Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Abgeschlossen in Genf am 12. April 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1979 Inkrafttreten für die Schweiz nach Artikel 24 ¹ AS 1979 2468 ; BBl 1979 III 1 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Abs. 1 Bst. f des BB vom 12. Dez. 1979 ( AS 1979 2149 )
Allgemeiner Kommentar zur Einführung
1. Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Artikel 1 definierte «Transaktionswert». Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den «Transaktionswert» vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2–7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollten sich normalerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, dass der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Anderseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indern die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziele der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
3. Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des «Transaktionswertes» eingeführter Waren beziehungsweise gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiter bearbeitet werden, auf Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen, Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des «errechneten Wertes» ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb in Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
4. Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Übereinkommen
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden die «Vertragsparteien» genannt) im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens⁴ zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;
In Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;
In Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder Fiktiver Zollwerte ausschliesst;
In Anerkennung, dass die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der «Transaktionswert» der zu bewertenden Waren sein sollte;
In Anerkennung, dass der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen und dass die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten:
In Anerkennung, dass die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten;
kommen wie folgt überein:
⁴ SR 0.632.21
Teil I Regeln über den Zollwert
Art. 1
1. Der Zollwert eingeführter Waren ist der «Transaktionswert», das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäss Artikel 8, unter der Voraussetzung dass:
a) keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden,
ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;
iii) sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;
b) hinsichtlich des Kaufgeschäftes oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäss Artikel 8 erfolgen kann;
d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 dieses Artikels anerkannt werden kann.
2. a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäftes zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern die Zollverwaltung jedoch auf Grund der vorn Importeur oder auf andere Art beigebrachten Informationen Gründe für die Annahme hat, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilt sie dem Importeur ihre Gründe mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäusserung. Auf Antrag des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Importeur darlegt, dass dieser Wert einem der nachfolgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt: i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland,
ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 5 festgesetzt wurde ;
iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde;
iv) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland für Waren, die den eingeführten Waren mit Ausnahme des Umstandes, dass sie ein anderes Erzeugungsland haben, gleich sind, vorausgesetzt, dass die Verkäufer in den beiden Transaktionen nicht miteinander verbunden sind.
c) Bei der Anwendung der Vergleiche nach Absatz 2 Buchstabe b) sind dargelegte Unterschiede bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der in Artikel 8 aufgezählten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, zu berücksichtigen.
d) Die im Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Importeurs durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Absatz 2 Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.
Art. 2
1. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
b) Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im Wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
3. Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.
Art. 3
1. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren. die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
b) Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im Wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
3. Wird bei Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.
Art. 4
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5, oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln, auf Antrag des Importeurs erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.
Art. 5
1. a) Werden die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit zu dem die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der grössten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hierbei sind abzuziehen:
i) entweder die bei Verkäufen im Einfuhrland in der Regel bezahlten beziehungsweise vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten für eingeführte Waren derselben Gattung oder Art;
ii) die im Einfuhrland anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
iii) gegebenenfalls die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten;
iv) Zölle und andere auf Grund der Einfuhr oder des Verkaufes der Waren im Einfuhrland zu zahlende inländische Abgaben.
b) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren bzw. annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so ist der Zollwert vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) dieses Artikels auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten beziehungsweise eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr.
2. Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der grössten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten Werterhöhung und den im Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.
Art. 6
1. Der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Artikel beruht auf einem «errechneten Wert». Der «errechnete Wert» besteht aus der Summe folgender Elemente:
a) Die Kosten oder der Wert des Materials, der Herstellung, sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind ;
b) ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;
c) die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von der Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.
2. Keine Vertragspartei darf von einer nicht in ihrem eigenen Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des «errechneten Wertes» zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwertes nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, dass sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
Art. 7
1. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1–6 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmässige Methoden, die mit den Leitlinien und allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens⁵ – im folgenden «GATT» genannt – vereinbar sind, sowie auf der Grundlage von im Einfuhrland verfügbaren Daten zu ermitteln.
2. Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:
a) den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden ;
b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativen für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem «errechneten Wert» für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;
e) den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland,
f) Mindestzollwerte;
g) willkürliche oder fiktive Werte.
3. Auf Antrag des Importeurs ist ihm der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert und die hierbei angewendete Methode schriftlich mitzuteilen.
⁵ SR 0.632.21
Art. 8
1. Bei der Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 1 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
a) folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind: i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen;
ii) Kosten von Umschliessungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;
iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten.
b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert beziehungsweise erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist: i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;
ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen;
iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien;
iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden:
c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.
2. Jede Vertragspartei trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht:
a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort;
b) Lade- und Entladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen;
c) Versicherungskosten.
3. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.
4. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwertes nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
Art. 9
1. Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäss veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben.
2. Massgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jeder Vertragspartei der Kurs im Zeitpunkt der Ausfuhr oder im Zeitpunkt der Einfuhr.
Art. 10
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlaufe eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.
Art. 11
1. Jede Vertragspartei hat in ihren Rechtsvorschriften für den Importeur oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolls herangezogen werden kann, hinsichtlich der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vorzusehen.
2. Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeübt werden, die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.
3. Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er ist auch über seine weiteren Beschwerderechte zu unterrichten.
Art. 12
Gesetze und Verordnungen sowie allgemeingültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, mit denen dieses Übereinkommen Zur Anwendung gebracht wird, sind durch das betreffende Einfuhrland nach Artikel X des GATT zu veröffentlichen.
Art. 13
Wird es im Verlaufe der Ermittlung des Zollwertes von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwertes aufzuschieben, so darf der Importeur über seine Waren verfügen, wenn er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren unterliegen. Die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.
Art. 14
Anhang I ist integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 15
1. In diesem Übereinkommen
a) bedeutet der Ausdruck «Zollwert von eingeführten Waren» den Wert von Waren für Zwecke der Erhebung von Wertzöllen für eingeführte Waren:
b) umfasst der Ausdruck «Einfuhrland» das Einfuhrzollgebiet;
c) schliesst der Ausdruck «hergestellt» den Anbau, die Produktion und den Abbau ein.
2. a) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «gleiche Waren» Waren, die in jeder Hinsicht – einschliesslich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens – gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schliessen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind.
b) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «gleichartige Waren» Waren, die obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, gleiche Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.
c) Die Ausdrücke «gleiche Waren» und «gleichartige Waren» schliessen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden.
d) Waren dürfen nur dann als «gleiche Waren» oder «gleichartige Waren» angesehen werden, wenn sie im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden.
e) Von einer anderen Person hergestellte Waren sind nur in Betracht zu ziehen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden. die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
3. In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «Waren derselben Gattung oder Art» Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, welche von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden; dieser Ausdruck schliesst auch gleiche oder gleichartige Waren ein.
4. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als verbunden, wenn
a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebes der jeweils anderen Person angehören ;
b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind («legally recognized Partners in business»);
c) sie sich in einem Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;
d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen Wertpapiere oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;
e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;
f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder
h) sie Mitglieder derselben Familie sind.
5. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass, unabhängig von der Bezeichnung, die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn auf sie die Kriterien des Absatzes 4 zutreffen.
Art. 16
Auf schriftlichen Antrag ist dem Importeur von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert seiner eingeführten Waren ermittelt wurde.
Art. 17
Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.
Teil II Durchführung des Übereinkommens und Streitbeilegung
Art. 18 Institutionen
Nach diesem Übereinkommen werden eingesetzt:
1. Ein Ausschuss für den Zollwert (im folgenden «Ausschuss» genannt), der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder sonst nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Vertragsparteien sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems durch eine Vertragspartei betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt; der Ausschuss tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfüllen zu können, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden. Das GATT-Sekretariat handelt als Sekretariat des Ausschusses.
2. Ein Technischer Ausschuss für den Zollwert (im folgenden «Technischer Ausschuss» genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, welcher die im Anhang II dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.
Art. 19 Konsultationen
1. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Grund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder dass die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen einer anderen Vertragspartei oder anderer Vertragsparteien behindert wird, so kann sie zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien verlangen. Jede Vertragspartei wird das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Konsultationen wohlwollend prüfen.
2. Die betreffenden Vertragsparteien werden die verlangten Konsultationen unverzüglich einleiten.
3. Vertragsparteien, die an Konsultationen über eine bestimmte Angelegenheit beteiligt sind, welche die Anwendung dieses Übereinkommens berührt, werden versuchen, diese Konsultationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abzuschliessen. Der Technische Ausschuss wird den an Konsultationen beteiligten Vertragsparteien auf Verlangen Rat und Beistand leisten.
Art. 20 Streitbeilegung
1. Wurde durch Konsultationen nach Artikel 19 zwischen den beteiligten Vertragsparteien keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so tritt der Ausschuss auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit zur Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen.
2. Bei der Untersuchung der Angelegenheit und der Wahl seines Vorgehens berücksichtigt der Ausschuss, ob sich der Streitfall auf handelspolitische Überlegungen oder auf Fragen bezieht, die einer genauen technischen Erörterung bedürfen. Der Ausschuss kann von sich aus den Technischen Ausschuss nach Absatz 4 mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Auf Ersuchen einer Streitpartei, nach deren Ansicht sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Art bezieht, muss der Ausschuss den Technischen Ausschuss mit einer solchen Prüfung beauftragen.
3. In jedem Stadium eines Streitbeilegungsverfahrens können entsprechende fachkundige Gremien und Fachleute zu Rate gezogen und um Aufklärung und Beistand ersucht werden. Der Ausschuss hat die die Streitsache betreffenden Ergebnisse der Arbeiten des Technischen Ausschusses zu berücksichtigen.
Technische Fragen
4. Wird an den Technischen Ausschuss ein Ersuchen nach Absatz 2 gestellt, so prüft der Technische Ausschuss die Angelegenheit und berichtet dem Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die technische Frage vorgelegt wurde, sofern diese Frist nicht im gegenseitigen Einverständnis der Streitparteien verlängert wird.
Verfahren der Sondergruppe («panel»)
5. In Fällen, in denen die Angelegenheit nicht an den Technischen Ausschuss verwiesen wird, setzt der Ausschuss auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Untersuchungsantrag an den Ausschuss keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht wurde. Ist dagegen die Angelegenheit an den Technischen Ausschuss verwiesen worden, so setzt der Ausschuss auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb eines Monats nach der Vorlage des Berichts des Technischen Ausschusses an den Ausschuss keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht wurde.
6. a) Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so ist für ihre Tätigkeit das in Anhang III vorgesehene Verfahren massgebend.
b) Hat der Technische Ausschuss über die technischen Fragen des Streitfalles Bericht erstattet, so legt die Sondergruppe diesen Bericht ihrer Erörterung der technischen Fragen des Streitfalles zugrunde.
Durchsetzung
7. Nach Abschluss der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes des Technischen Ausschusses oder der Sondergruppe an den Ausschuss prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Der Ausschuss ergreift entsprechende Massnahmen hinsichtlich der Berichte der Sondergruppe in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Berichtes.
Zu solchen Massnahmen gehören:
i) eine Feststellung des Sachverhalts;
ii) Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien oder eine andere geeignet erscheinende Entscheidung.
8. Sieht sich eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung gerichtet ist, ausserstande, diese auszuführen, so hat sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuss schriftlich zu begründen. In diesem Fall hat der Ausschuss zu prüfen, welche weiteren Massnahmen geeignet erscheinen.
9. Der Ausschuss kann eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in Bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in einem nach Feststellung des Ausschusses angemessenen Umfang auszusetzen, wenn er der Ansicht ist, dass die Umstände hinreichend schwerwiegend sind, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen.
10. Der Ausschuss verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen erteilt oder Entscheidungen getroffen hat.
11. Entsteht zwischen den Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ein Streitfall, so sollen sie das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen aus dem GATT zustehenden Rechten einschliesslich der nach Artikel XXIII Gebrauch machen.
Teil III Besondere und differenzierte Behandlung
Art. 21
1. Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für diese Länder aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.
2. Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluss an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.
3. Entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Länder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmassnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschliessen können.
Teil IV Schlussbestimmungen
Art. 22 Annahme und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf
2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Abkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.
4. In Bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 Buchstaben a) und b) des Allgemeinen Abkommens.
Art. 23 Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.
Art. 24 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1981 für die Regierungen⁶ in Kraft. die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.
⁶ Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierungen» auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Art. 25 Innerstaatliche Rechtsvorschriften
1. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, gewährleistet, dass spätestens im Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen in Einklang stehen.
2. Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.
Art. 26 Überprüfung
Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraumes.
Art. 27 Änderungen
Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von dieser Vertragspartei angenommen worden ist.
Art. 28 Rücktritt
Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann nach Eingang einer solchen Mitteilung verlangen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
Art. 29 Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuss im besonderen übertragen sind, der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens betreut wird.
Art. 30 Hinterlegung
Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 27 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 22 und jeden Rücktritt nach Artikel 28 notifiziert.
Art. 31 Registrierung
Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Unterschriften
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
Erläuternde Anmerkungen
Allgemeine Anmerkung
Reihenfolge der Anwendung der Bewertungsmethoden
1. Die Artikel 1–7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Bewertungsmethoden sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode der Zollwertermittlung ist in Artikel 1 festgelegt, das heisst, eingeführte Waren werden nach diesem Artikel bewertet, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dein erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln. der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.
3. Sofern der Importeur nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Importeur einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist.
4. Kann der Zollwert nicht nach den Artikeln 1–6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 Zu ermitteln.
Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze
1. Der Begriff «Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze» bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes, zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva Lind Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden Lind welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins Einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.
2. Nach diesem Übereinkommen haben die Zollverwaltungen der einzelnen Vertragsparteien Informationen zu verwenden, die den allgemein angenommenen Buchführungsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen Lind sich für den anzuwendenden Artikel eignen. So soll beispielsweise die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 5 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits soll die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 6 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes in Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel: die Ermittlung des Wertes eines in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) im Einfuhrland hergestellten Gegenstandes erfolgt unter Verwendung von Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.
Anmerkung zu Artikel 1
Gezahlter oder zu zahlender Preis
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muss nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.
Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die in Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.
Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt. dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:
a) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;
b) Beförderungskosten nach der Einfuhr;
c) Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes.
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis für die eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.
Zu Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii)
Zu den Einschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Einschränkungen ist, dass ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.
Zu Absatz 1 Buchstabe b)
Liegen bezüglich des Kaufgeschäftes oder des Preises Bedingungen vor oder sind Leistungen zu erbringen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hierfür sind:
a) Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, dass der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft;
b) Der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Ware andere Waren verkauft;
c) Der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt; das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, dass er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.
Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Herstellung oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des «Transaktionswertes». So hat beispielsweise der Umstand, dass der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des «Transaktionswertes» nach Artikel 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, wenn auch nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwertes; ausserdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des «Transaktionswertes» führen.
Zu Absatz 2
1. Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe b) sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.
2. Absatz 2 Buchstabe a) sieht vor, dass, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind. die Begleitumstände des Kaufgeschäftes untersucht werden sollen und der «Transaktionswert» als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, dass der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne dass weitere Informationen vom Importeur verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben, oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat.
3. Kann die Zollverwaltung den «Transaktionswert» nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen. so gibt sie dem Importeur Gelegenheit zur Beschaffung solcher weitergehender Informationen. die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäftes durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muss die Zollverwaltung bereit sein, die massgebenden Gesichtspunkte des Kaufgeschäftes zu untersuchen, einschliesslich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und wie der betreffende Preis zustande gekommen ist, um feststellen zu können, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. Kann aufgezeigt werden, dass Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder aneinander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies zeigen, dass der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein Beispiel hierfür: Ist der Preis im Einklang mit der in der betreffenden Branche üblichen Preispraxis festgelegt worden oder so wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit ihm verbunden sind, so zeigt dies, dass der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein weiteres Beispiel: Wird aufgezeigt, dass der Preis für die Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (zum Beispiel auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies zeigen, dass der Preis nicht beeinflusst wurde.
4. Absatz 2 Buchstabe b) gibt dem Importeur die Möglichkeit darzulegen, dass der «Transaktionswert» einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten «Vergleichswert» sehr nahe kommt und daher nach Artikel 1 anerkannt werden kann. Sofern nach Artikel 2 Buchstabe b) ein Vergleichswert gefunden wird, braucht die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht untersticht zu werden. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, dass einer der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund vor, dem Importeur darlegen zu lassen, dass der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. In Absatz 2 Buchstabe b) bedeutet der Begriff «nicht verbundene Käufer» Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind.
Zu Absatz 2 Buchstabe b)
Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert «sehr nahe kommt», müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren. die Art des Industriezweiges, die Saison, in der die Waren eingeführt werden und die Feststellung, ob der Unterschied bei den Preisen im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Massstab, etwa in Form eines festgelegten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann zum Beispiel ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein grosser Unterschied in einem Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der «Transaktionswert» dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten «Vergleichswert» sehr nahe kommt.
Anmerkung zu Artikel 2
1. Bei der Anwendung des Artikels 2 soll die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über in im Wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;
b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im Wesentlichen gleiche Menge,
c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.
2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen:
a) sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;
b) sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren,
c) sich auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.
3. Der Begriff «und/oder» lässt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei obigen Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.
4. Der «Transaktionswert» eingeführter gleicher Waren im Sinne des Artikels 2 ist ein Zollwert, der – gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen – bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, dass eine solche Berichtigung – unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt – nur aufgrund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren für die ein «Transaktionswert» vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als wahrheitsgemäss erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 2 nicht angebracht.
Anmerkung zu Artikel 3
1. Bei der Anwendung des Artikels 3 soll die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im Wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;
b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im Wesentlichen gleiche Menge;
c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.
2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen:
a) sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;
b) sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;
c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.
3. Der Begriff «und/oder» lässt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.
4. Der «Transaktionswert» eingeführter gleichartiger Waren ist ein Zollwert, der – gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen – bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Mengen ist dass eine solche Berichtigung – unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt – nur aufgrund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein «Transaktionswert» vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als wahrheitsgemäss erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 3 nicht angebracht.
Anmerkung zu Artikel 5
1. Der Begriff «Preis je Einheit, zu dem … Waren in den grössten Mengen insgesamt» verkauft werden, bedeutet den Preis. zu dem die grösste Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren, auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.
2. Hierfür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste verkauft. die günstigere Preise je Einheit für in grösseren Mengen getätigte Käufe vorsieht.
|
|
| Gesamtmenge der zum |
1–10 Einheiten | 100 | 10 Verkäufe zu |
|
5 Verkäufe zu | |||
11–25 Einheiten | 95 | 5 Verkäufe zu |
|
über 25 Einheiten | 90 | 1 Verkauf zu |
|
1 Verkauf zu | |||
Die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt auf 90.
3. Ein anderes Beispiel hierfür: es liegen zwei Verkäufe vor. Bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt ist daher 95.
4. Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, dass verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden.
Verkaufsmenge | Preis je Einheit | |
| 40 Einheiten | 100 |
30 Einheiten | 90 | |
15 Einheiten | 100 | |
50 Einheiten | 95 | |
25 Einheiten | 105 | |
35 Einheiten | 90 | |
5 Einheiten | 100 | |
Verkaufte Gesamtmenge | Preis je Einheit | |
| 65 | 90 |
50 | 95 | |
60 | 100 | |
25 | 105 | |
Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die jeweils grösste Menge insgesamt ist daher 90.
5. Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz 1, an eine Person. die unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder Zu ermässigten Preisen irgendwelche der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen.
6. Zu beachten ist. dass der in Artikel 5 Absatz 1 angeführte Begriff «Gewinn Lind Gemeinkosten» als Ganzes anzusehen ist. Das Ausmass der insoweit vorzunehmenden Absetzungen wird auf der Grundlage der von dem oder für den Importeur gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, dass seine Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren der selben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Importeurs nicht mit den vorgenannten Zahlen in Einklang, so kann der Betrag für «Gewinn und Gemeinkosten» auf eine andere als die vom oder für den Importeur gegebene einschlägige Information gestützt werden.
7. Die «Gemeinkosten» umfassen die direkten Lind indirekten Kosten für den Absatz der betreffenden Waren.
8. Örtliche Abgaben auf Grund des Verkaufes der Waren, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) nicht abgesetzt worden sind, können nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) abgezogen werden.
9. Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen «Gewinn- und Gemeinkosten» nach Artikel 5 Absatz 1 muss die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff «Waren der selben Gattung oder Art» im Sinne von Artikel 5 umfasst sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.
10. Als «frühester Zeitpunkt» im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren über für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichende Mengen vorliegen.
11. Die bei Anwendung des Artikel 5 Absatz 2 vorzunehmenden Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- und Verarbeitung müssen sich auf objektive Lind quantitativ bestimmbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.
12. Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2 sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren auf Grund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Nämlichkeit verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Nämlichkeit der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Nämlichkeit behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, dass die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäss muss jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.
Anmerkung zu Artikel 6
1. Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Für die Ermittlung eines «errechneten Wertes» kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die ausserhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Ausserdem unterstellt der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung der Methode des «errechneten Wertes» ist im Allgemeinen auf die Fälle beschränkt. in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.
2. Die «Kosten oder der Wert» im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.
3. Zu den «Kosten oder dem Wert» gehören die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) aufgeführten und im Einfuhrland hergestellten Elemente wird nur insoweit mit einbezogen, als sie dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen der Ermittlung des «errechneten Wertes» nicht zweimal angerechnet werden.
4. Der «Betrag für Gewinn und Gemeinkosten» im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, dass seine Zahlen nicht mit denen in Einklang stehen, die sich üblicherweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.
5. In diesem Zusammenhang ist darauf’ hinzuweisen, dass der «Betrag für Gewinn und Gemeinkosten» als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und seine Gemeinkosten hoch liegen, so können sein Gewinn und seine Gemeinkosten zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art erreicht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller darlegen, dass er beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nur einen geringen Gewinn erzielt, so wird sein tatsächlicher Gewinn berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und seine Preispolitik der üblichen Preispolitik des betreffenden Industriezweiges entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückganges gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen. Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich üblicherweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.
6. Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines «errechneten Wertes» benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Importeur auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10 zu unterrichten.
7. Zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) angeführten «Gemeinkosten» gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) umfasst werden.
8. Ob bestimmte Waren «derselben Gattung oder Art» wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. «Waren derselben Gattung oder Art» im Sinne von Artikel 6 müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.
Anmerkung zu Artikel 7
1. Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
2. Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1–6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 7.
3. Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität:
a) Gleiche Waren – Das Erfordernis, dass die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden: in einem anderen Land als dem Ausfuhrland hergestellte gleiche Waren wie die zu bewertenden Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.
b) Gleichartige Waren – Das Erfordernis, dass die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland hergestellte gleichartige Waren wie die zu bewertenden Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden.
c) Deduktive Methode – Das Erfordernis in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), dass die Waren «in dem Zustand in dem sie eingeführt wurden» verkauft werden, kann weit ausgelegt werden; die Frist von «neunzig Tagen» kann grosszügig gehandhabt werden.
Anmerkung zu Artikel 8
Zu Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i)
Unter dem Begriff «Einkaufsprovisionen» sind Beträge zu verstehen, die ein Importeur an jemand dafür zahlt, dass er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.
Zu Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii)
1. Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen – der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Wertes dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessenen Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.
2. Erwirbt der Importeur den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstandes diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Importeur oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom Importeur verwendet worden, gleichgültig ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstandes zu erhalten.
3. Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Importeur den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Importeur kann aber auch beantragen, dass der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, dass der Wert auf’ die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Importeur beigebrachten Unterlagen ab.
4. Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Importeur stellt einem Hersteller eine Gussform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll und vereinbart vertraglich mit ihm 10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1000 Einheiten hat der Hersteller schon 4000 Einheiten hergestellt. Der Importeur kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gussform auf 1000, 4000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen.
Zu Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv)
1. Zuschläge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Importeur als auch die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.
2. Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden.
3. Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können. hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.
4. Es ist beispielsweise möglich, dass ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein ausserhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, dass es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden.
5. In einem anderen Falle kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros ausserhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für weiche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.
6. Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode.
7. Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch ausserhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.
Zu Absatz 1 Buchstabe c)
1. Die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwertes nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
2. Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren werden nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.
Zu Absatz 3
Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmten Daten über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der «Transaktionswert» nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschliesslich auf die eingeführten Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
Anmerkung zu Artikel 9
Der Begriff «Zeitpunkt der Einfuhr» im Sinne von Artikel 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen.
Anmerkung zu Artikel 11
1. Artikel 11 sichert dem Importeur ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muss der Importeur das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.
2. «Straffrei» bedeutet, dass der Importeur nicht mit einer Busse oder einer Bussandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Entrichtung der üblichen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Busse betrachtet.
3. Artikel 11 hindert jedoch keine Vertragspartei daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird.
Anmerkung zu Artikel 15
Zu Absatz 4
Der Begriff «Personen» im Sinne dieses Artikels schliesst juristische Personen ein.
Zu Absatz 4 Buchstabe e)
Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.
Anhang II
Technischer Ausschuss für den Zollwert
1. Nach Artikel 18 wird ein Technischer Ausschuss unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen.
2. Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
a) die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Vertragsparteien immer wieder vorkommen ; ferner die Erstellung von zweckmässigen Lösungsvorschlägen anhand der vorgelegten Tatsachen;
b) auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, Bewertungsverfahren und – Praxen, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen; ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen;
c) die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über die Wirkungsweise Lind den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht:
d) die Unterrichtung Lind Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Zollbewertung eingeführter Waren beziehen, wenn dies von einer Vertragspartei oder vom Ausschuss verlangt wird. Solche Unterrichtungen und Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterungen erfolgen;
e) auf Antrag die Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Vertragsparteien, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern:
f) die Übernahme weiterer Aufgaben. die ihm vom Ausschuss übertragen werden.
Allgemeines
3. Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeiten, insbesondere bei solchen Problemen, die ihm von Vertragsparteien oder dem Ausschuss vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschliessen.
4. Der Technische Ausschuss wird bei seiner Tätigkeit vom Sekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in geeigneter Weise unterstützt.
Vertretung
5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jede Vertragspartei kann einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter ZU ihrer Vertretung im Technischen Ausschuss ernennen. Eine auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretene Vertragspartei wird nachstehend als Mitglied des Technischen Ausschusses bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das GATT-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
6. Mitglieder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens. die nicht Vertragsparteien sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen als Beobachter teil.
7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (nachstehend als «der Generalsekretär» bezeichnet) Vertreter von Regierungen. die weder Vertragsparteien noch Mitglieder des Rates für die Zusammenarbeit auf’ dem Gebiete des Zollwesens sind. sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
8. Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Vertreter, Stellvertreter Lind Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.
Sitzungen des Technischen Ausschusses
9. Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuss auf’ der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitgliedes des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden.
10. Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens abgehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.
11. Der Generalsekretär unterrichtet alte Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten – ausser in dringenden Fällen – mindestens dreissig Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginnes der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses.
Tagesordnung
12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf Lind gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Absätzen 6 und 7 Genannten – ausser in dringenden Fällen mindestens dreissig Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfasst alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuss auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, dem Ausschuss oder einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde.
13. Der Technische Ausschuss beschliesst seine Tagesordnung bei Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode jederzeit vom Technischen Ausschuss geändert werden.
Leitung und Führung des Ausschusses
14. Der Technische Ausschuss wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und Stellvertretende Vorsitzende können wiedergewählt werden. Ein Vorsitzender oder Stellvertretender Vorsitzender verliert automatisch sein Amt, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt.
15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein Stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Falle hat der Stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.
16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitgliedes des Technischen Ausschusses teil.
17. Zusätzlich zu den ihm durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schliessen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn seine Ausführungen nicht zur Sache gehören.
18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitgliedes eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt sie der Vorsitzende dem Ausschuss zur Beschlussfassung vor: sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.
19. Der Generalsekretär oder von ihm bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses.
Beschlussfähigkeit und Abstimmung
20. Der Technische Ausschuss ist beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.
21. Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Entscheidungen des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder getroffen. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuss freigestellt, dem Ausschuss und dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens einen umfassenden Bericht über diese Frage zu geben, in dem die bei den einschlägigen Diskussionen zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Standpunkte angeführt werden.
Sprachen und Aufzeichnungen
22. Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Massgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, dass das betreffende Mitglied eine englische, französische oder spanische Übersetzung vorlegt. Für die offiziellen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschliesslich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuss vorgelegt werden sollen, müssen in einer der Amtssprachen abgefasst sein.
23. Der Technische Ausschuss erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und – falls der Vorsitzende es für notwendig hält – Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter erstatten bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses.
Anhang III
Sondergruppen («panels»)
1. Die vorn Ausschuss nach diesem Übereinkommen eingesetzten Sondergruppen
a) untersuchen die ihnen vom Ausschuss zugewiesenen Angelegenheiten;
b) beraten mit den Streitparteien Lind geben ihnen jede Möglichkeit, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden ;
c) geben Stellungnahmen Zu Sachverhalten ab, soweit sie mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängen, und treffen Feststellungen, die dem Ausschuss dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.
2. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Beamten, die hinreichende Kenntnisse auf dein Gebiet der Zollwertermittlung Lind Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung besitzen. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Sachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Spätestens sieben Tage nach Einsetzung einer Sondergruppe schlägt der Vorsitzende nach Beratung mit den betroffenen Parteien die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern vorzugsweise Beamten – bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Parteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab.
Angehörige von Ländern. deren Regierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit diesem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Mitglieder der Sondergruppe werden nur in ihrer persönlichen Eigenschaft Lind nicht als Vertreter ihrer Regierung oder einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe Zu behandelnden Fragen erteilen.
3. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Allen Vertragsparteien. die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben Lind dies dem Ausschuss mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und Auskünfte Lind technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe eine Auskunft oder einen technischen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Die Vertragsparteien beantworten jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich gehaltene Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskünfte erteilenden Person oder Regierung nicht preisgegeben werden. Wird von einer Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die diese nicht preisgeben darf, so wird mit Zustimmung der die Auskunft erteilenden Person oder Regierung eine diesbezügliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.
4. Können die Streitparteien zu keiner zufriedenstellenden Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse. Wird unter den beteiligten Parteien Einigung erzielt, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, dass eine Lösung erreicht wurde.
5. Die Sondergruppen können nach Artikel 20 Absatz 4 vom Technischen Ausschuss erstellte Berichte als Grundlage bei der Beurteilung von Streitpunkten heranziehen, die technische Fragen beinhalten.
6. Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Ausschuss ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerungen vorzulegen, und zwar normalerweise innerhalb von drei Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe.
7. Um die Erarbeitung zufriedenstellender Lösungen zwischen den Streitparteien zu erleichtern und ihre Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe den Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach ihre Schlussfolgerungen oder eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.
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