Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2001 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich
1 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe
821.112.1 Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2001 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (vom 22. August 2001)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
3 , beschliesst: I. Die im Anhang
7 wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatz vereinbarung vom 1. April 2001 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999
2 werden allgemein verbindlich erklärt. II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich. III. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betrie bsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausf ühren oder ausführen lassen. IV.
1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassaden isoleur.
2 Zu den Berufsarbeiten des Gips ers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe. V.
1 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbe itgeber sowie Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in Ziffern II I und IV aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind:
2
821.112.1 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe a. das kaufmännische Personal, b. Berufsangehörige in höherer leit ender Stellung (zum Beispiel Ge
- schäftsführer und Laufpoliere), c. Lehrlinge, d. Berufschauffeure.
2 Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgem ein verbindlichen Bestimmungen. VI. Die nachfolgenden, allgemei n verbindlich erklärten Bestim
- mungen gelten auch für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Zi ffer II umschriebe nen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihre Arbe itnehmer und Arbe itnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen nach Ziffern III–V er füllen und im Gel
- tungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen: Artikel 6.1.3,
7.1.1, 7.1.2, 7.3.
1, 7.3.2, 7.6.1, 7.6.3, 7.7, 8.1.1, 8.1.2, 8.2.1, 8.2.2, 8.2.3,
8.3.1, 9.1.1, 9.1.2, 9.2, 9.5, 9.6, 10.1 , 10.2, 10.3, 11.1, 11 .2, 11.3, 11.4, 11.5 (Art. 11 generell ab dem 2. Beschä ftigungsmonat in der Schweiz), 13.1,
13.2, 13.3, 13.4.1 und 13.4.2. VII. Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund
4 und der anschliessenden Publikation im Amtsblatt
5 auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft
6 und gilt, unter Vorbehalt der Artikel
17 und 18 des Bundesges etzes über die Allgemei nverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
3 , analog zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999
2 bis 31. März 2005
8,
9,
10
,
11
.
1 OS 56, 805 .
2 LS 821.112 .
3 SR 221.215.311 .
4 Vom Bund genehmigt am 5. Oktober 2001.
5 Publiziert im Amtsblatt Nr. 42 vom 19. Oktober 2001, Seite 1267.
6 In Kraft seit 1. November 2001.
7 Die allgemein verbindlich erklärte n Bestimmungen des Gesamtarbeits
- vertrages vom 31. März
1999 können bei der Kantona len Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ), Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, bezogen werden.
8 Verlängert bis 31. März 2008 ( OS 62, 107 ).
9 Verlängert bis 31. März 2009 ( OS 63, 96 ).
10 Verlängert bis 31. März 2011 ( OS 64, 66 ).
11 Verlängert bis 31. März 2012 ( OS 66, 319 ).
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