Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege im Jahr 2016
Nr. 867d Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege im Jahr
2016 vom 13. März 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 9 und 10 des Pflegefinanzierungsgesetzes vom 13. September 2010
1
, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
§ 1
Kantonaler Anteil
1 Der kantonale Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege, den die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zu übernehmen hat, be
- trägt im Jahr 2016 55 Prozent.
§ 2
Inkrafttreten
1 Der Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
1 SRL Nr.
867 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2015 106
2 Nr. 867d Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.03.2015
01.01.2016 Erstfassung G 2015 106
Nr. 867d
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.03.2015
01.01.2016 Erlass Erstfassung G 2015 106
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