearbeiterIn
Saksbehandlers navn og stilling:

Signature
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Underskrift:

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