Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik K... (0.420.281.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Korea über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 6. Mai 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Korea
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
im Wunsch, die engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern weiter zu fördern,
in der Erkenntnis, dass der Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Beziehungen zum Nutzen beider Länder ist, und
im Wunsch, den Umfang ihrer wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit durch den Aufbau einer aktiven Partnerschaft zu erweitern,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie weiter im Sinne der Gleichberechtigung und zu beiderseitigem Nutzen; sie legen einvernehmlich die Bereiche fest, in denen diese Zusammenarbeit wünschbar ist, und berücksichtigen dabei die Erfahrung der Wissenschafter und der Fachleute beider Länder und die sich bietenden Möglichkeiten.
Art. 2
1.  Keine der Bestimmungen dieses Abkommens erfordert von einer Vertragspartei eine Anpassung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die von diesem Abkommen erfasst werden.
2.  Dieses Abkommen berührt keine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus völkerrechtlichen Verträgen oder Übereinkommen, denen die Vertragsparteien beigetreten sind.
3.  Dieses Abkommen schliesst folgende Formen der Zusammenarbeit ein:
(a) Treffen zu verschiedenen Themen, die für beide Länder von Interesse sind;
(b) Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Informationen und Dokumentationen;
(c) Besuche und Austausch von Wissenschaftern, Technikern und weiteren Expertinnen und Experten auf dem Gebiet von Wissenschaft und Techno­logie;
(d) Konzeption und Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten und ‑programmen, deren Ergebnisse zu Anwendungen in der Industrie führen können, einschliesslich des Austauschs von Erfahrungen und Know-how, die sich daraus ergeben;
(e) Erleichterung der Ausbildung von jungen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern durch die Gewährung von Stipendien nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit;
(f) Einrichtung oder Unterstützung von virtuellen oder realen gemeinsamen Forschungslabors;
(g) weitere Formen der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart werden.
Art. 3
1.  Im Sinne der Ziele dieses Abkommens fördern und erleichtern die Vertragsparteien nach Bedarf den Aufbau direkter Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen, Universitäten, Forschungszentren und weiteren Institutionen und Unternehmen beider Länder sowie den Abschluss von Vereinbarungen zwischen diesen zur Realisierung der Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen.
2.  Tätigkeiten der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits angelaufen, aber noch nicht abgeschlossen sind, unterstehen ab diesem Datum dem Abkommen.
Art. 4
1.  Die Ziele dieses Abkommens sollen durch Zusammenarbeitsprogramme erreicht werden, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. In diesen Programmen werden der Umfang, die Bereiche und die Formen der Zusammenarbeit, einschliesslich der finanziellen Bedingungen, festgelegt.
2.  Für die Umsetzung dieses Abkommens ist seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Staatssekretariat für Bildung und Forschung² des Eidgenössischen Departements des Innern und seitens der Republik Korea das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Technologie zuständig.
² Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (siehe AS 2012 3631 ).
Art. 5
1.  Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung dieses Abkommens; der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
(a) Er pflegt den Informations- und Meinungsaustausch über wissenschafts- und technologiepolitische Fragen.
(b) Er verfolgt und diskutiert die Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen und deren Ergebnisse.
(c) Er berät die Vertragsparteien in Bezug auf die Umsetzung dieses Abkommens.
2.  Der Gemischte Ausschuss tritt an einvernehmlich festgelegten Terminen abwechslungsweise in der Schweiz und in Korea zusammen.
Art. 6
Die wissenschaftlichen und technologischen Informationen, die sich aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben, werden von der einen Vertragspartei nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der anderen Vertragspartei bekannt gemacht oder für kommerzielle oder industrielle Zwecke genutzt.
Art. 7
Die zusammenarbeitenden Forscherinnen und Forscher konsultieren sich bei allfälligen Entdeckungen oder Erfindungen, die sich aus der Forschungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben, über die Rechte am geistigen Eigentum und über die Bedingungen für dessen kommerzielle Nutzung und verständigen sich darüber. Bei diesen Konsultationen berücksichtigen sie den Beitrag, den jede Vertragspartei zur Forschungsarbeit geleistet hat.
Art. 8
Vor der Veröffentlichung von Ergebnissen, die sich aus der Forschungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben, holen die Forscherinnen und Forscher, welche die Veröffentlichung wünschen, die Einwilligung der Partnerinnen und Partner ein, die mit ihnen zusammenarbeiten.
Art. 9
Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem jede Vertragspartei der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg notifiziert hat, dass sie die verfassungsrecht­lichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt.
Art. 10
Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden auf diplomatischem Weg einvernehmlich durch bilaterale Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Art. 11
1.  Dieses Abkommen ist zunächst auf fünf Jahre befristet und wird danach jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer die Absicht bekannt gibt, das Abkommen zu kündigen.
2.  Die Kündigung dieses Abkommens berührt die Gültigkeit und die Dauer allfälliger Programme, Projekte oder Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens nicht, es sei denn, die Vertragsparteien hätten schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.  Eine nach diesem Abkommen begonnene Zusammenarbeit, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Abkommens nicht vollständig abgeschlossen ist, wird von der Kündigung nicht berührt.
Art. 12
Dieses Abkommen kann schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen durch einen diplomatischen Notenaustausch zwischen den Vertragsparteien abgeändert werden. Das abgeänderte Abkommen tritt gemäss Artikel 9 in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Zürich am 6. Mai 2008 in zwei Urschriften, deren französischer, koreanischer und englischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. In Zweifelsfällen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Korea:

Mauro Dell’Ambrogio

Park Jong-Koo

Markierungen
Leseansicht