Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Religionspädagogische Leitungsfunktionen» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
Nr. 541l Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Religionspädagogische Leitungsfunktionen» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 22. Dezember 2016 (Stand 1. August 2017) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 4 Absatz d und § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17.
Januar
2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Religionspädagogische Leitungsfunktionen» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät.
2 Der Lehrgang versteht sich als Spezialisierung und Vertiefung für Religionspädagogin
- nen und Religionspädagogen und vermittelt religionspädagogische, erwachsenenbildne
- rische sowie führungsspezifische Kenntnisse und Kompetenzen, die der qualifizierten Übernahme von Leitungsfunktionen in religionspädagogischen Arbeitsfeldern dienen.
3 Der Lehrgang richtet sich an Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, die in religionspädagogischen Tätigkeitsfeldern Führungs- und Begleitfunktionen übernehmen.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-003
2 Nr. 541l
§ 2
Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
- aussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Religionspädagogische Leitungsfunk
- tionen».
2 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern
2 .
3 Das Ausbildungsprogramm wird in einem Studienplan geregelt.
§ 3
Organisation und Leitung
1 Der Lehrgang «Religionspädagogische Leitungsfunktionen» ist am Religionspädagogi
- schen Institut der Theologischen Fakultät angesiedelt.
2 Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Religionspädagogik. Die wissenschaftliche Leiterin bzw. der Leiter kann eine Co-Leiterin oder einen Co-Leiter aus der Dozierendenschaft des Religi
- onspädagogischen Instituts mit der operativen Leitung beauftragen. Gemeinsam bilden sie die Studienleitung des Lehrgangs.
2 Zulassung
§ 4
Zugangsberechtigung
1 Zum Lehrgang zugelassen wird, wer über ein religionspädagogisches Studium mit Ba
- chelor-Abschluss sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt.
2 Die Prüfung von anderen Abschlüssen wird bezüglich deren formaler Äquivalenz von der Zulassungsstelle der Universität und bezüglich der fachlichen Äquivalenz von der Studienleitung vorgenommen.
3 Religionspädagoginnen und Religionspädagogen mit RPI- bzw. KIL-Diplom oder anderen gleichwertigen Abschlüssen können «sur dossier» zugelassen werden. Der Ent
- scheid über die Zulassung sowie über allfällige Auflagen obliegt der Studienleitung.
§ 5
Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt beim Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fa
- kultät. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
2 Falls der CAS nicht durchgeführt werden kann, wird die Anmeldegebühr zurückerstat
- tet.
2 SRL Nr.
539i
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3
3 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. tabellarischer Lebenslauf und Motivationsschreiben, b. Zulassungsausweis (Abschlusszeugnis des religionspädagogischen Studiums), c. Nachweis der Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse), d. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 3.
§ 6
Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
§ 7
Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung nach Erhalt der Aufnahme
- bestätigung zurückzieht, hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung bereits bezahlter Anmelde- und Kursgelder. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Lehrgang
§ 8
Durchführungsort
1 Die Module des Lehrgangs werden in der Regel an der Universität Luzern oder stu
- dienbedingt an weiteren Orten durchgeführt.
§ 9
Module
1 Der Lehrgang baut auf den Grundlagen der religionspädagogischen Ausbildung, insbe
- sondere einem theologischen und pädagogischen Fachstudium und einer didaktischen Vertiefung für die religionspädagogische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Er
- wachsenen auf. Er umfasst vier Module zu ausgewählten Themen der religionspädagogi
- schen Praxis, welche zur Übernahme von Führungs- und Begleitfunktionen qualifizie
- ren: a. Modul 1: Leitungsfunktionen in religionspädagogischen Tätigkeitsfeldern, b. Modul 2: Mitarbeitende und Auszubildende in der Praxis betreuen, c. Modul 3: Erwachsenenbildung und transdisziplinäre Studien in Leitungsaufgaben, d. Modul 4: Neue religionspädagogische Formate und Konzepte entwickeln.
2 Die Module umfassen Kurstage, die in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenar
- beiten und Übungen gestaltet werden. Zu jeder Kurseinheit gehören umfangreiche An
- teile an Transfer- und Selbststudium, ein Leistungsnachweis sowie Supervision.
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3 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über zwei Jahre und wird mit einer Zertifi
- katsarbeit und einer Schlussprüfung abgeschlossen.
4 Für ein erfolgreiches Absolvieren des Lehrgangs können Studienleistungen von ande
- ren Anbietern anerkannt werden, wenn diese von Inhalt, Leistungsniveau und -umfang her vergleichbar sind. Über die Anerkennung entscheidet die Studienleitung.
5 Die zeitliche Gestaltung der einzelnen Module und die Präsenzpflicht wird im Studien
- plan geregelt.
§ 10
Kreditpunktesystem
1 Die Studienleistungen werden mittels Credits (Cr) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen. Voraussetzung für den Erwerb von Credits ist das Erbringen von als genügend erachteten Leistungsnachweisen.
2 Die einzelnen Module sind mit 3, die Zertifikatsarbeit mit der Schlussprüfung mit 5, der Lehrgang insgesamt mit 17 Kreditpunkten bemessen.
§ 11
Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Quali
- tät der Kurse durch Evaluationen gesichert.
4 Leistungsnachweise
§ 12
Leistungsnachweise
1 Jedes Modul wird mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen. Die Form des Leis
- tungsnachweises wird im Studienplan festgelegt.
2 Wenn die Präsenzpflicht erfüllt und der Leistungsnachweis von der Studienleitung als bestanden bewertet ist, werden der Abschluss des Moduls bestätigt und 3 ECTS gutge
- schrieben.
3 Wenn der Leistungsnachweis den Anforderungen nicht genügt, kann er einmal wieder
- holt werden. Wird auch die Wiederholung von der Studienleitung als nicht bestanden be
- wertet, kann das Modul nicht abgeschlossen werden.
4 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen.
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§ 13
Zertifikatsarbeit und Schlussprüfung
1 Die Zertifikatsarbeit wird in Form eines Portfolios eingereicht. In der Zertifikatsarbeit werden die Fach- und die Transferkompetenzen zu den Studienarbeiten der Module nachgewiesen und mit Praxiserfahrungen dokumentiert. Die weiteren Anforderungen für die Zertifikatsarbeit und die Schlussprüfung werden im Studienplan festgelegt.
2 Die Zertifikatsarbeit muss bis spätestens 6 Monate nach dem letzten besuchten Modul der Studienleitung zur Beurteilung eingereicht werden. Die mit «bestanden» beurteilte Zertifikatsarbeit ist Voraussetzung für die Schlussprüfung. Die angenommene Zertifi
- katsarbeit und die bestandene Schlussprüfung werden mit 5 Credits gewertet.
3 Wenn die Zertifikatsarbeit den Anforderungen nicht genügt, kann sie einmal überarbei
- tet werden. Wird auch die überarbeitete Zertifikatsarbeit von der Studienleitung als «nicht bestanden» beurteilt, kann das CAS nicht formalqualifizierend abgeschlossen werden.
4 Wird die Schlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholung der Schlussprüfung als «nicht bestanden» beurteilt, kann das CAS nicht formalqualifizierend abgeschlossen werden.
5 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen.
§ 14
Unkorrektheiten
1 Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen (inkl. der Zertifikatsarbeit) sowie der Schlussprüfung werden gemäss den Regelungen des Rahmenreglements für das Weiter
- bildungsangebot der Universität Luzern §§ 12 und 13 geahndet.
§ 15
Abschluss und Verleihung des Zertifikats
1 Der Lehrgang gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn 17 Kredits gemäss §§
11 und 12 erworben wurden.
2 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das «Certificate of Ad
- vanced Studies in Religionspädagogische Leitungsfunktionen der Universität Luzern». Das Zertifikat wird im Namen der Theologischen Fakultät der Universität Luzern ausge
- stellt.
3 Das Zertifikat enthält folgende Angaben: a. die Bezeichnungen «Universität Luzern» und «Theologische Fakultät», b. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen, c. den Titel «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Religionspädagogische Lei
- tungsfunktionen der Universität Luzern», d. den Ort und das Datum, e. die Unterschriften der Studienleitung des Lehrgangs sowie der Dekanin oder des Dekans der Theologischen Fakultät.
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4 Die Diplomurkunde wird ergänzt durch ein Diploma Supplement, welches die Studien leistungen mit Angabe der erworbenen ECTS aufführt.
5 Wer den Zertifikatslehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Kurseinheiten und die erworbenen ECTS (Academic Record).
5 Finanzielles
§ 16
Höhe der Kursgelder
1 Die Kursgelder für den Lehrgang werden vom Rektorat der Universität auf Antrag der Studienleitung festgelegt und in der Ausschreibung des Lehrgangs publiziert.
2 Die Kursbeiträge decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Kurse (inkl. Refe
- renten, Infrastruktur, Personal- und Verwaltungskosten), die Bewertung der Leistungs
- nachweise und die von der Kursleitung abgegebenen Kursunterlagen.
3 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.
§ 17
Entschädigung der Dozierenden
1 Die Dozierenden des Lehrgangs werden für die Kursarbeit und die Betreuung von Arbeiten der Teilnehmenden separat entschädigt.
2 Die Höhe der Honorare wird von der Studienleitung festgelegt.
§ 18
Defizit und Überschuss
1 Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts be
- lastet. Ein allfälliger Überschuss wird wie folgt verteilt: Je 10 Prozent gehen an die Uni
- versität und an die Theologische Fakultät für deren Aufwendungen. Der restliche Betrag wird zur Nutzung für weitere religionspädagogische Weiterbildungen stehen gelassen.
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6 Schlussbestimmungen
§ 19
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Studienleitung kann bei der Dekanin oder beim Dekan der Theo
- logischen Fakultät Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Dekanats kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Lu
- zern vom 3. Juli 1972
3 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr.
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8 Nr. 541l Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.12.2016
01.08.2017 Erstfassung G 2017-003
Nr. 541l
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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01.08.2017 Erlass Erstfassung G 2017-003
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