Verordnung über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen (413.113)
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Verordnung über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen

1 Schulgelder an den kantona len Mittelschulen – V
413.113 Verordnung über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen
9 (vom 28. Juli 1993)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I.
1 Die Schulgelder an den kantonal en Mittelschulen werden wie folgt festgesetzt:
6 A.
6 Für Schüler mit schulgeldrechtli chem Wohnsitz im Kanton gemäss lit. B ist der obligatorisch e Unterricht unentgeltlich. B. Schüler der kantonalen Mittelsc hulen – mit Ausnahme der Kan tonalen Maturitätsschule für Er wachsene – haben ihren schulgeld rechtlichen Wohnsitz am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern.
2 Schüler und Studierende der Ka ntonalen Maturitätsschule für Erwachsene haben nur dann schulge ldrechtlichen Wohnsitz im Kan ton, wenn sie nachweisen, dass sie vor Antritt der Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalt und Steuer domizil im Kanton Zürich hatten; an dernfalls zahlen sie für die ganze Dauer der Ausbildung Schulgeld.
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3 Kommt eine andere Person als de r Schüler, dessen Eltern oder der Studierende für Lebensunterhalt und Schulungskosten auf, kann auf deren zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt werden.
4 Das Mittelschul- und Berufsb ildungsamt kann in besonderen Fällen das Schulgeld herabs etzen oder ganz erlassen.
10 C. Das Schulgeld beträgt:
1.
5 Kantonale Mittelschul en (ohne Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene) Jährlich Fr. 5620 Ab Schuljahr 1996/97 wird auf de m Schulgeldbetrag jährlich ein Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand vom Mai 1994. Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Stand vom Mai des Vorjahres.
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413.113 Schulgelder an den kant onalen Mittelschulen – V
2.
5 Kantonale Maturitäts schule für Erwachsene a. Ganztagesschule Jährlich Fr. 5620 Vo r k u r s Fr.
600 b. Halbtagesschule Jährlich Fr. 4800 Vorkurs Fr. 1000 Ab Schuljahr 1996/97 wird auf de m Schulgeldbetrag jährlich ein Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Ba sis ist dessen Stand vom Mai
1994. Berücksichtigt wird jeweil s die Teuerung bis zum Stand vom Mai des Vorjahres.
3. und 4.
7 D. Das Schulgeld pro Seme ster beträgt die Häl fte des Jahresansat
- zes. Für angebrochene Semester wird der ganze Semesterbetrag erhoben. E.
8 Gebühren für Instrumentalunterricht An den kantonalen Mittelschulen beträgt der Elternbeitrag für den fakultativen Inst rumentalunterricht pro Semester (30 Minu
- ten) für das Schuljahr 2004/05 Fr . 512, ab dem Schuljahr 2005/06 Fr. 640. F.
10 Das Mittelschul- und Berufsbildung samt passt die Beiträge ein
- mal jährlich der Teuerung an. Da s erhöhte Schulgeld tritt jeweils auf Beginn des neuen Schuljahres (auf Beginn des jeweiligen Herbst- bzw. Wintersemesters) in Kraft und gilt für alle Schüler und Studierenden. G. und H.
7 II. Das Schulgeld nach Massgab e interkantonaler Abkommen bleibt vorbehalten. III. Die Beschlüsse vom 22. März 1989 (RRB Nr. 826/1989)
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und
18. April 1990 (RRB Nr. 1284/1990)
3 werden aufgehoben. IV. Diese Regelung tritt auf Begi nn des Herbst- bzw. Wintersemes
- ters 1993/94 in Kraft. Für Schüler und Studierende, die vor diesem Zeit
- punkt in eine Schule eingetreten sind , gilt die neue Regelung ab Herbst- bzw. Wintersemester 1994/95; bis dahin ist für sie die bisherige Rege
- lung massgebend.
3 Schulgelder an den kantona len Mittelschulen – V
413.113 V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 52, 478.
2 Siehe OS 50, 585.
3 Siehe OS 51, 70.
4 Fassung gemäss RRB vom 26. April 1995 (OS 53, 181). In Kraft seit Winter semester 1995/96.
5 Fassung gemäss RRB vom 25. Juni 1996 (OS 53, 383). In Kraft seit Herbst semesterbeginn 1996/97.
6 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 132 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/04 (18. August 2003).
7 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 132 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/04 (18. August 2003).
8 Eingefügt durch RRB vom 9. Juni 2004 ( OS 59, 146 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2004/05 (16. August 2004).
9 Fassung gemäss RRB vom 9. Juni 2004 ( OS 59, 146 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2004/05 (16. August 2004).
10 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 228 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
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