Verordnung über die Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbe... (836.12)
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Verordnung über die Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung

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1.1.99 - 23 V über Kinderzulagen für au sländische Arbeitnehmer
836.12 Verordnung über die Kinderzulage n für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (vom 18. April 1963)
1 Der Regierungsrat, in Anwendung von §
5 Absatz 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958
2 , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Der Anspruch der Arbeitnehm er auf Kinderzulagen und die Bezugsberechtigung richten sich na ch den Vorschriften des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbe itnehmer vom 8. Juni 1958
2 , soweit diese Verordnung keine abweiche nde Regelung enthält.

§ 2.

Der Arbeitnehmer hat bei de r erstmaligen Geltendmachung von Kinderzulagen, sowi e jederzeit auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse, seine Anga ben über die Kinder, für die er Zulagen beansprucht, mit den erford erlichen amtlichen Ausweisen zu belegen und allfällig zusätzlich ge forderte Bescheinigungen oder be sondere Ausweise beizubringen.

§ 3.

Der Arbeitgeber oder die Ausg leichskasse ka nn die Ausrich tung von Kinderzulagen verweigern oder einstellen, soweit und so lange Zweifel über den Zulagenanspruch bestehen und der Arbeitneh mer seine Nachweisverpflichtungen nicht oder nicht genügend erfüllt. Die Nachforderung der Zu lagen im Rahmen von §
13 des Ge setzes
2 bleibt vorbehalten. II. Besondere Bestimmungen übe r den Anspruch und die Bezugs berechtigung

§ 4.

Können für ein Kind sowohl nach der zürcherischen als auch nach einer ausländischen Regelung Zulagen bezogen werden, findet

§ 6 des Gesetzes

2 über die Anspruchskonkurrenz sinngemäss Anwen dung.
2
836.12 V über Kinderzulagen für au sländische Arbeitnehmer Die Zulagen nach Massgabe des zürcherischen Gesetzes
2 werden nur geschuldet, wenn der nach den Vorschriften über die Anspruchs
- konkurrenz berechtigte Arbeitnehmer im Kant on Zürich wohnt oder tätig ist.

§ 5.

Die weitere Ausrichtung der Ki nderzulagen nach Massgabe von §
7 Abs. 2 des Gesetzes
2 erfolgt für noch nicht ein Jahr ununter
- brochen in der Schweiz wohnende Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Grenzgänger, bei Unfall und Krankhei t nur, sofern und solange sich der Arbeitnehmer in der Schweiz au fhält. Sie fällt im Todesfall mit dem Lohnanspruch dahin.

§ 6.

Für Pflegekinder gemäss §
9 lit. d des Gesetzes
2 , die sich im Ausland oder nach erfolgter Einr eise noch nicht ein Jahr ununter
- brochen mit behördlicher Bewilligung in der Sc hweiz aufhalten, wer
- den keine Zulagen ausgerichtet.

§ 7.

3 Die Zulageberechtigung für Kinder gemäss §
9 lit. a–c des Gesetzes
2 , die sich im Ausland oder nach erfolgter Einreise noch nicht ein Jahr ununterbrochen mit behördli cher Bewilligung in der Schweiz aufhalten, erlischt in Abweichung von §
8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
2 in allen Fällen mit dem vollendeten 16. Altersjahr. III. Schlussbestimmung

§ 8.

Diese Verordnung tritt am
1. Juli 1963 in Kraft.
1 OS 41, 415 und GS VI, 371.
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836.1 .
3 Fassung gemäss RRB vom 11. November 1998 (OS 54, 832). In Kraft seit
1. Januar 1999.
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