Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege im Jahr 2017
Nr. 867e Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege im Jahr
2017 vom 23. Februar 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 9 und 10 des Pflegefinanzierungsgesetzes vom 13. September 2010
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, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
§ 1
Kantonaler Anteil
1 Der kantonale Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege, den die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zu übernehmen hat, be
- trägt im Jahr 2017 55 Prozent.
§ 2
Inkrafttreten
1 Der Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
1 SRL Nr.
867 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016 17
2 Nr. 867e Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.02.2016
01.01.2017 Erstfassung G 2016 17
Nr. 867e
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.02.2016
01.01.2017 Erlass Erstfassung G 2016 17
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