Vollzugsübereinkommen über ein Programm für die Entwicklung und Erprobung von Sonne... (0.423.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsübereinkommen über ein Programm für die Entwicklung und Erprobung von Sonnen‑Heiz- und ‑Kühlsystemen

Abgeschlossen in Paris am 20. Dezember 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1979¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 1980 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1980 (Stand am 22. Februar 2008) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vorn 17. Sept. 1979 ( AS 1980 1215 )
Die Vertragschliessenden Parteien,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die von ihren Regierungen in Anwendung von Artikel III der Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Ausarbeitung und der Durchführung eines Programms für Entwicklung und Erprobung von Sonnen‑ Heiz‑ und ‑Kühlsystemen wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist (im folgenden als «das Programm» bezeichnet), zu beteiligen wünschen:
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm² (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie;
in Erwägung, dass die Regierungen am 28. Juni 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben;
in Erwägung, dass die Agentur die Erstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie anerkannt hat;
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.730.1
Art. 1 Zielsetzung
(a)  Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragsschliessenden Parteien im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens auszuführende Projekt besteht aus der auf Zusammenarbeit beruhenden Forschung, Entwicklung und Vorführung sowie dem Informationsaustausch betreffend Sonnen‑Heiz‑ und ‑Kühlsysteme.
(b)   Durchführungsmethode. Die Vertragschliessenden Parteien sollen das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als «Projekt» oder «Projekte» bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschliessende Parteien offensteht. Die Vertragschliessenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projekts in diesem Übereinkommen als «Teilnehmer» bezeichnet.
(c)   Projektkoordination und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer angemessenen Kosten‑Nutzen‑Teilung die Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an den verschiedenen Projekten dahingehend zu fördern, dass die Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet der Sonnen‑Heiz‑ und ‑Kühlsysteme vorangetrieben wird.
Art. 2 Bestimmung und Einführung von Projekten
(a)   Bestimmung. Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen des vorliegenden Übereinkommens bestimmt. Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschliessende Partei ihre Absicht, sich an einem oder mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder den entsprechenden Anhängen übergibt, und der Projektleiter für jedes Projekt hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu übergeben. Danach ist jedes Projekt gemäss den in den Artikeln 2–11 des vorliegenden Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der einschlägige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b)   Einführung zusätzlicher Projekte. Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschliessenden Partei auf folgende Weise eingeführt werden:
(1) Eine Vertragschliessende Partei, die ein neues Projekt einführen will, hat einer oder mehreren der Vertragschliessenden Parteien den Entwurf eines Anhangs zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem dem vorliegenden Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projekts enthält;
(2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschliessende Parteien die Durchführung eines neuen Projekts, dann haben sie den Entwurf des Anhangs dem Programmausschuss zur Genehmigung nach Artikel 3 Absatz (e) Ziffer (2) des vorliegenden Übereinkommens vorzulegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens; die Mitteilung über die Beteiligung an einem Projekt seitens der Vertragschliessenden Parteien sowie die Annahme seitens des Projektleiters sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz (a) oben vorgesehenen Weise zuzustellen.
(3) Bei der Durchführung der verschiedenen Projekte sollen die Teilnehmer ihre Tätigkeiten koordinieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
(c)   Geltungsbereich der die Projekte betreffenden Anhänge. Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer sowie für den Projektleiter dieses Projektes bindend und berührt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der anderen Vertragschliessenden Par­teien.
Art. 3 Der Programmausschuss
(a)   Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b)   Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei benanntes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei benennt überdies ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr benannte Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c)   Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
(1) Er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget fürjedes Projekt sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; der Programmausschuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die zweckentsprechende Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Regelungen;
(3) er nimmt die anderen, ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr und
(4) er befasst sich mit allen Angelegenheiten, die ihm von einem Projektleiter oder von einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
(d)   Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren wahrnehmen:
(1) Der Programmausschuss wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemässes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter jedes Projektleiters (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
(3) Der Programmausschuss tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschliessenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann, ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der Zeit und in dem Büro oder den Büros statt, die dafür vom Ausschuss bestimmt wurden.
(5) Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen mitzuteilen, eine Mitteilung braucht an natürliche oder juristische Personen, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Mitteilung ausgesprochen wird.
(6) Das Quorum für die Behandlung von Geschäften beträgt bei Sitzungen des Programmausschusses die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchteile), mit der Massgabe, dass jeder sichaufeinbestimmtesProjektbeziehendeAntrageinwieobengenanntesQuorumdervondenTeilnehmern an jenem Projekt benannten Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e)   Abstimmung.
(1) Fasst der Programmausschuss bezüglich eines bestimmten Projekts einen Beschluss oder gibt er dafür eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes: (i) Ist nach dem vorliegenden Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt er mit Zustimmung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt benannt wurden, anwesend sind und mitstimmen;
(ii) Wird im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen, so handelt er durch Mehrheitsentscheid der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt benannt wurden, anwesend sind und mitstimmen.
(2) In allen anderen Fällen, in denen das vorliegende Übereinkommen für Beschlüsse des Programmausschusses die Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitglieds oder Ersatzmitglieds, und hinsichtlich aller anderen Beschlüsse und Empfehlungen, für die im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt der Programmausschuss durch Mehrheitsentscheid der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschliessende Partei für das vorliegende Übereinkommen bezeichnet, so besitzen diese Vertragschliessenden Parteien nach dem vorliegenden Absatz nur eine Stimme.
(3) Die in den Absätzen (1) und (2) oben genannten Beschlüsse und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitglieds oder Ersatzmitglieds mittels Post, Fernschreiber oder Telegramm gefasst werden, ohne dass die Einberufung einer Sitzung erforderlich wäre. In einem solchen Fall ist wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich.
Der Vorsitzende des Programmausschusses hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder von allen gemäss dem vorliegenden Absatz getroffenen Beschlüssen oder Empfehlungen verständigt werden.
(f)   Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig – mindestens einmal pro Jahr – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.
Art. 4 Projektleiter
(a)   Benennung. Die Teilnehmer haben in dem einschlägigen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen. Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter bezüglich des Projekts, für das er verantwortlich ist.
(b)   Geltungsbereich der Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer. Unter die Bestimmungen von Artikel 7 des vorliegenden Übereinkommens und des einschlägigen Anhangs fallen:
(1) Alle für die Durchführung eines jeden Projekts erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von dem für das Projekt zuständigen Projektleiter im Namen der Teilnehmer abzuschliessen;
(2) Der Projektleiter soll den Rechtsanspruch auf alle geschützten Rechte, die aus dem Projekt erwachsen oder die dafür erworben werden, zugunsten der Teilnehmer innehaben.
Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung dafür gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens zu übernehmen.
(c)   Kostenvergütung. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass einem Projektleiter in seiner Funktion als solchen die im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d)   Ersetzung. Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu bestellt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
(e)   Rücktritt. Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, unter der Voraussetzung, dass
(1) ein Teilnehmer oder eine von einem Teilnehmer bezeichnete Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Projektleiters zu übernehmen und den Programmausschuss und die anderen Teilnehmer spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rücktritts auf schriftlichem Wege davon unterrichtet und
(2) diesem Teilnehmer oder dieser Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird.
(f)   Rechnungablage. Ein Projektleiter, der ersetzt wird oder als solcher zurücktritt, hat dem Programmausschuss über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter für das Projekt gesammelt oder erworben hat, Rechnung abzulegen.
(g)   Übertragung von Rechten. Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Projektleiter bestellt, so hat der bisherige Projektleiter dem neuen Projektleiter alle für das Projekt erworbenen Eigentumsrechte zu übertragen.
Art. 5 Verwaltung und Personal
(a)   Projektleitung. Jeder Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, des einschlägigen das Projekt betreffenden Anhangs sowie der Beschlüsse des Programmausschusses verantwortlich.
(b)   lnformation und Berichterstattung . Jeder Projektleiter hat dem Programmausschuss die Informationen über das Projekt zu geben, die der Ausschuss anfordert, und ihm alljährlich spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahrs einen Bericht über den Zustand des Projekts vorzulegen.
(c)   Personal. Es ist die Aufgabe des Projektleiters, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen anzustellen. Der Projektleiter kann auch gegebenenfalls die Dienste von Personal in Anspruch nehmen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder anderen von den Vertragschliessenden Parteien benannten Körperschaften) beschäftigt und dem Projektleiter im Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird. Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Arbeitgebern zu besolden und unterliegt, sofern der vorliegende Artikel nicht etwas anderes vorsieht, den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, die angemessenen Kosten dieser Besoldung als einen Teil des Projektbudgets nach Artikel 6 Absatz (0 Ziffer (6) des vorliegenden Übereinkommens einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten.
Art. 6 Finanzielle Regelungen
(a)   Verpflichtungen der einzelnen Vertragschliessenden Parteien . Jede Vertragschliessende Partei hat die ihr aus der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Angestellten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projekts entstandenen Reise‑ und sonstigen Spesen, es sei denn, es werde für solche Ausgaben bestimmt, dass sie aus den in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Mitteln zu vergüten sind.
(b)   Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen. Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt mittragen wollen, haben dies in dem jeweiligen das Projekt betreffenden Anhang zu vereinbaren. Die Aufteilung solcher Kostenbeiträge (ob in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum nach Artikel 7 Absatz (e) Ziffer (2) des vorliegenden Übereinkommens oder Lieferung von Material) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Programmausschuss gemäss dem vorliegenden Artikel getroffenen Vorschriften und Beschlüssen.
(c)    Bestimmungen für die Beschaffung; Ausgaben. Der Programmausschuss kann mit einstimmigem Beschluss die zur ordnungsgemässen Verwaltung der Finanzen für jedes Projekt erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:
(1) Aufstellung der Budget‑ und Beschaffungsverfahren, deren sich der Projektleiter bei Zahlungen aus einem gemeinsamen Fonds, der von den Teilnehmern für das Projekt unterhalten wird, oder beim Abschluss von Verträgen im Namen der Teilnehmer zu bedienen hat.
(2) Festsetzung der Mindesthöhe des Aufwands, von der an die Zustimmung des Programmausschusses erforderlich ist, einschliesslich der Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Projektleiter mit sich bringen, welche nicht für den üblichen Gehalts‑ und Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den der Programmausschuss bereits im Rahmen des Budgetverfahrens bewilligt hat,
Der Projektleiter hat bei der Vergebung von Aufträgen ins Ausland, welche Ausgaben aus gemeinsamen Mitteln vorsehen, die Notwendigkeit zu berücksichtigen, eine gerechte Verteilung solcher Ausgaben in den Ländern der Teilnehmer zu gewährleisten, sofern sich dies mit der wirksamsten technischen und finanziellen Organisation des Projekts vollkommen vereinbaren lässt.
(d)   Gutschrift von Einkünften zugunsten des Budgets. Alle Einkünfte, die aus einem Projekt erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts gutzuschreiben.
(e)   Buchführung. Das vom Projektleiter verwendete Buchführungssystem soll den in dem Land, dem der Projektleiter angehört, allgemein anerkannten Buchführungsprinzipien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f)   Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung. Sollten die Teilnehmer vereinbaren, einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen eines Arbeitsprogramms und Budgets des Projekts zu unterhalten, so sind die Bücher wie folgt zu führen, es sei denn, der Programmausschuss habe einstimmig etwas anderes beschlossen:
(1) Das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Projektleiters;
(2) Bis spätestens drei Monate vor Beginn jedes Finanzjahrs hat der Projektleiter den Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre zu erstellen und dem Programmausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten.
(3) Der Projektleiter hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu führen, die alle Geldmittel und Werte eindeutig auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Projekt in die Obhut oder in den Besitz des Projektleiters gelangen.
(4) Spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Finanzjahres hat der Projektleiter den vom Programmausschuss bestimmten Rechnungsprüfern die für das Projekt geführte Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen; nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung hat der Projektleiter die Bücher sowie den Bericht der Rechnungsprüfer dem Programmausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Alle vom Projektleiter geführten Bücher und Aufzeichnungen sind noch mindestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Projekts aufzubewahren.
(6) Wo es der einschlägige Anhang vorsieht, hat ein Teilnehmer, der dem Projekt Dienstleistungen, Material oder geistiges Eigentum nach Artikel 7 Absatz (e) Ziffer (2) zur Verfügung stellt, einen Anspruch auf eine vom Programmausschuss einstimmig festgesetzte Anrechnung an seinen Beitrag (oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen die Höhe des Beitrags des Teilnehmers übersteigt); solche Anrechnungen für Dienstleistungen des Personals werden nach einem vom Programmausschuss genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(g)   Beitragsleistung zu den gemeinsamen Mitteln. Sollten die Teilnehmer die Errichtung eines gemeinsamen Fonds im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms und Budgets für ein Projekt vereinbaren, so sind die seitens der Teilnehmer an einem Projekt fälligen Beiträge an den Projektleiter in der Währung ihres Landes und unter Einhaltung der vom Programmausschuss einstimmig festgesetzten Termine und sonstigen Bedingungen auszuzahlen, dies jedoch unter folgenden Voraussetzungen:
(1) Die beim Projektleiter eingehenden Beiträge dürfen ausschliesslich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm und dem Budget für das Projekt verwendet werden.
(2) Für den Projektleiter besteht erst dann eine Verpflichtung, an dem Projekt Arbeiten durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmass von mindestens 50 Prozent (in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages eingelangt sind.
(h)   Hilfsdienste. Nach Übereinkunft zwischen dem Programmausschuss und dem Projektleiter kann diese für die Durchführung eines Projekts Hilfsdienste besorgen, wobei deren Kosten, einschliesslich der allgemeinen Unkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, aus den budgetierten Mitteln für das Projekt beglichen werden können.
(i)   Abgaben. Der Projektleiter hat alle von der Regierung oder den Gemeinden erhobenen Steuern und ähnliche Abgaben (ausser Einkommensteuern), die ihr im Zusammenhang mit einem Projekt auferlegt werden, als im Rahmen des Budgets während der Durchführung dieses Projektes entstandene Auslagen zu entrichten. Der Projektleiter hat jedoch danach zu trachten, die grösstmögliche Befreiung von solchen Steuern zu erwirken.
(j)   Buchprüfung. Jede Vertragschliessende Partei ist berechtigt, die Buchführung für alle Arbeiten an einem Projekt, für das ein gemeinsamer Fonds unterhalten wird, unter folgenden Bedingungen auf eigene Kosten zu prüfen:
(1) Der Projektleiter muss den anderen Teilnehmern die Möglichkeit geben, an solchen Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis teilzunehmen.
(2) Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Projektleiters, die nicht für das Projekt durchgeführt werden, sind aus einer solchen Rechnungsprüfung auszuschliessen; verlangt aber der betreffende Teilnehmer eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten, welche auf Dienstleistungen des Projektleiters für das Projekt zurückgehen, dann kann er auf eigene Kosten von den Rechnungsprüfern des Projektleiters eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen.
(3) Für jedes Kalenderjahr darf nicht mehr als eine solche Rechnungsprüfung verlangt werden.
(4) Jede solche Rechnungsprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Teilnehmer durchgeführt werden.
Art. 7 Information und geistiges Eigentum
(a)   Kompetenzen des Programmausschusses . Die Veröffentlichung, Verteilung, Behandlung und Wahrung von sowie das Eigentum an Informationen und Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus Tätigkeiten ableiten, die im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens durchgeführt werden, sind vom Programmausschuss gemäss dem vorliegenden Übereinkommen einstimmig festzulegen.
(b)   Recht auf Veröffentlichung . Teilnehmer an einem Anhang unterliegen nur den Bestimmungen des Urheberrechts und haben das Recht, alle Informationen, die im Rahmen dieses Anhangs zur Verfügung gestellt werden oder sich daraus ergeben, zu veröffentlichen; sie dürfen diese aber nicht mit Gewinnabsicht veröffentlichen, ausser wenn der Programmausschuss dies einstimmig bewilligt oder durch eine Regelung bestimmt. Alle solche Informationen sollen den Teilnehmern kostenlos zur Verfügung stehen.
(c)   Schutzfähige Informationen . Die Teilnehmer an einem Anhang haben im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, den Gesetzen ihrer jeweiligen Länder und dem internationalen Recht alle zum Schutze schutzfähiger Informationen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens sind unter schutzfähigen Informationen die Informationen vertraulicher Art, wie zum Beispiel Betriebsgeheimnisse und «know‑how» (z.B. Computerprogramme, Konstruktionverfahren und ‑techniken, die chemische Zusammensetzung von Stoffen oder die Herstellungsmethoden, Ver‑ oder Bearbeitungsverfahren zu verstehen, welche auf entsprechende Weise gekennzeichnet sind, sofern diese Informationen
(1) nicht allgemein bekannt oder öffentlich aus anderen Quellen zugänglich sind;
(2) von ihrem Eigentümer nicht schon früher Dritten ohne Verpflichtung hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurden; und
(3) sich nicht bereits im Besitz des Teilnehmers, an den sie ergehen, ohne Verpflichtung hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit befinden.
Schutzfähige Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Programmausschusses für ein Projekt entgegengenommen oder in einem solchen verwendet werden. Es ist die Aufgabe jeder Vertragschliessenden Partei, die schutzfähige Informationen bereitstellt, die Informationen als solche genau zu bezeichnen und zu gewährleisten, dass sie in entsprechender Weise gekennzeichnet sind.
(d)   Zurverfügungstellung wichtiger Informationen durch die Regierungen. Der Projektleiter soll die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder sowie alle Teilnehmer dazu auffordern, ihr alle ihnen bekannten veröffentlichten oder sonstwie frei zugänglichen für das Projekt wichtigen Informationen zur Verfügung zu stellen oder mit genauen Angaben bekanntzugeben.
(e)   Zurverfügungstellung zugänglicher Informationen durch die Teilnehmer. Jeder Teilnehmer erklärt sich bereit, dem Projektleiter alle bereits vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen; das gleiche gilt für Informationen, die ausserhalb des Projekts gewonnen wurden und vom Projektleiter benötigt werden, um seine Auf­gaben im Rahmen des Projekts wahrnehmen zu können, sofern diese Informationen dem Teilnehmer frei zur Verfügung stehen und ihre Weitergabe keinen vertraglichen und/oder gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,
(1) wenn dem Teilnehmer durch die Zurverfügungstellung solcher Informationen keine grösseren Kosten erwachsen, kostenfrei für den Projektleiter,
(2) wenn dem Teilnehmer für die Zurverfügungstellung solcher Informationen grössere Kosten erwachsen, unter Berechnung derjenigen Kosten zu Lasten der Projektleiter und der Teilnehmer, die vom Programmausschuss einstimmig bewilligt werden.
(f)   Beschaffung von Informationen für das Projekt. Sobald er Kenntnis davon erhält, hat jeder Teilnehmer dem Projektleiter das Vorhandensein von Informationen mitzuteilen, die für ein Projekt von Wert sein können, aber dem Teilnehmer nicht frei zur Verfügung stehen und deren Weitergabe vertraglichen und/oder gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Der Teilnehmer hat danach zu trachten, die Informationen dem Projekt unter angemessenen Bedingungen verfügbar zu machen, für diesen Fall kann der Programmausschuss die Beschaffung solcher Informationen mit Einstimmigkeit beschliessen.
(g)   Berichte über die im Rahmen des Projekts geleistete Arbeit. Jeder Projektleiter hat an die Teilnehmer am Projekt über alle für jedes Projekt beschafften Informationen, alle im Rahmen jedes Projektes geleisteten Arbeiten und deren Ergebnisse (gewonnene Informationen), einschliesslich schutzfähiger Informationen, Berichte zu senden. Zusammenfassende Berichte, in denen die geleistete Arbeit sowie ihre Ergebnisse, ausschliesslich schutzfähiger Informationen, behandelt werden, sind vom Projektleiter dem Programmausschuss zuzuleiten.
(h)   Urheberrecht. Der Projektleiter hat alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz von urheberrechtlich schützbarem Material erforderlich sind. Ausser wenn der Programmausschuss etwas anderes bestimmt hat, soll solches urheberrechtlich schutzfähiges Material durch den Projektleiter zugunsten der Teilnehmer in Besitz gehalten werden; dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Projektteilnehmer dieses Material vervielfältigen und verteilen können.
(i)   Urheber. Jeder Teilnehmer wird unter Wahrung aller Urheber‑ oder rfinderrechte gemäss dem Recht seines Landes alle notwendigen Schritte unternehmen, um seine Urheber oder Erfinder zu der Zusammenarbeit zu veranlassen, die für die Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels erforderlich ist. Jeder Teilnehmer übernimmt es, seinen Angestellten die Prämien oder Entschädigungen zu bezahlen, die diesen nach den Gesetzen seines Landes zustehen.
Art. 8 Gesetzliche Haftung und Versicherung
(a)   Haftung des Projektleiters. Der Projektleiter hat bei der Erfüllung seiner Auf­gaben im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Umsicht unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen Ausgaben und die sonstigen Kosten, die aus Arbeiten erwachsen, welche mit gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden, zu Lasten des Budgets dieses Projekts; diejenigen Kosten und Auslagen, die aus anderen für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts anzulasten, falls der für dieses Projekt massgebliche Anhang dies vorsieht oder der Programmausschuss einstimmig eine dahingehende Entscheidung trifft.
(b)   Versicherungen. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss alle erforderlichen Haftpflicht‑, Brandschaden‑ und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen und die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Programmausschusses zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des Projekts.
(c)   Entschädigung Vertragschliessender Parteien . Der Projektleiter ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden sowie alle damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Klagen, Forderungen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese
(1) daraus erwachsen, dass es der Projektleiter versäumt, eine Versicherung aufrechtzuerhalten, die ihr nach Absatz (b) oben obliegen würde, oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder absichtlichem Fehlverhalten seitens Beamter oder Angestellter der Projektleiter bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens erwachsen.
Art. 9 Rechtliche Bestimmungen
(a)   Erledigung von Formalitäten. Jeder Teilnehmer hat sich im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach besten Kräften zu bemühen, die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung des Projekts, an dem er beteiligt ist, erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie Geldüberweisungen verbunden sind.
(b)   Anwendbares Recht. Bei der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens und seiner Anhänge unterstehen die Vertragschliessenden Parteien, wo dies erforderlich ist, der Zuteilung von Geldmitteln durch die zuständige Regierungsbehörde sowie den für die jeweiligen Vertragschliessenden Parteien geltenden Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Vorschriften, einschliesslich, jedoch nicht ausschliesslich der Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die für die Beschaffung von Regierungsaufträgen angestellt sind, oder für Anteile an solchen Aufträgen, die Regierungsbeamten zukommen.
(c)   Beschlüsse des Verwaltungsrats der Agentur . Die Teilnehmer an den verschiedenen Projekten haben in angemessener Weise den Richtlinien für die Zusammen­arbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich, sowie deren allfälligen Änderungen und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der Richt­linien soll das vorliegende Übereinkommen nicht berühren, sondern es bleibt gemäss seinen Bestimmungen in Kraft.
(d)   Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragschliessenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt werden, sollen vor ein Schiedsgericht gebracht werden, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen Vertragschliessenden Parteien zu bestimmen sind, die auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wählen. Können sich die betroffenen Vertragschliessenden Parteien bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder hinsichtlich der Wahl des Vorsitzenden nicht einigen, so soll auf Ersuchen einer der betroffenen Vertragschliessenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofs diese Aufgaben übernehmen.
Das Schiedsgericht soll über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und der einschlägigen Gesetze und Vorschriften entscheiden, seine Entscheidung über Tatsachenfragen ist endgültig und für die Vertragschliessenden Parteien bindend. Projektleiter, die nicht Vertragschliessende Parteien sind, werden für die Zwecke des vorliegenden Absatzes als Vertragschliessende Parteien betrachtet.
Art. 10 Aufnahme und Rücktritt Vertragschliessender Parteien
(a)   Aufnahme neuer Vertragschliessender Parteien: Agenturländer . Auf einstim­mige Einladung seitens des Programmausschusses steht die Aufnahme in das vorliegende Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes (oder einer von der betreffenden Regierung bezeichneten nationalen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft) offen, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt und als Teilnehmer an mindestens einem Projekt von den anderen Teilnehmern an eben diesem Projekt einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme einer Vertragschliessenden Partei tritt bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens durch die neue Vertragschliessende Partei oder ihres Beitritts dazu, sowie bei Abgabe der Erklärung ihrer Teilnahme an einem oder mehreren der Anhänge und bei Annahme aller dazu erfolgenden späteren Änderungen in Kraft.
(b)   Beitritt neuer Vertragschliessender Parteien: Andere OECD ‑Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaats der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Programmausschusses vom Verwaltungsrat der Agentur eingeladen werden, unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen eine Vertragschliessende Partei des vorliegenden Übereinkommens zu werden (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft, private Gesellschaft, Unternehmung oder sons­tige Körperschaft dafür zu bezeichnen).
(c)   Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften. Die Europäischen Gemeinschaften können sich am vorliegenden Übereinkommen nach Art. 4 Absatz (c) der vom Verwaltungsrat der Agentur am 28. Juli 1975 beschlossenen Richt­linien für die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Energie am vorliegenden Übereinkommen beteiligen.
(d)   Beitritt neuer Projektteilnehmer. Jede Vertragschliessende Partei kann sich mit einstimmiger Einwilligung der Teilnehmer an einem Projekt an diesem beteiligen. Diese Beteiligung tritt mit der Abgabe der Erklärung an den Exekutivdirektor der Agentur hinsichtlich der Teilnahme an dem entsprechenden, das Projekt betreffenden Anhang sowie mit der Annahme der späteren Änderungen dieses Anhangs in Kraft.
(e)   Beiträge. Der Programmausschuss kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern, dass die neue Vertragschliessende Partei oder der neue Teilnehmer einen angemessenen Anteil (in Form von Bargeld, Dienst‑ oder Sachleistungen) an die vorangegangenen Budgetausgaben jedes Projekts, an dem sie sich beteiligt, leistet.
(f)   Ablösung von Vertragschliessenden Parteien. Mit einstimmiger Einwilligung des Programmausschusses und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von dieser Regierung benannte Vertragschliessende Partei durch eine andere Partei abgelöst werden. Im Falle einer solchen Ablösung übernimmt die ablösende Partei gemäss den Bestimmungen von Absatz (a) oben im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei.
(g)   Rücktritt. Jede Vertragschliessende Partei kann vom vorliegenden Übereinkommen oder von jedem Projekt entweder mit einstimmiger Einwilligung des Programmausschusses oder durch eine zwölf Monate vorher abgegebene schriftliche Rücktrittserklärung an den Exekutivdirektor der Agentur zurücktreten, wobei jedoch eine solche Erklärung frühestens zwei Jahre nach Abschluss des vorliegenden Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschliessenden Partei gemäss diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien, mit der Ausnahme, dass, wenn die anderen Vertragschliessenden Parteien zu einem gemeinsamen Fonds für ein Projekt beigetragen haben, ihre verhältnismässigen Anteile am Projektbudget aufgrund eines solchen Rücktritts entsprechend anzupassen sind.
(h)   Statusänderung einer Vertragschliessenden Partei. Eine Vertragschliessende Partei, die nicht eine Regierung oder internationale Organisation ist, hat den Programmausschuss von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse oder von der Eröffnung ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Der Programmausschuss hat festzustellen, ob eine solche Veränderung im Status der Vertragschliessenden Partei die Interessen der andern Vertragschliessenden Parteien wesentlich beeinträchtigt; stellt der Programmausschuss dies fest, dann gilt, falls der Programmausschuss nicht auf einstimmigen Beschluss der anderen Vertragschliessenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) Bezüglich der betreffenden Vertragschliessenden Partei wird angenommen, dass sie zu einem vom Programmausschuss festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz (g) oben vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten ist; und
(2) Der Programmausschuss lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschliessende Partei bezeichnet worden war, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt jener Vertragschliessenden Partei eine andere Körperschaft zu benennen, die Vertragschliessende Partei werden soll; wird diese vom Programmausschuss einstimmig gutgeheissen, dann wird sie ab jenem Zeitpunkt zur Vertragschliessenden Partei, zu dem sie das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und dem Exekutivdirektor der Agentur eine Erklärung hinsichtlich der Teilnahme an einem oder an mehreren der Anhänge abgibt.
(i)   Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen. Bezüglich einer Vertragschliessenden Partei, welche ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Übereinkommen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die die Art der Versäumnis spezifiziert und sich auf diesen Absatz beruft, nicht erfüllt, kann der Programmausschuss aufgrund eines einstimmigen Beschlusses annehmen, dass sie vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten sei.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(a)   Dauer des Übereinkommens. Das vorliegende Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren seit dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge solange weiter aufrechterhalten, bis die Vertragschliessenden Parteien einstimmig seine Beendigung beschliessen.
(b)   Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschliessenden Parteien und Teilne h mern, Aus keiner Bestimmung des vorliegenden Ubereinkommens kann die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Vertragschliessenden Parteien oder Teilnehmern abgeleitet werden.
(c)   Beendigung. Nach Beendigung des vorliegenden Übereinkommens oder eines Anhangs dazu hat der Programmausschuss mit einstimmigem Beschluss Massnahmen für die Liquidation der Vermögenswerte des Projekts oder der Projekte zu treffen. Im Falle einer solchen Liquidation hat der Programmausschuss, soweit möglich, die Vermögenswerte des Projekts oder deren Erlös im Verhältnis zu den Beiträgen zu verteilen, die die Teilnehmer vom Beginn der Ausführung des Projektes an geleistet haben, wobei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer Vertragschliessender Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer früheren Vertragschliessenden Partei über den ihr nach dem vorliegenden Absatz zugeteilten Anteil sind im Sinne von Artikel 9 Absatz (d) des vorliegenden Übereinkommens beizulegen, und zu diesem Zwecke soll eine frühere Vertragschliessende Partei als Vertragschliessende Partei betrachtet werden.
(d)   Änderung . Das vorliegende Übereinkommen kann vom Programmausschuss jederzeit einstimmig geändert werden‑, ebenfalls kann jeder Anhang zum vorliegenden Übereinkommen vom Programmausschuss jederzeit auf einstimmigen Beschluss der Teilnehmer an dem Projekt, auf das sich der Anhang bezieht, geändert werden. Diese Änderungen treten in der vom Programmausschuss bestimmten Weise in Kraft, wobei dieser nach der Abstimmungsregel vorzugehen hat, die für den Beschluss über die Annahme der Änderung gilt.
(e)   Hinterlegung . Die Urschrift des vorliegenden Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschliessenden Partei ist davon eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens geht sämtlichen Teilnehmerländern der Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.
Gegeben zu Paris, am 20. Dezember 1976.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Untersuchung der Leistung von Sonnen‑Heiz‑ und ‑Kühlsystemen

1. Ziele des Projekts

Die Ziele dieses Projekts sind die Organisation und Durchführung einer Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an diesem Projekt (im folgenden als die «Teilnehmer» bezeichnet) auf drei Bereichen der Sonnen‑Heiz‑, ‑Kühl‑ und ‑Warmwasserversor­gungssysteme und zur Optimierung des Kosten‑Nutzen‑Verhältnisses, nämlich:
(a) Konstruktion von Modellen und Simulierung von Sonnen‑Heiz‑ und ‑Kühl­systemen zur Berechnung der Wärmeleistung;
(b) Messung der Wärmeleistung und Weitergabe der gewonnenen Informationen sowie der Daten über die Lebensdauer und Kosten von Sonnen‑Heiz‑, ‑Kühl‑ und ‑Warmwasserversorgungssystemenz
(c) Optimierung der Wirtschaftlichkeit der Systeme aufgrund der ersten beiden Forderungen.

2. Mittel

Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele werden folgende Schritte unternommen:
(a)   Konstruktion von Modellen und Simulierung. Es wird eine gemeinsame Kenntnisgrundlage für die Konstruktion von Modellen und die Simulierung von Sonnen‑Heiz‑ und ‑Kühlsystemen erstellt werden.
Aufgrund von Empfehlungen seitens der Teilnehmer wird die führende Stelle ein Eingabeformat für Systemsimulierungsprogramme entwickeln und verteilen. Die Teilnehmer stellen dein Projektleiter formatgebundene Unterlagen über ihre Programme zur Verfügung, die dann an die Teilnehmer verteilt werden. Der Beauftragte beruft eine Gruppe von Experten, um die besonderen Kennzeichen von zwei Sonnen‑Heizsystemen zu spezifizieren – einem System mit Flüssigkeit und einem mit Luft als Wärmeträger – die zu Vergleichen von vorausberechneten Wirkungsgraden verwendet werden. Über diese beiden Systeme werden vom Beauftragten an alle Teilnehmer detaillierte Unterlagen verteilt.
Anfänglich werden Wetteraufzeichnungen aus Dänemark (Kopenhagen), Deutschland (Hamburg), Japan (Tokio) und den Vereinigten Staaten von Amerika (Madison und Santa Maria) Verwendung finden. Diese Wetterdaten werden dann entsprechend dem vereinbarten Format auf Magnetband übertragen. Die Magnetbänder werden hierauf von den Teilnehmern aus Dänemark, Deutschland, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika jeweils aufbereitet und an den USA‑Teilnehmer weitergegeben.
Der USA‑Teilnehmer wird anhand des NBSLD‑Programmes³ sowie der fünf Wetterberichte für ein bestimmtes Einfamilienhaus die stündlichen Belastungswerte bestimmen. Zu Beginn handelt es sich dabei um das NBS‑Sonnenhaus⁴. Der USA‑Teilnehmer überträgt die errechneten Belastungswerte zusammen mit den Wetterdaten auf Magnetband und verteilt sie an alle Teilnehmer. Diese werden ihre eigenen Systemsimulierungsprogramme mit den vier Wetter‑ und Belastungswerten verwenden, um die Leistung der beiden Sonnen‑Heizsysteme vorauszuberechnen. Die Ausgangswerte und monatlichen Systemleistungen werden an die Teilnehmer weitergegeben. Eine Beschreibung der Computerprogramme wird beigefügt.
Zur Auswertung der Ergebnisse dieser Systemleistungsberechnungen und zur Beseitigung von Abweichungen werden eine oder mehrere Tagungen abgehalten. Der Projektleiter erstellt einen zusammenfassenden Bericht und verteilt ihn an alle Teilnehmer. Eine Folgetagung wird sodann anberaumt, um die Ergebnisse zusätzlicher Systemleistungssimulierungen auszuwerten, die gemäss den vereinbarten Änderungen an den obigen Details durchgeführt wurden.
(b)   Systemmessverfahren. Empfehlungen für die Verfahren zur Messung des thermischen Wirkungsgrades von Sonnen‑Heiz­und ‑Kühlsystemen werden vom Programmausschuss aufgrund der Auswertungsergebnisse der in den Teilnehmerländern verwendeten Messmethoden vorgenommen. Diese Empfehlungen enthalten die Definitionen der zu messenden Mengen, die Häufigkeit, die Genauigkeit und Art der physikalischen Messungen sowie Methoden der zur Bestimmung der Systemleistung erforderlichen Datenverarbeitung. Zur Prüfung der Auswertungsergebnisse wird eine Tagung einberufen, und nach Überprüfung durch den Programmausschuss erstellt der Projektleiter einen Bericht mit der Zusammenfassung der empfohlenen Messverfahren und verteilt ihn an die Teilnehmer; dies kann auch von einem anderen Teilnehmer nach Rücksprache mit dem Projektleiter durchgeführt werden.
(c)   Berichtsformat. Die Teilnehmer werden für die Berichterstattung über thermische Leistung, Lebensdauer und Systemkosten ein Format entwickeln oder ein bereits vorhandenes den Erfordernissen anpassen. Die formatgemässen Daten werden, sobald sie verfügbar sind, an die Teilnehmer weitergegeben. Das Formblatt wird die vollständigen Definitionen der verwendeten Begriffe enthalten.
(d)   Optimierung. Es wird ein Verfahren zur Erstellung wirtschaftlicher, optimierter Systeme entwickelt. Vereinfachte, aufgrund von Monatsdurchschnitten erstellte Dimensionierungsmethoden werden zum Bau von Sonnen‑Heizsystemen verwendet, die den örtlichen Wetter‑ und Belastungsdaten entsprechen. Diese Methode wird gleichzeitig mit den Ergebnissen der in Buchstabe (a) erwähnten Systemsimulierungsprogramme verglichen. Die Systemkosten werden auf der Grundlage der ortsüblichen Preise für Bauteile und Installierung berechnet. Diese Daten sowie die wirtschaftlichen Parameter für Hypotheken, Steuern, Kosten von Hilfsbrennstoffen, Verteuerung und Verzinsung zukünftiger Kosten werden von jedem Teilnehmer einzeln festgesetzt. Aufgrund dieser Daten wird der USA‑Teilnehmer die beste Systemgrösse für jedes Teilnehmerland festlegen und alle Ergebnisse samt einer Beschreibung des Analyseverfahrens an alle Teilnehmer verteilen.
Die Teilnehmer werden die Ergebnisse überprüfen; ein Bericht mit der Zusammenfassung der derzeitigen wirtschaftlichen Lage für Sonnen‑Heizsysteme wird vom Projektleiter oder von einem anderen Beteiligten nach Rücksprache mit dem Projektleiter erstellt und den Teilnehmern zugestellt werden.
³ NBSIR 74‑574, NBSLD, Computerprogramm für Heizungs‑ und Kühlungsbelastungen in Gebäuden.
⁴ ISES Kongress 1975, Dokument 41/9.

3. Zeitplan

Zwei Jahre (1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1978).
Geplante Tagungen: Frühjahr 1977 und Frühjahr 1978.

4. Ergebnisse

Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende Ergebnisse zeitigen:
(a) einen Bericht über vorhandene Computerprogramme zur Berechnung der thermischen Leistung von Systemen sowie Unterlagen über die Auswertung des Vergleichs der bei Verwendung dieser Programme entstehenden Ergebnisse;
(b) einen Bericht über ein empfohlenes Verfahren zur Messung der thermischeu Leistung von Systemen;
(c) einen Bericht über das für Systeme empfohlene Formblatt samt terminologischen Definitionen;
(d) einen Bericht über ein vereinfachtes Verfahren zur Systemoptimierung in Hinsicht auf Wirtschaftlichkeit.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Projekts zu erhalten.

5. Aufgaben des Projektleiters

Zusätzlich zu den im Absatz 2 oben beschriebenen Aufgaben ist der Beauftragte für die Gesamtleitung der in diesem Anhang beschriebenen Projekte und die Durchführung der vom Programmausschuss geforderten Massnahmen verantwortlich.

6. Finanzierung

(a) Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten bei der Durchführung des Projekts, einschliesslich der Kosten für die Berechnungen, Berichterstattung und Reisespesen der Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Beteiligung an diesem Anhang wird erwartungsgemäss für jeden Teilnehmer einen jährlichen Aufwand von ½–2 Mannjahren mit sich bringen.

7. Projektleiter

Laboratorium für thermische Isolation der Dänischen Technischen Hochschule, Dänemark.

8. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragschliessende Parteien beteiligten sich an diesem Projekt:
Belgische Regierung,
Ministerium für Handel und Industrie, Dänemark,
Kernforschungsanstalt Jülich GmbH, Bundesrepublik Deutschland,
Consiglio Nazionale delle Ricerche, Italien,
Stichting Energieonderzoek Centrum, Niederlande,
Department of Scientific and Industrial Research, Neuseeland,
Ministerio de Industria Centro de Estudios de la Energia, Spanien,
Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft⁵, Schweiz,
United States Energy Research and Development Administration, USA
⁵ Heute: Bundesamt für Energiewirtschaft (Art. 58 Abs. 1 Bst. C des Verwaltungs­organisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978 – SR 172.010 ).

Anhang II

Koordination von Forschung und Entwicklung von Bestandteilen für Sonnen‑Heiz‑ und ‑Kühlsysteme

1. Zielsetzung des Projekts

Das Ziel dieses Projekts ist die Erhöhung der Effizienz staatlicher Forschungs‑ und Entwicklungsprogramme (F+E) für die Entwicklung von Bauteilen für Sonnen‑ Heiz‑ und ‑Warmwasserversorgungssysteme,einschliesslich folgender Hauptbaugruppen:
(a) Sonnenwärmekollektoren,
(b) Wärmespeicher für Sonnenenergie;
(c) Kühlung und Klimatisierung durch Sonnenenergie, (d) gegebenenfalls andere wesentliche Bauteile.
Der Aufgabenbereich des Projekts wird gegebenenfalls auch die aus Anhang I (Untersuchung der Leistung von Sonnen‑Heiz­und ‑Kühlsystemen) entstehenden Ergebnisse, die bedeutende F + E‑Teilaspekte enthalten, mit einbeziehen.

2. Mittel

Zur Verwirklichung des vorstehenden Ziels werden folgende Schritte unternommen werden:
(a)   Übersicht über F+E von Sonnenenergieprojekten. Die Teilnehmer an diesem Projekt (im folgenden als die «Teilnehmer» bezeichnet) werden Informationen austauschen, einschliesslich der Ergebnisse jedes der im vorgehenden Absatz 1 Buchstaben (a)‑(d) erwähnten Projekte, die ganz oder teilweise von dem Teilnehmer oder der Regierung des Teilnehmers finanziert werden, und aus dem der Teilnehmer oder die Regierung des Teilnehmers Informationen bezieht, und zwar entsprechend dem vom Projektleiter ausgearbeiteten speziellen Formblatt.
Innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens werden die Teilnehmer dem Projektleiter eine Zusammenstellung der oben genannten Projektübersichten für ihre Länder vorlegen.
Der Projektleiter erstellt aus diesen Zusammenstellungen einen Bericht und wird ihn den Teilnehmern unverzüglich zustellen. Es wird erwartet, dass die Teilnehmer diesen Bericht vervielfältigen und in ihren Ländern an alle Interessenten verteilen. Die Teilnehmer werden ihre Beiträge auf den letzten Stand bringen, indem sie revidierte oder zusätzliche Übersichten über wichtige Errungenschaften oder neue Projekte beilegen.
(b)   Austausch von Sonnenenergie ‑Forschungspersonal, ‑Ausrüstung und ‑Materia ­lien. Insbesondere für die im obigen Absatz (a) genannten Projekte werden die Teilnehmer untereinander einen Austausch an Sonnenenergieforschern, Ausrüstungen und Materialien durchführen. Der Zeitpunkt für einen solchen Austausch bleibt den interessierten Experten in den Ländern der Teilnehmer im Rah­men noch zu vereinbarender, detaillierter Bestimmungen überlassen. Die Teilnehmer werden den Projektleiter von einem jeden solchen Austausch in Kenntnis setzen, und der Projektleiter wird darüber regelmässig Berichte abfassen und diese den Teilnehmern zuleiten.
(c)   Übersicht und Prüfung vorhandener F+ E Pläne. Jeder Teilnehmer wird dem Projektleiter zwei bis drei Monate vor jeder Expertentagung einen kurzen Überblick (englisch erwünscht) über seine veröffentlichten nationalen F + E‑Pläne hinsichtlich der im obigen Absatz 1 Buchstaben (a)–(d) genannten Bauteile zusenden. Der Projektleiter wird die Übersichten prüfen und danach einen Bericht über die wesent­lichen Merkmale der auf der Tagung umrissenen Tätigkeiten erstellen.

3. Zeitplan

Drei Jahre (1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1979).
Geplante Tagungen: Winter 1977/78, Winter 1978/79.

4. Ergebnisse

Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende Ergebnisse zeitigen:
(a) einen entsprechend dem empfohlenen Formblatt erstellten Bericht über die Ergebnisse der F + E‑Programme bezüglich der Bauteile von Sonnen‑Heiz‑ und ‑Kühlsystemen in allen Teilnehmerländern;
(b) einen Bericht über die Ergebnisse des Austauschs von Forschern, Materialien und Instrumenten;
(c) einen Bericht über die Hauptmerkmale der F + E‑Regierungspläne für Bauteile von Sonnen‑Heiz‑ und ‑Kühlsystemen in den Teilnehmerländern.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten dieses Projekts zu erhalten.

5. Aufgaben des Projektleiters

Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen Aufgaben ist der Projektleiter für die Gesamtleitung der im Anhang beschriebenen Arbeiten und die Durchführung der vom Programmausschuss geforderten Massnahmen verantwortlich.

6. Finanzierung

(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten bei der Durchführung des Projekts, einschliesslich der Kosten für die Berichterstattung und Reisespesen der Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Teilnahme an den Arbeiten dieses Anhangs wird erwartungsgemäss für jeden Teilnehmer einen jährlichen Aufwand von 1–2 Mannjahren mit sich bringen.

7. Projektleiter

Der Projektleiter wird gemeinschaftlich von den Vertragschliessenden Parteien bestimmt.

8. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragschliessende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
Republik Österreich,
Ministerium für Handel und Industrie, Dänemark,
Kernforschungsanlage Jülich GmbH, Bundesrepublik Deutschland,
Consiglio Nazionale delle Ricerche, Italien,
Stichting Energieonderzoek Centrum, Niederlande,
Department of Scientific and Industrial Research, Neuseeland,
Ministerio del Industria (Centro de Estudios de la Energia), Spanien,
Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft⁶, Schweiz,
United States Energy Research and Development Administration, USA.
⁶ Heute: Bundesamt für Energiewirtschaft (Art. 58 Abs. 1 Bst. C des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978 – SR 172.010 ).

Anhang III

Leistungstests von Sonnenkollektoren

1. Zielsetzung des Projekts

Das Ziel dieses Projekts ist die Entwicklung und Anwendung von normierten Testverfahren zur Einstufung der Leistungen einer grossen Auswahl von Heiz‑ und Kühlsystemkollektoren. (Diese Leistungstestverfahren sollten nicht nur die Bestimmung der thermischen Leistung berücksichtigen, sondern auch die Verlässlichkeit und die Lebensdauer der Sonnenkollektoren.)

2. Mittel

Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele werden folgende Schritte unternommen:
(a)   Normierte Testverfahren zur Bestimmung der thermischen Leistung. Die Teilnehmer an diesem Projekt (im folgenden «Teilnehmer» genannt) werden, unter Verwendung der NBS‑74‑635‑Norm als Anfangs‑Bezugsnorm, Testverfahren zur Bestimmung der thermischen Leistung unter Freiluftbedingungen entwickeln und anwenden, In diesem Zusammenhang werden die Teilnehmer Versuchskollektoren für Vergleichstests zwischen den verschiedenen Methoden spezifizieren und beschaffen. Vorteilhafte Änderungen werden weiterentwickelt und durch Versuche erprobt. Die Teilnehmer senden ihre Ergebnisse an den Projektleiter, der eine Zusammenstellung dieser Ergebnisse vornimmt und sie den Teilnehmern zuleitet.
Die Teilnehmer werden die Zusammenstellung prüfen und entscheiden, welche Verfahren anderen Ländern zur Bestimmung der Wärmeleistung empfohlen werden sollen.
(b)   Entwicklung von Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Lebensdauer. Die Teilnehmer werden unter Verwendung der vorgeschlagenen ASTM‑E‑21.‑10-Norm als anfängliche Arbeitsgrundlage Testverfahren zur Bestimmung der Verlässlichkeit und Lebensdauer entwickeln und anwenden. Vorteilbringende Abänderungen werden weiterentwickelt und durch Versuche erprobt. Die Teilnehmer senden ihre Ergebnisse an den Projektleiter, welcher eine Zusammenstellung dieser Ergebnisse vornimmt und sie den Teilnehmern zuleitet. Die Teilnehmer werden die Zusammenstellung prüfen und beschliessen, welche Testverfahren anderen Teilnehmerländern zur Bestimmung der Verlässlichkeit und Lebensdauer empfohlen werden sollen.
(c)   Untersuchung des Sonnensimulatorpotentials. Teilnehmer, deren Regierungen sich mit Arbeiten an Sonnensimulatoren beschäftigen, welche ihnen Informationen verschaffen, sollen Versuche durchführen um festzustellen, ob ihr Simulator für die Bewertung der thermischen Leistung von Kollektoren geeignet ist. Diese Tests werden zumindest die Versuchskollektoren umfassen, und die Testergebnisse sollen mit den durch Freiluftmessungen gewonnenen Daten verglichen werden. Diese Teilnehmer werden dem Projektleiter folgende Unterlagen zusenden:
(1) Merkmale der Simulatoranlage;
(2) verwendete Testverfahren;
(3) Testergebnisse und
(4) Vergleiche mit Freiluftmessdaten mit demselben Kollektor.
Der Projektleiter wird einen Bericht abfassen und verteilen.

3. Zeitplan

Drei Jahre (1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1979).
Geplante Tagungen: Frühjahr 1978, Sommer 1979.

4. Ergebnisse

Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende Ergebnisse zeitigen:
(a) umfassende Leistungsdaten für eine Vielfalt von Sonnenkollektormodellen;
(b) einen Satz empfohlener Normen für Testverfahren, einschliesslich detaillierter Informationen über verschiedene Testmethoden, Begriffsbestimmungen, Nomenklaturen und das Berichtsformat, und
(c) eine Auswertung der Sonnensimulatortests.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten bei diesem Projekt zu erhalten.

5. Aufgaben des Projektleiters

Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen Aufgaben ist der Projektleiter für die Gesamtleitung der Arbeiten dieses Anhangs und für die Durchführung der vom Programmausschuss geforderten Massnahmen verantwortlich.

6. Finanzierung

(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten bei der Durchführung des Projektes, einschliesslich der Kosten für die Berechnungen, Berichterstattung und Reisespesen der Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Teilnahme an diesem Anhang wird je nach den staatlichen Programmen und der Verfügbarkeit von Sonnensimulatoren erwartungsgemäss für jeden Teilnehmer einen Aufwand von etwa 1½–3 Mannjahren mit sich bringen.

7. Projektleiter

Kernforschungsanlage Jülich GmbH, Bundesrepublik Deutschland.

8. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragsschliessende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
Republik Österreich,
Handels‑ und Industrieministerium, Dänemark,
Kernforschungsanlage Jülich GmbH, Bundesrepublik Deutschland,
Consiglio Nazionale delle Ricerche, Italien,
Stichting Energieonderzoek Centrum, Niederlande,
Department of Scientific and Industrial Research, Neuseeland,
Ministerio de Industria, Centro de Estudios de la Energia, Spanien,
Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft⁷, Schweiz,
University College Cardiff, Vereinigtes Königreich,
United States Research and Development Administration, USA.
⁷ Heute: Bundesamt für Energiewirtschaft (Art. 58 Abs. 1 Bst. C des Verwaltungs­organisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978 – SR 172.010 ).

Anhang IV

Entwicklung eines Handbuchs über Sonneneinstrahlung und eines Instrumentariums

1. Zielsetzung des Projekts

Das Ziel dieses Projekts ist, den Teilnehmern an diesem Projekt (im folgenden «Teilnehmer» genannt) durch eingehendere Kenntnisse der erforderlichen Sonnenstrahlung und der diesbezüglichen Wetterdaten sowie durch verbesserte Normverfahren zur Messung und Auswertung solcher Daten, Zugang zu verbesserten Grundlagen für den Bau und den Betrieb von Sonnen‑Heiz‑ und ‑Kühlsystemen zu verschaffen.

2. Mittel

Zur Verwirklichung des vorstehenden Zieles werden folgende Schritte unternommen:
Handbuch über Sonneneinstrahlung
(a) Die Teilnehmer werden eine Studie über die Sonneneinstrahlung sowie über die diesbezüglichen in ihrem Lande anfallenden Wettermessungen erstellen und Empfehlungen für Unterlagen vorbereiten, die in dem Handbuch enthalten sein sollen. Das Buch soll folgende Informationen enthalten: (1) Strahlungsgeometrie und Sonnenkonstanten,
(2) Messungen des Erdspektrums;
(3) Messungen der direkten globalen und diffusen Sonneneinstrahlung auf eine waagrechte Ebene und eine geneigte Ebene;
(4) Dauer der Sonnenbestrahlung;
(5) Messung anderer meteorologischer Daten, wie z.B. Luftfeuchtigkeit, Windgeschwindigkeit und Lufttemperatur;
(6) Übersicht über verfügbare Instrumente zur Messung meteorologischer Daten;
(7) Beispiele für die Verwendung meteorologischer Daten für den Entwurf, Bau und Betrieb von Sonnenenergieanlagen.
(b) Der Projektleiter wird die vorstehenden Angaben zusammenstellen und das Handbuch drucken.
Instrumentarium
Jeder Teilnehmer wird
(c) ein Pflichtenheft zusammenstellen für ein Instrumentarium, geeignet zu Messungen von: (1) Direktstrahlung,
(2) Globalstrahlung,
(3) Gesamtstrahlung auf eine geneigte Ebene,
(4) Einfallstrahlung,
(5) Lufttemperatur,
(6) Windgeschwindigkeit und ‑richtung;
(d) sich bemühen, ein Instrumentarium im Wert von bis zu 20 000–30 000 Dollar zusammenzustellen und mit anderen Teilnehmern ein gemeinsames Testund Auswertungsprogramm durchzuführen; und
(e) einen empfehlenswerten Entwurf für ein normiertes Instrumentarium zur Messung von Sonnenstrahlung vorschlagen.

3. Zeitplan

Drei Jahre (1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1979).
Geplante Jahrestagungen 1977, 1978, 1979.

4. Ergebnisse

Diese gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende Ergebnisse zeitigen:
(a) ein Handbuch über Sonneneinstrahlung und die diesbezüglichen Wetter­daten;
(b) einen vom Projektleiter erstellten Bericht mit Empfehlungen in bezug auf Konstruktion und Betrieb eines kostengünstigen Instrumentariums zur Messung von Sonnenstrahlungs‑ und den zugehörigen Wetterdaten, der zu Messungen am Standort von Sonnenenergiesystemen sowohl vor als auch während ihres Betriebs verwendet werden soll.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Abschrift des Handbuchs sowie des Berichts über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten bei diesem Projekt zu erhalten.

5. Aufgaben des Projektleiters

Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen Aufgaben ist der Projektleiter für die Gesamtleitung der in diesem Anhang beschriebenen Arbeiten sowie für die Durchführung der vom Programmausschuss geforderten Massnahmen verantwortlich.

6. Finanzierung

(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten bei der Durchführung des Projekts, einschliesslich der Kosten für die Vorbereitung von Beiträgen zu dem Sonnenstrahlungs‑Handbuch, für Zeitbedarf und Unterlagen bei der Planung, Konstruktion, Erprobung und Auswertung des Instrumentariums, sowie für die Reisespesen der Vertreter.
(b) Der Projektleiter trägt die Kosten für den Druck des Handbuchs.
(c) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(d) Die Teilnahme an diesem Anhang wird erwartungsgemäss einen Aufwand von 1–2 Mannjahren mit sich bringen.

7. Projektleiter

United States Energy Research and Development Administration, USA.

8. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragschliessende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
Kernforschungsanstalt Jülich GmbH, Bundesrepublik Deutschland,
Consiglio Nazionale delle Ricerche, Italien,
Stichting Energieonderzoek Centrum, Niederlande,
Centro de Estudios de la Energia, Spanien,
Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft⁸ Schweiz,
United States Energy Research and Development Administration, USA.
⁸ Heute: Bundesamt für Energiewirtschaft (Art. 58 Abs. 1 Bst. C des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978 – SR 172.010 ).

Anhang V

Verwendung vorhandener meteorologischer Informationen für die Nutzung von Sonnenenergie

1. Zielsetzung des Projekts

Die Ziele dieses Projekts sind die Bestimmung der quantitativen Beziehungen zwischen Messungen von Sonnenstrahlung und anderen wesentlichen meteorologischen Parametern sowie die Entwicklung eines international einheitlichen Systems zur Darstellung von Sonnenstrahlungsdaten zum Zweck der Vereinfachung der Sonnenenergie‑Berechnungsverfahren.

2. Mittel

Zur Verwirklichung der vorstehenden Ziele werden folgende Schritte unternommen:
(a)   Phase Bestandesaufnahme. Die Teilnehmer an dem Projekt (im folgenden «Teilnehmer» genannt) werden folgende Bestandaufnahmen durchführen und dem Projektleiter unterbreiten:
(1) Informationen über laufende Sonnenstrahlungsmessungen und wesentliche Wetterdaten, einschliesslich der Zahl und der Standorte von Messstationen sowie der Beschreibung der Messprogramme;
(2) veröffentlichte und unveröffentlichte Daten über Sonnenstrahlung und wesentliche Wetterdaten;
(3) laufende Forschungen über die Wechselbeziehung zwischen der Sonnenstrahlung und anderen meteorologischen Parametern;
(4) angewandte Methoden zur Schätzung der auf eine waagrechte oder geneigte Oberfläche auftreffenden Sonnenstrahlung mittels Sonnenstrahlungsmessungen oder andern relevanten meteorologischen Daten;
(5) Informationen seitens der Benützer über den Bedarf an Sonnenstrahlungs­daten und wesentlichen Wetterdaten;
(6) Information über die er‑wünschte Genauigkeit und das Darstellungsformat für Wetterdaten zur Erleichterung der Planung und Konstruktion von Sonnenenergie verwendenden Bauten und Ausrüstungen (in Zusammenarbeit mit dem Projektleiter der Projekte I, II, III und IV).
(b)   Phase Auswertung. Die Teilnehmer werden folgende Auswertungen durchführen und dem Projektleiter unterbreiten:
(1) Sonnenstrahlungsdaten und wesentliche meteorologische Daten im Hinblick auf die Bedürfnisse der Benützer;
(2) Methoden zur Bestimmung der auf eine waagrechte oder eine geneigte Oberfläche auftreffenden Sonnenstrahlung mittels Sonnenstrahlungsmessungen oder anderen wesentlichen meteorologischen Daten;
(3) Nachdem die obenerwähnten Unterlagen vorgelegt worden sind, fahren die Teilnehmer fort, miteinander und mit dem Projektleiter zusammenzuarbeiten, um die soeben beschriebene Phase II der Bewertung innerhalb der nachstehend erwähnten Frist des Zeitplans zum Abschluss zu bringen.
(c)   Phase Berichterstattung . Die Teilnehmer werden:
(1) Empfehlungen über ein international einheitliches Formblatt zur Darstellung von Sonnenstrahlungsdaten für die Benützer und Planer von Sonnenenergiesystemen entwickeln und sie dem Projektleiter vorlegen;
(2) Quellen für Sonnenstrahlungsdaten und wesentliche meteorologische Daten für die Planung und Konstruktion von Sonnenenergie verwendenden Gebäuden und Ausrüstungen sammeln, katalogisieren und dem Projektleiter vorlegen;
(3) dem Projektleiter einen Bericht vorlegen über die Methoden zur Schätzung der auf eine waagrechte oder geneigte Oberfläche auftreffenden Sonnenstrahlung mittels meteorologischer Daten, unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Konstrukteure und Benützer von Sonnenenergiesystemen;
(4) Empfehlungen über meteorologische Beobachtungsstationen vorbereiten und dem Projektleiter vorlegen, um die Sonnenstrahlungsmessungen in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Benützer und Konstrukteure von Sonnenenergiesystemen zu verbessern;
(5) nach Vorlage der erwähnten Unterlagen miteinander und mit dem Projektleiter weiter zusammenarbeiten, um die oben umschriebene Phase innerhalb der nachstehend erwähnten Frist des Zeitplanes zum Abschluss zu bringen.

3. Zeitplan

Drei Jahre (1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1979).
Geplante jährliche Tagungen: 1977, 1978, 1979.

4. Ergebnisse

Die Ergebnisse dieser gemeinsamen Tätigkeiten werden folgende sein:
(a) leichterer Zugang zu vorhandenen Sonnenstrahlungsdaten und den wesent­lichen meteorologischen Daten für die Anwendung der Sonnenenergie;
(b) verbesserte Methoden zur Schätzung der Sonnenstrahlung zur Nutzung der Sonnenenergie;
(c) einheitliche Methoden für die Darstellung von meteorologischen Beobachtungsstationen;
(d) gesteigerte Leistung bestehender meteorologischer Beobachtungsstationen.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, eine Kopie von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Projekts zu erhalten.

5. Aufgaben des Projektleiters

Zusätzlich zu den in Absatz 2 oben beschriebenen Aufgaben ist der Projektleiter für die Gesamtleitung der Arbeiten dieses Anhangs sowie für die Durchführung der vom Programmausschuss geforderten Massnahmen verantwortlich.

6. Finanzierung

(a) Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Kosten bei der Durchführung des Projekts, einschliesslich der Kosten für die Vorbereitung und Auswertung von Beiträgen zum Informationsinventar, sowie der Reisespesen der Vertreter.
(b) Die Kosten für die Veranstaltung von Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.
(c) Die Beteiligung an den Arbeiten dieses Anhangs wird erwartungsgemäss für jeden Teilnehmer den Aufwand von 1–2 Mannjahren mit sich bringen.

7. Projektleiter

Schwedisches Meteorologisches und Hydrologisches Institut, Schweden.

8. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragschliessende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
Republik Österreich,
Ministerium für Handel und Industrie, Dänemark
Kernforschungsanlage Jülich GmbH, Bundesrepublik Deutschland,
Consiglio Nazionale delle Ricerche, Italien,
Stichting Energieonderzoek Centrum, Niederlande,
Ministerio de Industria, Centro de Estudios de la Energia, Spanien,
Schwedischer Rat für Bauforschung, vertreten durch das Schwedische Institut für
Meteorologie und Hydrologie,
Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft⁹, Schweiz,
United States Energy Research and Development Administration, USA.
⁹ Heute: Bundesamt für Energiewirtschaft (Art. 58 Abs. 1 Bst. C des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978 – SR 172.010 ).
Markierungen
Leseansicht