Reglement über das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (413.228)
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Reglement über das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

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413.228 Reglement über das schweizerisch-ita lienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
3 (vom 21. Juni 1988)
1 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

3 An der Kantonsschule Freudenbe rg in Zürich besteht eine Abteilung «Liceo artistico» (Kuns tgymnasium), die vom Kanton Zürich geführt wird. Der italienische Staa t beteiligt sich durch Entsendung von Lehrern und Zuteilung von Schu lmaterial sowie im Rahmen der Budgetmöglichkeiten durch Weiter bildungskurse fü r die am Liceo tätigen Lehrkräfte ode r durch finanzielle Be iträge an schuleigene Initiativen mit gleicher Zielsetzung.

§ 2.

5 Das Liceo artistico führt in ei nem fünfjährigen zweisprachigen und bikulturellen Ausbildungsgang zum schweizerisch anerkannten Maturitätsabschluss des musischen Pr ofils, welcher als Diplom einer italienischen fünfjährigen Maturità artistica anerkannt wird und zur Fortsetzung der Studien in Italien berechtigt. Der Ma turitätsabschluss gibt Zugang zu sämtlichen Schwei zer und italienischen Hochschulen und zu den italienischen Kunstakade mien sowie auch zu den andern italienischen Schulen des tertiären Bildungsganges.

§ 3.

3 Für Bewerber, die italienische Schulen durchlaufen haben, wird die «Licenza di sc uola media» vorausgesetzt. Für den Eintritt in die 1. Klasse setzt der Erziehungs rat die obere Altersgrenze fest.

§ 4.

Für den Eintritt in die 1. Klasse ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen, die in der Regel derjenig en an den übrigen Zürcher Mittel schulen desselben Typus entspricht . Es findet zusätzlich eine Eig nungsprüfung im gestal terischen Bereich statt.

§ 5.

Der Erziehungsrat erlässt ein Aufnahme-, ein Promotions- und ein Maturitäts prüfungsreglement.

§ 6.

Es gilt die Schulordnung der Kantonsschulen.

§ 7.

5 Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan im Einvernehmen mit den italienischen Behörden. Er ri chtet sich einerseits nach den An forderungen des musischen Maturitäts profils, andererseits nach den Anforderungen einer umfassenden K unsterziehung im gestalterischen Bereich.
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413.228 Liceo artistico – Reglement II. Unterricht

§ 8.

5 Die mathematisch-naturwiss enschaftlichen und die sprach
- lichen Fächer (ausgenommen Italie nisch) werden in der Regel von Schweizer Mittelschullehr ern erteilt. Bildnerisc hes Gestalten, Italie
- nisch und Geschichte werden durch italienische und Schweizer Lehrer erteilt. Die italienischen Lehrer werden vom Erziehungsrat nach Rücksprache mit der Sc hulleitung bestätigt.

§ 9.

Unterrichtssprachen am Liceo artistico sind Deutsch und Italienisch. Jeder Lehrer kann sich in der Sprache, in der er nicht unterrichtet, verständigen.

§ 10.

Das Schuljahr umfasst 39 Schulwochen. Zur Vertiefung des Kunstunterrichtes können Exkursi onen, Arbeitswochen und Studien
- aufenthalte im Ausland stattfinde n. Diese können von der Schullei
- tung auch während der Ferienzeit angesetzt und obligat orisch erklärt werden.

§ 11.

Für Schüler mit ungenügenden Kenntnissen in der ersten und zweiten Fremdsprache sind besondere Förderungsmassnahmen vorgesehen.

§ 12.

Fächerübergreifender Unterric ht und Projekte dienen der besseren Erreichung des Lehrziel es. Die Lehrer sind zur Zusammen
- arbeit verpflichtet. Wo nötig trifft der Schulleiter die erforderlichen Anordnungen. III. Organe

§ 13.

5 Die Organe des Liceo artistico sind: a) Aufsichtskommission; b) Schulleitung; c) Lehrerkonvent.
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413.228 a) Aufsichtskommission

§ 14.

Die Aufsichtskommission des Liceo artistico ist eine Sub kommission der Aufsic htskommission der Kantonsschule Freuden berg. Für spezifische Belange ihrer Schule richtet sie ihre Anträge direkt an den Erziehungsrat. Anträge, die allgemeine Belange betreffen, gehen zuerst an die Aufsichts kommission der Kantonsschule Freuden berg.

§ 15.

Die Aufsichtskommission des Liceo artistico besteht aus zehn Mitgliedern und setz t sich zusammen aus
5 – dem Präsidenten und zwei Mitgli edern der Aufsichtskommission Freudenberg, – dem Rektor der Kant onsschule Freudenberg, – dem Schulleiter des Liceo artistico, – zwei Fachleuten für die Kunsterziehung, – zwei nicht dem Lehrerkonvent angehörenden Vertretern des Italienischen Generalkonsulates, – einem Vertreter des Lehrerkon vents (mit beratender Stimme). Präsident der Aufsicht skommission des Lice o artistico ist von Amtes wegen der Präsident der Aufsichtskommiss ion der Kantons schule Freudenberg. Zur Behandlung besonderer Geschä fte kann die Aufsichtskommis sion des Liceo artistico Fachleute beiziehen und Kommissionen bilden.

§ 16.

Die Aufsichtskommission des Liceo artistico versammelt sich auf schriftliche Einladung de s Vorsitzenden, so oft es die Ge schäfte erfordern, oder auf schri ftliches Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

§ 17.

Im besonderen kommen der Aufsichtskommission des Liceo artistico die folgenden Aufgaben zu: a) Sie beaufsichtigt den Unterric ht und die Führung der Schule; b) Sie überwacht den Vollzug der ge setzlichen Vorschriften, Verord nungen und Reglemente; c) Sie erlässt die notwendigen Vo rschriften und Weisungen, soweit diese in ihre Kompetenz fallen; d) Sie unterstützt den Schulleit er in der Leitung der Schule; e) Sie stellt Antrag an den Erziehungsrat für – die Wahl des Schulleiters, de r Hauptlehrer und der ständigen Lehrbeauftragten III und IV,
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413.228 Liceo artistico – Reglement – die Änderung des Lehrplans und der übrigen Erlasse für die Schule, – die Schaffung und Aufh ebung von Lehrstellen; f) Sie erledigt Rekurse gegen En tscheide der Schulleitung und des Lehrerkonvents.

§ 18.

Für Sitzungen, Teilnahme an Prüfungen und Unterrichts
- besuche werden die Mitglieder entschädigt. b) Schulleitung

§ 19.

Der Schulleiter des Liceo arti stico ist dem Rektor der Kan
- tonsschule Freudenberg unterstellt. Er leitet die Schule in ihren spezi
- fischen Belangen in selbständiger Verantwortung.

§ 20.

Der Schulleiter wird vom Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsrates gewählt.

§ 21.

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§ 22.

Der Schulleitung steht ein ei genes zweisprachiges Sekre
- tariat zur Verfügung. c) Lehrerkonvent

§ 23.

Alle am Liceo artistico tätige n Lehrkräfte bilden den Lehrer
- konvent. Der Rektor der Kant onsschule Freudenberg kann den Sitzungen des Konvents beiwohn en. Der Lehrerkonv ent berät die Schulleitung, behandelt Probleme des Unterrichts, der Schülerschaft und der Lehrerschaft und stellt de r Aufsichtskommission des Liceo artistico Anträge. Auf Einladung der Aufsichtskommission des Liceo artistico oder der Schulleitung hat er Vorschläge zu prüfen oder Gut
- achten abzugeben. Der Konvent des Liceo artistico behandelt spezifische Geschäfte seiner Schule. Zur Behandlung allg emeiner Geschäfte tagt er gemein
- sam mit dem Konvent der Ka ntonsschule Freudenberg.

§ 24.

Der Schulleiter führt den Vors itz. Der Lehrerkonvent gibt sich – soweit erforderlich – ein Geschäftsreglement. Zur Behandlung wichtiger Geschäfte kann er Kommissionen bestellen.
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413.228 d) Förderverein (Consiglio del Liceo artistico)

§ 25.

6 IV. Schülerschaft

§ 26.

Die Organisation der Schülerschaft wird durch die Schul ordnung geregelt. V. Schlussbestimmung

§ 27.

Dieses Reglement tritt sofort nach der Genehmigung
2 durch den Regierungsrat in Kraft.
1 OS 50, 534.
2 Genehmigt am 30. November 1988.
3 Fassung gemäss ERB vom 18. April 1995 (OS 53, 183). In Kraft seit 10. Mai
1995.
4 Aufgehoben durch ERB vom 18. April 1995 (OS 53, 183). In Kr aft seit 10. Mai
1995.
5 tember 1998.
6 Aufgehoben durch ERB vom 11. August
1998 (OS 54, 705) . In Kraft seit
2. September 1998.
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